Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.09.2021 - 8 K 1125/17
GrE = SIS 21 17 73 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Anfang August 2010 war die in Irland
ansässige A Unlimited (A) alleinige Gesellschafterin der
ebenfalls in Irland ansässigen B Limited (B). B war
Alleingesellschafterin weiterer Gesellschaften, die ihrerseits an
Gesellschaften beteiligt waren, die über inländischen
Grundbesitz verfügten. Andere Gesellschafter waren an diesen
grundbesitzenden Gesellschaften nicht beteiligt. Die
inländischen Grundstücke der grundbesitzenden
Gesellschaften lagen in den Bezirken verschiedener
Finanzämter, der wertvollste Bestand an Grundstücken
befand sich im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ).
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wurde am 11.08.2010 auf der
Grundlage des „BVI Business Companies Act
2004“ gegründet. Der Sitz der
Klägerin befand sich auf den Britischen Jungferninseln. Sie
wurde in das dortige Register eingetragen. Alleinige
Gesellschafterin war A.
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Am 27.08.2010 übertrug A alle Anteile
an der B auf die Klägerin. Dieser Rechtsvorgang wurde der
deutschen Finanzverwaltung zunächst nicht angezeigt. 2015
stellte sich anlässlich einer Außenprüfung durch
das zuständige Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung X die Frage nach der
grunderwerbsteuerlichen Relevanz der Anteilsübertragung. Die
Klägerin vertrat die Ansicht, dass zwar ein Erwerbsvorgang
nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im
Streitjahr geltenden Fassung (GrEStG) vorliege, dieser jedoch nach
§ 6a GrEStG steuerfrei sei. Das Finanzamt für Groß-
und Konzernbetriebsprüfung X führte daraufhin im Auftrag
des FA weitere Außenprüfungen bei der Klägerin und
der A durch, die sich auf die Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach §
17 GrEStG und die Grundbesitzwerte bezogen. Die Prüfer
gelangten zu dem Ergebnis, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1
Abs. 3 Nr. 4 GrEStG vorliege und die Voraussetzungen des § 6a
GrEStG nicht erfüllt seien.
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Das FA folgte der Auffassung der
Betriebsprüfung und erließ am 29.08.2016 gegenüber
der Klägerin einen Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die
Grunderwerbsteuer aufgrund des Übertragungsvertrages vom
27.08.2010. Darüber hinaus setzte das FA gegenüber der
Klägerin durch Bescheid vom 29.08.2016 einen
Verspätungszuschlag in Höhe von 25.000 EUR fest.
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Die Klägerin legte gegen den
Feststellungsbescheid und die Festsetzung des
Verspätungszuschlags Einspruch ein. Das FA wies die
Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2017 als
unbegründet zurück.
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Die dagegen erhobene Klage hatte keinen
Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) unterlag die
Übertragung der Anteile nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. 4
GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG waren hingegen nicht
erfüllt. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei im Hinblick
auf die Ausübung des Auswahlermessens nicht zu beanstanden.
Das FA habe auch den Verspätungszuschlag ermessensfehlerfrei
festgesetzt. Das Urteil ist in EFG 2021, 1926 = SIS 21 17 73 veröffentlicht.
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Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin. Sie rügt die Verletzung des § 1 Abs. 3
GrEStG, hilfsweise des § 6a GrEStG.
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Die Klägerin vertritt die Ansicht,
dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG nicht
verwirklicht worden sei. Die Verlängerung der
Beteiligungskette habe unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise
nicht dazu geführt, dass sich mittelbar an der Herrschaft der
Obergesellschaft über die Grundstücke der
Konzerngesellschaften etwas geändert habe. Zudem
verstoße § 1 Abs. 3 GrEStG gegen die Richtlinie
2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008 betreffend die indirekten
Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU -
2008, Nr. L 46, 11) - Kapitalansammlungsrichtlinie - .
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Selbst wenn von einem steuerbaren
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG auszugehen sein sollte,
sei dieser nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Es liege eine entsprechende Umwandlung aufgrund des Rechts eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) im Sinne des §
6a Satz 2 GrEStG vor. Die vom FG vertretene Auffassung verletze die
in Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) geregelte Kapitalverkehrsfreiheit.
