Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Bremen vom 09.08.2021 - 2 K 77/21 (1) = SIS 21 21 02 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) und seine Ehefrau erwarben von der X-GmbH
(Veräußerin) mit als Kauf- und Werkvertrag bezeichnetem
notariell beurkundetem Vertrag vom …02.2018 jeweils die
Hälfte von vier Miteigentumsanteilen unterschiedlicher
Größe an einem in … belegenen Grundstück,
verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen nebst
Abstellräumen sowie an zwei Tiefgaragenstellplätzen, zu
einem Kaufpreis in Höhe von … EUR. Das Gebäude, in
dem sich das veräußerte Sondereigentum befinden sollte,
war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht errichtet. Die
Veräußerin verpflichtete sich als Bauträgerin zur
Errichtung des Gebäudes. Die notariell beglaubigte
Teilungserklärung und Baubeschreibung wurden Teil des
Vertrags.
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Unter § 1 Ziff. 3 des Vertrags war
unter anderem geregelt, dass Änderungswünsche des
Käufers nur berücksichtigt werden können, wenn
dadurch entstehende Mehrkosten vom Käufer übernommen
werden. Die Ausführung von Arbeiten durch den Käufer
selbst oder von ihm direkt beauftragte Handwerker war vor der
Übergabe des Objekts ausgeschlossen. Er war nicht berechtigt,
den ausführenden Werkunternehmen ohne Zustimmung der
Veräußerin unmittelbar eigene Aufträge zu
erteilen.
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Nach Beginn der Rohbauarbeiten beauftragten
der Kläger und seine Ehefrau bei der Veräußerin
zwischen dem 17.10.2018 und dem 19.08.2019 verschiedene
Sonderwünsche, die zu Mehrkosten führten. Die
Übergabe des Vertragsobjekts erfolgte am
…11.2019.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) erließ zunächst gegenüber dem
Kläger und dessen Ehefrau nicht streitige
Grunderwerbsteuerbescheide, denen als Bemessungsgrundlage jeweils
die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises zugrunde lag. Das FA
erließ am 25.01.2021 weitere Grunderwerbsteuerbescheide
gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau, denen als
Bemessungsgrundlage jeweils zur Hälfte ein „Gesamtbetrag
der Gegenleistung“ („Kaufpreis
Sonderwünsche“) in Höhe von 38.527
EUR zugrunde gelegt wurde. Die Grunderwerbsteuer wurde für den
Kläger und seine Ehefrau jeweils in Höhe von 963 EUR
festgesetzt.
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Der Kläger legte gegen seinen
Grunderwerbsteuerbescheid vom 25.01.2021 Einspruch ein. Er machte
geltend, dass für die einzelnen Sonderwünsche ein
Grunderwerbsteuertatbestand nicht gegeben sei und diese auch keine
zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) darstellten. Dieser wurde vom FA
mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2021 als unbegründet
zurückgewiesen. Das FA erließ jeweils am 18.06.2021
einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid gegenüber dem
Kläger und seiner Ehefrau, in denen es die Grunderwerbsteuer
aus im Revisionsverfahren nicht streitigen Gründen jeweils auf
873 EUR herabsetzte.
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Im anschließenden Klageverfahren hat
das FA aus ebenfalls nicht streitigen Gründen die
Grunderwerbsteuerbescheide vom 25.01.2021 sowie die
Änderungsbescheide vom 18.06.2021 mit Bescheiden vom
26.07.2021 aufgehoben und jeweils neue Grunderwerbsteuerbescheide
vom 26.07.2021 gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau
erlassen, mit denen es erneut jeweils Grunderwerbsteuer in
Höhe von 873 EUR festsetzte.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte
keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass der
rechtmäßige Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.07.2021
gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Leistungen
für Sonderwünsche in Höhe von insgesamt 34.940,80
EUR stellten zusätzliche Leistungen im Sinne von § 9 Abs.
