Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 16.02.2022 - 12 K 509/19 =
SIS 22 10 17 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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I. Streitig ist die
Rechtmäßigkeit einer Gewinnhinzurechnung
gemäß § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) im Jahr 2016 (Streitjahr).
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die ein Solarkraftwerk
betreibt. Alleinige Kommanditistin war im Streitjahr die A-GmbH &
Co. KG (Beigeladene). Sie war zum 31.12.2009 Kommanditistin der
Klägerin geworden. Die im Handelsregister eingetragene
Haftsumme betrug zu diesem Zeitpunkt 1.000 EUR. Die Erhöhung
der Haftsumme der Beigeladenen auf 630.000 EUR wurde am 22.04.2010
im Handelsregister eingetragen. Nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) leistete die Beigeladene eine entsprechende
Einlage. Im gleichen Jahr wurde eine weitere Erhöhung der
Haftsumme der Beigeladenen auf 1.064.000 EUR im Handelsregister
eingetragen, allerdings leistete diese bis zum Streitjahr keine
weiteren Einlagen. Im Streitjahr war die Haftsumme
unverändert.
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3
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In der Erklärung zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das
Streitjahr hat die Klägerin Entnahmen der Beigeladenen in
Höhe von 600.026,48 EUR ausgewiesen.
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Mit Bescheid vom 26.01.2018 für 2016
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) stellte der
Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) einen
laufenden Gesamthandsgewinn in Höhe von 86.326,11 EUR,
Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen in Höhe von ./.
20.557 EUR, einen Sonderbetriebsgewinn in Höhe von 8.477,74
EUR und für die Beigeladene einen Hinzurechnungsbetrag nach
§ 15a Abs. 3 EStG in Höhe von 259.068,69 EUR fest. In dem
mit diesem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Bescheid
über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach §
15a Abs. 4 EStG (Verlustfeststellungsbescheid) vom gleichen Tag
stellte das FA für die Beigeladene - unter
Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags - einen
verrechenbaren Verlust in Höhe von 193.299,58 EUR
fest.
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Den hiergegen gerichteten Einspruch
begründete die Klägerin damit, dass bei der Berechnung
des Hinzurechnungsbetrags nach § 15a Abs. 3 EStG der im
Wirtschaftsjahr zum Ausgleich verwendbare Betrag der
Außenhaftung nicht berücksichtigt worden sei.
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Das FA half dem Einspruch teilweise ab. Es
stellte - unter Übernahme der von der Klägerin
erklärten sowie Fortführung der bestandskräftig
festgestellten Werte der Vorjahre - in der Einspruchsentscheidung
vom 25.01.2019 einen Hinzurechnungsbetrag nach § 15a Abs. 3
EStG in Höhe von 213.560,10 EUR und einen verrechenbaren
Verlust im Sinne des § 15a EStG in Höhe von 147.790,99
EUR fest. Im Übrigen wies es den Einspruch als
unbegründet zurück.
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Die hiergegen gerichtete Klage hatte
Erfolg. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG sei - so das FG -
teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die
Gewinnhinzurechnung nicht nur ausgeschlossen sei, soweit auf Grund
der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu
berücksichtigende Haftung bestehe oder entstehe, sondern auch,
soweit eine Haftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m.
§ 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) generell
bestehe.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht.
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Es beantragt,
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das Urteil des FG Köln vom 16.02.2022
- 12 K 509/19 aufzuheben und die Klage als unbegründet
abzuweisen.
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Die Klägerin und die Beigeladene
beantragen,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat der zulässigen
Klage (dazu unter 1.) zu Recht stattgegeben und die vom FA
festgestellte Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG
für die Beigeladene aufgehoben (dazu unter 2.).
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1. Die Klage der Klägerin ist
zulässig.
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a) Gegenstand des Klageverfahrens - und auch
des Revisionsverfahrens - ist die im Gewinnfeststellungsbescheid
vom 26.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2019
als selbständige Besteuerungsgrundlage festgestellte
Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG.
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aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei der gesonderten und
einheitlichen Feststellung im Sinne von § 179 Abs. 1 und Abs.
