Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.08.2021 - 1 K 528/20 =
SIS 22 00 50 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Zwischen den Beteiligten steht im
Streit, ob für den Gewinn aus der Übernahme einer
Pensionsverpflichtung eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz
5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet werden darf.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine aufgelöste GmbH, die im Jahr 2014
(Streitjahr) gegründet wurde. Alleingesellschafter der
Klägerin ist R.
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R wechselte von einem anderen Unternehmen
zur Klägerin als neuem Arbeitgeber. Mit Vertrag vom 19.12.2014
und Wirkung zum 31.12.2014 übernahm die Klägerin die
Versorgungszusage, die R bei dem anderen Unternehmen erteilt worden
war. Im Gegenzug wurden der Klägerin entsprechende
Vermögenswerte (Lebensversicherung, Forderungen gegenüber
R) in Gesamthöhe von 512.052 EUR übertragen. Es entstand
ein Übertragungsgewinn in Höhe von 77.881 EUR, für
den die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz
5 EStG bildete; sie löste diese im Streitjahr und in den
Folgejahren zu je einem Fünfzehntel auf.
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Die Veranlagung für das Streitjahr
erfolgte erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung).
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) führte bei der Klägerin für die
Jahre 2014 bis 2016 eine Außenprüfung durch. Der
Prüfer gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass die
Rücklagenbildung für den Gewinn aus der übernommenen
Pensionsverpflichtung unzulässig sei; § 5 Abs. 7 Satz 5
EStG finde keine Anwendung. Der Gewinn für das Streitjahr sei
deshalb um die verbliebene Rücklage in Höhe von 72.689
EUR zu erhöhen.
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Dem folgte das FA. Es erließ unter
dem 23.08.2019 unter anderem auch für das Streitjahr
entsprechende Änderungsbescheide wegen Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuermessbetrags. Die Einsprüche der Klägerin
blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
07.04.2020).
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem in EFG 2022, 390 = SIS 22 00 50 veröffentlichten Urteil statt. Es führte im
Wesentlichen aus, dass eine gewinnmindernde Rücklage auch
für den Gewinn aus einer übernommenen
Pensionsverpflichtung gebildet werden könne. Dem stehe der
Wortlaut von § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht entgegen. Denn auch
bei einer Pensionsübernahme realisiere sich der Gewinn nach
§ 5 Abs. 7 Satz 1 EStG, weshalb diese Konstellation von der
Bezugnahme des Satzes 5 in Absatz 7 auf Satz 1 erfasst sei. §
5 Abs. 7 Satz 4 EStG enthalte lediglich eine Regelung zur Höhe
des Wertansatzes bei Übernahme einer
Pensionsverpflichtung.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Es macht im Wesentlichen geltend,
der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG sei eindeutig und
lasse eine Rücklagenbildung für Übertragungsgewinne
aus Pensionsverpflichtungen nicht zu. Mit § 5 Abs. 7 Satz 4
EStG liege ein eigener Tatbestand vor, der sich im Sinne einer lex
specialis von den Sätzen 1 bis 3 abgrenze. Anders als das FG
meine, sei § 5 Abs. 7 EStG auch nicht eingeführt worden,
um die Portabilität von Versorgungszusagen zu erleichtern. Die
Norm sei lediglich als Komplementärvorschrift zu § 4f
EStG zu verstehen, mit welcher der Gesetzgeber
missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten habe
entgegenwirken wollen, die sich durch die Entwicklung der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeben
hätten.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Nürnberg vom 10.08.2021 - 1 K 528/20 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Revisionsverfahren beigetreten.
Einen Antrag hat es nicht gestellt.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet;
sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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1. Der Senat wird an der Revisionsentscheidung
nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin als GmbH
aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet. Dies
berührt ihre Beteiligtenfähigkeit nicht (vgl. BFH-Urteile
vom 07.09.2000 - III R 41/97, HFR 2001, 597, unter II.1.; vom
22.02.2024 - IV R 14/21, BStBl II 2024, 408 = SIS 24 06 15, Rz
18).
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2. Das FG hat im Ergebnis zu Recht dahin
erkannt, dass die Klägerin für den Gewinn aus der
übernommenen Pensionsverpflichtung eine steuermindernde
Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bilden kann.
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a) Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG sind
übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich
Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder
Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, zu den auf die
Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem
Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie
sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu
bilanzieren wären. Dies gilt nach § 5 Abs. 7 Satz 2 EStG
in Fällen des Schuldbeitritts oder der
Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder
teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem
Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen
sinngemäß. § 5 Abs. 7 Satz 3 EStG ordnet an, dass
Satz 1 für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend
anzuwenden ist. Wird eine Pensionsverpflichtung unter
gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten
gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in
einem anderen Unternehmen tätig war, ist nach § 5 Abs. 7
Satz 4 EStG Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der
Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach
§ 6a Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 EStG so zu bemessen ist, dass zu
Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der
Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen
Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen
Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag
ergeben. Nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG kann für einen
Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt,
jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine
gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden
14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel
gewinnerhöhend aufzulösen ist
(Auflösungszeitraum).
