Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.04.2022 - 7 K
7031/19 = SIS 22 15 64 aufgehoben.
Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 23.03.2018
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2019 wird insoweit
geändert, als die Umsatzsteuer um … EUR niedriger
festgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erstand im Jahr 2013
(Streitjahr) im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch
Zuschlagsbeschluss eines Amtsgerichts ein mit einem
mehrstöckigen Bürogebäude bebautes Grundstück.
Die Gebäudeflächen waren größtenteils
vermietet. Der Voreigentümer hatte unter anderem am 23.03.2007
einen Mietvertrag mit den Fachkliniken H zum Betrieb einer
Tagesklinik, am 07.06.2012 einen Mietvertrag mit A zum Betrieb
einer Physiotherapiepraxis sowie einen Mietvertrag mit einer
Wohnungsbaugesellschaft abgeschlossen. In diesen Mietverträgen
waren jeweils die monatlichen Nettokaltmieten, die sonstigen
Kostenvorschüsse und die auf diese Beträge entfallende
Umsatzsteuer mit dem Zusatz „+ 19 %
Mehrwertsteuer“ benannt. Im Streitjahr schloss
die Klägerin auch selbst einen Mietvertrag ab, aus dem sie
aber keine Miete vereinnahmte.
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In ihrer am 27.05.2015 eingereichten
Umsatzsteuererklärung 2013, die einer Steuerfestsetzung unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 Satz 1
der Abgabenordnung), behandelte die Klägerin die Umsätze
aus der Vermietung der Räume an die Fachklinik H, an A und an
die Wohnungsbaugesellschaft als steuerfrei.
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) die
Auffassung, dass die Klägerin die in den Mietverträgen
offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) schulde und setzte die Umsatzsteuer
für das Streitjahr entsprechend fest.
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Die nach erfolglosem Einspruch erhobene
Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in EFG 2022, 1789 = SIS 22 15 64 veröffentlichtem Urteil ab. Die Klägerin habe -
zwischen den Beteiligten unstreitig - steuerfreie
Vermietungsleistungen erbracht, für die ein Verzicht nach
§ 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgeschlossen sei. Die
Mietverträge mit den Fachkliniken H, der A und der
Wohnungsbaugesellschaft, aus denen sich die vermieteten
Räumlichkeiten, die monatliche Miete, die Nebenkosten und der
Umsatzsteuersatz nebst Umsatzsteuerbetrag ergäben, seien
zusammen mit den jeweiligen Zahlungsbelegen (Kontoauszüge,
Überweisungsbelege und so weiter), aus denen die
Leistungszeitpunkte mit der nach Abschn. 14.5. Abs. 17 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) erforderlichen Genauigkeit
zu entnehmen seien, als Rechnungen im Sinne des § 14c UStG
anzusehen. Diese Rechnungen müsse sich die Klägerin
zurechnen lassen. Sie sei gemäß § 566 Abs. 1,
§ 578 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in
die sich aus den bereits bestehenden Mietverträgen ergebenden
Rechte und Pflichten eingetreten. Durch die Bezeichnung der
Klägerin als Zahlungsempfängerin in den jeweiligen
Zahlungsbelegen hätten die Mieter - wie bei einer Gutschrift -
im Einverständnis mit der Klägerin die Mietverträge
insoweit geändert, dass nunmehr die Klägerin als
Rechnungsausstellerin bezeichnet werde. In der Zusammenschau sei
damit „eine Beleglage entstanden, die Rechnungen im Sinne des
§ 14c Abs. 1 UStG darstellen“. Dieser
Vorgehensweise habe die Klägerin nicht widersprochen.
Unerheblich sei, ob die Mieter die Vorsteuer hätten geltend
machen können. Es sei denkbar, dass die Mieter auch
Umsätze ausführten, die den Vorsteuerabzug nicht
ausschlössen. Insoweit bestehe eine abstrakte
Gefährdungslage.