2 Nr. 1 GrEStG dar, für die Grunderwerbsteuer in einem
selbständigen Steuerbescheid festzusetzen sei. Die
Vereinbarung einer zusätzlichen Leistung im Sinne von § 9
Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sei ein hinzutretendes, selbständiges
Ereignis, welches zwar an einen Erwerbsvorgang im Sinne von §
1 Abs. 1 GrEStG anknüpfe und einen solchen voraussetze, die
Tatbestandsmäßigkeit des ursprünglichen
Erwerbsvorgangs aber nicht berühre, sondern vielmehr einen
weiteren Steueranspruch des Steuergläubigers begründe und
entstehen lasse. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehörten
zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber des
Grundstücks dem Veräußerer neben der beim
Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich
gewähre. Dies setze voraus, dass eine Leistung mit dem
seinerzeitigen Erwerb in einem rechtlichen Zusammenhang stehe, was
vorliegend der Fall sei. Die Sonderwünsche beträfen
Änderungen der Bauausführung auf Wunsch des Erwerbers vor
Übergabe des Objekts, für die in § 1 Ziff. 3 des
Kaufvertrags vom …02.2018 eine ausdrückliche Regelung
zur Übernahme von Mehrkosten und ein Verbot der
Ausführung von Arbeiten durch den Erwerber selbst oder von ihm
direkt beauftragte Handwerker enthalten sei.
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Gegen das Urteil des FG richtet sich die
Revision des Klägers, mit der dieser eine Verletzung von
Bundesrecht rügt. Die dem Grunderwerbsteuerbescheid vom
26.07.2021 zugrunde liegenden Sonderwünsche unterfielen weder
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG noch § 1 GrEStG. Den der
Grunderwerbsteuer unterworfenen, zeitlich deutlich nach der
notariellen Vertragsunterzeichnung (8 bis 18 Monate) beauftragten
Leistungen habe jeweils eine selbständige, vom eigentlichen
Kaufvertrag unabhängige Entscheidung zugrunde gelegen.
Zwischen den Sonderwünschen und dem Grundstückserwerb
fehle es an dem notwendigen rechtlichen Zusammenhang. Der Vertrag
habe zudem die Möglichkeit vorgesehen, einzelne Gewerke auch
an andere Handwerker zu vergeben; insoweit sei lediglich die
Zustimmung des Bauträgers erforderlich gewesen. Von diesem
Recht habe der Kläger auch Gebrauch gemacht und zum Beispiel
Elektrikerleistungen sowie alle Malerarbeiten anderweitig vergeben
und abgerechnet. In der Sache hätten sich diese von den hier
strittigen zusätzlichen Aufwendungen nicht unterschieden. Es
gehe daher allenfalls um die Frage, ob die strittigen Aufwendungen
als Teil der Gegenleistung im ursprünglichen
Grunderwerbsteuerbescheid hätten erfasst werden müssen.
Alle bekannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu §
9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG beträfen Sonderfälle oder den
Eintritt von bereits im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen, nicht
aber später getroffene Vereinbarungen über
zusätzlich zu erbringende werterhöhende Leistungen des
Veräußerers. Die hier vorliegenden Sachverhalte seien
daher mit den bisher entschiedenen Fällen nicht vergleichbar.
In jedem Fall seien diejenigen Sonderleistungen nicht
grunderwerbsteuerpflichtig, die erst nach Übergabe der Wohnung
fertiggestellt worden seien. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stelle
auf eine zusätzliche Leistung und nicht auf eine
zusätzliche Vereinbarung ab.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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die Vorentscheidung und den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.07.2021 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben auf mündliche
Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu
Recht entschieden, dass die vom Kläger nachträglich
beauftragten Sonderwünsche als zusätzliche Leistungen der
Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterliegen.
Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid
festzusetzen.
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1. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
gehören auch solche Leistungen zur Gegenleistung im Sinne des
§ 8 Abs. 1 GrEStG, die der Erwerber des Grundstücks dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten
Gegenleistung zusätzlich gewährt.
