Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten um das
Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach
§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Einordnung der daraus
folgenden Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach § 55
Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO).
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren des
Insolvenzschuldners […]. Der Insolvenzschuldner war seit
November 2012 Eigentümer einer Eigentumswohnung. Die
Anschaffungskosten betrugen … EUR. Aufgrund von
Steuerrückständen beantragte der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) aus einer auf diesem
Grundstück eingetragenen Zwangshypothek die
Zwangsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht (AG). Der
Antrag auf Zwangsversteigerung wurde im Dezember 2018 vom AG
positiv beschieden.
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Über das Vermögen des
Insolvenzschuldners wurde im Mai 2020 das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Zuschlagsbeschluss des AG im November 2020 wurde die
Eigentumswohnung aufgrund eines Bargebots in Höhe von …
EUR veräußert. Es ergab sich ein zwischen den
Beteiligten unstreitiger Veräußerungsgewinn in Höhe
von … EUR.
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4
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Das FA vertrat die Auffassung, es handele
sich bei der auf diesen Veräußerungsgewinn entfallenden
Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55
Abs. 1 Nr. 1 InsO. Daher erließ das FA am 19.05.2021 einen an
den Kläger gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2020.
In diesem erfasste es den Veräußerungsgewinn in
Höhe von … EUR als sonstige Einkünfte aus einem
privaten Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2
i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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Der vom Kläger eingelegte Einspruch
wurde als unbegründet zurückgewiesen.
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6
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Die nachfolgend beim Finanzgericht (FG)
erhobene Klage hatte mit Urteil vom 25.01.2024 - 10 K 1934/21 E
Erfolg.
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7
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe verkannt, dass es sich
bei der streitigen Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit
handele. Es komme weder auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme des zur
Insolvenzmasse gehörenden und mit einem Absonderungsrecht
belasteten Grundstücks an noch auf die Möglichkeit
für den Kläger als Insolvenzverwalter, das
Grundstück zu verwerten. Das Grundstück sei bis zur
Verwertung Teil der Insolvenzmasse gewesen. Der Insolvenzverwalter
habe bis zum Versteigerungstermin die Möglichkeit gehabt, das
Grundstück aus der Insolvenzmasse freizugeben. Zudem
müsse berücksichtigt werden, dass bei einem
Versteigerungserlös, der, wie hier, über den an den
absonderungsberechtigten Gläubiger abzuführenden Betrag
hinausgehe, ein Erlös der Masse zufließe und diese
bereichere. Es sei systemwidrig, wenn der zusätzliche
Erlös der Masse zufließe, diese aber die Steuer nicht
trage. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.02.1978 -
VIII R 28/73 (BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356 = SIS 78 01 99)
beruhe auf dem Umstand, dass nach den Regelungen in §§ 57
ff. der Konkursordnung (KO) Masseverbindlichkeiten nur durch
Handlungen des Konkursverwalters entstehen konnten. Das sei in der
geltenden Rechtslage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mehr
der Fall. Danach könne eine Masseverbindlichkeit nicht mehr
ausschließlich durch eine Handlung des Insolvenzverwalters,
sondern auch in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und
Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Der Wortlaut
des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterscheide nicht zwischen den
Zeitpunkten vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sowie nach Beschlagnahme des unbeweglichen Vermögens. Zudem
könne auch der Insolvenzverwalter eine Verwertung durch
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung vornehmen. Der nach
Befriedigung des Absonderungsgläubigers verbleibende
Erlös fließe dann der Masse zu. In diesem Fall sei die
Steuer ebenfalls als Masseverbindlichkeit zu behandeln.
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8
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG vom 25.01.2024 - 10 K
1934/21 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Einkommensteuerschuld stelle keine
Masseverbindlichkeit dar, sondern entweder eine Insolvenzforderung
oder eine neue insolvenzfreie Verbindlichkeit des
Insolvenzschuldners. Da die Beschlagnahme vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens wirksam geworden sei, werde sie von den
Wirkungen des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Er, der
Kläger, habe als Insolvenzverwalter auch keine Maßnahmen
ergriffen, die daran etwas geändert hätten. Es sei von
seiner Seite keine Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
Insolvenzmasse im Sinne des § 55 InsO erfolgt. Das
Grundstück habe bereits vor der Eröffnung des Verfahrens
das Eigentum und damit die Sphäre des Insolvenzschuldners
verlassen. Die Auffassung des FA führe dazu, dass Werte, die
nicht mehr Bestandteil der Insolvenzmasse seien, zum Schaden der
übrigen Gläubiger versteuert werden müssten. Daher
spiele es keine Rolle, ob bei der Verwertung des mit einem
Absonderungsrecht belasteten Gegenstands ein Überschuss
für die Masse erzielt werde oder nicht.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen
Urteils und zur Abweisung der Klage.