Immobilieninvestitionen würden von der Kapitalverkehrsfreiheit
geschützt. Die enge Auslegung des § 6a GrEStG durch das
FG beschränke die Kapitalverkehrsfreiheit der Klägerin in
Form einer mittelbaren Diskriminierung. Die Steuerbefreiung sei
für einen deutschen Steuerpflichtigen einfacher zu erreichen
als für einen ausländischen. Im Streitfall seien die
wesentlichen Strukturmerkmale einer begünstigten Umwandlung
erfüllt. Wäre die Reorganisation als Ausgliederung zur
Neugründung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3 des
Umwandlungsgesetzes (UmwG) zwischen zwei deutschen Gesellschaften
strukturiert worden, wäre diese Umwandlung nach § 6a
GrEStG begünstigt. Tatsächlich handele es sich um eine
§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3 UmwG vergleichbare
Umstrukturierung. In diesem Fall müsse die Vorbehaltensfrist
des § 6a Satz 4 GrEStG nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) nicht eingehalten werden. Es liege auch ein
Fall der Übertragung von Vermögenswerten gegen
Gewährung von Anteilen an dem übernehmenden
Rechtsträger vor. Ausreichend sei, dass dies in einem
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolge. Selbst wenn der
Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nicht verletzt sei, liege
eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit vor. Die Klägerin
selbst sei zwar in einem Drittland ansässig. Es reiche aber
aus, dass eine Partei des Kapitaltransfers in einem Mitgliedstaat
der EU ansässig sei.
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Lege man - wie das FG - den
Anwendungsbereich des § 6a GrEStG eng aus, liege auch ein
Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vor. § 6a
GrEStG begünstige eine Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 UmwG. Es sei willkürlich, nur bestimmte
Umwandlungsvorgänge von der Grunderwerbsteuer auszunehmen.
Sachliche Gründe dafür seien nicht erkennbar. Im
Übrigen verstoße § 6a GrEStG auch gegen das
verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Es sei völlig offen,
unter welchen Voraussetzungen die Klägerin den Anforderungen
einer Vergleichbarkeit der Umwandlung hätte Genüge
leisten können.
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Die Festsetzung des
Verspätungszuschlags sei rechtswidrig. Ein Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG müsse nach § 19 Abs. 1 Satz
1 Nr. 7, Abs. 3 GrEStG zwar auch dann angezeigt werden, wenn er
steuerfrei sei. Hier liege aber - wie dargelegt - schon kein
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG vor. Selbst wenn dies
der Fall gewesen sein sollte, hätte wegen § 6a GrEStG
keine Steuerfestsetzung erfolgen dürfen. Führe eine
verspätet abgegebene Steuererklärung zu einer
Steuerfestsetzung von 0 EUR, sei die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags unzulässig.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung, den Bescheid über
die gesonderte und einheitliche Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom
29.08.2016 und den Bescheid über die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags vom 29.08.2016, beide in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 16.03.2017, aufzuheben,
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hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und
dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur
Vorabentscheidung wegen der Anwendung der
Kapitalansammlungsrichtlinie und der Frage, ob die Nichtanwendung
des § 6a GrEStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
verstößt, vorzulegen.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zutreffend ist das FG davon
ausgegangen, dass die Übertragung der Anteile der A an der
grundbesitzenden B auf die Klägerin durch Vertrag vom
27.08.2010 nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegt und dafür die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG
nicht zu gewähren ist. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen
einer Vorlage an den EuGH kommt nicht in Betracht. Zutreffend ist
das FG auch davon ausgegangen, dass das FA den
Verspätungszuschlag ermessensfehlerfrei festgesetzt hat.
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1. Die Übertragung der Anteile an der
grundbesitzenden B auf die Klägerin erfüllt den
Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG.
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a) Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG
unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 %
(heute 90 %) der Anteile einer Gesellschaft begründet, der
Grunderwerbsteuer, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein
inländisches Grundstück gehört und eine Besteuerung
nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt. Nach § 1
Abs. 3 Nr. 4 GrEStG gilt Entsprechendes bei der Übertragung
unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % (heute 90 %) der
Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein
schuldrechtliches Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3
GrEStG vorausgegangen ist.
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b) Für die Tatbestandsverwirklichung ist
es unerheblich, ob sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nichts an der Zuordnung der Grundstücke ändert.
Rechtsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG zwischen
selbständigen Personen sind notwendigerweise mit einem
Rechtsträgerwechsel verbunden und erfüllen damit die
Voraussetzungen der Steuerbarkeit nach dieser Vorschrift. Dies gilt
auch für die Übertragung aller Anteile an einer
Gesellschaft mit Grundbesitz. Die Besteuerung nach § 1 Abs. 3
GrEStG ist daher zum Beispiel nicht ausgeschlossen, wenn der alle
Anteile an einer Gesellschaft Übertragende zugleich
Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist -
sogenannte Verlängerung der Beteiligungskette - (BFH-Urteil
vom 25.11.2015 - II R 64/08, BFH/NV 2016, 420 = SIS 16 02 67, Rz
15, m.w.N.).
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c) Ausgehend davon sind die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG im Streitfall erfüllt. Am
27.08.2010 sind alle Anteile der A an der grundbesitzenden B und
damit mindestens 95 % der Anteile auf die Klägerin
übergegangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es
unerheblich, dass A auch alleinige Anteilseignerin der
Klägerin war. Entscheidend ist, dass die Anteile an der B und
damit die (mittelbar) in deren Vermögen befindlichen
Grundstücke mit der Anteilsübertragung dem Vermögen
der Klägerin (erstmalig) zugeordnet wurden.
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2. § 1 Abs. 3 GrEStG verstößt nicht
gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie. Aus dem Wortlaut
dieser Richtlinie ergibt sich eindeutig, dass sie auf
grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge keine Anwendung findet.
Der Senat sieht daher davon ab, die Frage der Anwendbarkeit der
Kapitalansammlungsrichtlinie auf die Grunderwerbsteuer dem EuGH im
Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
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a) Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3
AEUV besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach
der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine
gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert („acte
éclairé“) oder die richtige
Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei
Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung
der gestellten Frage bleibt, sogenannte acte clair (EuGH-Urteil
CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335, Rz 13 ff.; Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 04.03.2021 - 2 BvR
1161/19, HFR 2021, 504 = SIS 21 05 21, Rz 55; BFH-Urteil vom
16.07.2024 - IX R 6/22, BFH/NV 2024, 1340 = SIS 24 13 86, Rz 45;
Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz
33; Schönfeld, IStR 2022, 617, 623). Nach diesen
Maßstäben hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die
sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG ergebende Steuerpflicht auf
der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH mit Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist, insbesondere nicht gegen die sogenannte
Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt (vgl. bereits
ausführlich zur Vorgängerrichtlinie BFH-Urteil vom
19.12.2007 - II R 65/06, BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489 = SIS 08 12 29).
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b) Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e
Kapitalansammlungsrichtlinie erheben die Mitgliedstaaten von
Kapitalgesellschaften keinerlei indirekte Steuern auf
Umstrukturierungen im Sinne des Art. 4
Kapitalansammlungsrichtlinie. Eine Umstrukturierung
gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a
Kapitalansammlungsrichtlinie liegt vor bei einer Einbringung des
gesamten Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft in
eine Kapitalgesellschaft, sofern für die Einbringung zumindest
teilweise das Kapital der übernehmenden Gesellschaft
repräsentierende Wertpapiere gewährt werden. Nach Art. 6
Abs. 1 Buchst. b Kapitalansammlungsrichtlinie dürfen die
Mitgliedstaaten unbeschadet von Art. 5 Kapitalansammlungsrichtlinie
Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf
die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften
oder „fonds de commerce“ in eine
Kapitalgesellschaft erheben.
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c) Ausgehend von diesem Wortlaut findet die
Kapitalansammlungsrichtlinie auf den Streitfall keine Anwendung.
Streitig ist in diesem Verfahren nicht die Einbringung des gesamten
Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft in eine
andere Gesellschaft, sondern die Übertragung einer Beteiligung
an einer Kapitalgesellschaft. Besteuert wird nicht der
Anteilserwerb oder die Anteilsübertragung, sondern der dadurch
bewirkte (fiktive) Übergang des Grundstücks dieser
Gesellschaft. Bemessungsgrundlage ist nicht der Wert der Anteile,
sondern der Wert des Grundstücks (vgl. zur
Vorgängerrichtlinie BFH-Urteil vom 19.12.2007 - II R 65/06,
BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489 = SIS 08 12 29, m.w.N.; FG
München, Urteil vom 08.02.2023 - 4 K 1671/20, EFG 2023, 708 =
SIS 23 05 56; a.A. Behrens/Sparr, UVR 2024, 235, 243; Stoschek,
DStR 2024, 337).