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a) Zusätzliche Leistungen, zu denen sich
der Erwerber bereits bei Abschluss eines
Grundstückskaufvertrags verpflichtet, gehören zu den
übernommenen sonstigen Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 1 GrEStG. Demgegenüber werden von § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG nachträglich gewährte zusätzliche Leistungen
erfasst. Das Entstehen der Steuer für nachträglich
gewährte zusätzliche Leistungen ist dabei
tatbestandsmäßig an zwei Voraussetzungen geknüpft.
Zum einen muss bereits ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 1
Abs. 1 GrEStG vorliegen. Ohne einen solchen Erwerbsvorgang kann es
keine nachträgliche zusätzlich gewährte
Gegenleistung geben. Hinzu kommen muss, dass die Voraussetzungen
des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind. Die beiden
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bedürfen
darüber hinaus eines rechtlichen Zusammenhangs, um die
Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auszulösen
(BFH-Urteil vom 26.04.2006 - II R 3/05, BFHE 213, 239, BStBl II
2006, 604 = SIS 06 25 17, unter II.1., m.w.N.). Ein derartiger
rechtlicher Zusammenhang besteht insbesondere, wenn sich bereits
aus dem Erwerbsvertrag - sei es unmittelbar oder über
allgemeine Rechtsgrundsätze (zum Beispiel Treu und Glauben) -
ein Anspruch auf die spätere zusätzliche Leistung
ableiten lässt (BFH-Urteil vom 05.02.2003 - II R 15/01, BFH/NV
2003, 818 = SIS 03 24 73, unter II.b). Der rechtliche Zusammenhang
ist auch dann gegeben, wenn an Vertragsbedingungen des
ursprünglichen Vertrags angeknüpft wird oder diese
verändert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1982 - II R 4/81,
BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625 = SIS 82 13 15, unter 2. und FG
Münster, Urteil vom 04.03.2004 - 8 K 4930/02 GrE, EFG 2004,
1386 = SIS 04 25 95).
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b) Diese Grundsätze gelten auch beim
Erwerb eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude
und zwar unabhängig davon, ob die Errichtung des Gebäudes
in dem tatbestandsausfüllenden Rechtsgeschäft
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vereinbart ist oder
in einem zweiten Vertrag, und unabhängig davon, ob in
letzterem Fall die Annahme eines Grundstückserwerbs mit
Gebäude auf einem rechtlichen oder einem objektiv engen
sachlichen Zusammenhang beider Verträge beruht.
Vergütungen für nachträglich vereinbarte
Sonderwünsche stellen zwar dann keine Gegenleistung dar, wenn
die Vereinbarungen nicht mit dem Veräußerer oder der
Veräußererseite, sondern etwa unmittelbar mit einzelnen
Handwerkern getroffen worden sind (BFH-Urteil vom 26.04.2006 - II R
3/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604 = SIS 06 25 17, unter
II.1., m.w.N.). Von diesen Ausnahmen abgesehen, unterliegen aber
Vergütungen für nachträglich vereinbarte
Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu
errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der
Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (vgl. Jochum in
Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 9 GrEStG Rz 47, 107, Stand
10/2024; Pahlke/Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 9
Rz 53, 209; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl.,
§ 9 Rz 192; Konrad in Behrens/Wachter,
Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 9 Rz 109; Halaczinsky,
UVR 2022, 268, 270; a.A. Thierfeld, Steuer-Seminar, Praktische
Fälle des Steuerrechts, 5/2021, S. 149 ff.).
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aa) Der rechtliche Zusammenhang mit dem
Erwerbsgeschäft kann sich bei nachträglich vereinbarten
Sonderwünschen dadurch ergeben, dass eine vom
Veräußerer geschuldete, sich aus dem
Erwerbsgeschäft ergebende Bauleistung konkretisiert,
verändert oder beispielsweise durch qualitativ
höherwertige Materialien ersetzt und dafür eine
zusätzliche Gegenleistung vereinbart wird. Auch eine
Gegenleistung für die bloße Erweiterung der
Leistungspflicht des Veräußerers kann in diesen
Fällen zu einer zusätzlichen Leistung im Sinne des §
9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG führen, wenn im Übrigen die