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Die Voraussetzungen des § 22 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegen hinsichtlich des
zwangsversteigerten Objekts vor (dazu unter 1.). Das FG hat jedoch
rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass der Kläger als
Insolvenzverwalter nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO
die auf das private Veräußerungsgeschäft
entfallende Einkommensteuer schuldet (dazu unter 2.). Das FA hat zu
Recht die streitige Einkommensteuer gegenüber dem Kläger
festgesetzt (dazu unter 3.). Die Entscheidung des FG war daher
aufzuheben und die Klage abzuweisen (dazu unter 4.).
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1. Hinsichtlich der Eigentumswohnung des
Insolvenzschuldners liegen die Voraussetzungen des § 22 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.
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a) Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu
den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG)
auch solche aus privaten Veräußerungsgeschäften im
Sinne des § 23 EStG. Diese umfassen gemäß § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unter anderem
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
mehr als zehn Jahre beträgt.
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Die im Wortlaut des § 23 EStG verwendeten
Begriffe „Anschaffung“ und
„Veräußerung“
erschließen sich aus den Bestimmungen des § 6 EStG, des
§ 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 135,
136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Unter Anschaffung
beziehungsweise Veräußerung im Sinne des § 23 EStG
ist danach der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche
Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu
verstehen (ständige Rechtsprechung, s. u.a. zuletzt
BFH-Urteile vom 08.11.2017 - IX R 25/15, BFHE 260, 202, BStBl II
2018, 518 = SIS 18 02 60, Rz 16 und vom 23.07.2019 - IX R 28/18,
BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701 = SIS 19 13 51, Rz 18,
m.w.N.).
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16
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Darunter fallen nicht nur Kaufverträge,
sondern auch wirtschaftlich gleichzustellende Vorgänge, da
nach Sinn und Zweck des § 23 EStG realisierte
Wertveränderungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im
Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer
unterworfen werden sollen, soweit sie auf der entgeltlichen
Anschaffung und der entgeltlichen Veräußerung des
nämlichen Wirtschaftsguts innerhalb der maßgeblichen
Haltefrist beruhen (vgl. BFH-Urteile vom 15.01.1974 - VIII R 63/68,
BFHE 112, 31, BStBl II 1974, 606 = SIS 74 03 39; vom 13.12.1983 -
VIII R 16/83, BFHE 140, 238, BStBl II 1984, 311 = SIS 84 08 05 und
vom 08.11.2017 - IX R 25/15, BFHE 260, 202, BStBl II 2018, 518 =
SIS 18 02 60, Rz 17).
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Der entgeltliche Erwerb - die Anschaffung -
und die entgeltliche Übertragung des nämlichen
Wirtschaftsguts auf eine andere Person - die Veräußerung
- müssen wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen
abhängen und mithin Ausdruck einer „wirtschaftlichen
Betätigung“ sein (BFH-Urteil vom
23.07.2019 - IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701 = SIS 19 13 51, Rz 20, m.w.N.). An einem willentlichen Erwerb
beziehungsweise einer willentlichen Übertragung auf eine
andere Person fehlt es, wenn - wie im Fall einer Enteignung oder
Umlegung - die Begründung oder der Verlust des Eigentums am
Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des
Steuerpflichtigen stattfindet (vgl. BFH-Urteile vom 05.05.1961 - VI
107/60 U, BFHE 73, 326, BStBl III 1961, 385 = SIS 61 02 58; vom
29.03.1995 - X R 3/92, BFHE 177, 418 = SIS 95 17 21; vom 23.07.2019
- IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701 = SIS 19 13 51, Rz
22, m.w.N. und vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II
2023, 642 = SIS 23 05 85, Rz 22). Von der Enteignung oder Umlegung
sind jedoch die Fälle einer Veräußerung unter Zwang
zu unterscheiden, weil es für die Annahme eines privaten
Veräußerungsgeschäfts nicht darauf ankommt, aus
welchem Beweggrund die Veräußerung erfolgt (vgl.
Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 23 Rz 57; BeckOK
EStG/Trossen, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 23 Rz 108;
Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 188).
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Eine dahingehende willentliche wirtschaftliche
Betätigung als Merkmal eines Anschaffungs- und
Veräußerungsgeschäfts im Sinne des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG ist auch der Übertragung eines
Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung beizumessen. Die
Abgabe des Meistgebots entspricht - anders als die vorangegangene
Beschlagnahme im Sinne von § 22 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) - in ihrer
Wirkung wirtschaftlich dem Abschluss eines schuldrechtlichen
Kaufvertrags über ein Grundstück. Dadurch erwirbt der
Meistbietende nach § 81 Abs. 1, § 90 Abs. 1 ZVG den
Anspruch, dass ihm das Eigentum an dem versteigerten
Grundstück durch Zuschlagsbeschluss des Versteigerungsgerichts
übertragen wird (ständige Rechtsprechung, vgl.
BFH-Urteile vom 28.06.1977 - VIII R 30/74, BFHE 123, 27, BStBl II
1977, 827 = SIS 77 04 59; vom 29.03.1989 - X R 4/84, BFHE 156, 465,
BStBl II 1989, 652 = SIS 89 13 04, unter a; vom 27.08.1997 - X R
26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135 = SIS 98 05 07, unter
II.1. und vom 23.07.2019 - IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II
2019, 701 = SIS 19 13 51, Rz 21; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl.,
§ 23 Rz 32; BeckOK EStG/Trossen, 19. Ed. 01.07.2024, EStG
§ 23 Rz 209; KKB/Bäuml, § 23 EStG, 9. Aufl., Rz
222). Dabei ist der Meistbietende an sein Angebot gebunden und wird
durch den nachfolgenden Zuschlag (originär) Eigentümer
des Grundstücks (§ 90 Abs. 1 ZVG). Umgekehrt verliert in
der Folge der Wirksamkeit des Zuschlags der Vollstreckungsschuldner
das Eigentum an dem Grundstück (vgl. Achenbach in Schneider, ZVG, 1. Aufl., § 90
Rz 2; Bachmann in
Depré, ZVG, 3. Aufl., § 90 Rz 2).
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Die Übertragung eines Grundstücks in
der Folge einer Zwangsversteigerung lässt eine willentliche
wirtschaftliche Betätigung des Steuerpflichtigen nicht
entfallen und ist nicht mit dem Eigentumsverlust in der Folge einer
Enteignung vergleichbar (so auch Brandis/Heuermann/Ratschow, §
23 EStG Rz 192; Hentschel in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, §
23 EStG Rz 76). Dafür spricht, dass der
Grundstückseigentümer und Vollstreckungsschuldner -
anders als im Fall der Enteignung - den Eigentumsverlust durch
Befriedigung des die Zwangsversteigerung betreibenden
Gläubigers abwenden kann. Ob er dazu wirtschaftlich in der
Lage ist, spielt keine Rolle. Zudem steht dem Eigentümer nach
§ 30a ZVG das Recht zu, eine einstweilige Einstellung der
Zwangsversteigerung zu beantragen, um dadurch eine Fortführung
der Zwangsversteigerung zu verhindern. Dies stellt nach Auffassung
des Senats eine hinreichende Grundlage dafür dar, eine
Grundstücksübertragung in der Folge eines
Zwangsversteigerungsverfahrens durch Meistgebot und
Zuschlagsbeschluss als Veräußerungsvorgang im Sinne des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu werten. An die Stelle des
Veräußerungspreises tritt der Versteigerungserlös
in Gestalt des Meistgebots (vgl. für § 17 EStG BFH-Urteil
vom 10.12.1969 - I R 43/67, BFHE 98, 30, BStBl II 1970, 310 = SIS 70 01 68).
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Für die Berechnung der
Veräußerungsfristen ist das obligatorische
Anschaffungsgeschäft und nicht der dingliche Vollzug
maßgeblich (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a.
