1
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A. Streitig ist, ob die im Rahmen einer
strafrechtlich angeordneten Einziehung von Bestechungsgeldern an
die Landesjustizkasse geleistete Zahlung des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) zu einer Minderung der
Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
führt.
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2
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Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der
Versorgungstechnik und war bei verschiedenen Unternehmen der
Immobilienwirtschaft als Projekt- beziehungsweise technischer
Leiter tätig. Bis Ende 2014 betreute er als angestellter
Projektleiter bei der X-AG in A und deren Tochtergesellschaft
Y-GmbH größere Instandsetzungsmaßnahmen im
Immobilienbereich. Im Jahr 2015 (Streitjahr) war der Kläger
bis September bei der W-AG und ab Oktober bei der Z-GmbH
angestellt.
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3
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Im Jahr 2017 leitete das Finanzamt …
(FA O), Sachgebiet für Steuerfahndung und Strafsachen, gegen
den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der
Einkommensteuerhinterziehung 2011 bis 2015 ein, das im Jahr 2019
wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung 2011 bis 2015
erweitert wurde. Zeitgleich ermittelte auch die Staatsanwaltschaft
N gegen den Kläger wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie wegen des Verdachts
der Steuerhinterziehung. Am 07.09.2018 erhob sie Anklage gegen den
Kläger.
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Mit Beschluss vom 22.03.2019 ordnete das
Amtsgericht N den Vermögensarrest in Höhe von insgesamt
133.740,23 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des
Klägers an.
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Im Bericht vom 09.08.2019 stellte das FA O
fest, dass Umsatzsteuererklärungen für den
Prüfungszeitraum vom Kläger nicht eingereicht worden
seien. Es stellte weiter fest, dass der Kläger in seiner
Funktion als Projektbetreuer bei der X-AG und der Y-GmbH Einfluss
auf die Vergabe von Bauaufträgen gehabt habe. Soweit er
für seine Tätigkeit ingenieurtechnische Leistungen
benötigt habe, habe er das zu beauftragende Büro aus
einem Kreis von … Rahmenvertragspartnern selbst
auswählen können. Dies habe der Kläger als
Möglichkeit erkannt, sich regelmäßig die
Auftragserteilung an nahestehende Geschäftspartner durch
Zuwendungen für sein Privatvermögen bezahlen zu lassen.
Auch sei dies nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen
Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgebers geschehen, um
letztendlich von den beauftragten Unternehmen kostenlose
Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, zu
erhalten. Weiterhin stellte das FA O fest, dass der Kläger die
Zahlungen von Schmiergeldern beziehungsweise die Zuwendungen durch
die Bewerber als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen
erhalten habe und daher seine Umsätze nach vereinbarten
Entgelten der Besteuerung habe unterwerfen müssen, was er
nicht getan habe. Die Bruttoeinnahmen in den Jahren 2011 bis 2015
beliefen sich auf insgesamt 379.498 EUR. Im Jahr 2015 hätten
die Bruttoeinnahmen 6.997 EUR betragen.
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6
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Auf Grundlage der Feststellungen des FA O
erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
am 07.10.2019 den Umsatzsteuerbescheid für 2015, in dem er
Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 5.880 EUR
berücksichtigte und die Umsatzsteuer mit 1.117,20 EUR
festsetzte.
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7
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Hiergegen legte der Kläger
fristgerecht Einspruch ein. Während des laufenden
Einspruchsverfahrens verurteilte das Landgericht N den Kläger
mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 09.06.2020 wegen
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 17 Fällen
und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zudem
wurde gegen den Kläger in Höhe von 340.259,11 EUR die
Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.
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Daraufhin trug der Kläger
ergänzend vor, dass er hinsichtlich der angeordneten
Einziehung drei Zahlungen in Höhe von insgesamt 170.238,82 EUR
geleistet habe, darunter am 19.11.2015 eine Barzahlung von 12.000
EUR sowie zwei Zahlungen im Jahr 2018. Zahlungen an die
Landesjustizkasse müssten als Minderung der
Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG berücksichtigt werden.
Er, der Kläger, sei mit der Freiheitsstrafe abgeurteilt
worden, eine Geldstrafe sei nicht festgesetzt worden. Die
Einziehung sei nicht Bestandteil der Strafe.