Regelungen des Erwerbsgeschäfts - ähnlich eines
Rahmenvertrags - gelten sollen und nicht ein gänzlich neuer
und unabhängig vom Erwerbsgeschäft geschlossener Vertrag
vorliegt (vgl. Konrad in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz,
2. Aufl., § 9 Rz 109).
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bb) Dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG lässt sich eine Einschränkung der Anwendung bei
Erweiterung der Leistungspflicht des Veräußerers nicht
entnehmen. Eine solche Einschränkung gebieten auch nicht Sinn
und Zweck der Vorschrift. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stellt
allein auf Leistungen ab, die der Erwerber des Grundstücks dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten
Gegenleistung zusätzlich gewährt. Es soll die gesamte
Gegenleistung unabhängig davon erfasst werden, ob der
grunderwerbsteuerauslösende Tatbestand bereits vollendet ist
(vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1979 - II R 15/76, BFHE 129, 280, BStBl
II 1980, 162 = SIS 80 00 94, m.w.N.).
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c) Ob ein rechtlicher Zusammenhang von Vereinbarungen
weiterer Leistungen mit dem Erwerbsgeschäft im konkreten
Einzelfall besteht oder ob die Leistungen auf einer neuen
unabhängig vom ursprünglichen Vertrag abgeschlossenen
Vereinbarung beruhen, unterliegt der Vertragsauslegung durch das FG
unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls.
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG
zutreffend entschieden, dass die vom Kläger und seiner Ehefrau
zwischen dem 17.10.2018 und dem 19.08.2019 bei der
Veräußerin beauftragten Sonderwünsche
zusätzliche Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG sind, die mit den dadurch entstandenen Mehrkosten in
Höhe von 34.940,80 EUR der Grunderwerbsteuer unterliegen und
in einem zusätzlichen Bescheid festzusetzen sind.
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a) Die Auslegung von Verträgen und
Willenserklärungen gehört zum Bereich der
tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH
gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den
Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt, das heißt
jedenfalls möglich ist (BFH-Urteil vom 05.12.2019 - II R
37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236 = SIS 20 02 45, Rz 15).
Die Bindung an die vom FG getroffenen Feststellungen entfällt,
wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und
begründete Revisionsrügen vorgebracht wurden (BFH-Urteil
vom 30.01.2019 - II R 26/17, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733 = SIS 19 06 69, Rz 31, m.w.N.).
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b) Das FG hat ausgeführt, die
zusätzlichen Leistungen für die Sonderwünsche
hätten in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem notariell
beurkundeten Vertrag vom …02.2018 gestanden, da der
Kläger nach § 1 Ziff. 3 des Vertrags zur Übernahme
der mit den Sonderwünschen entstandenen Mehrkosten
verpflichtet und die Ausführung von Arbeiten durch den
Käufer selbst oder von ihm direkt beauftragte Handwerker vor
der Übergabe des Objekts ausgeschlossen gewesen sei, so dass
für den Kläger aufgrund dieses Verbots bei der
Ausführung von Sonderwünschen eine Bindung an den
Veräußerer bestanden habe. Diese Auslegung des FG ist
möglich, entspricht den Grundsätzen nach §§
133, 157 BGB und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze. Zulässige und begründete
Revisionsrügen wurden im Hinblick auf die Vertragsauslegung
von dem Kläger nicht vorgebracht. An die Würdigung des FG
ist der BFH daher gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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c) Unerheblich für die Steuerpflicht der
vereinbarten Sonderwünsche ist, dass der Vertrag bei einer
entsprechenden Zustimmung der Veräußerin die
Möglichkeit einer unmittelbaren Erteilung eigener
Aufträge an die ausführenden Handwerker durch den
Kläger vorsah. Nach den Feststellungen des FG, an die der BFH
nach § 118 Abs. 2 FGO ebenfalls gebunden ist, sowie dem
eigenen Vortrag des Klägers erfolgte bei den mit
Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.07.2021 erfassten
Sonderwünschen keine unmittelbare Beauftragung der Handwerker
durch den Kläger.
