Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.03.2024 - 1 K 866/23 =
SIS 24 20 18 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über den
Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung für Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage
einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr
2021 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten
Einkünfte unter anderem aus der gemeinsamen Vermietung von
Eigentumswohnungen. Die von ihnen im Streitjahr geleisteten
Hausgeldzahlungen wurden in Höhe von insgesamt 1.326 EUR
für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage der
jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) erkannte im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid die Zahlungen in diesem Umfang nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung an. Das FA führte an, nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) beschränke die Zuführung zur
Rücklage den Wohnungseigentümer lediglich in seiner
Verfügungsmacht über das verausgabte Vermögen. Dies
führe aber noch nicht zu einem tatsächlichen
wirtschaftlichen Verlust. Werbungskosten entstünden erst, wenn
die Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt
würden.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage
ab.
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Die Kläger rügen mit ihrer
Revision die Verletzung von Bundesrecht. Sie machen geltend,
bereits mit der Einzahlung in die Erhaltungsrücklage
lägen Werbungskosten vor, da jene Rücklage ein streng
zweckgebundenes Vermögen sei, das ausschließlich
für Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden dürfe,
und sich der einzelne Wohnungseigentümer den Einzahlungen
nicht entziehen könne. Mit der Zahlung gehe der für den
Werbungskostenabzug erforderliche Abfluss im Sinne von § 11
Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einher. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft sei mittlerweile als
rechtsfähig anerkannt (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes
- WEG - ). Die Erhaltungsrücklage sei Vermögen jener
Gemeinschaft. Der einzelne Wohnungseigentümer habe an dem
Vermögen rechtlich keinen Anteil und sei insoweit nicht
verfügungsberechtigt. Die bisherige Rechtsprechung und die
hieran anknüpfende Auffassung der Finanzverwaltung beruhten
auf der inzwischen überholten Behandlung der
Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht rechtsfähiger
Verband und könne daher keinen Bestand haben.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 28.12.2022 sowie
die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.07.2023
dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung beider Kläger jeweils weitere
Werbungskosten von 663 EUR abzuziehen sind.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das FA hebt hervor, dass keine streng
zivilrechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
maßgeblich sei. Der Werbungskostenabzug setze einen
Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung voraus. Dieser sei regelmäßig
erst bei tatsächlicher Verwendung der Mittel der
Erhaltungsrücklage gegeben. Die Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft ändere an den steuerlichen
Rechtsgrundsätzen zum Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs
nichts.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die angefochtene Entscheidung verletzt kein
Bundesrecht. Das FG hat den von den Klägern begehrten
Werbungskostenabzug zutreffend abgelehnt.
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1. Zahlungen eines Wohnungseigentümers an
eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der er angehört,
sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit die Zahlung der Erhaltungsrücklage
der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 19
Abs. 2 Nr. 4 WEG zugeführt wird. Die für einen
Werbungskostenabzug erforderlichen Merkmale (dazu unter a), die die
bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung für
Zuführungen in eine Erhaltungsrücklage als nicht gegeben
ansah (unter b), werden auch unter Geltung der aktuellen Rechtslage
im Wohnungseigentumsgesetz nicht erfüllt (unter c).
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a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch
diese veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn
(objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung
und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv)
die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung
gemacht werden. Als maßgebliches Kriterium für einen
steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen Aufwendungen und einer Einkunftsart wird die wertende
Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen
„auslösenden Moments“ sowie dessen
„Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten
Erwerbssphäre“ angesehen. Bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt daher
einerseits dem mit den Aufwendungen verfolgten Zweck, der auf die
Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerichtet
sein muss, und andererseits der Verwendung der Mittel entscheidende
Bedeutung zu (zum Ganzen Senatsurteil vom 11.02.2014 - IX R 22/13 =
SIS 14 18 94, Rz 14, m.w.N.).
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b) Mit Blick auf diese Rechtsgrundsätze
hat der BFH in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass die
Zuführung von Mitteln in eine Erhaltungsrücklage, die
nach inzwischen überholtem Terminus als
Instandhaltungsrückstellung
(„Instandhaltungsrücklage“)
bezeichnet wurde, trotz Zahlungsabflusses beim einzelnen
Wohnungseigentümer noch keinen Werbungskostenabzug
begründet, sondern erst die Verausgabung der
zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen. Denn
erst dann - so der Kern der Begründung - kann beurteilt
werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerrechtlich den sofort
abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder den nur über die
Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigenden
Herstellungskosten zuzuordnen ist (Senatsentscheidungen vom
26.01.1988 - IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577 = SIS 88 10 06, unter 2. sowie vom 21.10.2005 - IX B 144/05, BFH/NV 2006,
291 = SIS 06 07 78).