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Mit seiner Umsatzsteuererklärung
für 2015 vom 14.12.2020 meldete der Kläger um -10.084 EUR
(brutto -12.000 EUR) berichtigte Umsätze an und berechnete die
Umsatzsteuer mit -798,76
EUR. Dieser Anmeldung stimmte das FA nicht zu.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 05.08.2021
wies es den Einspruch des Klägers als unbegründet
zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das
Landgericht N in seinem Urteil die vom Kläger erhaltenen
Entgelte für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze
festgestellt habe. Diese Entgelte seien der Umsatzbesteuerung zum
Regelsteuersatz unterworfen worden. Dass die Einziehung nach
§§ 73 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet worden
sei, habe keinen Einfluss auf die umsatzsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage und führe nicht zu einer Minderung nach
§ 17 UStG. Der Aufwand der jeweiligen Leistungsempfänger
zum Erhalt der Leistung durch den Kläger habe sich durch die
Zahlung an die Landesjustizkasse nicht geändert, denn der
Kläger habe das Entgelt nicht an den jeweiligen
Leistungsempfänger zurückgezahlt. Der Leistungsaustausch
zwischen dem Kläger und den jeweiligen
Leistungsempfängern beziehungsweise Zahlenden bleibe von der
strafrechtlich verpflichtenden Zahlung des Erlangten nach
§§ 73 ff. StGB unberührt. Das der Besteuerung
zugrundeliegende Leistungsverhältnis betreffe nur den
Steuerpflichtigen und die jeweiligen Leistungsempfänger
beziehungsweise Zahlenden.
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Die hiergegen erhobene Klage wegen
Umsatzsteuer 2015 wies das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg
mit seinem in EFG 2023, 1033 veröffentlichten Urteil vom
07.03.2023 - 2 K 2150/21 = SIS 23 08 29 ab. Es führt im Wesentlichen aus, dass die vom
Kläger im Rahmen der Einziehung an die Landesjustizkasse
geleistete Zahlung in Höhe von 12.000 EUR nicht zu einer
Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG führe.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
lägen vor. Insbesondere habe der Kläger Leistungen
erbracht. Er sei als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG
tätig geworden. Die erlangten Bestechungsgelder seien als
Gegenleistung Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Ein anderes Ergebnis sei auch nicht wegen der Einziehung des Wertes
des Erlangten geboten. Insbesondere sei die Bemessungsgrundlage
nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu mindern.
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12
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts. Das FA habe zwar zu Recht die
Bestechungsgelder als Entgelte für umsatzsteuerpflichtige
Leistungen angesehen, jedoch habe es zu Unrecht die im Streitjahr
an die Landesjustizkasse gezahlten 12.000 EUR nicht
berücksichtigt, was mit dem Neutralitätsgrundsatz nicht
zu vereinbaren sei. Die Nichtberücksichtigung der Einziehung
der Bestechungsgelder von 340.259,11 EUR führe dazu, dass vom
Kläger insgesamt zusätzlich 54.327,09 EUR an Umsatzsteuer
zu zahlen wären. Eine Steuergefährdung würde von der
Berichtigung des Steuerbetrags entsprechend der Rückzahlung
der Bestechungsgelder nicht ausgehen, da weder Rechnungen
ausgestellt noch Vorsteuerbeträge abgezogen worden seien. Er,
der Kläger, werde durch die Nichtberücksichtigung der
Rückzahlung der Bestechungsgelder doppelt belastet. Könne
die Doppelbelastung nicht im Festsetzungsverfahren beseitigt
werden, müsse dies im Erlassverfahren erfolgen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie
der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2021 den Umsatzsteuerbescheid
2015 vom 07.10.2019 dahingehend zu ändern, dass die Steuer auf
-798,76 EUR festgesetzt wird,
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sowie die Umsatzsteuer 2011 bis 2015 in
Höhe von 54.326,70 EUR zu erlassen.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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15
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Das FA trägt vor, dass eine
Entgeltminderung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
dann zu einer Korrektur nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG
führe, wenn zwischen Minderung der Bemessungsgrundlage und der
steuerpflichtigen Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe
(vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2009 - V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869 =
SIS 10 27 73; vom 30.01.2014 - V R 1/13, BFH/NV 2014, 911 = SIS 14 13 69). Zahlungen des Leistenden würden somit keine
Entgeltminderung darstellen, wenn sie nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen, sondern auf einem
anderen Rechtsgrund beruhen. Die Zahlung an die Landesjustizkasse
sei aufgrund von §§ 73 ff. StGB erfolgt, so dass sie
nicht an den Leistungsempfänger und damit an einen Dritten
gezahlt worden sei. Das gegenseitige Austauschverhältnis
zwischen dem Kläger und den Auftragnehmern sei nicht
rückabgewickelt worden, da die Auftragnehmer als
Leistungsempfänger das von ihnen an den Kläger gezahlte
Entgelt nicht wiedererlangt hätten. Das Ergebnis sei auch mit
dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar.
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16
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Wie das FG in seinem Urteil ausführt
habe, sei die Möglichkeit eines Erlasses nach § 227 der
Abgabenordnung (AO) in einem anderen Verfahren zu klären und
habe demzufolge für den hiesigen Rechtsstreit keine
Bedeutung.