2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO)
und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die auch
gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden
können und selbständig der Bestandskraft fähig sind.
Dies gilt auch dann, wenn die Bescheide - wie vorliegend -
gemäß § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG formell miteinander
verbunden werden (z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 47/11, BFHE
248, 144, BStBl II 2015, 532 = SIS 15 06 42, Rz 20, m.w.N.).
Dementsprechend sind die in den beiden Bescheiden zu treffenden
Feststellungen voneinander abzugrenzen. Bei der Gewinnhinzurechnung
nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG handelt es sich um eine mit den
Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO in
Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlage. Als solche ist
sie daher im Gewinnfeststellungsbescheid und nicht im
Verlustfeststellungsbescheid gesondert festzustellen. Insoweit ist
der Gewinnfeststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid im Sinne des
§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO für die Feststellung des
verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1
EStG (BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl
II 2015, 532 = SIS 15 06 42, Rz 22).
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bb) Vor diesem Hintergrund ist das
Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) der Klägerin dahin
auszulegen, dass sie sich nur gegen die im
Gewinnfeststellungsbescheid vom 26.01.2018 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 25.01.2019 festgestellte
Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG, nicht
(zusätzlich) auch gegen die Feststellung des verrechenbaren
Verlustes wendet.
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Der von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellte Antrag bezieht
sich zwar ausdrücklich sowohl auf den Bescheid für das
Streitjahr über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen als auch auf den Bescheid über den
verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG vom 26.01.2018
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2019. Gleichwohl
richtet sich ihr Klagebegehren allein gegen die für die
Beigeladene festgestellte Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs.
3 EStG in Höhe von zuletzt 213.560,10 EUR. Inhaltliche
Einwendungen gegen die daraus folgende Feststellung des
verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG hat die
Klägerin nicht erhoben, wie auch das FG ausgeführt hat
(s. unter IV. des FG-Urteils). Eine Anfechtung des
Verlustfeststellungsbescheides wegen der streitigen
Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG war aus
Sicht der Klägerin nicht geboten. Denn mit der angestrebten
Aufhebung der festgestellten Gewinnhinzurechnung nach § 15a
Abs. 3 EStG entfällt eine mit Grundlagenfunktion für den
Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) versehene
Feststellung. Dies ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei
dem Verlustfeststellungsbescheid zu berücksichtigen (vgl.
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Feststellung des verrechenbaren
Verlustes ist dementsprechend - nach Aufhebung der
Gewinnhinzurechnung - von Amts wegen anzupassen.
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b) Die Klägerin war befugt, die so
verstandene Klage zu erheben.
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Solange die Personengesellschaft
zivilrechtlich nicht vollbeendet ist, ist sie nach § 48 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a FGO i.d.F. des Art. 27 des
Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl 2023 I
Nr. 411) - FGO n.F. - selbst dann klagebefugt (zur Anwendung von
§ 48 FGO n.F.: BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20 =
SIS 24 16 62, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt), wenn der Rechtsstreit - so wie
hier - eine Feststellung betrifft, die einen Gesellschafter
persönlich angeht (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R
14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367 = SIS 20 20 53, Rz 12,
für einen ausgeschiedenen Gesellschafter).
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2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass -
entgegen der Auffassung des FA - für die Beigeladene im
Streitjahr keine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG
festzustellen ist. Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1
EStG liegen nicht vor.
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20
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a) § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG regelt eine
Gewinnhinzurechnung für den Kommanditisten bei einer
Einlageminderung. Soweit ein negatives Kapitalkonto des
Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht
(Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine
nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende
Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten - im Fall
einer vorangegangenen Verlustnutzung (§ 15a Abs. 3 Satz 2
EStG) - der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen
(§ 15a Abs. 3 Satz 1 EStG). Der auf Grund einer
Einlageminderung zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile
am Verlust der KG nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr
der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen
Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist
(§ 15a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 letzter Halbsatz EStG).
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b) Danach setzt eine Gewinnhinzurechnung -
neben der vorangegangenen Verlustnutzung - nicht nur (positiv)
voraus, dass eine Einlageminderung vorliegt. Weiteres (negatives)
Erfordernis ist, dass auf Grund der Entnahme keine nach § 15a
Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder
entsteht.