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An dieser Rechtsprechung hat der BFH
ausdrücklich auch festgehalten, als der
Wohnungseigentümergemeinschaft durch das Gesetz zur
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom
26.03.2007 (BGBl I 2007, 370) - WEG 2007 - Teilrechtsfähigkeit
verschafft und die Erhaltungsrücklage als dem der Gemeinschaft
zuzuordnendes Verwaltungsvermögen qualifiziert worden war
(§ 10 Abs. 6 und Abs. 7 WEG 2007). Der BFH hat hierbei
hervorgehoben, dass der Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs
unabhängig davon zu beurteilen sei, wie die Rechtsbeziehungen
des Wohnungseigentümers zur
Wohnungseigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen
seien. Insbesondere beantworte die Zuweisungsentscheidung in §
10 Abs. 7 WEG 2007 nicht die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
allein maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher
Höhe der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung tätige (Senatsbeschlüsse vom 09.12.2008 - IX
B 124/08, BFH/NV 2009, 571 = SIS 09 09 00 sowie vom 08.10.2012 - IX
B 131/12 = SIS 12 32 89, Rz
2).
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Im Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzen
hat der I. Senat des BFH für einen bilanzierenden
Wohnungsvermieter entschieden, dass die Zuführung zu einer
Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut zu aktivieren sei und
daher keine sofort abziehbare Betriebsausgabe darstelle
(BFH-Beschluss vom 05.10.2011 - I R 94/10, BFHE 235, 367, BStBl II
2012, 244 = SIS 12 01 06, Rz 10, 14 ff.; ebenso FG Köln,
Urteil vom 21.06.2023 - 2 K 158/20, Rz 24 ff., Revision
anhängig unter IV R 19/23).
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Das Bundesministerium der Finanzen hat sich
der Rechtsprechung angeschlossen (H 21.2
„Werbungskosten“ des Amtlichen
Einkommensteuer-Handbuchs). Sie hat zudem weitgehend Zustimmung im
steuerrechtlichen Schrifttum gefunden (z.B. Schmidt/Kulosa, EStG,
43. Aufl., § 21 Rz 148
„Erhaltungsrücklage“; Pfirrmann in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 21 EStG Rz 100
„Instandhaltungsrücklage (Erhaltungsrücklage) bei
Wohnungseigentümergemeinschaften“;
Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 400
„Instandhaltungsrücklage“; BeckOK
EStG/Spilker, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 21 Rz 1161), ist mit
Blick auf die zivilrechtlichen Entwicklungen im
Wohnungseigentumsrecht aber auch Kritik ausgesetzt (Sauren, DStR
2006, 2161, 2163; Grürmann, DStR 2009, 2087, 2088;
Hefner/Ostermann, DStR 2021, 2052, 2055 f.; Ctibor, DB 2023, 990,
991 f.; Herkens, Ertrag-Steuerberater 2024, 329, 334).
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c) Die gesetzlichen Neuregelungen im
Wohnungseigentumsrecht geben keinen Anlass, die vorgenannte
Rechtsprechung aufzugeben.
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aa) Der Wohnungseigentümergemeinschaft
wird seit der durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom
16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) ergriffenen Reform des
Wohnungseigentumsgesetzes, das seit dem 01.12.2020 in Kraft ist,
die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt (§ 9a Abs. 1 Satz 1
WEG). Die zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung
insbesondere des gemeinschaftlichen Eigentums der
Wohnungseigentümer anzusammelnde Erhaltungsrücklage
(§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) ist dem Gemeinschaftsvermögen der
Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen. Zivilrechtlich
steht das der Rücklage zugeführte Vermögen nur der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Der einzelne
Wohnungseigentümer hat hieran keinen rechtlich
anzuerkennenden, frei veräußerbaren Anteil (Dötsch
in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Aufl., § 19 Rz
215; Sommer in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl.,
§ 19 Rz 142; ebenso bereits für die nach § 10 Abs. 7
Satz 1 WEG 2007 geltende Rechtslage BFH-Urteile vom 02.03.2016 - II
R 27/14, BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619 = SIS 16 09 15, Rz 13
und vom 16.09.2020 - II R 49/17, BFHE 271, 455, BStBl II 2021, 339
= SIS 21 00 67, Rz 16, 19). Die noch in der Senatsentscheidung vom
26.01.1988 - IX R 119/83 (BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577 = SIS 88 10 06) getroffene Wertung, der einzelne Wohnungseigentümer
sei in Höhe seiner Zahlungen als
„Eigentümer“ am
Verwaltungsvermögen, zu dem die Erhaltungsrücklage
zählt, „beteiligt“ (dort unter 2.),
ist daher jedenfalls zivilrechtlich durch die Reform des
Wohnungseigentumsgesetzes überholt (anders aber - allerdings
ohne Begründung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,
Verfügung vom 09.11.2022, DStR 2023, 281 = SIS 23 02 33, Tz. 1).
