Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.05.2021 - 7
K 208/19 = SIS 22 16 75 aufgehoben.
Der Grunderwerbsteuerbescheid des Beklagten
vom 19.02.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2019
wird dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer für
die sonstigen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen für die
Hausanschlusskosten (Rechnung vom 31.03.2016 für
Trinkwasseranschluss in Höhe von 1.313 EUR; Rechnung vom
27.06.2016 für RW- und SW-Anschluss in Höhe von 2.000
EUR; Rechnung vom 08.11.2016 für Neuanschluss von Strom und
Gas EWE in Höhe von 2.453,01 EUR) festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der
Revisionskläger zu 70 % und der Revisionsbeklagte zu 30 % zu
tragen.
6
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Das FA sah in den von der
Veräußerin in Rechnung gestellten Leistungen
zusätzliche Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und erließ einen weiteren
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.02.2019, in dem es
Grunderwerbsteuer in Höhe von 978 EUR festsetzte.
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Gegen den Bescheid vom 19.02.2019 legte der
Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom
06.09.2019 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das FA
hielt daran fest, dass die von der Veräußerin in
Rechnung gestellten Leistungen zusätzliche Leistungen im Sinne
des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG seien. Auch die von der
Veräußerin in Rechnung gestellten Hausanschlusskosten
seien einzubeziehen. Die Rechnungen seien an die
Veräußerin adressiert gewesen, so dass diese Schuldnerin
dieser Beträge gewesen sei. Die Weitergabe der Kosten stelle
eine Übernahme der Zahlungsverpflichtung der
Veräußerin durch den Kläger dar.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb
erfolglos. Das FG teilte dem Kläger in der Ladung vom
21.04.2021 zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 mit, dass
es die Erfolgsaussichten der Klage für zweifelhaft halte. Das
FG schloss sich in seinem Urteil der Einspruchsentscheidung des FA
an und sah von einer weiteren Begründung der Entscheidung nach
§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab. Das Urteil
des FG ist in EFG 2022, 1780 = SIS 22 16 75
veröffentlicht.
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Mit der gegen das Urteil des FG gerichteten
Revision macht der Kläger geltend, dass die Entscheidung des
FG gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum
einheitlichen Vertragswerk verstoße. Der Kaufvertrag habe die
mit dem Grunderwerbsteuerbescheid erfassten Leistungen nicht
enthalten. Sie seien unabhängig vom und zeitlich erst nach dem
Kaufvertrag vereinbart worden. Ein rechtlicher Zusammenhang zum
Grundstückskaufvertrag sei daher nicht gegeben.
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Zudem macht der Kläger einen
Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend. Das FG
habe die Vertragsverhältnisse nach der Beurkundung nicht
hinreichend aufgeklärt und den angebotenen Zeugenbeweis nicht
erhoben. Darüber hinaus liege ein Begründungsmangel sowie
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine
Überraschungsentscheidung vor. Es habe keinen richterlichen
Hinweis zu der Eindeutigkeit der Einspruchsentscheidung vor Erlass
des Urteils gegeben.
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Der Kläger beantragt,
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die Vorentscheidung, die
Einspruchsentscheidung vom 06.09.2019 und den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.02.2019 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Es erhält im Wesentlichen seine
Begründung aus der Einspruchsentscheidung aufrecht. Die
gerügten Verfahrensverstöße lägen nicht
vor.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Teilstattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO), soweit das FG
entschieden hat, dass die Leistungen für die
Hausanschlusskosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
zusätzliche Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG sind. Mit seinem weitergehenden Antrag kann der Kläger
hingegen keinen Erfolg haben, so dass die Klage im Übrigen
abzuweisen ist.
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1. Das Urteil ist nicht bereits deshalb
aufzuheben, weil - wie der Kläger rügt - ein absoluter
Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO wegen fehlender
Begründung der Vorentscheidung oder nach § 119 Nr. 3 FGO
wegen einer Überraschungsentscheidung, die zu einer Versagung
des rechtlichen Gehörs führt, oder eine Verletzung der
Sachaufklärungspflicht des FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
vorliegt.