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22
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c) Im Streitfall liegt zwar eine
Einlageminderung im Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1
EStG vor (hierzu unter aa). Eine Gewinnhinzurechnung kommt
gleichwohl nicht in Betracht, denn das Gesetz verzichtet auf eine
solche nicht nur, soweit auf Grund der Entnahme eine entsprechende
Haftung entsteht („Wiederaufleben der
Haftung“ - hierzu unter bb), sondern auch,
soweit - unabhängig von der Entnahme - eine Außenhaftung
des Kommanditisten besteht („Bestehen einer
Haftung“ - hierzu unter cc).
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aa) Die im Streitjahr getätigten
Entnahmen haben das negative Kapitalkonto der Beigeladenen
erhöht und somit zu einer Einlageminderung im Sinne des §
15a Abs. 3 Satz 1 EStG geführt.
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aaa) Das Gesetz definiert den Begriff des
Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG nicht. Nach der
Rechtsprechung des BFH ist das nach steuerrechtlichen
Grundsätzen ermittelte Kapitalkonto des Kommanditisten in der
Gesamthandsbilanz der Gesellschaft zuzüglich gegebenenfalls
bestehender Ergänzungsbilanzen des Kommanditisten gemeint, das
durch Einlagen in das Gesellschaftsvermögen beziehungsweise
durch Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen bestimmt wird
(z.B. BFH-Urteile vom 07.10.2004 - IV R 50/02, BFH/NV 2005, 533 =
SIS 05 15 80, unter 1.a; vom 24.04.2014 - IV R 18/10 = SIS 14 24 36, Rz 21; vom 10.11.2022 - IV R
8/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332 = SIS 23 00 85, Rz 27).
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bbb) Das Kapitalkonto der Beigeladenen belief
sich zu Beginn des Streitjahres auf ./. 315.755,78 EUR (./.
601.833,78 EUR zuzüglich Ergänzungsbilanz 286.078 EUR).
Die von der Beigeladenen im Streitjahr getätigten Entnahmen in
Höhe von 600.026,48 EUR führten zu einer Erhöhung
des negativen Kapitalkontos um 534.257,37 EUR (Entnahme 600.026,48
EUR abzüglich laufender Gewinn 86.326,11 EUR, zuzüglich
Ergänzungsbilanz 20.557 EUR). Damit ist eine Einlageminderung
im Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG gegeben. Gleichwohl
kommt eine Gewinnhinzurechnung nicht in Betracht.
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bb) Soweit die Entnahmen im Streitjahr in
einer Gesamthöhe von 600.026,48 EUR zum „Wiederaufleben
der Haftung“ der Beigeladenen geführt
haben, ist eine Gewinnhinzurechnung (unstreitig)
ausgeschlossen.
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aaa) Ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen eine nach § 15a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2
EStG zu berücksichtigende Haftung des Kommanditisten wieder
auflebt, bestimmt sich wegen des in § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG
enthaltenen Verweises auf § 171 Abs. 1 HGB allein nach
handelsrechtlichen, nicht nach steuerrechtlichen
Maßstäben (z.B. BFH-Urteil vom 06.03.2008 - IV R 35/07,
BFHE 220, 472, BStBl II 2008, 676 = SIS 08 16 92, unter II.2.b
aa).
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Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet ein
Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe
seiner Haftsumme unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen,
soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist. Ergänzend hierzu
bestimmt § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB, dass die Einlage eines
Kommanditisten den Gläubigern gegenüber als nicht
geleistet gilt, soweit sie zurückbezahlt wird. Mit der
„Einlage“ im Sinne des § 172 Abs. 4
Satz 1 HGB ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme
gemeint (BFH-Urteil vom 06.03.2008 - IV R 35/07, BFHE 220, 472,
BStBl II 2008, 676 = SIS 08 16 92, unter II.2.b cc). Unter
„Zurückzahlung“ einer Einlage im
Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist der actus contrarius zur
Einlage im Sinne des § 171 Abs. 1 HGB zu verstehen,
nämlich die Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, die
dazu führt, dass das Guthaben auf dem Kapitalkonto den Betrag
der Hafteinlage nicht mehr deckt (BFH-Urteil vom 06.03.2008 - IV R
35/07, BFHE 220, 472, BStBl II 2008, 676 = SIS 08 16 92, unter
II.2.b ee).
