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I. Die Beteiligten streiten um die
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung zweier
Anhänger.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie
erzeugt und verkauft zum einen landwirtschaftliche Produkte. Zum
anderen betreibt sie eine Biogasanlage; der darin erzeugte Strom
wird entgeltlich abgegeben.
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Im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen
Getreideproduktion baute die Klägerin im Jahr 2017 Mais auf
einer Fläche von etwa … Hektar (ha) und Roggen auf
einer Fläche von rund … ha an. Als Ernte holte sie
Silomais für die Biogasanlage im Umfang von etwa 8.300 Tonnen
(t) und Roggen im Umfang von 475 t ein. Den geernteten Roggen
verkaufte die Klägerin überwiegend; 5,72 % davon wurden
in ihrer Biogasanlage verwendet. 87 % der Gesamtenergieerzeugung
des Getreides der Klägerin entfielen auf den in der
Biogasanlage verstromten Mais und Roggen, 13 % auf den Verkauf von
Roggen.
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Im Durchschnitt der Erntejahre 2017 bis
2020 wurden - gemessen am Energiegehalt der Ernte - circa 69 % der
Ernteerträge der Klägerin in der Biogasanlage vergoren.
Die Biogasanlage der Klägerin deckte in den Jahren 2017 bis
2020 ihren Bedarf zur Energieerzeugung zu durchschnittlich 46 % aus
dem selbst angebauten Getreide.
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Die Klägerin war seit dem 30.03.2017
Halterin von zwei Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse von jeweils 12 t. Sie waren unter dem amtlichen
Kennzeichen … 1 beziehungsweise … 2 zugelassen. Zum
18.05.2020 wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
… 1 abgemeldet, zum 12.10.2020 das Fahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen … 2. Beide Anhänger wurden auch
für den Transport des eigenen Getreides zu der Biogasanlage
der Klägerin genutzt.
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Am 18.04.2017 beantragte die Klägerin
die Befreiung der beiden Anhänger von der Kraftfahrzeugsteuer
gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(KraftStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt - HZA
- ) lehnte die Anträge auf Steuerbefreiung mit Bescheiden vom
14.06.2017 ab. Die Fahrzeuge dürften für die beantragte
Befreiung ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben verwendet werden. Die Einsprüche der Klägerin
blieben erfolglos (Einspruchsentscheidungen vom 19.01.2018). Mit
Klagen zum Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg verfolgte die
Klägerin die Erteilung der Steuerbefreiungen weiter.
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Das FG wies - nach Verbindung der Verfahren
- die Klage mit Urteil vom 25.01.2022 - 8 K 8035/18 ab. Die
Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung der beiden
Anhänger von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7
KraftStG. Sie betreibe neben einer gewerblichen Biogasanlage zwar
auch einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb. Die
Erzeugung des für die Biogasanlage verwendeten Getreides sei
jedoch dem gewerblichen Betrieb der Biogasanlage zuzuordnen. Die
Anhänger seien damit nicht ausschließlich in dem
landwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden. Sie seien auch nicht
ausschließlich zu Beförderungen im Sinne von § 3
Nr. 7 Buchst. c KraftStG verwendet worden.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts (§ 3 Nr.
7 KraftStG).
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG vom 25.01.2022 - 8 K
8035/18, die Ablehnungsbescheide vom 14.06.2017 und die hierzu
ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 19.01.2018 aufzuheben und
das HZA zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Befreiung
nach § 3 Nr. 7 KraftStG für die Fahrzeuge … 1 und
… 2 zu gewähren.
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Das HZA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die mündliche Verhandlung war nicht
wiederzueröffnen.
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1. Nach § 121 Satz 1, § 93 Abs. 3
Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bereits
geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird.
Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, wenn durch die
Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche
Prozessgrundsätze verletzt würden, zum Beispiel weil
anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt oder die Sachaufklärung
unzureichend wäre (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 08.08.2024 - IV R 1/20 = SIS 24 16 62, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz
16).
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2. Der am 16.12.2024, nach Durchführung
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, durch das HZA
eingereichte Schriftsatz vom 13.12.2024 gibt keinen Anlass für
eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die mit
dem Schriftsatz vorgelegte Verfügung der Generalzolldirektion
vom 15.09.2017 - S 6108-2017.00017-DIV.A.41 zur Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 7 KraftStG bei Kapital-/Personengesellschaften,
die aufgrund ihrer Rechtsform ertragsteuerlich als Gewerbebetrieb
behandelt werden, wurde bereits von dem Vertreter des HZA in der
mündlichen Verhandlung angesprochen. Im Übrigen handelt
es sich bei dieser Verfügung lediglich um eine
norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die keine
Bindungswirkung für das Gericht entfaltet (z.B. BFH-Urteil vom
05.06.2024 - I R 3/22 = SIS 24 15 12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 30,
m.w.N.).
