Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.10.2022 - 5 K 914/21 =
SIS 23 01 88 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH und Co. KG mit
Grundbesitz im Inland. An ihr waren neben einer nicht am
Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementärin
insgesamt sieben natürliche Personen als Kommanditisten
beteiligt. Am …2013 erwarben diese Kommanditisten jeweils
eine eigene Vorrats-GmbH. Jeder Kommanditist war
Alleingesellschafter seiner GmbH. Jeweils mit notariell
beurkundetem Vertrag vom …2014 brachten die sieben
Kommanditisten ihre Beteiligung an der Klägerin in die ihnen
gehörenden Vorrats-GmbHs nach §§ 20 ff. des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) im Wege der
Sachkapitalerhöhung mit Wirkung zum …2014 zu Buchwerten
ein. Mit Einbringungs- und Abtretungsvertrag vom selben Tag wurden
die Anteile mit wirtschaftlicher Wirkung zum …2014
abgetreten.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) ging davon aus, dass der am …2014
verwirklichte Erwerbsvorgang den Tatbestand des § 1 Abs. 2a
des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr anwendbaren
Fassung (GrEStG) erfüllte. Mit unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO)
erlassenem Bescheid vom 11.07.2018 setzte er unter Schätzung
der Bemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer in Höhe von …
EUR fest.
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Nach Feststellung der Grundbesitzwerte
wurde die Grunderwerbsteuer mit Änderungsbescheid nach §
164 Abs. 2 AO vom 21.03.2019 auf … EUR herabgesetzt.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die
Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 6a
GrEStG.
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Der Einspruch wurde mit
Einspruchsentscheidung vom 08.06.2021 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte
keinen Erfolg. Das FG führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, die Voraussetzungen von § 6a GrEStG seien im
Streitfall nicht erfüllt. Bei den GmbHs handle es sich nicht
um abhängige Gesellschaften im Sinne des § 6a Satz 4
GrEStG. Die von Gesetzes wegen vorgesehene fünfjährige
Vorbehaltensfrist sei nicht eingehalten worden, weil alle GmbHs -
unter den Beteiligten unstreitig - erst am …2013 erworben
worden seien. Auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist könne
nicht im Wege teleologischer Reduktion verzichtet werden. Die
Forderung nach Einhaltung der Vorbehaltensfrist verletze auch nicht
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Urteil ist in EFG 2023,
138 = SIS 23 01 88
veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
eine Verletzung von § 6a Satz 1, 3 und 4 GrEStG geltend. Die
Einbringungs- und Abtretungsverträge vom …2014 seien
zwar als Einbringungen anzusehen, die einen vollständigen
Übergang aller Anteile der Klägerin auf die GmbHs als
neue Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG zur Folge
gehabt hätten. Die Rechtsvorgänge seien aber nach §
6a GrEStG von der Steuer befreit.
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Die Kommanditisten der Klägerin seien
herrschende Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 GrEStG. Bei
den Vorrats-GmbHs handle es sich um abhängige Gesellschaften
gemäß § 6a Satz 4 GrEStG. Die durch das Gesetz
geforderte fünfjährige Vorbehaltensfrist sei zwar nicht
eingehalten worden. Dies stünde der Anwendung der
Steuerbefreiung nach § 6a Satz 1 GrEStG jedoch nicht entgegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe für Umwandlungsfälle
entschieden, dass bei der Aufspaltung zur Neugründung (§
123 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes - UmwG - ), der Abspaltung
zur Neugründung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) und der
Ausgliederung zur Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG)
die Einhaltung der Vorbehaltensfrist in Bezug auf die neu
gegründete Gesellschaft rechtlich nicht möglich und daher
entbehrlich sei (BFH-Urteile vom 21.08.2019 - II R 19/19 (II R
63/14), BFHE 266, 343, BStBl II 2020, 337 = SIS 20 00 94 und vom
21.08.2019 - II R 21/19 (II R 56/15), BFHE 266, 361, BStBl II 2020,
344 = SIS 20 00 96).
