Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.06.2019 - 4 K 236/16 =
SIS 19 14 35 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt
Haltungslösungen für die Kälberaufzucht.
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Am 05.08.2015 beantragte sie die Erteilung
einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für von ihr
regelmäßig eingeführte Waren unterschiedlicher
Größe und Machart, die als Kälberhütten oder
Kälberiglus bezeichnet werden. Die aus einem Gehäuse
(Wände und Dach) und - modellabhängig - zum Teil auch
einem Fußbodenelement bestehenden Waren sind mit Einstreu-
und Belüftungsöffnungen sowie an der Vorderseite mit
einer Eintrittsöffnung ohne Tür versehen. Für einige
Modelle sind Türen als optionales Zubehör
erhältlich. Lediglich die größte Hütte, eine
Gruppenhütte, wird ohne Bodenelement eingeführt und
anschließend um einen Boden aus Massivholz ergänzt. Das
kleinste streitgegenständliche Modell besitzt eine Länge
von 147 cm, eine Breite von 109 cm und eine Höhe von 117 cm.
Das größte Modell - die Gruppenhütte
„A“ - hat die Maße 220 cm x 273 cm
x 183 cm. Die Kälberhütten werden üblicherweise
außerhalb von Ställen aufgestellt und dienen den Tieren
als Witterungsschutz. Sie bestehen aus Polyethylen (mit einem
Anteil von 8 % Titaniumdioxid) und einem Metallrahmen als Grundlage
jeder Hütte. Zudem ist ein metallischer Rahmen in den
Türrahmen eingeschweißt. Der Anteil dieser metallischen
Bauteile an der Gesamtware variiert zwischen 12 % und 21 %.
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Die Klägerin begehrte eine Einreihung
in die (damalige) Unterpos. 9406 00 80 der Kombinierten Nomenklatur
in der im Streitfall anwendbaren Fassung (KN) beziehungsweise in
die - seit dem 01.01.2017 geltende - Unterpos. 9406 90 90 der
Kombinierten Nomenklatur - KN n.F. - als „vorgefertigte
Gebäude“ bestehend „aus anderen
Stoffen“.
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Mit vZTA vom xx.xx.2015 reihte der Beklagte
und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt - HZA - ) die Waren vom Antrag
abweichend als „andere Waren aus Kunststoffen, andere als von
den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9092
erfasst“, in die Unterpos. 3926 90 97 KN
ein.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe keinen Anspruch
auf die Erteilung einer vZTA, mit der die
streitgegenständlichen Waren (Kälberhütten) als
„vorgefertigte Gebäude“ in die
Unterpos. 9406 00 80 KN bzw. Unterpos. 9406 90 90 KN n.F.
eingereiht würden. Das HZA habe sie zu Recht nach ihrer
stofflichen Beschaffenheit als „andere Waren aus
Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis
3926 9092 erfasst“, in die Unterpos. 3926 90
97 KN eingereiht; der Kunststoff Polyethylen verleihe den
Hütten ihren wesentlichen Charakter.
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Die Kälberhütten seien
insbesondere nicht nach der Anm. 2 Buchst. x zu Kap. 39 KN aus
diesem Kapitel ausgewiesen. Danach gehörten Waren des Kap. 94
KN nicht zu Kap. 39 KN. Die Kälberhütten stellten keine
Waren des Kap. 94 KN dar, insbesondere keine „vorgefertigten
Gebäude“ der Pos. 9406 KN. Einer
Einreihung als „vorgefertigte
Gebäude“ stehe bereits entgegen, dass die
Kälberhütten an der Vorderseite über eine
Eintrittsöffnung für das Kalb verfügten, die nahezu
die gesamte Frontseite umfasse. Da die Eintrittsöffnung nicht
durch eine Tür oder Ähnliches verschlossen oder abgedeckt
sei, fehle es an der Bildung eines umschlossenen Raumes. Dies sei
jedoch Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudes im
Sinne der Pos. 9406 KN. Die vom Unionsgesetzgeber in Anm. 4 zu Kap.
94 KN beispielhaft genannten Gebäude (Wohngebäude,
Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen,
Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude)
verfügten alle über Wände und ein Dach und bildeten
einen umschlossenen Raum, der überdies zu verschiedenen
Zwecken von einem Menschen betreten und genutzt werden könne.