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III. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4
FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht die begehrte Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 7 KraftStG versagt und die Klage abgewiesen.
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1. Nach § 3 Nr. 7 KraftStG ist von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit - soweit vorliegend von Bedeutung - das
Halten von Kraftfahrzeuganhängern, solange diese Fahrzeuge
ausschließlich verwendet werden a) in land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben oder c) zu Beförderungen
für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese
Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb beginnen oder enden.
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a) Bei § 3 Nr. 7 KraftStG handelt es sich
um eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung
(Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, Kap. 116 Rz
1). Sie liegt in der Begünstigung der Transporte der Land- und
Forstwirtschaft, nicht der gewerblichen Unternehmen. Diese
Begünstigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers so weit als
möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft
beschränkt bleiben (Bericht des Finanzausschusses vom
03.12.1963, BT-Drucks. IV/1690, S. 2; s.a. BFH-Urteile vom
05.03.1980 - II R 19/75, BFHE 129, 516, BStBl II 1980, 255 [Rz 7] =
SIS 80 01 42; vom 06.03.2013 - II R 55/11, BFHE 240, 418, BStBl II
2013, 518 = SIS 13 14 71, Rz 17).
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b) Ein land- oder forstwirtschaftlicher
Betrieb im Sinne von § 3 Nr. 7 KraftStG ist eine
Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden,
Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und -
aufeinander abgestimmt - planmäßig eingesetzt werden, um
Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen
bereitzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 06.03.2013 - II R 55/11, BFHE
240, 418, BStBl II 2013, 518 = SIS 13 14 71, Rz 11, m.w.N.).
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aa) Eine spezifisch
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Definition eines landwirtschaftlichen
Betriebs existiert nicht. In der Rechtsprechung des BFH wird auf
bewertungsrechtliche Regelungen und allgemeine Grundsätze
zurückgegriffen, auch wenn diese für das
Kraftfahrzeugsteuerrecht nicht bindend sind (BFH-Urteile vom
22.09.1992 - VII R 45/92, BFHE 169, 478, BStBl II 1993, 200 [Rz 6]
= SIS 93 04 50; vom 06.03.2013 - II R 55/11, BFHE 240, 418, BStBl
II 2013, 518 = SIS 13 14 71, Rz 11; Strodthoff,
Kraftfahrzeugsteuer, § 3 KraftStG Rz 86), sowie für die
Abgrenzung eines landwirtschaftlichen Betriebs von einem
Gewerbebetrieb auf ertragsteuerrechtliche Grundsätze (vgl.
BFH-Urteil vom 06.03.2013 - II R 55/11, BFHE 240, 418, BStBl II
2013, 518 = SIS 13 14 71, Rz 11 ff., m.w.N.).
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Ertragsteuerrechtlich ist keine land- oder
forstwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit
gegeben, wenn in einer Biogasanlage Strom gewonnen wird, der gegen
Entgelt an einen Energieversorger geliefert wird (z.B. R 15.5 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 12 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien
2012; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.04.2022,
BStBl I 2022, 633 = SIS 22 06 03, Rz 9, 13;
Leingärtner/Kreckl, Besteuerung der Landwirte, Kap. 5 Rz 40;
Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 13 Rz 69;
Brandis/Heuermann/Nacke, § 13 EStG Rz 133f; vgl. auch
BFH-Urteil vom 06.03.2013 - II R 55/11, BFHE 240, 418, BStBl II
2013, 518 = SIS 13 14 71, Rz 13). Die Klägerin hat danach mit
dem Betrieb der Biogasanlage jedenfalls einen Gewerbebetrieb
unterhalten. Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist,
sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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bb) Da die kraftfahrzeugsteuerrechtliche
Befreiungsnorm des § 3 Nr. 7 KraftStG weder die Zuordnung von
Wirtschaftsgütern zu einem Betriebsvermögen, die
Bewertung eines Wirtschaftsguts oder die Erfassung der
Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen im Allgemeinen
bezweckt, sondern alleine den Zusammenhang der Verwendung eines
Fahrzeugs mit land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit
betrachtet, ist keine zwingende Übernahme aller bewertungs-
und einkommensteuerrechtlichen Abgrenzungsregeln geboten. Im Rahmen
der Bestimmung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im
Sinne von § 3 Nr. 7 KraftStG sind danach jedenfalls die
einkommensteuerrechtlichen Fiktionen des § 15 Abs. 3 Nr. 1
Satz 1 Alternative 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) nicht anzuwenden. Die Befreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG
knüpft nicht an die Rechtsform des Steuerschuldners (§ 7
KraftStG), sondern an den Zusammenhang zwischen der Verwendung des
betreffenden Fahrzeugs und der privilegierten land- oder
forstwirtschaftlichen Tätigkeit an. Sie ist somit
rechtsformneutral ausgestaltet. Daher spielt es keine Rolle, ob
eine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu insgesamt
gewerblichen Einkünften führt oder ob dies der Fall ist,
weil eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nach §
15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliegt. Für die Befreiung nach § 3
Nr. 7 KraftStG macht es folglich auch keinen Unterschied, ob die
privilegierte Tätigkeit von einem Einzelunternehmer, einer
Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt
wird und ob sie ausschließlich oder neben einer anderen,
insbesondere gewerblichen Tätigkeit ausgeübt wird.