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B. Die Revision wegen Erlass der Umsatzsteuer
2011 bis 2015 ist unzulässig und ist deshalb zu verwerfen. Da
die Revision im Übrigen zulässig ist, kann über sie
einheitlich durch Urteil entschieden werden (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 01.06.2016 - X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55 = SIS 16 22 01, Rz 10, m.w.N.).
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I. Soweit der Kläger erstmals im
Revisionsverfahren beantragt hat, die Umsatzsteuer 2011 bis 2015 zu
erlassen, ist dieses Begehren unzulässig. Denn es handelt sich
dabei um eine im Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässige Klageerweiterung
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.03.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012,
1486 = SIS 12 21 90, Rz 30).
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II. Die Revision ist im Übrigen
begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Das FG hat zwar dem Grunde nach zu Recht erkannt, dass der
Kläger steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat,
indem er Dritten gegen entsprechende Zuwendungen Vorteile im
Vergabeprozess gegenüber Mitbewerbern verschafft hat (s.
hierzu 1.). Allerdings hat das FG nicht hinreichend geprüft
und den Sachverhalt entsprechend gewürdigt, ob die Steuer
für diese Umsätze im Streitjahr entstanden ist (s. hierzu
2.). Ferner bedarf es noch Feststellungen dazu, ob die vom
Kläger - als solche an die Landesjustizkasse - geltend
gemachten Zahlungen von brutto 12.000 EUR zu einer Berichtigung der
Umsatzsteuer 2015 führen (s. hierzu 3.). Deshalb ist die Sache
an das FG zurückzuverweisen.
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1. Das entgeltliche Einräumen von
Vorteilen im Vergabeprozess an Dritte gegenüber Mitbewerbern
ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung.
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a) Der Umsatzsteuer unterliegen
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unter anderem
sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 2 Abs. 1 Satz
1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt [seit 01.01.2023:
„…, unabhängig davon, ob er nach anderen
Vorschriften rechtsfähig ist“]. Jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist
grundsätzlich gewerblich oder beruflich (vgl. § 2 Abs. 1
Satz 3 Halbsatz 1 UStG).
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22
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b) Es kommt dabei nicht darauf an, ob die
Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen
die guten Sitten verstößt (§ 40 AO). Dies gilt auch
für unwirksame Rechtsgeschäfte (§ 41 AO). Diese
Vorschriften sind Ausdruck der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen
und in der Abgabenordnung vor die Klammer gezogenen
Grundsatzentscheidung, die Besteuerung insgesamt wertneutral
beziehungsweise vordergründig an wirtschaftlichen
Gesichtspunkten ausgerichtet durchzuführen (vgl. BFH-Urteil
vom 03.02.2016 - X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391 = SIS 16 05 30, Rz 29; s.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
28.11.1977 - GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 = SIS 78 00 63, unter B II.3.c sowie zuletzt BFH-Urteil vom 10.01.2024 - VI
R 16/21, BStBl II 2024, 442 = SIS 24 06 18, Rz 21, zur Abgrenzung
zur beruflichen Sphäre). Im Umsatzsteuerrecht hielt man daher
unterschiedliche (zum Teil früher) unerlaubte Tätigkeiten
für steuerbar (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 04.06.1987 - V R
9/79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653 = SIS 87 17 37, zur
Prostitution; vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II
2014, 203 = SIS 12 04 56, zur Unterschlagung/Hehlerei; vom
28.02.2002 - V R 19/01, BFHE 198, 220, BStBl II 2003, 950 = SIS 02 08 72, unter II.2.b, zu nichtigen Entsorgungsverträgen von
Deponiebetreibern).
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c) Der Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) hat jedoch entschieden, dass illegale Tätigkeiten unter
bestimmten Umständen nicht steuerbar sind (vgl. EuGH-Urteil
Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat vom 05.07.1988 -
C-289/86, EU:C:1988:360, Rz 18). Danach ist zu beachten, dass zwar
der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität bei der
Erhebung der Mehrwertsteuer tatsächlich eine allgemeine
Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften
verbietet. Dies gilt jedoch zum Beispiel nicht für die
verbotene Lieferung von Erzeugnissen wie Betäubungsmitteln,
die insoweit besondere Merkmale aufweisen, als sie - mit Ausnahme
eines streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für
medizinische und wissenschaftliche Zwecke - schon nach ihrem Wesen
in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot
unterliegen. Andererseits hat der EuGH entschieden, dass die
Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu
führt, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist;
vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in
denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder
bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen
und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (vgl. z.B.