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a) Die Entscheidung des FG ist mit
Gründen versehen, so dass keine Verletzung des Bundesrechts im
Sinne des § 119 Nr. 6 FGO vorliegt.
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aa) Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss das
Urteil mit Entscheidungsgründen versehen sein. Dies bedeutet,
dass aus dem Urteil erkennbar sein muss, von welchen
tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen
das FG ausgegangen ist, denn nur auf diese Weise werden sowohl den
Beteiligten als auch dem Revisionsgericht gegenüber der
Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt ist, und die
Rechtsauffassung der Vorinstanz nachprüfbar bekanntgegeben.
Danach ist eine Entscheidung im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO
nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht erkennbar ist,
welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen
Erwägungen für die getroffene Entscheidung
maßgebend waren (BFH-Urteil vom 11.09.1996 - II R 31/96,
BFH/NV 1997, 296, unter II.1.a).
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bb) Das FG kann jedoch nach § 105 Abs. 5
FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der
Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf
folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Dies ist
vorliegend der Fall. Das FG hat in dem angefochtenen Urteil
ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die Klage aus den in
der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen abzuweisen war,
und daher von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen. Die Einspruchsentscheidung
enthält die für die Ablehnung der Klage aus der Sicht des
FG tragenden Gründe. Eines vorherigen Hinweises, sich den
Gründen der Einspruchsentscheidung anzuschließen und
nach § 105 Abs. 5 FGO zu verfahren, bedarf es nicht.
Unabhängig davon wurde dem Kläger mit der Ladung vom
21.04.2021 zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 vom FG
mitgeteilt, dass es die Erfolgsaussichten der Klage für
zweifelhaft hielt. Es war daher nicht abwegig, dass sich das FG der
Einschätzung des FA in der Sache vorbehaltlich des Ergebnisses
der mündlichen Verhandlung anschließen wird. Einen
Anspruch auf Wiederholung der in der Einspruchsentscheidung
vorgenommenen Begründung des FA in der Urteilsbegründung,
wenn das FG dieser folgen will, hat der Kläger nicht.
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b) Der gerügte Verfahrensmangel einer
Überraschungsentscheidung, die den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs.
1 des Grundgesetzes verletzt, wurde vom Kläger nicht
schlüssig dargelegt. Die Rüge ist damit
unzulässig.
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aa) Eine Überraschungsentscheidung und
damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht
erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt
stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der
auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst
unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer
Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung
nicht rechnen musste. Einer umfassenden Erörterung der
für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf
es im Vorfeld der Entscheidung nicht (vgl. BFH-Beschluss vom
28.02.2024 - VIII B 44/22, BFH/NV 2024, 529 = SIS 24 04 83). Zur
vorschriftsmäßigen Rüge einer Versagung des
rechtlichen Gehörs müssen die Tatsachen bezeichnet
werden, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das rechtliche
Gehör durch gerichtliches Fehlverhalten versagt worden ist
(Werth in Gosch, FGO § 119 Rz 155).
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bb) Das Vorbringen des Klägers, eine
Überraschungsentscheidung liege deshalb vor, weil das FG ohne
vorherigen richterlichen Hinweis nach § 105 Abs. 5 FGO
verfahren ist, lässt nicht erkennen, inwiefern das FG sein
Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder
tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt haben soll, wenn es
sich der Entscheidung des FA und der dort zugrunde gelegten
rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte
anschließt.
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c) Auch die Rüge des Klägers, dass
das FG seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz
1 FGO verletzt habe, weil es die Vertragsverhältnisse nach der
Beurkundung nicht hinreichend aufgeklärt und den angebotenen
Zeugenbeweis nicht erhoben habe, hat keinen Erfolg. Die
Begründung des Klägers genügt nicht den
Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO. Die
Rüge ist daher unzulässig.
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aa) Die schlüssige Darlegung der
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG erfordert
Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch
hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine
Aufklärung unter Berücksichtigung seines insoweit
maßgeblichen Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen
müssen. Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die
Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu
einer für den Rechtsmittelführer günstigeren
Entscheidung hätte führen können (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20, BFHE
281, 546, BStBl II 2024, 70 = SIS 23 17 36, Rz 19, m.w.N.). Da es
sich bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zudem um
einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 Satz 1 FGO
i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), bei dem das
Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder
konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren
geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer
rechtzeitigen Rüge, muss der Rechtsmittelführer weiter
vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt
hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer
solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15, BFHE
259, 127, BStBl II 2018, 24 = SIS 17 20 05, Rz 28, m.w.N.;
BFH-Beschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221 = SIS 23 13 54, Rz 33, m.w.N.).