Diese gemeinsamen objektiven Merkmale und Eigenschaften
kennzeichneten vorgefertigte Gebäude im vorgenannten
Sinne.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die
Klägerin mit ihrer Revision, die sie zunächst im Kern
vordringlich mit der Erwägung begründet hat, dass die
Einreihung der Kälberhütten in die Pos. 9406 KN nicht das
Vorhandensein eines allseitig umschlossenen Raumes erfordere. Es
sei zudem auch nicht ohne Weiteres eindeutig, dass ein
„vorgefertigtes Gebäude“ von
Menschen betreten werden könne beziehungsweise ob dies
zwingend in aufrechtem Gang oder auch großen Menschen
möglich sein müsse.
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Auf ein entsprechendes
Vorabentscheidungsersuchen des Senats hat der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) mit Urteil A GmbH & Co. KG vom
13.06.2024 - C-104/23, EU:C:2024:504 = SIS 24 11 10 entschieden, dass die Pos. 9406
der Kombinierten Nomenklatur in Anh. I der Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif i.d.F. der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom
16.10.2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif - DVO 1101/2014 -
(Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2014, Nr. L 312,
1) dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff
„vorgefertigtes Gebäude“ eine Ware
aus Kunststoff nicht umfasst, die dem Schutz von Tieren gegen
Witterungseinflüsse dient, als
„Kälberhütte“ bezeichnet wird
sowie über ein Dach und Wände verfügt, die jedoch
nicht notwendigerweise einen zu allen Seiten vollständig
umschlossenen Raum bildet und deren Abmessungen es einem
durchschnittlich großen Menschen nicht erlauben, sie in
aufrechter Körperhaltung zu betreten und darin aufrecht
stehend Tätigkeiten nachzugehen.
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Die Klägerin hat ihre
Revisionsbegründung daraufhin dahingehend ergänzt, dass
das FG die Pos. 9406 KN rechtsfehlerhaft ausgelegt und seine
Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht allein darauf
gestützt habe, dass die streitigen Kälberhütten
keinen allseits umschlossenen Raum bildeten. Da das FG zu den
Abmessungen und der Möglichkeit des aufrechten Betretens der
Kälberhütten keine hinreichenden Feststellungen getroffen
habe, sei die Sache gegebenenfalls an das FG
zurückzuverweisen, um nach den Maßstäben des EuGH
die nötigen Feststellungen für die zolltarifliche
Einreihung zu treffen. Denn sie habe unterschiedlich große
Kälberhütten in ihrem Portfolio, von denen einige
durchaus Stehhöhe für durchschnittlich große
Menschen böten.
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Die Klägerin beantragt mithin
sinngemäß,
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1.
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das Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 -
4 K 236/16 aufzuheben;
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2.
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das HZA zu verurteilen, ihr unter Aufhebung
der vZTA vom xx.xx.2015 eine neue vZTA zu erteilen, mit der die
„Kälberhütten“ in die
Unterpos. 9406 00 80 KN bzw. ab dem 01.01.2017 in die Unterpos.
9406 90 90 KN n.F. eingereiht werden;
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hilfsweise, die Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,
damit es unter Beachtung der Rechtsauffassung des EuGH die
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft und sodann
über die zolltarifliche Einreihung neu im beantragten Sinne
entscheidet.
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Das HZA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das HZA hält das Ergebnis seiner
Einreihungsauffassung im Streitfall auch nach Ergehen des
EuGH-Urteils A GmbH & Co. KG vom 13.06.2024 - C-104/23,
EU:C:2024:504 = SIS 24 11 10
aufrecht.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die klageabweisende
Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1
FGO). Das FG hat die streitgegenständliche vZTA zu Recht
bestätigt und eine Verpflichtung des HZA auf Erteilung der
seitens der Klägerin angestrebten abweichenden vZTA verneint.
Der Senat entscheidet dies gemäß § 121 Satz 1,
§ 90 Abs. 2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung.
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1. Es kann offenbleiben, ob der
zwischenzeitlich eingetretene Ablauf der Gültigkeitsdauer der
streitgegenständlichen vZTA Auswirkungen auf das
Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hat. Nach Art. 12 Abs.
4 des Zollkodex (ZK) und Art. 252 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen
des Zollkodex der Union (ABlEU 2015, Nr. L 343, 1) beträgt die
Gültigkeitsdauer einer vZTA, die am 01.05.2016 bereits in
Kraft war, sechs Jahre, sodass die am xx.xx.2015 erteilte vZTA
mittlerweile ungültig ist. Die Klärung, ob eine auf
Erteilung einer vZTA gerichtete Verpflichtungsklage nach Ablauf von
deren Gültigkeitsdauer zulässig bleibt, ist im
vorliegenden Streitfall indes nicht erforderlich. Unabhängig
von der Frage, ob und inwieweit ein fortbestehendes
Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu bejahen ist,
erweist sich ihre Revision als unbegründet, da die
Kälberhütten losgelöst von der Gültigkeitsdauer
der streitgegenständlichen vZTA zutreffend in die Pos. 3926 KN
und nicht in die von der Klägerin begehrte Pos. 9406 KN
einzureihen sind.