EuGH-Urteile Salumets u.a. vom 29.06.2000 - C-455/98, EU:C:2000:352
= SIS 00 10 23, Rz 19; Coffeeshop
„Siberië“ vom 29.06.1999 -
C-158/98, EU:C:1999:334 = SIS 99 18 49, Rz 14 und 21; Kittel und Recolta Recycling vom
06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446 = SIS 06 33 36, Rz 50; The Rank Group vom
10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719 = SIS 11 39 83, Rz 45; Fluvius Antwerpen vom
27.04.2023 - C-677/21, EU:C:2023:348 = SIS 23 07 04, Rz 28; vgl. auch
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der
Rechtssache Fluvius Antwerpen vom 12.01.2023 - C-677/21,
EU:C:2023:24, Rz 33). Die Urteile betreffen Waren und
Dienstleistungen, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale weder in
den Verkehr gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen
werden können (vgl. EuGH-Urteile Lange vom 02.08.1993 -
C-111/92, EU:C:1993:345 = SIS 93 22 26, Rz 12; Fischer vom 11.06.1998 - C-283/95, EU:C:1998:276
= SIS 98 16 46, Rz 20 und 22).
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d) Bei Anwendung dieser Grundsätze
unterliegt im Streitfall die Gewährung von Vorteilen gegen
Bestechungsgelder - wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat -
der Umsatzsteuer (ebenso vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.01.1997 - V
B 102/96 = SIS 97 14 34;
Niedersächsisches FG, Beschluss vom 24.10.1996 - V 570/95, EFG
1997, 182 = SIS 97 11 54; FG München, Beschluss vom 02.03.2012
- 8 V 2836/11, juris = SIS 12 31 67, Rz 29;
Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 18.02.2022 - 4 V 148/20,
EFG 2022, 619 = SIS 22 03 73). Die Zahlung der Bestechungsgelder
durch die Auftragnehmer an den Kläger stellen Entgelte
für steuerpflichtige Leistungen des Klägers dar. Die
Steuerbarkeit entfällt auch nicht wegen eines
vollständigen Verkehrsverbots im Sinne des EuGH. Der
Streitfall betrifft einen Wirtschaftssektor, der an sich
rechtmäßig ist. Hinsichtlich der Auftragsvergabe besteht
ein Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen
Wirtschaftssektor (a.A. Erdbrügger in Wäger, UStG, 3.
Aufl., § 1 Rz 71, Stichwort
„Bestechungsgelder“). Die Auswahl des
Unternehmens, das den Zuschlag für einen Auftrag erhält,
kann auch auf legalem Weg erfolgen. Somit ist auch unionsrechtlich
im Streitfall der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer
zu beachten.
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e) Der Senat weicht damit nicht vom Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2022 - 1 StR 436/21 (HFR 2022,
577 = SIS 22 13 52) ab; denn
dieses betrifft einen anderen Sachverhalt (Handel mit
Abdeckrechnungen).
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2. Die Feststellungen des FG tragen allerdings
schon nicht dessen Entscheidung, dass für die vorgenannten
Umsätze des Klägers im Streitjahr eine Steuer entstanden
ist. Deshalb ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur
Vornahme weiterer Feststellungen an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz
1 UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten
Entgelten (Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,
in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
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Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 63 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach
Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu
dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die
Dienstleistung erbracht wird.
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b) Zudem ordnet § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
a Satz 2 UStG die Steuerentstehung mit Leistungsausführung
auch für Teilleistungen an. Teilleistungen liegen nach §
13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor, wenn für bestimmte
Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert
vereinbart wird.
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Dies beruht auf Art. 64 MwStSystRL; geben
Lieferungen von Gegenständen, die nicht die Vermietung eines
Gegenstands oder den Ratenverkauf eines Gegenstands im Sinne des
Art. 14 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL betreffen, und Dienstleistungen
zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten
sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich
diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.
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31
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c) Das FG hat den Streitfall nicht unter
Berücksichtigung dieser Maßgaben geprüft.
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Im zweiten Rechtsgang wird es zu
berücksichtigen haben, dass nach seinen bisherigen
tatsächlichen Feststellungen der Kläger im Streitjahr
nicht mehr bei der X-AG und der Y-GmbH, auf deren Vergabeprozesse
er ausschließlich Einfluss genommen hat, beschäftigt
war.
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Allerdings hat der Kläger nach den
Feststellungen der Steuerfahndung (vom FG in Bezug genommener
Bericht vom 09.08.2019) noch im Streitjahr einen von einem
Leistungsempfänger gestellten Pkw mit einem Vorteil von brutto
6.997 EUR genutzt. Das FG wird tatsächlich zu würdigen
haben, ob sich dieser Vorteil auf dem Streitjahr vorangegangene
Besteuerungszeiträume oder auf das Streitjahr bezieht (vgl.