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bb) Die tragenden Erwägungen des BFH, die
Zuführung von Mitteln zur Erhaltungsrücklage nicht als
Werbungskosten anzuerkennen, gelten trotz der veränderten
zivilrechtlichen Ausgangslage fort.
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(1) Dies gilt zunächst für die
wesentliche Erkenntnis, dass die Regelungen des
Wohnungseigentumsgesetzes nicht geeignet sind, die für den
Werbungskostenabzug maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs.
1 Satz 1 EStG zu präjudizieren (in diesem Sinne bereits
Senatsbeschluss vom 09.12.2008 - IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571 =
SIS 09 09 00).
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Weder die Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft noch die Qualifikation der
Erhaltungsrücklage als Gemeinschaftsvermögen im Sinne von
§ 9a Abs. 3 WEG ändern etwas an dem Umstand, dass zum
Zeitpunkt der Zahlung des der Rücklage zuzuführenden
Betrags noch kein für den Werbungskostenabzug ausreichender
Zusammenhang zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung besteht. In diesem Stadium, in dem noch gar nicht
absehbar ist, ob, wann und in welcher Höhe welche
Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum
durchgeführt werden, ist auslösendes Moment für die
Zahlung vordergründig die zivilrechtliche Pflicht des
einzelnen Wohnungseigentümers, entsprechend seinem Anteil am
Gemeinschaftseigentum Vorsorge für künftige Kostenlasten
zu tragen und daher an der Ansammlung und Aufrechterhaltung einer
angemessenen Erhaltungsrücklage mitzuwirken (§ 16 Abs. 2
Satz 1, § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Der maßgebliche
Veranlassungszusammengang zur Erzielung von Vermietungseinnahmen
entsteht - anders als die Kläger meinen - erst, wenn die
Wohnungseigentümergemeinschaft die angesammelten Mittel
für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum
verausgabt. Erst zu diesem Zeitpunkt kommen die aufgewandten Mittel
dem vermieteten Objekt zugute.
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(2) Hinzu kommt, dass der einzelne
Wohnungseigentümer, der zwar zivilrechtlich keinen Zugriff
mehr auf die durch ihn verausgabten Mittel für die
Erhaltungsrücklage hat, über seine Mitgliedschaft an der
Wohnungseigentümergemeinschaft zumindest wirtschaftlich
betrachtet am Bestand der Rücklage beteiligt ist (vgl.
Dötsch in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Aufl.,
§ 19 Rz 215 f.; Elzer, Mitteilungen des Bayerischen
Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern 2014,
532: „(mittelbare) Inhaber“). Diese
Mitgliedschaft vermittelt ihm - jedenfalls im Regelfall - einen
Anspruch auf Bezahlung künftiger Erhaltungsaufwendungen aus
den Mitteln der Rücklage (vgl. BeckOK WEG/Elzer, 58. Ed.
18.10.2024, WEG § 19 Rz 138).
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Im Gegensatz zur zivilrechtlich dominierten
Ansicht der Revision rechtfertigt es der für den
Werbungskostenabzug maßgebliche Veranlassungszusammenhang
nicht, bereits die Einzahlung der Mittel in die
Erhaltungsrücklage zu berücksichtigen. Trotz rechtlicher
Separierung des Vermögens der
Wohnungseigentümergemeinschaft stellt erst die Verausgabung
der eingezahlten Mittel (auf wirtschaftliche Rechnung des einzelnen
Wohnungseigentümers) das „auslösende
Moment“ für die Zuordnung der
Aufwendungen zur Erwerbssphäre dar. Die von den Klägern
in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des objektiven
Nettoprinzips liegt bereits deshalb nicht vor, da der
Werbungskostenabzug nicht in Gänze versagt, sondern in den
Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Einsatzes der Mittel
für Erhaltungsmaßnahmen verschoben wird.