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d) Selbst wenn man die
Kapitalansammlungsrichtlinie entgegen ihrem Wortlaut auch auf eine
Anteilsübertragung grundsätzlich anwenden würde,
wäre die Erhebung der Grunderwerbsteuer zumindest nach Art. 6
Abs. 1 Buchst. b Kapitalansammlungsrichtlinie zulässig. Diese
Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten allgemein, indirekte
Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im
Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an
Grundstücken steht. Die Grunderwerbsteuer ist eine
Besitzwechselsteuer im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zu Art. 12
Abs. 1 Buchst. b der Vorgängerrichtlinie BFH-Urteil vom
19.12.2007 - II R 65/06, BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489 = SIS 08 12 29; FG München, Urteil vom 08.02.2023 - 4 K 1671/20, EFG
2023, 708 = SIS 23 05 56). Besteuert wird nach § 1 Abs. 3 Nr.
4 GrEStG der grunderwerbsteuerrechtliche Besitzwechsel an den
Grundstücken, wenn auch das Eigentum an dem Grundstück
selbst nicht übergeht (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der
Vorgängerrichtlinie BFH-Urteil vom 19.12.2007 - II R 65/06,
BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489 = SIS 08 12 29; FG München,
Urteil vom 08.02.2023 - 4 K 1671/20, EFG 2023, 708 = SIS 23 05 56).
Die Vorschrift setzt voraus, dass Anteile an Gesellschaften
übertragen werden, denen ein inländisches Grundstück
„gehört“. Anteilserwerbe oder
Anteilsübertragungen von Gesellschaften, denen kein
Grundstück „gehört“, sind
nicht steuerbar.
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e) Schließlich entspricht die
Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG auch Art. 6 Abs. 2
Kapitalansammlungsrichtlinie. Nach dieser Vorschrift dürfen
die nach Abs. 1 der Richtlinie zulässigen Steuern und Abgaben
nicht höher sein als diejenigen, die im erhebenden
Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des nationalen
Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist
(Urteil Kommission/Deutschland vom 15.06.2006 - C-264/05,
EU:C:2006:413). Die Grunderwerbsteuer bemisst sich bei einer
Anteilsvereinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nach
den nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1
bis 3 des Bewertungsgesetzes festgestellten Werten der
inländischen Grundstücke. Unerheblich ist, ob Anteile an
einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft
übertragen werden.
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3. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der
nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Anteilserwerb nicht nach
§ 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
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a) Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG
wird die Steuer für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a
oder 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG nicht erhoben. Nach
§ 6a Satz 2 GrEStG gilt Satz 1 auch für entsprechende
Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der EU oder
eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet.
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b) Ob die nach der maßgeblichen
ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden
Rechtsvorgänge einer nach § 6a GrEStG begünstigten
Umwandlung entsprechen, hat das FG anhand des dafür
maßgebenden ausländischen Rechts von Amts wegen zu
ermitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der
Zivilprozessordnung - ZPO - ; BFH-Urteil vom 25.06.2021 - II R
13/19, BFHE 275, 231, BStBl II 2022, 481 = SIS 22 05 05, Rz 20,
m.w.N.). Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass
die Vorentscheidung auf der fehlerhaften Anwendung
ausländischen Rechts beruhe, da ausländisches Recht nicht
zum „Bundesrecht“ im Sinne des §
118 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört. Vielmehr sind die Feststellungen
über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts
für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§
155 Satz 1 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Sie sind revisionsrechtlich
wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln.
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Diese Grundsätze gelten auch für die
Feststellung, ob eine nach einer ausländischen Rechtsnorm
durchgeführte Umstrukturierung einer Umwandlung im Sinne des
§ 6a GrEStG entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2019 - II R
21/19 (II R 56/15), BFHE 266, 361, BStBl II 2020, 344 = SIS 20 00 96, Rz 35).