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Mit ihrer auf Verletzung materiellen Rechts
gestützten Revision macht die Klägerin geltend, durch die
Überweisung der monatlichen Miete an sie sei keine
Rechnungslegung im Sinne des § 14c UStG erfolgt. Sie habe im
Streitjahr keine Rechnungen oder Rechnungsbestandteile an ihre
Mieter übermittelt (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG). Die
Zahlungsanweisungen der Mieter seien keine Dokumente, mit denen
über eine Leistung abgerechnet worden sei, sondern nur
Dokumente, mit denen Zahlungen in Auftrag gegeben würden. Es
fehle außerdem an einer Verbindung des Mietvertrages und des
Zahlungsbelegs durch eine Bezugnahme im Sinne des § 31 Abs. 1
Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die
in Abschn. 14.5. Abs. 17 UStAE enthaltene Erleichterung beziehe
sich auf den Vorsteuerabzug und könne nicht zulasten des
Steuerpflichtigen in Fällen des § 14c UStG angewandt
werden. Sie, die Klägerin, habe sich nicht mit den Mietern
über die Erstellung von Rechnungen durch diese Mieter - wie
bei einer Gutschrift - geeinigt. Eine solche Vereinbarung
hätte zwischen den Beteiligten nach § 14c Abs. 2 Satz 2
UStG vor dem Ausfüllen der Zahlungsanweisung erfolgen
müssen, was nicht geschehen sei. Zudem seien ihr die
Zahlungsanweisungen nicht zugegangen. Die Gutschrift auf dem Konto
stimme nicht mit dem Dokument
„Zahlungsanweisung“ überein. Das FG
habe insoweit auch übersehen, dass § 14 Abs. 1 Satz 2
UStG die Unversehrtheit des Rechnungsinhaltes fordere. Der
Bankkontoauszug, aus dem sich die Kontogutschrift der Miete ergebe,
sei zudem nicht im Namen der Mieter, sondern von der
kontoführenden Bank erstellt worden (§ 14 Abs. 2 Satz 4
UStG). Ein Widerspruch gegen die vermeintlich erteilte Gutschrift
sei somit nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei dem
Umsatzsteuerrecht ein Nebeneinander von Rechnung und Gutschrift
fremd. Schließlich sei die von § 31 Abs. 1 Satz 3 UStDV
geforderte leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben
in den verschiedenen Dokumenten einer Rechnung hier nicht gegeben.
Die Mietverträge enthielten weder den Namen noch die Anschrift
des Leistenden, dessen Steuernummer, eine fortlaufende
Rechnungsnummer oder den Leistungszeitraum. Auch stimmten die im
Streitjahr monatlich gezahlten Mieten nicht mit den in den
Mietverträgen vereinbarten Mieten überein. § 566
Abs. 1 BGB regele nicht den Übergang von
öffentlich-rechtlichen Pflichten. Da die Mieter nach
Auffassung des FG durch die monatlichen Überweisungen die
fehlerhaften Rechnungen/Gutschriften erstellt hätten,
müsste sich das FA gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 4
UStG an die Mieter als Steuerschuldner wenden. Anderenfalls sei die
Steuerschuld nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG im Jahr des
jeweiligen Mietvertragsabschlusses entstanden. Aus dem von der
Klägerin im Streitjahr selbst abgeschlossenen Mietvertrag habe
das FA keine Steuerschuld abgeleitet.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG aufzuheben und den
Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 23.03.2018 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 17.01.2019 insoweit zu ändern, als
die Umsatzsteuer um … EUR niedriger festgesetzt
wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das FA schließt sich den
Ausführungen des FG an. Dieses führe zutreffend aus, dass
eine Rechnung im Sinne des § 14c UStG nicht sämtliche
formelle Anforderungen des § 14 UStG erfüllen müsse.
Ausreichend sei, dass das Dokument den Eindruck erwecke, eine
Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG zu sein.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Das angefochtene FG-Urteil ist aufzuheben und der
Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht einen
etwaigen Steuerausweis in den vom Voreigentümer
abgeschlossenen Mietverträgen in Verbindung mit den
Kontoauszügen über Mietzahlungen (zur Anwendung von
§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993/1999 hierauf vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.05.2009 - V R 11/08, HFR 2010, 156)
der Klägerin zugerechnet.
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1. Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet
der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder
sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach
diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen
hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag.
Steuerschuldner ist in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG -
ebenso wie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr.
1 UStG).
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Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist
Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach
die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese
Steuer in einer Rechnung ausweist.
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2. Die Klägerin ist nicht
Steuerschuldnerin nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG.
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a) Begründet § 14c Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Steuerschuld des
Unternehmers, der in einer Rechnung für seine Leistung einen
Steuerbetrag unrichtig ausweist, muss die Rechnung auf den Namen
des leistenden Unternehmers lauten. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als
Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG
setzt zudem voraus, dass die in einer Rechnung als Aussteller
bezeichnete Person an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat
oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für
Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht
der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist (BFH-Urteile
vom 07.04.2011 - V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954 = SIS 11 27 67, Rz 14; vom 17.08.2023 - V R 3/21, BFHE 282, 101 = SIS 24 00 36, Rz 23).