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Der Streitfall sei mit einer Umwandlung zur
Neugründung vergleichbar. Der Erwerb einer
Vorrats-Gesellschaft werde rechtlich wie eine Neugründung
behandelt. Bei Gründung sei die Vorrats-Gesellschaft nur eine
leere Hülle, die erst nach und nach durch den Gesellschafter
gefüllt werde. Daher gelte der Erwerb einer Vorrats-GmbH als
wirtschaftliche Neugründung der GmbH (Beschluss des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 09.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153,
158 = SIS 03 13 23). An einem nicht existenten Rechtsträger
könnten Beteiligungsverhältnisse nicht bestehen und daher
auch nicht verändert werden. Sie entstünden erst mit der
wirksamen Gründung der Gesellschaft.
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Es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,
Neugründungsfälle im Bereich der Umwandlungen von der
Einhaltung der Vorbehaltensfrist auszunehmen, während im
Bereich der Einbringungen in damit vergleichbaren Fällen diese
Frist weiterhin einzuhalten sei. Bereits die Gesetzesmaterialien
(BT-Drucks. 17/15, S. 21 und 17/147, S. 10) würden darauf
hinweisen, dass die Begünstigungswirkung den
Begünstigungsadressaten möglichst gleichmäßig
zugutekommen müsse. Sie dürfe nicht von
Zufälligkeiten abhängen und daher willkürlich
eintreten. § 6a GrEStG habe einen dezidierten
Lenkungscharakter. Sein Ziel sei, konzerninterne Umstrukturierungen
unter bestimmten Bedingungen zu erleichtern.
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Die Einhaltung der Vorbehaltensfrist sei
auch unter dem Gesichtspunkt der Teilrechtsnachfolge (vgl. das
Beispiel von Kugelmüller-Pugh in Viskorf,
Grunderwerbsteuergesetz, 20. Aufl., § 6a Rz 119) entbehrlich.
Die Teilrechtsnachfolge würde zum Verzicht auf die
Vorbehaltensfrist führen, denn die Vorrats-GmbHs seien in
Bezug auf die Beteiligung an der Klägerin
Teilrechtsnachfolgerinnen der früheren Kommanditisten. Die
Teilrechtsnachfolge sei unabhängig von umwandlungsrechtlichen
Überlegungen.
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Schließlich diene § 6a GrEStG
ausweislich der Gesetzesmaterialien der Missbrauchsverhinderung.
Die ungewollten Mitnahmeeffekte sehe der Gesetzgeber offensichtlich
in den Fällen, in denen Beherrschungsverhältnisse nur zur
Erlangung der Steuerbegünstigung kurzfristig hergestellt oder
zeitnah nach der Umwandlung wieder gelöst würden. Die
Steuervergünstigung solle nur bei längerfristigen
Beteiligungsgegebenheiten gewährt werden. Wie bei §§
5 ff. GrEStG sei über eine teleologische Reduktion auf die
Einhaltung der Vorbehaltensfrist zu verzichten, falls kein
Missbrauch ersichtlich sei. Ein Gestaltungsmissbrauch sei
ausgeschlossen, wenn ein an einem Umwandlungsvorgang oder an einer
Einbringung beteiligter Rechtsträger neu entstehe.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Änderungsbescheid vom 21.03.2019 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 08.06.2021 dahingehend abzuändern,
dass die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG gewährt und die
Grunderwerbsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben auf mündliche
Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht erkannt, dass
für den am …2014 verwirklichten und nach § 1 Abs.
2a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang die Steuerbefreiung nach §
6a GrEStG nicht greift. Die nach § 6a Satz 4 GrEStG
einzuhaltende fünfjährige Vorbehaltensfrist wurde nicht
gewahrt. Bei der Einbringung von Anteilen in eine Vorrats-GmbH kann
nicht auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden.