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c) Das FG hat im Streitfall unter Anwendung
des maßgeblichen ausländischen Rechts festgestellt, dass
es sich bei dem die Grunderwerbsteuer auslösenden Vorgang
nicht um eine „entsprechende Umwandlung“
im Sinne des § 6a Satz 2 GrEStG handelt.
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Dies folgt nach Darstellung des FG bereits
daraus, dass die Anteilsübertragung nach den
maßgeblichen Vorschriften im Wege der Einzelrechtsnachfolge
durch rechtsgeschäftliche Übertragung erfolgt ist. A hat
der Klägerin die Anteile an der B am 27.08.2010 für eine
- symbolische - Gegenleistung
(„consideration“) übertragen.
Dieser Vorgang trägt keine Merkmale einer Umwandlung nach dem
Umwandlungsgesetz.
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Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des
FG auch nicht daraus, dass die Klägerin kurz vor der
Übertragung gegründet worden ist und man zugunsten der
Klägerin unterstellt, dass bereits bei deren Gründung
beabsichtigt gewesen sei, die Anteile an der B auf die
Klägerin zu übertragen. Daraus entwickelte sich kein
Rechtsvorgang, der mit einer Ausgliederung zur Neugründung
nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG vergleichbar ist. Dies folgt -
wie das FG darlegt - schon daraus, dass die Klägerin nach dem
Recht der Britischen Jungferninseln errichtet worden ist. Zwar
steht die Ansässigkeit einer an dem Vorgang beteiligten
Gesellschaft in einem Drittstaat der Annahme einer
„entsprechenden Umwandlung“ im Sinne des
§ 6a Satz 2 GrEStG nicht entgegen, wenn das Umwandlungsrecht
des EU-/EWR-Mitgliedstaats dies zulässt. Hier geht es aber
darum, ob die Gründung der Klägerin wesentlicher Teil
eines dem EU-Recht unterfallenden Gesamtvorgangs ist. Letzteres ist
nach den Angaben des FG zu verneinen.
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d) Diese Feststellungen des FG sind
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG ist unter
Zugrundelegung des ausländischen Rechts - hier des irischen
Rechts - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übertragung der
Anteile auf die Klägerin nicht einer Umwandlung im Sinne des
§ 6a GrEStG entspricht. Dabei hat es den konkreten Sachverhalt
gewürdigt. Verfahrensmängel wurden nicht gerügt und
sind auch nicht ersichtlich. Die Revisionsbegründung wendet
sich vielmehr gegen die - aus ihrer Sicht - unzutreffende Auslegung
des ausländischen Rechts durch das FG. Dies kann mit der
Revision jedoch nicht geltend gemacht werden.
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4. Die Anwendung des § 6a GrEStG auf den
vorliegenden Fall wirft weder die Frage nach einem Verstoß
gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), die
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) noch die nach einer
gegen EU-Recht verstoßenden Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 AEUV)
auf. Der Senat sieht - ebenso wie das FG - davon ab, das
Verfahren auszusetzen und den EuGH im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen (s. zu den Voraussetzungen
hierzu unter II.2.a des Urteils).
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a) Auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49
AEUV) kann sich die Klägerin nicht berufen, da es sich bei ihr
um eine Drittstaatengesellschaft handelt. Dass sich die
Gesellschaft, von der sie die vereinigten Anteile erworben hat, als
in Irland ansässige Gesellschaft auf die
Niederlassungsfreiheit berufen könnte, steht dem nicht
entgegen. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, entfaltet die
Niederlassungsfreiheit auch nicht deswegen Wirkung für die
Klägerin, weil sie zusammen mit der in Irland ansässigen
Gesellschaft die Grunderwerbsteuer als Gesamtschuldnerin schuldet.
Die Gesamtschuldnerschaft bewirkt nach § 44 Abs. 2 Satz 1 der
Abgabenordnung in der im Streitjahr anwendbaren Fassung (AO)
lediglich, dass die Zahlung durch einen Gesamtschuldner auch
für den anderen wirkt. Weitere Tatsachen, wie zum Beispiel die
Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedstaat, werden dadurch nicht
zugunsten eines anderen Gesamtschuldners fingiert.