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24
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bb) Nach diesen Grundsätzen genügen
die Rügen nicht den durch die Rechtsprechung gestellten
Anforderungen. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche
entscheidungserheblichen, konkreten Tatsachen das FG hinsichtlich
der Vertragsverhältnisse mit dem angebotenen Zeugenbeweis
hätte aufklären sollen und inwieweit diese nach der
Rechtsansicht des FG zu einer günstigeren Entscheidung
für den Kläger geführt hätten. Darüber
hinaus hat der Kläger, der im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 05.05.2021 durch einen sachkundigen
Prozessbevollmächtigten vertreten war, ausweislich des
Sitzungsprotokolls eine etwaig unterbliebene weitere Beweisaufnahme
nicht gerügt. Dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen
ihm die Rüge nicht möglich war, hat er nicht
dargetan.
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25
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2. Die von dem Kläger nachträglich
beauftragten zusätzlichen Leistungen unterliegen - bis auf die
Hausanschlusskosten (Rechnung vom 31.03.2016 für
Trinkwasseranschluss in Höhe von 1.313 EUR; Rechnung vom
27.06.2016 für RW- und SW-Anschluss in Höhe von 2.000
EUR; Rechnung vom 08.11.2016 für Neuanschluss von Strom und
Gas EWE in Höhe von 2.453,01 EUR) - als Gegenleistung im Sinne
des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, die in
einem selbständigen Bescheid festzusetzen ist.
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a) Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
gehören auch solche Leistungen zur Gegenleistung im Sinne des
§ 8 Abs. 1 GrEStG, die der Erwerber des Grundstücks dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten
Gegenleistung zusätzlich gewährt.
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aa) Zusätzliche Leistungen, zu denen sich
der Erwerber bereits bei Abschluss eines
Grundstückskaufvertrags verpflichtet, gehören zu den
übernommenen sonstigen Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 1 GrEStG. Demgegenüber werden von § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG nachträglich gewährte zusätzliche Leistungen
erfasst. Das Entstehen der Steuer für nachträglich
gewährte zusätzliche Leistungen ist dabei
tatbestandsmäßig an zwei Voraussetzungen geknüpft.
Zum einen muss bereits ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 1
Abs. 1 GrEStG vorliegen. Ohne einen solchen Erwerbsvorgang kann es
keine nachträgliche zusätzlich gewährte
Gegenleistung geben. Hinzu kommen muss, dass die Voraussetzungen
des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind. Die beiden
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bedürfen
darüber hinaus eines rechtlichen Zusammenhangs, um die
Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auszulösen
(BFH-Urteil vom 26.04.2006 - II R 3/05, BFHE 213, 239, BStBl II
2006, 604 = SIS 06 25 17, unter II.1., m.w.N.). Ein derartiger
rechtlicher Zusammenhang besteht insbesondere, wenn sich bereits
aus dem Erwerbsvertrag - sei es unmittelbar oder über
allgemeine Rechtsgrundsätze (zum Beispiel Treu und Glauben) -
ein Anspruch auf die spätere zusätzliche Leistung
ableiten lässt (BFH-Urteil vom 05.02.2003 - II R 15/01, BFH/NV
2003, 818 = SIS 03 24 73, unter II.b). Der rechtliche Zusammenhang
ist auch dann gegeben, wenn an Vertragsbedingungen des
ursprünglichen Vertrags angeknüpft wird oder diese
verändert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1982 - II R 4/81,
BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625 = SIS 82 13 15, unter 2. und FG
Münster, Urteil vom 04.03.2004 - 8 K 4930/02 GrE, EFG 2004,
1386 = SIS 04 25 95).