BFH-Urteile vom 08.04.2014 - IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II
2014, 826 = SIS 14 21 89 und vom 23.07.2019 - IX R 28/18, BFHE 265,
258, BStBl II 2019, 701 = SIS 19 13 51, Rz 23). Dem liegt zugrunde,
dass der Steuerpflichtige Werterhöhungen des Wirtschaftsguts
innerhalb einer bestimmten Frist schon mit dem Abschluss des
schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts wirtschaftlich
realisiert. Der dingliche Vollzug muss zwar nachfolgen, aber nicht
innerhalb der maßgeblichen Fristen (vgl. Kube in
Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 23 Rz 17; HHR/Hentschel,
§ 23 EStG Rz 54; Fuhrmann/Rosner, DStZ 2006, 152, 155).
Für den Fall der Zwangsversteigerung ist daher für die
Fristberechnung und die Ermittlung des
Veräußerungsgewinns oder -verlusts auf die Abgabe des
Meistgebots abzustellen. Dieses ermöglicht die Ermittlung der
Wertsteigerung oder des Wertverlusts (vgl. Köster/Jungen, DB
2021, 2185, 2186). Der dem Meistgebot nachfolgende Zuschlag ist
hingegen ein staatlicher Hoheitsakt, durch den nach § 90 Abs.
1 ZVG der (dingliche) Eigentumsübergang bewirkt wird (vgl.
Achenbach in Schneider,
ZVG, 1. Aufl., § 90 Rz 2; Bachmann in Depré, ZVG,
3. Aufl., § 90 Rz 2; Hintzen in
Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl.,
§ 90 ZVG Rz 1).
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b) Daran gemessen liegen im Streitfall die
Voraussetzungen des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG vor. Die Anschaffung der Eigentumswohnung erfolgte nach den
den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
im November 2012. Die Abgabe des Meistgebots in Höhe von
… EUR erfolgte im Zwangsversteigerungsverfahren im November
2020. Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
betrug daher nicht mehr als zehn Jahre.
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22
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2. Der Kläger schuldet nach § 55
Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO als Insolvenzverwalter die auf das
private Veräußerungsgeschäft entfallende
Einkommensteuer, da es sich um eine Masseverbindlichkeit
handelt.
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a) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2
InsO sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die in
anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des
Insolvenzverfahrens zu gehören. Voraussetzung dafür ist,
dass die Verbindlichkeiten entweder durch die Insolvenzverwaltung
ausgelöst wurden oder jedenfalls einen Bezug zur
Insolvenzmasse aufweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom
28.11.2019 - IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 = SIS 20 09 96, Rz 31 und
vom 28.04.2022 - IX ZR 69/21 = SIS 22 12 34, Rz 20, m.w.N.;
BFH-Urteile vom 07.07.2020 - X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II
2021, 174 = SIS 20 17 24, Rz 27 und vom 14.12.2022 - X R 9/20, BFHE
279, 491, BStBl II 2024, 227 = SIS 23 10 77, Rz 40; vgl. MüKOInso/Hefermehl, 4.
Aufl., § 55 Rz 67; Graf-Schlicker/Bremen, InsO, 6. Aufl., § 55 Rz
20; BeckOK
Insolvenzrecht/Erdmann, 37. Ed. 15.07.2024, InsO § 55 Rz
26; Eichel in
Jaeger, Insolvenzordnung, § 55 Rz 31; Lohmann in Kayser/Thole,
Insolvenzordnung, 11. Aufl., § 55 Rz 8). Anders als im
Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 InsO („durch
Handlungen des Insolvenzverwalters“) ist im
Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO („in
anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
Insolvenzmasse begründet“) eine aktive
Maßnahme des Insolvenzverwalters nicht notwendig
(ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 03.08.2016
- X R 25/14 = SIS 17 01 98, Rz 29; vom 07.07.2020 - X R 13/19, BFHE
270, 24, BStBl II 2021, 174 = SIS 20 17 24, Rz 38 und vom
14.12.2022 - X R 9/20, BFHE 279, 491, BStBl II 2024, 227 = SIS 23 10 77, Rz 40; Eichel in
Jaeger, Insolvenzordnung, § 55 Rz 33; Leithaus in Andres/Leithaus,
Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 55 Rz 6).