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Der Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) geht hierzu weitergehend davon aus, dass ein Arbeitgeber als
Rechnungsaussteller anzusehen ist, wenn Rechnungen in seinem Namen
von einem Arbeitnehmer ausgestellt werden, selbst wenn dieser
hierzu zwar nicht befugt war, aber unabhängig hiervon nicht
hinreichend überwacht wurde (EuGH-Urteil Dyrektor Izby
Administracji Skarbowej w Lublinie vom 30.01.2024 - C-442/22,
EU:C:2024:100 = SIS 24 02 23, Rz 31 und 35).
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b) Im Streitfall hat die Klägerin die
Steuerbeträge nicht selbst - im eigenen Namen - unrichtig
ausgewiesen. Denn die Mietverträge wurden vom
Voreigentümer abgeschlossen, so dass dieser die
Steuerbeträge unrichtig ausgewiesen hat, wobei er im eigenen
Namen gehandelt hat.
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c) Entgegen dem Urteil des FG kommt eine
Zurechnung auch nicht auf anderer Grundlage in Betracht.
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aa) Das FG ist unzutreffend davon ausgegangen,
dass sich aus dem zivilrechtlichen Eintritt der Klägerin in
die Mietverträge eine derartige Zurechnung ergibt. Dabei
kommt, was das FG nicht erwähnt hat, als Grundlage für
einen derartigen Eintritt nicht ein Grundstückskauf
gemäß §§ 566, 578 BGB, sondern ein Erwerb im
Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 57 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(ZVG) i.V.m. § 566 Abs. 1 BGB in Betracht. Ohne dass der Senat
zu entscheiden hat, ob sich aus dieser Verweisung nur ein Eintritt
in Wohnraummietverhältnisse oder sämtliche
Mietverhältnisse über Grundstücke (vgl. hierzu
Schneider/Abramenko, ZVG, 1. Aufl. 2020, § 57 Rz 9) ergibt,
kann jedenfalls ein vom
Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis im Sinne
des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG dem Grundstückserwerber oder
-ersteher nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet
werden.
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Zwar tritt nach § 57 ZVG i.V.m. §
566 Abs. 1 BGB im Zwangsversteigerungsverfahren der Ersteher
anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines
Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
dient der - über § 57 ZVG anwendbare und - in § 566
Abs. 1 BGB geregelte Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes
Mietverhältnis aber dem Schutz des Mieters. Die ihm dadurch
von seinem Vertragspartner eingeräumte Rechtsstellung soll ihm
auch gegenüber einem späteren Erwerber des
Grundstücks erhalten bleiben. Hierfür enthält §
566 Abs. 1 BGB eine Durchbrechung des schuldrechtlichen
Grundsatzes, wonach Rechte und Pflichten nur zwischen den am
Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen. Diese
Vorschrift legt dem Mietverhältnis für den Fall der
Veräußerung des Mietgrundstücks eine gleichsam
dingliche Wirkung bei, indem sie mit dem Übergang des
Eigentums am vermieteten Grundstück auf den Erwerber auch die
Vermieterrechte und -pflichten auf diesen übergehen
lässt. Als Ausnahmevorschrift ist § 566 Abs. 1 BGB eng
auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte
Mieterschutz dies erfordert (BGH-Urteil vom 27.10.2021 - XII ZR
84/20, BGHZ 231, 338, Rz 28).
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Im Hinblick auf dieses Normverständnis
kommt es nicht in Betracht, § 566 Abs. 1 BGB als
Zurechnungsnorm zu verstehen, die einen vom Voreigentümer
veranlassten unrichtigen Steuerausweis dem Grundstückserwerber
oder -ersteher zurechnet. Zum einen dient eine
Steuerschuldentstehung nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht dem
Mieterschutz. Zum anderen gehört ein unrichtiger Steuerausweis
nicht zu den Vermieterrechten und -pflichten, auf deren
Übergang diese Vorschrift gerichtet ist.