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29
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bbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
eine Gewinnhinzurechnung ausgeschlossen, soweit es infolge der im
Streitjahr getätigten Entnahmen zu einem „Wiederaufleben
der Haftung“ der Beigeladenen gekommen ist.
Dies ist nach Auffassung des FA in Höhe von 158.499,52 EUR
(Differenz der Außenhaftung zum 31.12.2015 in Höhe von
905.500,48 EUR und der Außenhaftung zum 31.12.2016 in
Höhe von 1.064.000 EUR) der Fall. Das FA hat insoweit
zutreffend von einer Gewinnhinzurechnung abgesehen.
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30
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cc) Entgegen der Auffassung des FA haben aber
auch die darüber hinausgehenden Entnahmen der Beigeladenen im
Streitjahr keine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a
Abs. 3 Satz 1 EStG ausgelöst. Dass die Entnahmen in Höhe
von 441.526,96 EUR nicht zu einem Wiederaufleben der Haftung der
Beigeladenen geführt haben, steht dem nicht entgegen. Denn
§ 15a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG schließt die
Gewinnhinzurechnung auch im Fall des „Bestehens einer
Außenhaftung“ des Kommanditisten aus (im
Ergebnis ebenso Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der
Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5. Aufl., S. 884, Rz
17.138; Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 15a Rz 95; v.
Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff - KSM -, EStG, §
15a Rz F 66, F 71; Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach, §
15a EStG Rz 150; Korn in Korn, § 15a EStG Rz 69). Dies folgt
aus einer am Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung des §
15a Abs. 3 Satz 1 EStG.
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31
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aaa) Maßgebend für die Auslegung
von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende
objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut
der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie
hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des
Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung
aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck
sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte,
die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig
ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor
einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der
Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise
auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im
Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen
Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom
Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich das
Gericht nicht entgegenstellen darf. Seine Aufgabe beschränkt
sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den
konkreten Fall - auch unter gewandelten Bedingungen -
möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. In keinem
Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der
Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen
oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar
eine eigene treten lassen (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168,
1 = SIS 24 01 44, Rz 118, m.w.N.).
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bbb) Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 3
Satz 1 EStG ergibt sich nicht zwingend, dass eine
Gewinnhinzurechnung nur dann unterbleibt, wenn die Haftung des
Kommanditisten wieder auflebt.
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Der Wortlaut der Regelung ist unklar. Ihm ist
zwar zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine Gewinnhinzurechnung im
Fall des „Entstehens und Bestehens der
Haftung“ ausscheidet („besteht oder
entsteht“). Unklar ist allerdings, ob das
Gesetz auch im Fall des „Bestehens“ der
Haftung verlangt, dass die Entnahmen des Kommanditisten Ursache
für das Bestehen der Haftung sind. Die gesetzliche
Formulierung „auf Grund“ - die sich auf
beide Alternativen („besteht“ und
„entsteht“) bezieht - spricht zwar
für ein solches Verständnis. Eindeutig ist sie gleichwohl
nicht, denn es ist nicht ersichtlich, welche Fälle mit der
Formulierung „auf Grund der Entnahmen eine Haftung …
besteht“ gemeint sein könnten (so auch v.
Beckerath in KSM, EStG, § 15a Rz F 71).
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ccc) Die teleologische Auslegung der Regelung,
deren Maßstab der die Vorschrift prägende Regelungszweck
ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.05.2003 - IX R 23/01, BFH/NV 2003,
1551 = SIS 03 49 42, unter II.1.a), spricht dafür, dass eine
Gewinnhinzurechnung auch dann ausgeschlossen ist, wenn -
unabhängig von der Entnahme - eine Außenhaftung des
Kommanditisten besteht.