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24
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Der verwertete Gegenstand muss zur Masse des
Insolvenzverfahrens gehören. Nach § 35 Abs. 1 InsO
umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem
Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Grundstücke, an denen ein Absonderungsrecht (§ 49 InsO)
besteht, sind weiterhin Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35
Abs. 1 InsO). Denn sie stehen weiterhin im Eigentum des
Insolvenzschuldners. Daran ändert auch die Beschlagnahme nach
§ 20 Abs. 1, § 22 ZVG nichts. Denn diese begründet
allein die zwangsvollstreckungsrechtliche Verstrickung des
Grundstücks (vgl. Hintzen in
Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl.,
§ 20 ZVG Rz 3; Goldbach/Klos in Schneider, ZVG, 1. Aufl., §
20 Rz 13; Cranshaw
in Depré, ZVG, 3. Aufl., § 20 Rz 14). Durch das
Absonderungsrecht gemäß §§ 49 ff. InsO kann
weiter die vorrangige Befriedigung aus bestimmten
Gegenständen, die zur Haftungsmasse des Insolvenzschuldners
gehören, beansprucht werden (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2020 -
X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174 = SIS 20 17 24, Rz 15
und vom 14.12.2022 - X R 9/20, BFHE 279, 491, BStBl II 2024, 227 =
SIS 23 10 77, Rz 33; vgl. Lohmann in Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 11.
Aufl., § 49 Rz 1; Prütting in Prütting/Bork/Jacoby, KPB -
Kommentar zur Insolvenzordnung, § 49 Rz 1 und 3; Zapf in
juris PraxisReport Steuerrecht - jurisPR-SteuerR - 17/2024 Anm. 4,
unter C.; a.A.
Graf-Schlicker/Bremen, InsO, 6. Aufl., § 55 Rz 24).
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25
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Sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO sind von den
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) abzugrenzen. Die Abgrenzung
zwischen Masseschulden und Insolvenzforderungen richtet sich
ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen
Begründung. Entscheidend ist dabei, ob und wann ein
Besteuerungstatbestand nach seiner Art und Höhe tatbestandlich
verwirklicht ist und damit die Steuerforderung insolvenzrechtlich
begründet ist. Dies richtet sich allein nach steuerlichen
Grundsätzen. Für die insolvenzrechtliche Begründung
des Einkommensteueranspruchs kommt es deshalb darauf an, ob der
einzelne unselbständige Besteuerungstatbestand vor oder nach
Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Entscheidend ist, wann
der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft,
vollständig verwirklicht ist (ständige Rechtsprechung,
vgl. u.a. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 25/14 = SIS 17 01 98, Rz
27; vom 07.07.2020 - X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174 =
SIS 20 17 24, Rz 22 und vom 14.12.2022 - X R 9/20, BFHE 279, 491,
BStBl II 2024, 227 = SIS 23 10 77, Rz 36, jeweils m.w.N.).
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26
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Wird daher ein zur Insolvenzmasse
gehörender und mit einem Absonderungsrecht belasteter
Gegenstand nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines
Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters
versteigert und durch die Zwangsversteigerung ein steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den
Gewinn entfallende Einkommensteuer „in anderer
Weise“ durch die Verwaltung, Verwertung und
Verteilung der Insolvenzmasse begründet. Die
Massezugehörigkeit des mit dem Absonderungsrecht belasteten
Gegenstands sowie die fehlende Freigabe durch den
Insolvenzverwalter führen dazu, dass eine Masseverbindlichkeit
vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2020 - X R 13/19, BFHE 270,
24, BStBl II 2021, 174 = SIS 20 17 24, Rz 24, 28 und vom 14.12.2022
- X R 9/20, BFHE 279, 491, BStBl II 2024, 227 = SIS 23 10 77, Rz 42
f.; Karsten
Schmidt/Schmittmann, InsO, 20. Aufl., Anhang Steuerrecht Rz
120; Lohmann in
Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 11. Aufl., § 55 Rz 10).
Dies gilt unabhängig davon, ob nach Vorwegbefriedigung der
absonderungsberechtigten Gläubiger aus dem
Verwertungserlös der tatsächlich zur Masse gelangte
Erlös ausreicht, um die aus der Verwertungshandlung folgende
Einkommensteuerforderung zu befriedigen (vgl. BFH-Urteil vom
16.05.2013 - IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759 = SIS 13 20 28; BeckOK
InsR/Erdmann, 37. Ed. 15.07.2024, InsO § 55 Rz 28; Bäuerle/Miglietti in
Braun, Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 55 Rz 44).