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1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass
durch die Einbringung aller Anteile der Klägerin in die sieben
Vorrats-GmbHs der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG
erfüllt wurde.
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a) Gehört zum Vermögen einer
Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und
ändert sich innerhalb von fünf Jahren der
Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass
mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz
1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks
auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Die Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a
Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in
Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf
Jahren erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2020 - II R 18/17, BFHE
270, 252, BStBl II 2021, 318 = SIS 20 19 06, Rz 16).
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b) Mit der Einbringung aller Kommanditanteile
und der zeitgleichen Abtretung wurden die Vorrats-GmbHs neue
Gesellschafter der Klägerin. Alle sieben Einbringungen und
Abtretungen als Teilakte erfolgten am …2014. Der
Gesellschafterbestand der Klägerin hat sich folglich
dahingehend geändert, dass 100 % der Anteile am
Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter
übergegangen sind. Nicht entscheidungserheblich für den
Gesellschafterwechsel bei der Klägerin ist, dass
Alleingesellschafter der Vorrats-GmbHs jeweils die Kommanditisten
der Klägerin waren. Für die Beurteilung, ob mindestens 95
% der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf
neue Gesellschafter übergegangen sind, kommt es nur auf die
Ebene der nach der Übertragung als neue Gesellschafter
beteiligten Vorrats-GmbHs an.
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2. Das FG hat des Weiteren richtigerweise
ausgeführt, dass der Rechtsvorgang nicht nach § 6a GrEStG
von der Steuer befreit ist. Die Voraussetzungen des § 6a Satz
1 Alternative 2 GrEStG sind zwar erfüllt. Jedoch wurde die
fünfjährige Vorbehaltensfrist im Sinne des § 6a Satz
4 GrEStG - unter den Beteiligten unstreitig - nicht eingehalten.
§ 6a Satz 4 GrEStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die
Vorbehaltensfrist im Fall der Einbringung von Anteilen am
Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden
Kommanditgesellschaft auf Vorrats-GmbHs nicht eingehalten werden
muss.
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a) Nach § 6a Satz 1 GrEStG wird für
einen nach § 1 Abs.
1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren
Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 UmwG, bei Einbringungen sowie bei anderen
Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die
Steuer nicht erhoben.
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aa) Einbringungen auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage können nach § 6a
Satz 1 Alternative 2 GrEStG von der Steuer befreit sein. Dieses
Tatbestandsmerkmal wurde durch das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl I 2013,
1809, BStBl I 2013, 802 = SIS 13 18 22) erstmalig in das Gesetz
eingefügt. Es stellt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs
des § 6a GrEStG insoweit dar, als nicht nur unter das
Umwandlungsgesetz fallende Vorgänge, sondern auch
außerhalb des Umwandlungsgesetzes stattfindende Einbringungen
auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage begünstigt sein
können. Anders als in Alternative 1 vorausgesetzt, muss der
Steuerpflichtige sich bei der Verwirklichung des Rechtsvorgangs
nicht der Rechtstechnik des Umwandlungsgesetzes bedienen
(Kugelmüller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.
Aufl., § 6a Rz 38). Wie für die
begünstigungsfähigen Tatbestände nach dem
Umwandlungsgesetz ist jedoch auch für solche Einbringungen
Voraussetzung, dass sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2,
2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbar sind (Lieber in
Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 6a Rz
18; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 11. Aufl., § 6a Rz 5;
Pahlke in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 6a Rz
44; Kugelmüller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.
Aufl., § 6a Rz 36 f.; Heine in Wilms/Jochum,
ErbStG/BewG/GrEStG, § 6a GrEStG Rz 21.1, Stand 07/2024; gl.A.
auch die Finanzverwaltung in den Gleich lautenden Erlassen der
obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des
§ 6a GrEStG vom 25.05.2023, BStBl I 2023, 995 = SIS 23 09 45,
Tz. 2.3). Unter dem Begriff der
„Einbringungen“ sind beispielsweise
Rechtsvorgänge zu verstehen, durch die ein Gesellschafter
seine Sacheinlageverpflichtung (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - )
erfüllt (vgl. Lieber in Behrens/Wachter,
Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 6a Rz 17; Pahlke in
Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 6a Rz 45;
Kugelmüller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.