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b) Ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7
Satz 5 EStG auch für einen Gewinn offensteht, der aus einer
übernommenen Pensionszusage resultiert, ist umstritten.
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aa) Das FG hat diese Frage bejaht. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass
§ 5 Abs. 7 Satz 4 EStG kein eigener Tatbestand sei, sondern
nur die Berechnung des Gewinns besonders regele, die sich
grundsätzlich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG richte.
Insoweit liege auch ein Fall des § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG vor;
der Gewinn aus einer entsprechenden Übernahme sei daher von
der Bezugnahme des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG auf Satz 1 erfasst
(jedenfalls im Ergebnis zustimmend Brandis/Heuermann/Krumm, §
5 EStG Rz 256; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5
Rz 235a; BeckOK
EStG/Meyer, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 5 Rz 2940.1;
Briese, DStR 2019, 943 f.; Lieb, BB 2022, 306).
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bb) Nach anderer Ansicht im Schrifttum sowie
des beigetretenen BMF ist eine Rücklagenbildung bei
Pensionsübernahme nicht zulässig. Einer solchen stehe
schon der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG entgegen. So
beschränke § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG die Möglichkeit
der Rücklagenbildung ausdrücklich auf die Fälle des
§ 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 EStG. Die Übertragung einer
Pensionsverpflichtung werde in § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG
behandelt und sei deshalb nicht erfasst (vgl. Tiedchen in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 2462;
Schiffers/Strahl/Fuhrmann/Veit in Korn, § 5 EStG Rz 660;
Veit/Hainz, BB 2014, 1323, 1326; Huth/Wittenstein, DStR 2015, 1088,
1090; Selig-Kraft, BB 2017, 919, 923; Kahle/Braun, FR 2018, 197,
204; Schulenburg/Lüder, FR 2019, 213).
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c) Der erkennende Senat schließt sich
der erstgenannten Auffassung an. Für den Gewinn aus einer
übernommenen Pensionsverpflichtung darf eine gewinnmindernde
Rücklage gemäß § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet
werden; die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach
§ 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des §
5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.
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aa) Anders als das FA und das BMF geltend
machen, spricht der Wortlaut des Gesetzes nicht gegen, sondern
für die Rücklagenbildung.
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(1) Bei einer Pensionszusage handelt es sich
um eine übernommene Verpflichtung, die beim ursprünglich
Verpflichteten Ansatzbeschränkungen beziehungsweise
Bewertungsvorbehalten (vgl. § 6a EStG) unterlegen hat. Es
liegt ein Fall des § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG vor. Als Rechtsfolge
ergibt sich daraus an sich, dass die Klägerin die
Verpflichtung so zu bilanzieren hat, wie sie beim ursprünglich
Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wäre.
Außerdem darf die Klägerin nach § 5 Abs. 7 Satz 5
EStG, der auf § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG Bezug nimmt, eine
gewinnmindernde Rücklage bilden.
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(2) Nichts Abweichendes ergibt sich, wenn man
§ 5 Abs. 7 Satz 4 EStG in die Überlegungen einbezieht.
Einer - rechtsfortbildenden - teleologischen Extension bedarf es
nicht.
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Im Verhältnis zu § 5 Abs. 7 Satz 1
EStG ist die Vorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG zwar im
Hinblick auf die Bewertung lex specialis. Sie regelt eine
abweichende Rechtsfolge und erschöpft sich darin. Anders als
§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG enthält sie gerade keinen
eigenen Tatbestand, ohne den § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG nicht
anwendbar wäre. So betreffen die Sätze 2 und 3 andere
Fallgruppen als die Übertragung, nämlich den
Schuldbeitritt und die Erfüllungsübernahme (Satz 2) sowie
den Erwerb von Mitunternehmeranteilen (Satz 3). § 5 Abs. 7
Satz 4 EStG hingegen begründet keine neue vierte Fallgruppe,
sondern ordnet für einen Teil der Übertragungsfälle
des Satzes 1 eine besondere Bewertung an. Er betrifft
Übertragungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG. Daraus
erklärt sich die Bezugnahme des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG
lediglich auf die Sätze 1 bis 3.
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bb) Diese Auslegung erscheint auch
gleichheitsrechtlich geboten.