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c) Danach hat das FG im Ergebnis zutreffend
entschieden, dass die Klägerin die Anhänger nicht
ausschließlich für steuerbefreite Zwecke verwendet
hat.
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aa) Anders als das FG angenommen hat, bedarf
es im Streitfall für die Anwendung des § 3 Nr. 7 Buchst.
a und c KraftStG keiner betriebsbezogenen Abgrenzung, ob die
Produktion von Mais und Roggen zur Verwendung in der
klägerischen Biogasanlage einen eigenständigen
landwirtschaftlichen Betrieb darstellt oder - wie von dem FG
angenommen - lediglich als Nebenbetrieb zu der gewerblichen
Stromproduktion anzusehen ist.
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bb) Für Zwecke der
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Befreiung nach § 3 Nr. 7
KraftStG genügt es im Streitfall festzustellen, ob die
Klägerin die in Rede stehenden Fahrzeuganhänger -
jedenfalls zum Teil - auch dafür genutzt hat, den selbst
erzeugten Mais und Roggen zu ihrer Biogasanlage zu befördern
und damit für ihre gewerbliche Tätigkeit zu verwenden.
Eine ausschließliche Verwendung im Sinne von § 3 Nr. 7
Buchst. a KraftStG ist dann ausgeschlossen. Da die Klägerin
die Anhänger nach den Feststellungen des FG, an die der BFH
nach § 118 Abs. 2 FGO mangels erfolgreicher
Verfahrensrügen gebunden ist, jedenfalls auch in diesem
gewerblichen Bereich eingesetzt hat, hat sie diese nicht im Sinne
des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ausschließlich in land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet, so dass eine
Steuerbefreiung der Anhänger nach dieser Vorschrift
ausscheidet.
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cc) Im Ergebnis zu Recht hat das FG auch das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG verneint. Entgegen der Auffassung
des FG folgt dies jedoch nicht schon daraus, dass es sich bei den
Transporten des Getreides zur Biogasanlage „um ein
Befördern von Gütern für eigene Zwecke, jedoch nicht
um Beförderungen für einen land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb handelt“, denn
die Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG kommt auch
dann in Betracht, wenn ein Anhänger für
Beförderungen für den eigenen land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Dahinstehen kann, ob
der Klägerin, wie vom FG angenommen, die begehrte
Steuerbefreiung deshalb nicht gewährt werden kann, weil selbst
bei Annahme auch eines landwirtschaftlichen Betriebs diesem
jedenfalls nicht auch die Produktion des in der Biogasanlage
verstromten Getreides zugeordnet werden könnte und es damit an
Beförderungen fehlte, die in einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Denn
unabhängig davon, ob die Klägerin neben ihrem
Gewerbebetrieb auch einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten
hat und diesem - anders als von dem FG angenommen - auch die
Produktion des in der Biogasanlage verstromten Getreides zuzuordnen
wäre, wären die Anhänger jedenfalls nicht
ausschließlich für Beförderungen für den
landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch für
Beförderungen für den Gewerbebetrieb verwendet
worden.
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Dabei kann dahinstehen, ob, wie die
Klägerin vorträgt, unter fremden Dritten die
Beförderung dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen
wäre, solange nicht zivilrechtlich vereinbart wäre, dass
die Beförderung im Auftrag des Erwerbers der zu
befördernden Produkte erfolge. Denn diese Zuordnung versagt
dann, wenn demselben Rechtsträger der gewerbliche und der
landwirtschaftliche Betrieb zugeordnet sind, da er mit sich selbst
keine schuldrechtlichen Verträge schließen kann. Daher
ist jedenfalls in diesen Fällen davon auszugehen, dass
Beförderungen der im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten
Produkte zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage auch im
Interesse der Biogasanlage und damit im Sinne des § 3 Nr. 7
Buchst. c KraftStG nicht ausschließlich für den
landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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