Aufl., § 6a Rz 39; gl.A. die Finanzverwaltung in den Gleich
lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder
zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 25.05.2023, BStBl I 2023,
995 = SIS 23 09 45, Tz. 2.3).
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bb) Im Streitfall lag eine Einbringung auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage vor. Nach den Feststellungen
des FG brachten am …2014 die sieben Kommanditisten ihre
Beteiligung an der Klägerin in die ihnen gehörenden
Vorrats-GmbHs nach
§§ 20 ff. UmwStG im Wege der Sachkapitalerhöhung
ein. Der Rechtsvorgang unterliegt nach § 1 Abs. 2a GrEStG
der Grunderwerbsteuer (vgl. unter II.1.). Damit ist der
Anwendungsbereich des § 6a Satz 1 GrEStG grundsätzlich
eröffnet.
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b) Das FG hat zutreffend entschieden, dass es
sich bei den Vorrats-GmbHs nicht um von den Alleingesellschaftern
abhängige Gesellschaften im Sinne des § 6a Satz 3 GrEStG
handelt. Denn die fünfjährige Vorbehaltensfrist im Sinne
des § 6a Satz 4 GrEStG wurde nicht eingehalten, da die
Kommanditisten am …2014 an den erst am …2013
erworbenen Vorrats-GmbHs noch nicht fünf Jahre beteiligt
waren. Auf die Einhaltung der fünfjährigen
Vorbehaltensfrist kann nicht verzichtet werden.
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aa) Nach § 6a Satz 3 GrEStG gilt die
Steuerbegünstigung nach § 6a Satz 1 GrEStG nur, wenn an
dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes
Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden
Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem
herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt
sind. Im Sinne von § 6a Satz 3 GrEStG abhängig ist eine
Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das
herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem
Rechtsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem
Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar oder
teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 %
ununterbrochen beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).
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bb) Im Streitfall könnten die sieben
Kommanditisten als Alleingesellschafter ihrer jeweiligen
Vorrats-GmbH zwar grundsätzlich herrschende Unternehmen im
Sinne des § 6a Satz 3 GrEStG darstellen. Denn auch eine
natürliche Person, die - wie die Kommanditisten über ihre
Kommanditbeteiligung - wirtschaftlich tätig ist, kann
herrschendes Unternehmen sein (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2019 - II
R 15/19 (II R 50/13), BFHE 266, 326, BStBl II 2020, 329 = SIS 20 00 90, Rz 19). An den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des
herrschenden Unternehmens sind keine hohen Anforderungen zu
stellen. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass der an der
Umwandlung als herrschendes Unternehmen beteiligte
Rechtsträger ein Unternehmer im Sinne des § 2 des
Umsatzsteuergesetzes ist. Unerheblich ist auch, ob das herrschende
Unternehmen die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im
Privat- oder im Betriebsvermögen hält (vgl. BFH-Beschluss
vom 30.05.2017 - II R 62/14, BFHE 257, 381, BStBl II 2017, 916 =
SIS 17 09 91, Rz 29; Lieber in Behrens/Wachter,
Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 6a Rz 30;
Kugelmüller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.
Aufl., § 6a Rz 85; gl.A. die Finanzverwaltung in den Gleich
lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder
zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 25.05.2023, BStBl I 2023,
995 = SIS 23 09 45, Tz. 3.1).
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cc) Jedoch scheitert die Anwendung des §
6a GrEStG auf den Streitfall daran, dass die Kommanditisten am
Gesellschaftskapital der Vorrats-GmbHs unstreitig nicht innerhalb
von fünf Jahren vor der am …2014 durchgeführten
Einbringung beteiligt waren, da sie jeweils die Vorrats-GmbH erst
am …2013 erworben hatten.