EuGH-Urteil baumgarten sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17,
EU:C:2018:970 = SIS 18 18 96, Rz
31).
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3. Soweit der Kläger
Abschöpfungsbeträge an die Staatskasse gezahlt hat,
mindern die eingezogenen Beträge die Steuerbemessungsgrundlage
für seine Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 UStG). Der
geschuldete Steuerbetrag ist in entsprechender Anwendung des §
17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.
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a) Der Umsatz wird bei Lieferungen und
sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) und bei
dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)
nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).
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aa) Entgelt war nach § 10 Abs. 1 Satz 2
UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehörte
auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem
Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1
Satz 3 UStG).
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bb) § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG n.F. setzte
im Streitjahr Art. 73 MwStSystRL in nationales Recht um; danach ist
Besteuerungsgrundlage „… alles, was den Wert der
Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder
Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber
oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält
oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem
Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen
…“.
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cc) Trotz der vorhandenen
Formulierungsunterschiede führen die unter aa und bb genannten
Regelungen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH
(grundlegend Urteil vom 19.10.2001 - V R 48/00, BFHE 196, 376,
BStBl II 2003, 210 = SIS 02 02 58, unter II.3.c; vgl. auch
BFH-Urteile vom 06.05.2010 - V R 15/09, BFHE 230, 252, BStBl II
2011, 142 = SIS 10 22 99, Rz 11; vom 03.07.2014 - V R 1/14, BFHE
246, 562, BStBl II 2023, 89 = SIS 14 28 04, Rz 22; vom 22.02.2017 -
XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812 = SIS 17 06 22, Rz 24
und 26; vom 10.06.2020 - XI R 25/18, BFHE 270, 181 = SIS 20 15 09,
Rz 29) zum selben Ergebnis: Eine Zahlung/Aufwendung war auch damals
grundsätzlich (nur) dann Entgelt/Gegenleistung für eine
bestimmte Leistung, wenn sie „für die
Leistung“ beziehungsweise „für
diese Umsätze“ gewährt wurde
beziehungsweise der Leistende sie hierfür erhielt.
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b) Unionsrechtlich ergibt sich aus Art. 78
MwStSystRL außerdem, dass in die Steuerbemessungsgrundlage
Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme
der Mehrwertsteuer selbst einzubeziehen sind (Art. 78 Abs. 1
Buchst. a MwStSystRL). Sie müssen daher in
richtlinienkonformer Auslegung in die Bemessungsgrundlage
aufgenommen werden (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuer, § 10 Rz 51; Stapperfend in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 167;
Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz
80; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl., S. 923; BeckOK/Suabedissen,
42. Ed. 15.09.2024, UStG § 10 Rz 38; s.a. Abschn. 10.1 Abs. 6
Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; kritisch Hidien, UR
2020, 667).
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40
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Danach würden die
Abschöpfungsbeträge, die der Kläger an die
Staatskasse gezahlt hat, nicht die Bemessungsgrundlage
vermindern.
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41
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c) Eine Verminderung der Bemessungsgrundlage
ist gleichwohl unionsrechtlich und verfassungsrechtlich geboten, da
ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes, Art. 20 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union) verletzt wäre.
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aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf der Täter durch eine
Vermögensabschöpfung und Besteuerung nicht doppelt
belastet werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.01.1990 - 1 BvL
4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483 = SIS 90 09 55; vgl.
dazu auch BFH-Urteil vom 14.05.2014 - X R 23/12, BFHE 245, 536,
BStBl II 2014, 684 = SIS 14 21 63, Rz 73). Zur Ertragsbesteuerung
hat das BVerfG ausgeführt, dass mit dem verfassungsrechtlichen
Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit weder eine Regelung vereinbar ist, die dem
Täter seinen Gewinn sowohl unter
ordnungswidrigkeitsrechtlichen als auch unter steuerrechtlichen
Gesichtspunkten voll belässt, noch eine Regelung, welche die
vollständige Abschöpfung nach
ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grundsätzen mit einer
zusätzlichen steuerrechtlichen Belastung verbindet. Ist
gemäß dem geltenden Recht der durch eine
Ordnungswidrigkeit erlangte Gewinn nach einkommensteuerrechtlichen
Regeln zu versteuern, so darf deshalb in den auf seine
Abschöpfung gerichteten Teil des Bußgeldes nur der um
den absehbaren Steueranteil verminderte Gewinnbetrag einbezogen
werden. Umgekehrt darf die Absetzung der Geldbuße als
Betriebsausgabe in Höhe des Abschöpfungsbetrags dann
nicht ausgeschlossen werden, wenn deren Bemessung vom Bruttobetrag
des erzielten Gewinns ausgeht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.01.1990
- 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483 = SIS 90 09 55,
unter B.I.3.). Das BVerfG hat damit ausdrücklich nur die
vollständige Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils,
die mit einer zusätzlichen Steuerbelastung verbunden ist, als
unvereinbar mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip bezeichnet
(vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 23.03.2011 - X R 59/09, BFH/NV
2011, 2047 = SIS 11 36 52, Rz 41; vom 22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE
265, 113, BStBl II 2019, 663 = SIS 19 13 64, Rz 18). Nach der
Rechtsprechung des BGH wird durch die Einziehung sowohl des Wertes
der Bestechungsgelder als auch des Wertes der hierauf angefallenen
Steuern dem Steuerpflichtigen im Ergebnis ein höherer Betrag
entzogen, als ihm durch die Tat zugeflossen ist (vgl. z.B.