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d) Dass einzelne Sonderwünsche erst nach
der Übergabe des Verkaufsobjekts fertiggestellt wurden,
hindert eine Besteuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
ebenfalls nicht. Die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs im Sinne
des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist bereits mit den Vereinbarungen
über die Sonderwünsche eingetreten. Für die
Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 23 GrEStG
ist auch bei der Gewährung zusätzlicher Gegenleistungen
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Zeitpunkt maßgeblich,
in dem sich die Vertragspartner untereinander gebunden haben (vgl.
BFH-Urteil vom 26.04.2006 - II R 3/05, BFHE 213, 239, BStBl II
2006, 604 = SIS 06 25 17, unter II.2.c; Pahlke/Pahlke,
Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 23 Rz 6). Diese Bindung
ist im Streitfall mit den nachträglichen Vereinbarungen
über die Sonderwünsche eingetreten. Diese erfolgten
unstreitig vor der Übergabe des Vertragsobjekts.
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e) Soweit der Kläger vorträgt, dass
die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei, da die
entschiedenen Fälle hauptsächlich aufschiebende
Bedingungen betroffen hätten, verkennt er - wie das FG
zutreffend ausgeführt hat -, dass die Vereinbarung über
die Kostentragungspflicht bei Sonderwünschen im Vertrag vom
…02.2018 einer aufschiebenden Bedingung insofern nahe ist,
als die Pflicht zur Tragung konkreter Mehraufwendungen nur für
den ungewissen Fall eintritt, dass entsprechende Sonderwünsche
vom Kläger beauftragt werden.
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3. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass
die aufgrund der nachträglichen Vereinbarungen über die
Sonderwünsche zusätzlich gewährten Gegenleistungen
nicht durch Änderung desjenigen Bescheides zu erfassen sind,
durch den die Steuer für den ursprünglichen
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG festgesetzt worden ist,
sondern durch einen gesonderten Bescheid.
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a) Mit Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG entsteht ein neuer
Grunderwerbsteueranspruch gemäß § 38 der
Abgabenordnung (AO), der in einem selbständigen Bescheid
festzusetzen ist. Der Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG
allein kann den Tatbestand für die neue Steuer nicht
ausfüllen, weil die nachträgliche Leistung auf
Umständen beruht, die erst nach Abschluss des Erwerbsvorgangs
eingetreten sind (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom
03.04.1951 - II 152/50 S, BFHE 55, 261, BStBl III 1951, 100 = SIS 51 00 51; vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2006 - II R 3/05, BFHE 213,
239, BStBl II 2006, 604 = SIS 06 25 17, m.w.N.).
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b) Die Gewährung der nachträglichen
zusätzlichen Leistung kann nicht im Sinne von § 175 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1
GrEStG zurückwirken, weil mit ihr ein eigenständiger
Steuertatbestand vervollständigt wird (BFH-Urteil vom
26.04.2006 - II R 3/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604 = SIS 06 25 17, unter II.1., m.w.N.). Dies steht nicht im Widerspruch zur
Rechtsprechung des Senats, wonach ein nach dem
Grundstückskaufvertrag abgeschlossener Bauerrichtungsvertrag
ein rückwirkendes Ereignis darstellt und die Baukosten zur
Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gehören. Die
Einbeziehung solcher Baukosten als Gegenleistung nach § 9 Abs.
1 Nr. 1 GrEStG erfordert anders als die nachträgliche
Vereinbarung zusätzlicher Leistungen nach § 9 Abs. 2 Nr.
1 GrEStG, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrags die von der Veräußererseite
zu erbringenden Bauleistungen und die dafür zu zahlenden
Entgelte konkret benannt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2017 -
II R 19/15, BFHE 257, 358, BStBl II 2017, 655 = SIS 17 06 24). Dies
ist vorliegend nicht der Fall.
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c) Danach ist die Steuer in einem
selbständigen Bescheid festzusetzen.
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4. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1
FGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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