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dd) Auf die Einhaltung der
fünfjährigen Vorbehaltensfrist kann im Streitfall nicht
nach den in den BFH-Urteilen vom 21.08.2019 - II R 16/19 (II R
36/14) (BFHE 266, 335, BStBl II 2020, 333 = SIS 20 00 91) und vom
25.09.2024 - II R 2/22 (zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt) aufgestellten Rechtsgrundsätzen verzichtet
werden.
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(1) § 6a Satz 3 und 4 GrEStG verlangen
dem Wortlaut nach den Bestand des dort bestimmten
Abhängigkeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von
fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang (Vorbehaltensfrist) und
fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist).
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Zwar hat der BFH mit Urteilen vom 21.08.2019 -
II R 16/19 (II R 36/14) (BFHE 266, 335, BStBl II 2020, 333 = SIS 20 00 91) und vom 25.09.2024 - II R 2/22 entschieden, dass bei einer
Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs.
3 Nr. 2 UmwG die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen nur
insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines
begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden
können. Bei einer Ausgliederung zur Neugründung kann die
Vorbehaltensfrist umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, weil
die neu gegründete Gesellschaft erst durch die Ausgliederung
entsteht (BFH-Urteil vom 25.09.2024 - II R 2/22; BFH-Beschluss vom
03.05.2023 - II B 27/22, BFH/NV 2024, 920 = SIS 24 08 89;
Kugelmüller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.
Aufl., § 6a Rz 111; gl.A. die Finanzverwaltung in den Gleich
lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder
zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 25.05.2023, BStBl I 2023,
995 = SIS 23 09 45, Tz. 3.2.2.1).
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(2) Diese Rechtsgrundsätze sind - wie das
FG zu Recht erkannt hat - nicht auf den Streitfall
übertragbar. Im Unterschied zur Ausgliederung zur
Neugründung, bei der die neu gegründete Gesellschaft
rechtlich erst durch die Neugründung entsteht, haben die
Vorrats-GmbHs bereits vor der Einbringung der Kommanditanteile am
…2014 zivilrechtlich bestanden. Sie wurden bereits am
…2013 von den Kommanditisten erworben. Es wäre deshalb
möglich gewesen, solche Vorrats-GmbHs schon früher zu
erwerben, um die fünfjährige Vorbehaltensfrist vor der
Einbringung einzuhalten.
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(3) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der
Auffassung der Klägerin - auch nicht aus dem BGH-Beschluss vom
09.12.2002 - II ZB 12/02 (BGHZ 153, 158 = SIS 03 13 23, unter
III.1.a), nach dem die
Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH durch Ausstattung der
Vorrats-Gesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme
ihres Geschäftsbetriebs im Hinblick auf den
Gläubigerschutz wirtschaftlich eine Neugründung
darstellt. Auch dieser Beschluss geht unter I. davon aus, dass
die Vorrats-Gesellschaft bereits vor ihrer Ausstattung nach
Eintragung in das Handelsregister formal wirksam entstanden und
zivilrechtlich selbständig Träger von Rechten und
Pflichten ist (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG). Für die
grunderwerbsteuerrechtliche Anwendung des § 6a Satz 4 GrEStG
kommt es nicht auf die wirtschaftliche Neugründung an.
Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Vorrats-GmbHs bereits vor
der wirtschaftlichen Neugründung zivilrechtlich existent
waren, am Rechtsverkehr teilnehmen und ihre Anteile erworben werden
konnten.
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(4) In der unterschiedlichen Behandlung der
Ausgliederung zur Neugründung und der Übertragung von
Gesellschaftsanteilen auf Vorrats-GmbHs hinsichtlich der Einhaltung
der Vorbehaltensfrist im Sinne des § 6a Satz 4 GrEStG liegt -
anders, als die Klägerin meint - auch keine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG.