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b) Im Streitfall sind die Tatbestandsmerkmale
des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO erfüllt. Nach
den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den
Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG
handelte es sich bei der in Rede stehenden Eigentumswohnung des
Insolvenzschuldners um Privatvermögen, das in die
Insolvenzmasse fiel. Denn die Eigentumswohnung gehörte dem
Insolvenzschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im Mai 2020. Eine Freigabe durch den
Insolvenzverwalter war nicht erfolgt. Der Umstand, dass die
Eigentumswohnung mit einer Zwangshypothek und damit einem
Absonderungsrecht belastet war, ändert an der
Massezugehörigkeit nichts (vgl. Zapf, jurisPR-SteuerR 17/2024 Anm. 4, unter C.).
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Da im Streitfall die Veräußerung
der Eigentumswohnung durch Meistgebot in Höhe von … EUR
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte und damit
(erst) zu diesem Zeitpunkt alle Tatbestandsvoraussetzungen des
Besteuerungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
erfüllt waren, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit
und nicht um eine Insolvenzforderung. Zwar ist vorliegend der
Besteuerungstatbestand nicht durch eine Veräußerung des
Klägers als Insolvenzverwalter selbst, sondern durch das
Verhalten eines absonderungsberechtigten Gläubigers - des FA -
ausgelöst worden, der aus seinem Grundpfandrecht die
Vollstreckung betrieb. Erst mit dem Zuschlag an den Meistbietenden
kam es zum Eigentumsübergang (vgl. § 90 Abs. 1 ZVG).
Damit endete die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse. Die
Einkommensteuerschuld betreffend die Einkünfte aus einem
privaten Veräußerungsgeschäft ist daher „in
anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
Insolvenzmasse“ begründet worden. Die
Einkommensteuerschuld gehört nach den Feststellungen des FG
auch nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des
§ 54 InsO.
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Das FG hat zwar nicht festgestellt, in welchem
Umfang der mit der Veräußerung erzielte Erlös in
Höhe von … EUR im Wege der Vorwegbefriedigung dem
absonderungsberechtigten FA als Gläubiger zugeflossen und in
welchem Umfang der Insolvenzmasse und damit den übrigen
Gläubigern zugutegekommen ist. Darauf kommt es aber nicht an
(vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl
II 2013, 759 = SIS 13 20 28). Die Tatsache, dass ein den
Absonderungsbetrag übersteigender Betrag insolvenzrechtlich
der Masse zufließt und diese bereichert, verdeutlicht zudem,
dass die damit zusammenhängende Steuerlast als
Masseverbindlichkeit einzuordnen ist (so auch BFH-Urteil vom
07.07.2020 - X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174 = SIS 20 17 24, Rz 39).
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c) Die dagegen vom Kläger erhobenen
Einwände, die zum Teil auch der Entscheidung des FG zugrunde
liegen, greifen nicht durch.
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aa) Auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter
das mit einem Grundpfandrecht belastete Grundstück nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens freigeben kann oder nicht,
kommt es nicht an (zu den Voraussetzungen einer Freigabe vgl.
BFH-Urteil vom 07.07.2020 - X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021,
174 = SIS 20 17 24, Rz 34, m.w.N.). Unabhängig davon, dass
nach den Feststellungen des FG eine Freigabe nicht erfolgt ist,
kommt es für die Abgrenzung zwischen Masseschuld und
Insolvenzforderung bei Steuerforderungen allein auf den Bezug zur
Insolvenzmasse und den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung
vor oder nach der Insolvenzeröffnung an. Dies gilt auch dann,
wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet
war (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 23/11, BFHE 241, 233,
BStBl II 2013, 759 = SIS 13 20 28 für den Fall der
freihändigen Veräußerung durch den
Insolvenzverwalter). Weitere Voraussetzungen lassen sich dem Gesetz
nicht entnehmen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der
Insolvenzverwalter den dem Insolvenzschuldner zugerechneten
Erlös zur Masse ziehen konnte oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom
03.08.2016 - X R 25/14 = SIS 17 01 98, Rz 33 und vom 07.07.2020 - X
R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174 = SIS 20 17 24, Rz 44)
oder ob der Insolvenzverwalter hinsichtlich des mit einem
Absonderungsrecht belasteten Gegenstands über die allgemeine
Verwaltung der Insolvenzmasse hinausgehende Schritte ergriffen hat
oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.2019 - X R 31/16, BFHE 265,
300, BStBl II 2022, 488 = SIS 19 18 76, Rz 47 und vom 07.07.2020 -
X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174 = SIS 20 17 24, Rz 27
und 31).