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Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes geboten, die Rücklagenbildung nicht nur bei
andersartigen Verpflichtungen, sondern ebenso bei Pensionszusagen
zuzulassen, die andernfalls sinnwidrig benachteiligt würden
(vgl. Briese, DStR 2019, 943 f. mit Beispielen). Dies gilt im
Steuerrecht, das intensives Eingriffsrecht ist (vgl.
Senatsbeschluss vom 28.07.2004 - XI R 54/99, BFHE 207, 404, BStBl
II 2005, 262 = SIS 05 03 66, unter B.III.3.; BFH-Beschluss vom
07.06.2024 - VIII B 113/23 (AdV), BStBl II 2024, 637 = SIS 24 10 44, Rz 30), umso mehr deshalb, weil durch das Verwehren der
Rücklage bei Pensionsverpflichtungen erheblich in die Rechte
der Steuerpflichtigen eingegriffen würde.
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cc) Anhaltspunkte dafür, § 5 Abs. 7
Satz 1 und 5 EStG - wie die Revision letztlich geltend macht -
entgegen dem Wortlaut einschränkend auszulegen und die
Rücklagenbildung damit zu verwehren, vermag der Senat nicht zu
erkennen.
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(1) Solche Anhaltspunkte ergeben sich nicht
aus dem Gesetzeszweck.
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Die Vorschrift des § 5 Abs. 7 EStG wurde
gemeinsam mit § 4f EStG durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz
vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) in das Einkommensteuergesetz
eingefügt. Mit den Regelungen sollte ausweislich der
Gesetzesmaterialien verhindert werden, dass Gestaltungsräume
in missbräuchlicher Form genutzt werden, welche sich aus der
Entwicklung der Rechtsprechung des BFH ergeben hätten (vgl.
BR-Drucks. 740/13, S. 115; s. zum Gesetzgebungsverfahren bis Juli
2013 und der ersten Gesetzesinitiative Veit/Jura, DStZ 2013, 533,
537). Mit § 4f Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG verfolgte der
Gesetzgeber ersichtlich aber auch den Zweck, die Portabilität
von Versorgungszusagen nicht zu erschweren (vgl. Schindler in
Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 4f Rz 17; Schießl in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4f Rz B 18; Briese,
DStR 2019, 943), sie mit anderen Worten zu begünstigen.
Entsprechendes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats ebenso
für § 5 Abs. 7 Satz 4 und 5 EStG (vgl. auch Reddig in
Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5 Rz 235a). Zweckwidrig
wäre es demnach, ein begünstigtes beziehungsweise
erwünschtes Verhalten (die Übernahme von
Pensionsverpflichtungen, § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG) zumindest in
einem Teil der Fälle schlechter zu behandeln als nicht
begünstigtes beziehungsweise weniger erwünschtes
Verhalten (Übernahme anderer Verpflichtungen, § 5 Abs. 7
Satz 1 EStG). Das wäre bei einer einschränkenden
Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG jedoch der Fall; denn die
Übertragung einer Pensionsverpflichtung könnte dann
mangels Möglichkeit zur Rücklagenbildung ungünstiger
als die Übertragung einer andersartigen Verpflichtung sein und
dabei zu systemwidrigen Unterschieden führen (vgl. Briese,
DStR 2019, 943 f. mit Beispielen; auch Lieb, BB 2022, 306).
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(2) Auch aus der Gesetzessystematik folgt
entgegen der Auffassung des FA nichts anderes.
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§ 5 Abs. 7 Satz 4 EStG soll nach den
Gesetzesmaterialien klarstellend eine frühere
Verwaltungsanweisung ins Gesetz übernehmen (vgl. BR-Drucks.
740/13, S. 117; BT-Drucks. 18/68, S. 73). Schon deshalb fehlt es an
der Korrespondenz zwischen § 4f Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG
und § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG. Gegen ein Korrespondenzprinzip
dergestalt, dass ein steuerlicher Vorgang bei dem einen zum
(sofortigen) Abzug berechtigt und bei dem anderen zur (sofortigen)
Besteuerung verpflichtet, fehlt es auch im Übrigen an
hinreichenden Anhaltspunkten. Ein solches Prinzip ordnet der
Gesetzgeber regelmäßig durch ausdrückliche
Bezugnahme im Gesetz an (vgl. etwa - in der heutigen Fassung -
§ 22 Nr. 1a EStG, der auf § 10 Abs. 1a EStG verweist).
Daran fehlt es hier, anders als noch in einem Vorschlag des
Bundesrats in einem früheren Gesetzgebungsverfahren
(BT-Drucks. 17/13877, S. 4 f. und 7), bei dem unter anderem Satz 1
nicht anzuwenden sein sollte, soweit die Vorschrift des § 4f
anzuwenden ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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