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Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im
Steuerrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist zwar der Grundsatz
der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem
Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und
tatsächlich gleichmäßig belastet werden (Urteil des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12,
BStBl II 2015, 50, BVerfGE 138, 136 = SIS 15 00 45, Rz 123;
BFH-Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18, BFHE 274, 246 = SIS 21 16 96, Rz 24; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Aktenzeichen des
BVerfG: 1 BvR 2253/23). Dies setzt jedoch voraus, dass die der
Anwendung des Steuergesetzes zugrundeliegenden Sachverhalte
vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2019 - II R 8/17,
BFH/NV 2020, 500 = SIS 20 03 05, Rz 29). Eine solche
Vergleichbarkeit ist im Streitfall aber nicht gegeben. Im Fall der
Ausgliederung zur Neugründung besteht die Gesellschaft vor der
Ausgliederung nicht. Im Fall der Einbringung von
Gesellschaftsanteilen in eine Vorrats-GmbH ist die GmbH bereits vor
der Übertragung zivilrechtlich existent, kann am Rechtsverkehr
teilnehmen und können ihre Anteile erworben werden (vgl. oben
unter II.2.b dd (3)).
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ee) Ein Verzicht auf die fünfjährige
Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG ergibt sich auch
nicht aus den anderen durch die Klägerin vorgebrachten
Gründen.
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(1) Die Einhaltung der fünfjährigen
Vorbehaltensfrist ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer
Teilrechtsnachfolge entbehrlich. Die Klägerin weist auf ein in
der Literatur angeführtes Beispiel hin, wonach die
Nichteinhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist auch
dann unschädlich sein soll, wenn die Gesellschaft im Jahr 01
einen Teil ihres Vermögens einschließlich Grundbesitz
auf ihre dadurch neu entstehende 100%ige Tochtergesellschaft 1
ausgliedert und im Jahr 03 die Tochtergesellschaft 1 auf eine
weitere Tochtergesellschaft 2 verschmolzen wird (vgl.
Kugelmüller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.
Aufl., § 6a Rz 119). Dieser Sachverhalt ist mit dem Streitfall
der Einbringung von Kommanditanteilen in eine Vorrats-GmbH nicht
vergleichbar.
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(2) Auch die Gesetzesmaterialien zu § 6a
GrEStG führen zu keiner anderen Beurteilung des Streitfalles.
Dass vom Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift
ungewollte Mitnahmeeffekte durch die Vorbehaltens- und
Nachbehaltensfristen verhindert werden sollten (vgl. BT-Drucks.
17/147, S. 10; vgl. auch Kugelmüller-Pugh in Viskorf,
Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 6a Rz 103), führt
nicht zu dem von der Klägerin begehrten Ergebnis, dass eine
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG vorliegt. Auf die Einhaltung
der Vorbehaltensfrist kann nicht schon deshalb verzichtet werden,
weil kein Missbrauch ersichtlich ist. Vielmehr muss die
Nichteinhaltung der in § 6a Satz 4 GrEStG normierten Fristen
ihren Anknüpfungspunkt in der Systematik der Vorschrift finden
(BFH-Urteil vom 21.08.2019 - II R 16/19 (II R 36/14), BFHE 266,
335, BStBl II 2020, 333 = SIS 20 00 91, Rz 28). Ein solcher ist
gegeben, wenn die Einhaltung der Vorbehaltensfrist wie bei der
Ausgliederung zur Neugründung umwandlungsbedingt nicht
möglich ist, weil die neu gegründete Gesellschaft erst
durch die Ausgliederung entsteht (s. hierzu auch BFH-Urteil vom
25.09.2024 - II R 2/22). Im Streitfall hingegen waren die
Vorrats-GmbHs schon vor der Einbringung zivilrechtlich existent und
ihre Anteile wurden von den Kommanditisten erworben. Dass dies erst
circa sieben Monate vor der Einbringung und nicht schon mindestens
fünf Jahre davor geschah, lag nicht an den rechtlichen
Vorgaben der Anteilseinbringung nach § 6a GrEStG.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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4. Die Entscheidung ergeht mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).
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