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(1) § 15a Abs. 3 EStG bezweckt, eine
Umgehung der aus § 15a Abs. 1 EStG folgenden Begrenzung des
Verlustausgleichs durch vorübergehende höhere Einlagen in
das Gesellschaftsvermögen zu verhindern. Anderenfalls
könnten durch kurzfristige Einlagen
Verlustverrechnungsmöglichkeiten geschaffen werden (BT-Drucks.
8/3648, S. 17). Rechtstechnisch geschieht dies nicht durch eine
rückwirkende Änderung der Feststellung nach § 15a
Abs. 4 EStG für das Jahr der Verlustentstehung, sondern durch
die Zurechnung eines Betrags in Höhe der Einlageminderung als
fiktiver (laufender) Gewinn. In gleicher Höhe wird der
früher ausgleichsfähige Verlustanteil in einen
verrechenbaren Verlustanteil „umgepolt“
(§ 15a Abs. 3 Satz 4 EStG). § 15a Abs. 3 EStG hat demnach
zum Ziel, das gleiche Ergebnis herbeizuführen, als wenn von
vornherein eine geringere Einlage geleistet worden und der
Verlustanteil bereits im Entstehungsjahr nicht
ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar gewesen
wäre (z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2014 - IV R 47/11, BFHE 248,
144, BStBl II 2015, 532 = SIS 15 06 42, Rz 28; vom 20.06.2024 - IV
R 17/21, BStBl II 2024, 898 = SIS 24 13 89, Rz 23, jeweils
m.w.N.).
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36
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(2) Die Gewinnhinzurechnung gemäß
§ 15a Abs. 3 EStG knüpft inhaltlich und terminologisch an
§ 15a Abs. 1 EStG an (v. Beckerath in KSM, EStG, § 15a Rz
F 4). Auch der Verzicht auf eine Gewinnhinzurechnung
gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG steht
folglich in einem unmittelbaren Bezug zu den Regeln des
Verlustausgleichs in § 15a Abs. 1 EStG. Dessen Grundregel in
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG sieht einen Verlustausgleich auf
Grund geleisteter Einlagen vor, der komplementäre
Ergänzungstatbestand in § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG
gewährt einen Verlustausgleich auf Grund nicht durch Einlagen
gedeckter „überschießender“
Haftsummen (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 28/06, BFHE 218,
285, BStBl II 2007, 934 = SIS 07 31 18, unter II.2.b aa). Dabei ist
der erweiterte Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG
daran gebunden, dass der Kommanditist mit einer gegenüber der
geleisteten Einlage höheren Haftsumme im Handelsregister
eingetragen ist und somit im Verhältnis zu den Gläubigern
der KG einer sogenannten überschießenden
Außenhaftung unterliegt (§ 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1
HGB, vgl. auch BFH-Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BFHE 203,
462, BStBl II 2004, 359 = SIS 03 52 09, unter II.2.).
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37
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Dementsprechend soll auch § 15a Abs. 3
EStG sicherstellen, dass dem Kommanditisten ein steuerlicher
Verlustausgleich oder -abzug nur insoweit gewährt wird, als er
wirtschaftlich durch den Verlust belastet wird (zum Sinn und Zweck
des § 15a EStG: BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R 16/15, BFHE
261, 101, BStBl II 2018, 527 = SIS 18 08 27, Rz 21, m.w.N.). Der
Grund für die in § 15a Abs. 3 EStG vorgesehene
Rückgängigmachung des Verlustausgleichs im Fall einer
Einlageminderung ist dementsprechend, dass die wirtschaftliche
Belastung, die für den die Einlage erbringenden Gesellschafter
zunächst bestanden und die den Verlustabzug zunächst
gerechtfertigt hat, nachträglich entfällt (z.B. Krumm in
Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15a Rz 55).
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38
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(3) In Anbetracht dieses Zwecks des § 15a
Abs. 3 EStG scheidet eine Gewinnhinzurechnung auch dann aus, wenn
die Haftung des Kommanditisten - unabhängig von der Entnahme -
auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme besteht,
denn auch in diesem Fall haftet der Kommanditist den
Gläubigern nach Maßgabe des Handelsrechts, so dass er
wirtschaftlich durch den Verlust belastet ist. Dabei macht es
keinen Unterschied, ob die Haftung wieder auflebt, weil der
Kommanditist eine zunächst erbrachte Einlage wieder entnimmt,
oder ob er noch gar keine Einlage geleistet und seine Haftung daher
(durchgehend) gemäß § 171 Abs. 1 HGB bestanden hat.