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bb) Entgegen der Ansicht des FG und des
Klägers spielt es für die Einordnung der streitigen
Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit oder
Insolvenzforderung keine Rolle, ob die Beschlagnahme im Sinne des
§ 22 ZVG zeitlich vor oder nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgt war (so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom
07.07.2020 - X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174 = SIS 20 17 24, Rz 28). Zwar wirkt eine bei der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme auch für das
Insolvenzverfahren (§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO). Für die
Anwendung des Tatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
kommt es jedoch auf die Verwirklichung sämtlicher
Besteuerungsmerkmale und damit die Vollendung des Steuertatbestands
an. Dies war nicht bereits mit der Beschlagnahme des
Grundstücks im Sinne des § 22 ZVG, sondern erst mit der
Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren im November
2020 der Fall. Da Letzteres der maßgebliche Zeitpunkt
für die vollständige Verwirklichung des Steuertatbestands
und damit die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und
Insolvenzforderung ist, scheidet eine Zuordnung der streitigen
Einkommensteuer zu den Insolvenzforderungen aus.
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cc) Die BFH-Entscheidung vom 14.02.1978 - VIII
R 28/73 (BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356 = SIS 78 01 99) ist auf
den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da ihr - wie schon
das FG erkannt hat - eine andere Rechtslage zugrunde liegt. Die
Entscheidung bezieht sich entscheidungserheblich auf die Regelungen
in § 58 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, die sich vom
Wortlaut und Regelungsinhalt her von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
unterscheiden. Die „Ausgaben für die Verwaltung,
Verwertung oder Verteilung der Masse“ im Sinne
des § 58 Nr. 2 KO als Massekosten umfassten nur
Verpflichtungen, die durch die Amtstätigkeit des
Konkursverwalters ausgelöst wurden. Eine Masseschuld lag nach
§ 59 Abs. 1 Nr. 1 KO nur vor, wenn sie durch ein Geschäft
oder eine Handlung des Konkursverwalters innerhalb seines
gesetzlichen Wirkungskreises entstand (vgl. BFH-Urteile vom
07.11.1963 - IV 210/62 S, BFHE 78, 172, BStBl III 1964, 70 = SIS 64 00 44, unter II. und vom 14.02.1978 - VIII R 28/73, BFHE 124, 411,
BStBl II 1978, 356 = SIS 78 01 99, unter 2.a; Kilger/Karsten
Schmidt, Insolvenzgesetze KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 59 KO
Anm. 1; Kuhn/Uhlenbrock, Konkursordnung, 11. Aufl., § 58 Rz
9f, § 59 Rz 1; Hess, KO, 4. Aufl., § 58 Rz 26, § 59
Rz 7). Während § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO damit nur
Geschäfte oder Handlungen des Konkursverwalters erwähnte
und damit die Verwertungsbefugnis als der entscheidende
Gesichtspunkt angesehen werden konnte, erfasst die nunmehr geltende
Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO auch
Verbindlichkeiten, die neben den Handlungen des Insolvenzverwalters
nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 InsO „in anderer
Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
Insolvenzmasse begründet werden“ (vgl.
Zapf, jurisPR-SteuerR 17/2024 Anm. 4, unter C.).
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3. Die als Masseverbindlichkeit im Sinne des
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO einzuordnende
Einkommensteuerforderung hat das FA zu Recht mit
Einkommensteuerbescheid vom 19.05.2021 festgesetzt und
gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Inhalts-
und Bekanntgabeadressat geltend gemacht (vgl. BFH-Urteile vom
16.07.2015 - III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251 = SIS 15 28 90, Rz 20; vom 03.08.2016 - X R 25/14 = SIS 17 01 98, Rz 25
und vom 11.04.2018 - X R 39/16 = SIS 18 12 35, Rz 23;
Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 251 Tz. 4.3.2 und
4.3.3; Roth/Meyer im
Hagen in Roth/Meyer im Hagen, Insolvenzsteuerrecht, 4. Aufl., Rz
3.192). Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht
der Senat von weiteren Ausführungen ab.
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4. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 19.05.2021 und der
nachfolgenden Einspruchsentscheidung den
Veräußerungsgewinn aus der Eigentumswohnung zutreffend
erfasst. Die Entscheidung des FG ist daher aufzuheben und die Klage
als unbegründet abzuweisen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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