BGH-Beschlüsse vom 05.09.2019 - 1 StR 99/19, NJW 2019, 3798 =
SIS 20 06 41, Rz 8; vom 25.03.2021
- 1 StR 242/20, Zeitschrift für Wirtschaft- und
Steuerstrafrecht - wistra - 2021, 366 = SIS 21 10 87, Rz 10).
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bb) Eine derartige Doppelbesteuerung
verstieße ebenso gegen Unionsrecht.
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(1) Die Mehrwertsteuer soll nur den
Endverbraucher belasten und für die Steuerpflichtigen, die auf
den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der
endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von
der Zahl der Umsätze völlig neutral sein (vgl.
EuGH-Urteile Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264 =
SIS 12 11 64, Rz 25. Novo Nordisk
vom 12.09.2024 - C-248/23, EU:C:2024:735 = SIS 24 14 48, Rz 32). Art. 90 MwStSystRL ist
in diesem Zusammenhang Ausdruck des fundamentalen unionsrechtlichen
Grundsatzes, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung
als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die
Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der
den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (vgl.
EuGH-Urteile Goldsmiths vom 03.07.1997 - C-330/95, EU:C:1997:339 =
SIS 97 19 53, Rz 15; A-PACK CZ vom
08.05.2019 - C-127/18, EU:C:2019:377 = SIS 19 05 95, Rz 17; E. (Verminderung der
Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage) vom 15.10.2020 - C-335/19,
EU:C:2020:829 = SIS 20 15 38, Rz
21).
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(2) Würde die Bemessungsgrundlage nicht
um erfolgreich vom Staat eingezogene Beträge gemindert,
würde außerdem der Kläger als Unternehmer in seiner
Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates nicht
vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen
Tätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, geschuldeten
oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet (vgl. zu diesem
Erfordernis EuGH-Urteile Di Maura vom 23.11.2017 - C-246/16,
EU:C:2017:887 = SIS 17 21 66, Rz
23; Euler Hermes vom 09.02.2023 - C-482/21, EU:C:2023:83 =
SIS 23 02 56, Rz 35; E.
(Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage) vom 15.10.2020
- C-335/19, EU:C:2020:829 = SIS 20 15 38, Rz 31).
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(3) Außerdem steht nach der
Rechtsprechung des EuGH der Grundsatz der Steuerneutralität,
der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, einer
Doppelbesteuerung der unternehmerischen Tätigkeiten eines
Steuerpflichtigen entgegen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Bakcsi vom
08.03.2001 - C-415/98, EU:C:2001:136 = SIS 01 06 82, Rz 46; Klub vom 22.03.2012 -
C-153/11, EU:C:2012:163 = SIS 12 11 59, Rz 42; NLB Leasing vom 02.07.2015 - C-209/14,
EU:C:2015:440 = SIS 15 18 52, Rz
40).
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cc) Der nationale Gesetzgeber hat sich im
Anschluss an das oben genannte Urteil des BVerfG im Bereich der
Ertragsteuer für die sogenannte „steuerrechtliche
Lösung“ entschieden und mit dem
Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297)
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
eingeführt. Danach gilt das grundsätzliche
steuerrechtliche Betriebsausgabenabzugsverbot bei Geldbußen
nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den
Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist
und die angefallenen Einkommen- und Ertragsteuern dabei nicht
berücksichtigt wurden (vgl. dazu z.B. auch BFH-Urteile vom
22.05.2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663 = SIS 19 13 64, Rz 19; vom 07.12.2022 - I R 15/19, BFH/NV 2023, 803 = SIS 23 06 82, Rz 19).
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An diesen Grundsätzen hat der Gesetzgeber
auch im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl I 2017, 872)
festgehalten: Doppelbelastungen sollen weiter dadurch vermieden
werden, dass Zahlungen auf eine (Wertersatz-)Einziehungsanordnung
wieder zum Beispiel als „Ausgaben“ bei
der Einkommensteuer abgesetzt werden können (vgl. BT-Drucks.