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b) Eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit
liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob
Umwandlungsvorgänge, die auf dem Recht eines Drittstaats
beruhen, generell unter den Schutz der Kapitalverkehrsfreiheit
fallen. Da die Kapitalverkehrsfreiheit lediglich eine
Benachteiligung der ausländischen Gesellschaften und ihrer
Anteilseigner verbietet, aber eine Besserstellung gegenüber
reinen Inlandssachverhalten nicht erfordert, sind nur solche
(ausländischen) Vorgänge erfasst, die einem
Umwandlungsvorgang im Sinne von § 6a GrEStG entsprechen (vgl.
BFH-Urteil vom 01.07.2021 - VIII R 9/19, BFHE 273, 306, BStBl II
2022, 359 = SIS 21 16 53, Rz 21, m.w.N., zu § 20 Abs. 4a Satz
7 des Einkommensteuergesetzes). Dies ist, wie vom FG zutreffend
festgestellt worden ist, vorliegend nicht der Fall (s. hierzu unter
II.3.c des Urteils). Übertragungen aufgrund einer
Einzelrechtsnachfolge sind von § 6a GrEStG nicht erfasst, und
zwar unabhängig davon, ob sie nach deutschem Recht, dem Recht
eines EU-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittstaats zu
beurteilen sind. Einer Vorlage an den EuGH kann kein anderer
Sachverhalt zugrunde gelegt werden, als der vom FG
festgestellte.
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c) § 6a GrEStG stellt auch keine Beihilfe
im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Die Vorschrift wirkt zwar
selektiv, weil sie bestimmte Gesellschaften im Hinblick auf die bei
einem Rechtsträgerwechsel anfallende Grunderwerbsteuer
begünstigt; dies ist jedoch durch die Natur und den Aufbau des
Systems der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt (EuGH-Urteil
A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17, EU:C:2018:1024 = SIS 18 22 22, Rz 44; BFH-Urteil vom 22.08.2019
- II R 18/19 (II R 62/14), BFHE 266, 379, BStBl II 2020, 352 = SIS 20 00 93, Rz 14).
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Entgegen der Ansicht der Klägerin sind
auch nicht nur deutsche Umwandlungsvorgänge von § 6a
GrEStG umfasst, was möglicherweise gegen das Beihilfeverbot
des Unionsrechts (Art. 107 Abs. 1 AEUV) verstoßen
könnte. Voraussetzung ist jedoch, dass einer der in § 6a
GrEStG genannten Tatbestände bei einer rechtsvergleichenden
Betrachtung erfüllt ist. Ob es sich um einen dem deutschen
Recht entsprechenden Umwandlungsvorgang handelt, richtet sich nach
der - wie dargelegt - im Revisionsverfahren nicht zu beanstandenden
Feststellung des ausländischen Rechts durch das FG, das dies
in dem angefochtenen Urteil verneint hat.
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5. Der Senat hat keine begründeten
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6a GrEStG
und sieht daher von einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs.
1 GG ab.
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Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf
allgemeine Grundsätze zum Willkürverbot und zum
Bestimmtheitsgrundsatz vorträgt, § 6a GrEStG
verstoße gegen Art. 3 GG, erschließt sich schon nicht,
weshalb dies zu der von der Klägerin begehrten Anwendung der
Vorschrift führen kann. Sollte die Klägerin eine
verfassungskonforme Auslegung dahingehend anstreben, dass auch
ausländische Umwandlungen unter § 6a GrEStG subsumiert
werden können, ist diese Rechtsfrage aus den bereits
dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich, denn das FG
ist bei seiner rechtsvergleichenden Prüfung zu dem Ergebnis
gekommen, dass keine Umwandlung, sondern eine
rechtsgeschäftliche Übertragung der Anteile vorliegt.
§ 6a GrEStG ist nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht auf
rechtsgeschäftliche Übertragungen anwendbar.
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6. Zutreffend ist das FG auch davon
ausgegangen, dass das FA den Verspätungszuschlag
ermessensfehlerfrei festgesetzt hat.
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a) Nach § 152 Abs. 1 AO kann gegen
denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer
Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß
nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (Satz
1). Von einer solchen Festsetzung ist abzusehen, wenn die
Versäumnis entschuldbar erscheint (Satz 2). Das Verschulden
eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen
steht dem eigenen Verschulden gleich (Satz 3). Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige
Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt
(sogenanntes Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn
unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO
festsetzt (sogenanntes Auswahlermessen). Diese
Ermessensausübung unterliegt gemäß § 102 FGO
nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl.