Einer Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG bedarf
es nicht, wenn zwar die Rechtfertigung des bisherigen
Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG entfällt,
der Verlustausgleich jedoch nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG
(weiterhin) gerechtfertigt ist. Dementsprechend ist dem
Kommanditisten der Verlustausgleich auch dann zu belassen, wenn
zwar die im Verlustentstehungsjahr zunächst gegebenen
Voraussetzungen eines Verlustausgleichs gemäß § 15a
Abs. 1 Satz 1 EStG infolge einer Entnahme weggefallen sind,
stattdessen aber die Voraussetzungen für einen
Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegen. In
diesem Fall ist zwar die wirtschaftliche Belastung, die für
den die Einlage erbringenden Gesellschafter zunächst bestanden
und den Verlustabzug gerechtfertigt hat, nachträglich
weggefallen. An deren Stelle ist jedoch die wirtschaftliche
Belastung durch die wieder auflebende oder aber bestehende Haftung
gemäß § 171 Abs. 1 HGB getreten, so dass es -
gemessen am Gesetzeszweck - keiner Gewinnhinzurechnung bedarf.
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Dies gilt sowohl in dem Fall, dass die Haftung
des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HGB bereits
im Verlustentstehungsjahr bestanden hat und im Zeitpunkt der
Einlageminderung noch besteht (durchgehende Außenhaftung),
als auch in dem Fall, dass erst im Jahr der Einlageminderung eine
Außenhaftung durch die Erhöhung der Haftsumme im
Handelsregister entsteht (nicht durchgehende Außenhaftung).
Denn mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 15a Abs. 3 EStG
ist maßgebend, ob die Einlageminderung dazu führt, dass
der gewährte Verlustabzug wegen des Wegfalls der
wirtschaftlichen Belastung nicht mehr gerechtfertigt ist. Der
gewährte Verlustabzug ist aber weiterhin gerechtfertigt, wenn
im Jahr der Einlageminderung eine Haftung gemäß §
171 Abs. 1 HGB besteht. Somit kann grundsätzlich auch durch
eine Erhöhung der Haftsumme im Jahr der Einlageminderung eine
Gewinnhinzurechnung vermieden werden. Dass die Gewinnhinzurechnung
- worauf das FA zu Recht hingewiesen hat - das gleiche Ergebnis
herbeiführen soll, als wenn von vornherein eine geringere
Einlage geleistet worden und der Verlustanteil im Entstehungsjahr
nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar gewesen
wäre, steht dem nicht entgegen. Denn in Anbetracht des Grundes
der Gewinnhinzurechnung kann die wirtschaftliche Belastung des
Kommanditisten im Jahr der Einlageminderung, die aus dessen Haftung
gemäß § 171 Abs. 1 HGB resultiert, nicht
außer Acht bleiben. Dementsprechend sieht § 15a Abs. 3
EStG ausdrücklich vor, dass in den Fällen des
Wiederauflebens der Außenhaftung trotz Einlageminderung keine
Gewinnhinzurechnung erfolgt. Das Gesetz akzeptiert demnach, dass
die wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten nach der Entnahme
auf einem anderen Grund - der nunmehr bestehenden
Außenhaftung des Kommanditisten - beruht. Dabei macht es aus
Sicht des Senats keinen Unterschied, ob die Außenhaftung
wieder auflebt, durchgehend bestanden hat oder aber infolge der
Erhöhung der Haftsumme im Handelsregister erst im Jahr der
Einlageminderung entsteht.
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dd) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des
FA greifen nicht durch.
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Ist dem Wortlaut des § 15a Abs. 3 EStG -
wie dargelegt - nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Verzicht auf
eine Gewinnhinzurechnung einen Kausalzusammenhang zwischen der
Entnahme und einer Außenhaftung des Kommanditisten
voraussetzt, zwingt dies nicht zu einer restriktiven Auslegung und
zur Gewinnhinzurechnung. Der insoweit verunglückte
Gesetzeswortlaut rechtfertigt kein solches Verständnis.