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2. Maßgeblich für die
zolltarifliche Einreihung ist im Streitfall die Kombinierte
Nomenklatur i.d.F. der - zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
vZTA gültigen - DVO 1101/2014. Denn maßgeblich ist die
rechtliche und tarifliche Lage der Kombinierten Nomenklatur, die im
Zeitpunkt des Erlasses einer vZTA durch die Zollbehörden
anzuwenden war. Eine spätere Änderung der Kombinierten
Nomenklatur wirkt sich grundsätzlich nicht auf die
Gültigkeit der vZTA aus, es sei denn, die Änderungen
führen zu einer Ungültigkeit der vZTA gemäß
Art. 12 Abs. 5 Buchst. a ZK (Senatsurteil vom 19.10.2021 - VII R
27/19 = SIS 22 05 58, Rz 24).
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3. Das entscheidende Kriterium für die
zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der
Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit
gemäß der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung
der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 Satz 2 allgemein in deren
objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im
Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der
Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln
festgelegt sind. Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives
Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was
anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware zu
beurteilen ist. Des Weiteren hat der EuGH wiederholt entschieden,
dass die Erläuterungen zum Harmonisierten System und
diejenigen zur Kombinierten Nomenklatur zwar nicht verbindlich
sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung
einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen
und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern
(EuGH-Urteil Viterra Hungary vom 16.11.2023 - C-366/22,
EU:C:2023:876 = SIS 23 18 47, Rz
33 ff., m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung). Diese
Grundsätze gelten vorbehaltlich der vorrangigen Anwendbarkeit
einer Tarifierungsverordnung, da eine solche nach gefestigter
Rechtsprechung Normcharakter hat und für die Gesamtheit der
Waren gilt, die mit der vom Ausschuss für den Zollkodex
geprüften Ware identisch sind (EuGH-Urteil Onlineshop vom
02.05.2019 - C-268/18, EU:C:2019:353 = SIS 19 08 31, Rz 40).
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4. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die
in dem angefochtenen Urteil geäußerte
Tarifierungsauffassung des FG zu bestätigen. Die
streitgegenständlichen Waren sind ausgehend von den -
vorliegend maßgeblichen - tatsächlichen Feststellungen
des FG nicht in die Pos. 9406 KN, sondern in die Pos. 3926 KN
einzureihen.
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a) Die streitgegenständlichen
Kälberhütten werden - was eindeutig und unstreitig ist -
nach der Anm. 1 zu Kap. 39 KN und der AV 3 Buchst. b entsprechend
ihrer stofflichen Beschaffenheit - Fertigung überwiegend aus
dem Kunststoff Polyethylen - von der Pos. 3926 KN erfasst. Denn die
Pos. 3926 KN erfasst nach ihrem Wortlaut „Andere Waren aus
Kunststoffen“. Die Anm. 2 Buchst. x zu Kap. 39
KN bestimmt indes, dass eine Einreihung in das Kap. 94 zu einer
Ausweisung aus dem Kap. 39 führt.
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b) Es ist auf Grundlage der den Senat nach
§ 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen
des FG allerdings ausgeschlossen, die streitgegenständlichen
Kälberhütten in eine Position des Kap. 94 KN einzureihen.
Insbesondere scheidet die im Streitfall zwischen den Beteiligten
diskutierte Einreihung in die Pos. 9406 KN aus.
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aa) Die Pos. 9406 KN erfasst nach ihrem
Wortlaut „vorgefertigte Gebäude“.
Nach Anm. 4 zu Kap. 94 KN gelten als vorgefertigte Gebäude im
Sinne der Pos. 9406 KN insbesondere Gebäude wie
Wohngebäude, Baustellenunterkünfte,
Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen
oder ähnliche Gebäude, die im Werk fertig gestellt worden
sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung
gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden. Der EuGH hat in
seinem Urteil A GmbH & Co. KG vom 13.06.2024 - C-104/23,
EU:C:2024:504 = SIS 24 11 10
klargestellt, dass ein vorgefertigtes Gebäude im Sinne der
Pos. 9406 KN nicht zwingend an allen Seiten vollständig
umschlossen sein muss. Zugleich ist jedoch erforderlich, dass ein
durchschnittlich großer Mensch das Gebäude betreten und
sich darin aufrecht bewegen kann, insbesondere um darin seinen
Tätigkeiten nachzugehen.