BFH-Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502 = SIS 13 06 75, m.w.N.). Bei Steuererklärungen für gesondert
festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten gemäß
§ 152 Abs. 4 AO die Absätze 1 bis 3 mit der
Maßgabe, dass bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die
steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.
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b) Bei ihrer Ermessensentscheidung muss die
Finanzbehörde alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO
aufgezählten Kriterien beachten und das Für und Wider
ihrer Berücksichtigung gegeneinander abwägen. Dies
bedeutet nicht, dass die Finanzbehörde gehalten wäre,
alle diese Kriterien in jedem Fall in gleicher Weise zu gewichten.
Dies ist vielmehr ihrer pflichtgemäßen
Ermessensausübung überlassen. Hierbei kann im Ergebnis,
je nach den Umständen des Einzelfalles, ein Merkmal
stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich
auch ganz ohne Auswirkungen auf die Bemessung bleiben. Die für
die Bemessung des Verspätungszuschlags maßgebenden
Erwägungen müssen in dem Festsetzungsbescheid,
spätestens aber in der Entscheidung über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf angestellt werden (BFH-Urteil
vom 14.06.2000 - X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60 = SIS 00 13 31). Im Verfahren vor dem Finanzgericht ist nach § 102
Satz 2 FGO - lediglich - eine Ergänzung der bereits
angestellten Ermessenserwägungen möglich. Der
Behörde ist es gestattet, bereits angestellte
Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu
verdeutlichen, nicht jedoch, Ermessenserwägungen erstmals
anzustellen, Ermessensgründe auszuwechseln oder
vollständig nachzuholen (BFH-Urteil vom 27.11.2019 - XI R
56/17, BFH/NV 2020, 775 = SIS 20 05 25, m.w.N.).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG zu Recht die Ermessensausübung des FA nicht
beanstandet.
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aa) Die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1
AO lagen vor. Bei der Anzeige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
bzw. 7, Abs. 3 GrEStG handelt es sich um eine Steuererklärung
im Sinne der Abgabenordnung (§ 19 Abs. 5 GrEStG). Die
Klägerin hat diese Anzeige nicht innerhalb der dafür
vorgesehenen Frist von zwei Wochen erstattet. Der Erwerbsvorgang
wurde erst anlässlich der Prüfung durch das Finanzamt
für Groß- und Konzernbetriebsprüfung X
angesprochen. Die Klägerin weist zu Recht selbst darauf hin,
dass sie den Vorgang auch dann hätte anzeigen müssen,
wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass der Vorgang von der
Besteuerung ausgenommen ist (§ 19 Abs. 3 Halbsatz 2 GrEStG).
Das hat sie - wie das FG zutreffend festgestellt hat - jedenfalls
fahrlässig unterlassen.
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bb) Zutreffend hat das FG auch das
Auswahlermessen des FA nicht beanstandet. Die Finanzbehörde
hat sich zwar mit der Frage, welchem Steuerschuldner gegenüber
ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden sollte, weder im
Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags
noch in der Einspruchsentscheidung befasst. Das FG hat jedoch die
Bescheide insgesamt so bewertet, dass für die Klägerin
erkennbar war, dass gegenüber der A zunächst keine
Grunderwerbsteuer festgesetzt werden sollte. Insoweit war es nach
Auffassung des FG folgerichtig, gegenüber der A keinen
Verspätungszuschlag festzusetzen.
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cc) Das FA hat nach Darstellung des FG auch in
der Einspruchsentscheidung erläutert, weshalb es dem Grunde
nach (Entschließungsermessen) einen Verspätungszuschlag
festgesetzt und bei der Höhe des Verspätungszuschlags auf
die Höhe der festzusetzenden Steuer und die Dauer der
Verspätung abgestellt hat. Das FA hat die absolute Grenze von
25.000 EUR nicht überschritten, die (bei einer
geschätzten Steuer von 8.500.000 EUR) unter der relativen
Grenze von 10 % der festgesetzten Steuer liegt.
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dd) Diese Würdigung des Sachverhalts
durch das FG hält einer revisionsrechtlichen Prüfung
stand. Verfahrensrügen wurden keine erhoben.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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