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Soweit das FA darauf verweist, dass es nicht
als allgemeingültiges Element des gesetzgeberischen Plans
angesehen werden könne, in allen denkbaren Fällen eine
Kongruenz von Haftungsumfang und Verlustausgleichsmöglichkeit
zu gewährleisten, trifft dies zwar zu. So hat der Gesetzgeber
insbesondere bewusst darauf verzichtet, Haftungsrisiken, die sich -
anders als im Streitfall - nicht aus einer namentlichen Eintragung
des Kommanditisten in das Handelsregister ergeben, sondern aus
Bürgschaften, die noch nicht zu einer Inanspruchnahme des
Gesellschafters geführt haben, ausgleichserhöhend zu
berücksichtigen. Dies ändert allerdings nichts daran,
dass der Gesetzgeber grundsätzlich Haftungsumfang und
Verlustausgleichsmöglichkeit in Übereinstimmung bringen
wollte (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.1995 - IV R 106/94, BFHE 179,
368, BStBl II 1996, 226 = SIS 96 09 37, unter III.6.b [Rz 31]) und
dieser Umstand für die vom Senat für zutreffend erachtete
Auslegung des § 15a Abs. 3 EStG spricht.
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Entgegen der Auffassung des FA eröffnet
das vom Senat für zutreffend erachtete Normverständnis
auch in den Fällen einer nicht durchgehenden
Außenhaftung keine unerwünschten, dem Zweck des §
15a Abs. 3 EStG widersprechenden Gestaltungsmöglichkeiten, und
zwar auch dann nicht, wenn erst im Jahr der Einlageminderung
infolge der Erhöhung der im Handelsregister eingetragenen
Haftsumme eine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB
begründet wird. Vielmehr entspricht es - wie dargelegt - dem
Prinzip des § 15a Abs. 3 EStG, dass der Rechtsgrund für
die wirtschaftliche Belastung, die den Verlustausgleich
gerechtfertigt hat, ausgetauscht werden kann. Ausschlaggebend ist,
dass im Jahr der Einlageminderung eine (wenn auch andere, vom
Gesetz anerkannte) wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten
entsteht oder fortbesteht. In diesem Fall ist eine
Gewinnhinzurechnung nicht geboten. Zu bedenken ist ferner, dass die
Erhöhung der Haftsumme im Handelsregister nicht nur mit einer
wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten verbunden ist,
sondern eine (etwaige erneute) Herabsetzung der Haftsumme wiederum
mit einer möglichen Gewinnhinzurechnung gemäß
§ 15a Abs. 3 Satz 3 EStG einhergehen würde.
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d) Danach kommt - wie das FG im Ergebnis
zutreffend erkannt hat - eine Gewinnhinzurechnung gemäß
§ 15a Abs. 3 Satz 1 EStG im Streitfall nicht in Betracht.
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Dass das Verlustausgleichsvolumen - das auf
den Betrag der Außenhaftung begrenzt ist - nur einmal in
Anspruch genommen werden kann (vgl. auch Amtliches
Einkommensteuer-Handbuch 2023, R 15a Abs. 3 Satz 7), steht dem
ebenfalls nicht entgegen, denn nach den Feststellungen des FG war
im Streitfall noch ein entsprechendes Verlustausgleichspotential
vorhanden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen
sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139
Abs. 4 FGO). Die Beigeladene hat keine Sachanträge gestellt
oder das Verfahren anderweitig wesentlich gefördert. Als
Sachantrag kommen nur solche Anträge in Betracht, die die
Beigeladene einem Kostenrisiko ausgesetzt hätten. Hierzu
gehört nicht der Antrag der Beigeladenen, die Revision
zurückzuweisen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.10.2007 -
X R 33/06 = SIS 08 07 85 [Rz 1],
zum Revisionsverfahren; vom 25.02.2010 - III S 7/10 = SIS 10 18 36, Rz 7, zum Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde, m.w.N.).
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