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bb) Die streitgegenständlichen
Kälberhütten erfüllen diese Voraussetzungen des
Gebäudebegriffs nicht vollständig.
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(1) Entgegen der Rechtsauffassung des FG ist
ausweislich der nunmehr vorliegenden genannten EuGH-Entscheidung
insoweit zwar unschädlich, dass die von der Klägerin
eingeführten Kälberhütten jeweils über eine
offene Frontseite als Ein- und Austrittsöffnung verfügten
und deshalb keinen zu allen Seiten vollständig umschlossenen
Raum bildeten.
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(2) Die streitgegenständlichen
Kälberhütten weisen aber nach den aus dem Tatbestand des
FG-Urteils ersichtlichen tatsächlichen Feststellungen die
für den Gebäudebegriff im vorstehend genannten Sinne
erforderliche Dimension nicht auf, weil sie nicht über die
Stehhöhe für einen durchschnittlich großen Menschen
verfügen. Die streitgegenständlichen Waren werden
üblicherweise von erwachsenen Menschen genutzt, die darin
Kälber unterbringen und versorgen. Die größte
Variante, die Gruppenhütte „A“,
erreicht nach den Feststellungen des FG eine Höhe von 183 cm.
Die durchschnittliche Körpergröße Erwachsener in
der Europäischen Union fällt regional und
geschlechtsabhängig unterschiedlich aus. Sie beträgt
für Männer je nach Region etwa 176 cm bis 184 cm und
für Frauen etwa 163 cm bis 171 cm (vergleiche die
zusammenfassende Studie der NCD Risk Factor Collaboration
„Height and body-mass index trajectories of school-aged
children and adolescents from 1985 to 2019 in 200 countries and
territories: a pooled analysis of 2181 population-based studies
with 65 million participants“,
veröffentlicht in The Lancet 2020, 396, S. 1511 bis 1524).
Selbst die Dimensionen der beschriebenen Gruppenhütte (die
anderen sind noch deutlich niedriger) erreichen damit eindeutig
nicht eine Stehhöhe für durchschnittlich große
typische Verwender der Ware. Die hierfür erforderliche
Höhe beträgt im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls mehr
als 183 cm. Diese Schwelle ergibt sich aus der durchschnittlichen
Körpergröße europäischer Männer, die im
oberen Bereich bis zu 184 cm reicht, und der zusätzlich
erforderlichen Kopffreiheit, um Tätigkeiten - wie vom EuGH
gefordert - in aufrechter Haltung ausüben zu können. Im
Falle von Kälberhütten könnte zusätzlich - was
im hiesigen Streitfall indes mangels Entscheidungserheblichkeit
keiner weiteren Erörterung bedarf - sogar noch der
Höhenverlust durch die für eine Nutzung übliche
Einstreu zu berücksichtigen sein (so der Senat bereits im
Beschluss vom 23.08.2022 - VII R 25/20, BFHE 278, 377 = SIS 23 03 08, Rz 32). Auch die Höhe der Sohlen der verwendeten
Arbeitsschuhe verringert die verbleibende Stehhöhe.
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(3) Der Senat entscheidet in der Sache selbst.
Die von der Klägerin beantragte Zurückverweisung an das
FG ist nicht erforderlich, da dessen tatsächliche
Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind
und das Ergebnis der Entscheidung tragen. Das FG hat die
wesentlichen objektiven Merkmale der Kälberhütten,
insbesondere deren maximale Höhe von 183 cm festgestellt.
Diese Tatsachengrundlage genügt, um die rechtliche
Würdigung der Einreihung nach den Vorgaben der Kombinierten
Nomenklatur abschließend vorzunehmen und die
Kälberhütten in die Pos. 3926 KN einzureihen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO. Die Auslagen anderer Beteiligter, die im
Vorabentscheidungsverfahren Erklärungen vor dem EuGH abgegeben
haben, sind gemäß der ausdrücklichen Vorgabe in
seinem Urteil A GmbH & Co. KG vom 13.06.2024 - C-104/23,
EU:C:2024:504 = SIS 24 11 10, Rz
48 nicht erstattungsfähig.
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