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(3) Ebenso wenig können die gesetzlichen
Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht in Frage stellen, dass erst
zum Zeitpunkt der Verausgabung der Mittel der Rücklage sicher
ist, ob die jeweilige Erhaltungsmaßnahme auch steuerrechtlich
als eine solche zu beurteilen ist (so bereits Senatsentscheidungen
vom 26.01.1988 - IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577 =
SIS 88 10 06, unter 2. sowie vom 09.12.2008 - IX B 124/08, BFH/NV
2009, 571 = SIS 09 09 00; vgl. insoweit auch HHR/Pfirrmann, §
21 EStG Rz 100 „Instandhaltungsrücklage
(Erhaltungsrücklage) bei
Wohnungseigentümergemeinschaften“ und
HHR/Kister, § 11 EStG Rz 135
„Instandhaltungskosten“). Der Einwand
der Kläger, die Zweckgebundenheit der Erhaltungsrücklage
verbiete deren Verwendung für Herstellungsarbeiten,
überzeugt nicht, da unter den Voraussetzungen des § 6
Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Erhaltungsaufwendungen steuerrechtlich zu
Herstellungskosten mutieren können.
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(4) Die vom erkennenden Senat vertretene
Ansicht führt zu folgerichtigen Ergebnissen, wenn im
zeitlichen Nachgang zur Zuführung von Mitteln zur
Erhaltungsrücklage Veränderungen im Eigentumsrecht oder
in den Nutzungsverhältnissen eintreten.
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Veräußert der in die Rücklage
einzahlende Wohnungseigentümer sein Eigentum vor
Durchführung der Erhaltungsmaßnahme, bleibt ihm zwar
endgültig ein Werbungskostenabzug verwehrt. Er wird im
Regelfall aber Ausgleich vom Erwerber für den diesem
wirtschaftlich zugutekommenden Rücklagenbestand durch einen
Kaufpreisaufschlag erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2008 -
IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571 = SIS 09 09 00). Gerade aus diesem
Grund trifft das Vorbringen der Kläger, die spätere
Gewährung eines Werbungskostenabzugs für den Erwerber
führe zu einer unzutreffenden Besteuerung, nicht zu.
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Vergleichbares gilt, wenn die Wohnung zum
Zeitpunkt der Durchführung von aus der Rücklage
finanzierten Erhaltungsmaßnahmen entweder nicht mehr oder
aber inzwischen zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Nur im
zweitgenannten Fall sind die verausgabten Mittel als Werbungskosten
abziehbar. Ein zeitlich vorgelagerter Abzug wäre im
erstgenannten Fall zur Vermeidung unzutreffender Ergebnisse
nachträglich zu korrigieren.
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(5) Ein zeitlich nachgelagerter
Werbungskostenabzug vermeidet zudem mögliche steuerliche
Gestaltungen - gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit
geringer Mitgliederanzahl - durch nicht notwendig hohe
Zuführungen zur Erhaltungsrücklage.
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(6) Schließlich besteht entgegen des
Revisionsvorbringens kein Widerspruch zur grunderwerbsteuerlichen
Rechtslage beim Verkauf von Wohnungseigentum. Der II. Senat des BFH
hat hierzu entschieden, die steuerliche Bemessungsgrundlage
(Kaufpreis) sei nicht um den auf den Erwerber - wirtschaftlich -
entfallenden Anteil an der Erhaltungsrücklage zu mindern. Er
hat dies damit begründet, dass ein zu besteuernder
Rechtsträgerwechsel hinsichtlich der Erhaltungsrücklage
nicht stattfinde, da es sich um Vermögen der
Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber um solches der
einzelnen Gemeinschafter handele (BFH-Urteil vom 16.09.2020 - II R
49/17, BFHE 271, 455, BStBl II 2021, 339 = SIS 21 00 67, Rz 16
ff.). Diese - an zivilrechtliche Rechtsvorgänge
anknüpfende - Beurteilung ist der Grunderwerbsteuer als
Rechtsverkehrsteuer immanent. Eine wirtschaftliche Betrachtung
bleibt grundsätzlich außen vor (BFH-Urteil vom
29.09.2004 - II R 14/02, BFHE 207, 59, BStBl II 2005, 148 = SIS 04 39 55, unter II.1.b; Drees in Behrens/Wachter,
Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 1 Rz 5). Eine
deckungsgleiche Beurteilung vergleichbarer Vorgänge im
Grunderwerbsteuerrecht und Einkommensteuerrecht, das im Hinblick
auf das hier geltende Leistungsfähigkeitsprinzip
regelmäßig auf wirtschaftliche Vorgänge abstellt,
ist daher von vornherein nicht geboten (vgl. auch BFH-Urteil vom
16.09.2020 - II R 49/17, BFHE 271, 455, BStBl II 2021, 339 = SIS 21 00 67, Rz 20).
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2. Nach diesen Maßstäben hat das FG
den Werbungskostenabzug für den auf die Zuführung zur
Erhaltungsrücklage entfallenden Anteil der von den
Klägern im Streitjahr geleisteten Hausgeldzahlungen in
Höhe von insgesamt 1.326 EUR zu Recht versagt. Insoweit lagen
noch keine Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von
Vermietungseinnahmen vor.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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