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Im Übrigen lassen sich auch aus dem
offenen Ausweis der Umsatzsteuer in den Mietverträgen keine
Pflichten aus dem Mietvertrag herleiten, die auf die Klägerin
übergegangen sein und zu einer Zurechnung der
(Teil-)Rechnungsdokumente führen könnten. Zwar kann
aufgrund einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung eines
Entgelts einschließlich Umsatzsteuer eine Pflicht des
leistenden Unternehmers bestehen, eine Rechnung mit offenem
Umsatzsteuerausweis auszustellen. Diese (zivilrechtliche) Pflicht
zur Rechnungsausstellung kann auch auf den Erwerber nach § 566
Abs. 1 BGB übergehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zum
einen nicht streitig, ob eine Pflicht zur Rechnungsausstellung
übergegangen ist, sondern ob der Klägerin die vom
Voreigentümer für die Dauerschuldverhältnisse
bereits ausgestellten (Teil-)Rechnungsdokumente in Form der
Mietverträge - und somit die dem unrichtigen Steuerausweis
innewohnende abstrakte Gefährdungshaftung - zuzurechnen sind.
Zum anderen besteht keine zivilrechtliche Pflicht des leistenden
Unternehmers, eine gesetzlich nicht geschuldete Umsatzsteuer - hier
auf eine unstreitig steuerfreie Vermietungsleistung - auszuweisen
(vgl. etwa BGH-Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 247/13, DB 2014, 1674
= SIS 14 30 72, Rz 12), durch die in Höhe des unrichtigen
Steuerausweises eine Steuerschuld in seiner Person nach § 13a
Abs. 1 Nr. 1, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG entstehen kann.
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bb) Eine Zurechnung folgt auch nicht aus - der
vom FG unerörtert gelassenen Vorschrift des - § 1 Abs. 1a
UStG. Danach unterliegen die Umsätze im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen
(Geschäftsveräußerung) an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer (Satz 1). Eine
Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein
Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (Satz
2). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des
Veräußerers (Satz 3).
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Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist
Art. 19 Satz 1 MwStSystRL, nach dem die Mitgliedstaaten die
Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die
entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine
Gesellschaft erfolgt, behandeln können, als ob keine Lieferung
von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der
Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden
ansehen.
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Unabhängig davon, ob eine
Geschäftsveräußerung auch beim Erwerb eines
vermieteten oder verpachteten Grundstücks im Wege der
Zwangsversteigerung vorliegt (bejahend BFH-Urteil vom 21.03.2002 -
V R 62/01, BFHE 198, 230, BStBl II 2002, 559 = SIS 02 09 81,
Leitsatz und unter II.1.a; a.A. Hummel, UVR 2011, 361, 365), folgt
aus der Annahme einer Geschäftsveräußerung und dem
damit verbundenen Eintritt in die Rechtsstellung des
Veräußerers nicht, dass ein unrichtiger Steuerausweis,
der sich aus einem vom Veräußerer über ein
Grundstück abgeschlossenen Mietvertrag ergibt, zulasten des
Erwerbers für Zeiträume nach dem Grundstückserwerb
eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG
begründet. Denn die unionsrechtlich vorgegebene Betrachtung
des „Begünstigten der Übertragung als
Rechtsnachfolger des Übertragenden“
bezieht sich auf den Übertragungsgegenstand - vorliegend auf
den vermieteten Grundbesitz - im Sinne einer
umsatzsteuerrechtlichen Einzelrechtsnachfolge (BFH-Urteil vom
06.09.2007 - V R 41/05, BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65 = SIS 07 36 04, unter II.3.; ebenso BFH-Beschluss vom 07.12.2021 - XI B
11/21, BFH/NV 2022, 355 = SIS 22 01 91, Rz 16).
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Vorliegend gehört ein unrichtiger
Steuerausweis in den Mietverträgen nicht zu den
übertragenen Wirtschaftsgütern, auf die sich die
umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge bezieht. Welche
weitergehende Bedeutung der Rechtsnachfolge im Sinne von § 1
Abs. 1a Satz 3 UStG zukommt (vgl. hierzu Jansen in
Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch,
§ 1 Abs. 1a Rz 410 ff.; Probst in Hartmann/Metzenmacher,
Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 164 ff. und Stadie in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 753
ff.), ist nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu
entscheiden.
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cc) Schließlich kommt auch die Annahme
eines Überwachungsverschuldens (EuGH-Urteil Dyrektor Izby
Administracji Skarbowej w Lublinie vom 30.01.2024 - C-442/22,
EU:C:2024:100 = SIS 24 02 23, Rz 35) nicht in Betracht, da die
Klägerin in den Mietverträgen nicht als
Rechnungsausstellerin benannt war.
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3. Danach ist das FG-Urteil aufzuheben. Der
Klage ist stattzugeben, da die Sache spruchreif ist. Die
Umsatzsteuer 2013 ist in der im Tenor angegebenen Höhe
geringer festzusetzen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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