18/11640, S. 78). Hierdurch sollen die Strafgerichte von der
regelmäßig aufwendigen Ermittlung der genauen
steuerlichen Belastung entlastet werden (BT-Drucks. 18/11640, S.
79). Der Ausgleich findet damit erst im Rahmen der steuerlichen
Veranlagung für den Veranlagungszeitraum statt, in dem die
Einziehung (des Wertes) der Bestechungsgelder stattgefunden hat
(vgl. BGH-Beschluss vom 05.09.2019 - 1 StR 99/19, NJW 2019, 3798 =
SIS 20 06 41, Rz 9).
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d) Entsprechend dem vom Gesetzgeber
gewählten und auch für die Zukunft weiterverfolgten
„steuerrechtlichen“ Lösungsweg muss
auch umsatzsteuerrechtlich die Lösung steuerrechtlich durch
eine Minderung der Bemessungsgrundlage entsprechend § 17 Abs.
1 Satz 1 UStG erfolgen. Dass der eingezogene Betrag im Rahmen der
Einziehung nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt
wird, steht unter Umständen wie denen des Streitfalls nicht
entgegen.
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aa) Nach § 73 StGB i.d.F. des
Streitjahres 2015 (a.F.) ordnete das Gericht, wenn eine
rechtswidrige Tat begangen worden ist und der Täter oder
Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat, dessen
Verfall an. Die Anordnung des Verfalls erstreckte sich auf die
gezogenen Nutzungen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 StGB a.F.). Seit
01.07.2017 ordnet nach § 73 Abs. 1 StGB das Gericht, wenn der
Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder
für sie etwas erlangt, dessen Einziehung an. Gleiches gilt
für gezogene Nutzungen aus dem Erlangten (§ 73 Abs. 2
StGB). Art. 316h Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch (EGStGB) sieht vor, dass die Vorschriften des
Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl I 2017, 872)
nicht in Verfahren anzuwenden sind, in denen bis zum 01.07.2017
bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder
des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Wird jedoch, wie wohl im
Streitfall am 09.06.2020, über die Anordnung der Einziehung
des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat,
die vor dem 01.07.2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt
entschieden, ist nach § 316h Satz 1 EGStGB abweichend von
§ 2 Abs. 5 StGB unter anderem § 73 StGB i.d.F. des
Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl I 2017, 872)
anzuwenden.
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Ist die Einziehung eines Gegenstands wegen der
Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht
möglich (oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstands
nach § 73 Abs. 3 StGB oder nach § 73b Abs. 3 StGB
abgesehen), so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages
an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c Satz 1
StGB).
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bb) Als „durch die Tat
Erlangtes“ kommen vor allem Tatentgelte in
Betracht (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 22.10.2002 - 1 StR 169/02, DB
2003, 336, zum Bestechungslohn; BGH-Beschluss vom 27.03.2012 - 2
StR 31/12, wistra 2012, 263, zur Entlohnung für Absatzhilfe;
vgl. auch Eser/Schuster in Schönke/Schröder,
Strafgesetzbuch, 30. Aufl., § 73 Rz 10).
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53
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cc) Ein nach §§ 73 bis 73b StGB
eingezogener Gegenstand wird allerdings dem Verletzten
beziehungsweise demjenigen, dem ein Anspruch auf
Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder
dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen (§ 459h
Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO - ). Hat das Gericht
die Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB angeordnet,
wird der Erlös an den Verletzten beziehungsweise denjenigen,
dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat
erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt; §
111i StPO gilt entsprechend (§ 459 Abs. 2 StPO). Auch wenn
dies in Fällen der Bestechlichkeit nicht der Empfänger
der Leistung des Klägers sein dürfte, sondern vielleicht
ein Dritter, der seinerseits an den Empfänger der Leistung des
Klägers ein überhöhtes Entgelt für dessen
Leistung gezahlt hat (vgl. zum Geschäftsherrn als Verletzten
bei § 299 StGB: BGH-Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 28/14,
Neue Zeitschrift für Strafrecht 2014, 397; Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2021 - 8 AZR 171/19, Neue
Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 2021, 1469 =
SIS 22 14 14, Rz 81 ff.), belegt
dieser Umstand doch, dass die Art und Weise, in der im vorliegenden
Fall die streitigen Zahlungen geleistet wurden, die Einstufung
dieser Zahlungen als Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in
Frage stellen kann (vgl. auch EuGH-Urteil Novo Nordisk vom
12.09.2024 - C-248/23, EU:C:2024:735 = SIS 24 14 48, Rz 46 ff.). Das andernfalls
eintretende Ergebnis wäre in entsprechender Anwendung der
Grundsätze des BVerfG gleichheitswidrig und verstieße
außerdem gegen fundamentale Prinzipien des Gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems. Der eingezogene Betrag kommt insoweit dem
Endverbraucher der Leistung des Klägers zugute, der die Kosten
der Leistung des Klägers wirtschaftlich getragen hat.
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e) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung
nicht vom BFH-Beschluss vom 13.01.1997 - V B 102/96 = SIS 97 14 34 ab. Ist ein Senat in einem
früheren Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde
von einer bestimmten Rechtsauffassung ausgegangen, kann ein anderer
Senat davon in einem späteren Revisionsverfahren abweichen,
weil in einem eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Verfahren
nicht über die der Beschwerde zugrunde liegende
materiell-rechtliche Rechtsfrage entschieden wird (vgl. BFH-Urteil
vom 08.08.2013 - V R 18/13, BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543 = SIS 13 23 09, Rz 35, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich -
wie im Streitfall - Gesetzgebung und Rechtsprechung seit der
Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde fortentwickelt
haben und diese Entwicklung in der Beschwerdeentscheidung noch
nicht berücksichtigt werden konnte.
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f) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu
Unrecht angenommen, dass eingezogene Beträge die
Bemessungsgrundlage nicht mindern können.
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aa) Das FG hat zwar im Ausgangspunkt zu Recht
angenommen, dass der Kläger die eingezogenen Beträge
nicht an den Leistungsempfänger (im Streitfall die
Auftragnehmer) geleistet, sondern an die Landesjustizkasse (und
damit an einen Dritten) zurückgezahlt hat. Allerdings hat das
FG zu Unrecht angenommen, dass der unionsrechtlich vorgegebene
Korrekturmechanismus nur dann eingreife, wenn der
Leistungsempfänger sein Entgelt wiedererlangt habe. Dies ist -
wie dargelegt - nicht der Fall und ergibt sich im Übrigen
bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 3 ff. UStG.
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bb) Erlangt wurden vom Kläger Zuwendungen
in Geld für die Beauftragung eines bestimmten
Ingenieurbüros. Die erlangten Beträge sind das
„Entgelt“ im Sinne des § 10 Abs. 1
Satz 1 UStG für die steuerbare Leistung des Klägers.
Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zur strafrechtlichen
Abschöpfung von Tatentgelten im Ertragsteuerrecht und der
Rechtsprechung des EuGH zu den Art. 73, 90 MwStSystRL ist im Wege
einer unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 10 Abs. 1
Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 UStG die Bemessungsgrundlage um den
erfolgreich eingezogenen Betrag zu reduzieren.
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cc) Eines Verweises auf das
Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit ohnehin
unionsrechtlich zweifelhaft ist (vgl. EuGH-Urteile Marks & Spencer
vom 11.07.2002 - C-62/00, EU:C:2002:435 = SIS 02 89 98, Rz 34; Fallimento Olimpiclub vom
03.09.2009 - C-2/08, EU:C:2009:506 = SIS 09 33 25, Rz 24; Alstom Power Hydro vom 21.01.2010 -
C-472/08, EU:C:2010:32 = SIS 10 02 40, Rz 17 und ADV Allround vom 26.01.2012 - C-218/10,
EU:C:2012:35 = SIS 12 04 39, Rz
35; Surgicare vom 12.02.2015 - C-662/13, EU:C:2015:89 =
SIS 15 03 27, Rz 26; s.a.
Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache
Geissel und Butin vom 05.07.2017 - C-374/16 und C-375/16,
EU:C:2017:515), bedarf es daher nicht.
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g) Die Sache ist allerdings auch insoweit
nicht spruchreif.
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Ob die vom Kläger für das Streitjahr
geltend gemachte Zahlung von 12.000 EUR (nach einem Aktenvermerk
des FA möglicherweise am 10.11.2015 bar an den
Gerichtsvollzieher) tatsächlich, wie vom Kläger
behauptet, auf Beträge im Sinne des § 73 StGB erfolgt
ist, die die Bemessungsgrundlage bereits im Streitjahr mindern
könnten, hat das FG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung
konsequenterweise - nicht festgestellt. Dies muss es nachholen.
Dass es sich um solche Beträge handelt, erscheint schon
deshalb fraglich, weil die Verurteilung des Klägers wegen
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr unter anderem erst
am 09.06.2020 erfolgt ist. Zwar könnte die Zahlung im Jahr
2015 auf einer Maßnahme im Sinne des § 111b oder §
111e f. StPO beruhen. Gemäß § 73 StGB eingezogen
wäre der Betrag damit aber noch nicht.
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4. Die Entscheidung ergeht mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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