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28
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bb) Diese Grundsätze gelten auch beim
Erwerb eines Grundstücks mit noch zu errichtendem
Gebäude, und zwar unabhängig davon, ob die Errichtung des
Gebäudes in dem tatbestandsausfüllenden
Rechtsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
vereinbart ist oder in einem zweiten Vertrag, und unabhängig
davon, ob in letzterem Fall die Annahme eines
Grundstückserwerbs mit Gebäude auf einem rechtlichen oder
einem objektiv engen sachlichen Zusammenhang beider Verträge
beruht. Vergütungen für nachträglich vereinbarte
Sonderwünsche stellen zwar dann keine Gegenleistung dar, wenn
die Vereinbarungen nicht mit dem Veräußerer oder der
Veräußererseite, sondern etwa unmittelbar mit einzelnen
Handwerkern getroffen worden sind (BFH-Urteil vom 26.04.2006 - II R
3/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604 = SIS 06 25 17, unter
II.1., m.w.N.). Von diesen Ausnahmen abgesehen, unterliegen aber
Vergütungen für nachträglich vereinbarte
Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu
errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der
Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (vgl. Jochum in
Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 9 GrEStG Rz 47, 107, Stand
10/2024; Pahlke/Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 9
Rz 53, 209; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl.,
§ 9 Rz 192; Konrad in Behrens/Wachter,
Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 9 Rz 109; Halaczinsky,
UVR 2022, 268, 270; a.A. Thierfeld, Steuer-Seminar, Praktische
Fälle des Steuerrechts, 5/2021, S. 149 ff.).
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(1) Der rechtliche Zusammenhang mit dem
Erwerbsgeschäft kann sich bei nachträglich vereinbarten
Sonderwünschen dadurch ergeben, dass eine vom
Veräußerer geschuldete, sich aus dem
Erwerbsgeschäft ergebende Bauleistung konkretisiert,
verändert oder beispielsweise durch qualitativ
höherwertige Materialien ersetzt und dafür eine
zusätzliche Gegenleistung vereinbart wird. Auch eine
Gegenleistung für die bloße Erweiterung der
Leistungspflicht des Veräußerers kann in diesen
Fällen zu einer zusätzlichen Leistung im Sinne des §
9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG führen, wenn im Übrigen die
Regelungen des Erwerbsgeschäfts - ähnlich eines
Rahmenvertrags - gelten sollen und nicht ein gänzlich neuer
und unabhängig vom Erwerbsgeschäft geschlossener Vertrag
vorliegt (vgl. Konrad in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz,
2. Aufl., § 9 Rz 109).
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30
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(2) Dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG lässt sich eine Einschränkung der Anwendung bei
Erweiterung der Leistungspflicht des Veräußerers nicht
entnehmen. Eine solche Einschränkung gebieten auch nicht Sinn
und Zweck der Vorschrift. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stellt
allein auf Leistungen ab, die der Erwerber des Grundstücks dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten
Gegenleistung zusätzlich gewährt. Es soll die gesamte
Gegenleistung unabhängig davon erfasst werden, ob der
grunderwerbsteuerauslösende Tatbestand bereits vollendet ist
(vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1979 - II R 15/76, BFHE 129, 280, BStBl
II 1980, 162 = SIS 80 00 94, m.w.N.).
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31
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cc) Ob ein rechtlicher Zusammenhang von
Vereinbarungen weiterer Leistungen mit dem Erwerbsgeschäft im
konkreten Einzelfall besteht oder ob die Leistungen auf einer
neuen, unabhängig vom ursprünglichen Vertrag
abgeschlossenen Vereinbarung beruhen, unterliegt der
Vertragsauslegung durch das FG unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls.
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32
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b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu
Recht entschieden, dass folgende von der Veräußerin in
Rechnung gestellten Beträge (Rechnung vom 31.03.2016 für
Lieferung und Installation der Lüftungsleitungen in Höhe
von 725 EUR; Rechnung vom 27.06.2016 für Innentüren in
Höhe von 2.237,64 EUR; Rechnung vom 28.07.2016 für
E-Motoren für Rollladenpanzer in Höhe von 1.305 EUR;
Rechnung vom 23.09.2016 für Fliesen in Höhe von 900 EUR;
Rechnung vom 23.09.2016 für Bodenbelag in Höhe von
2.844,10 EUR; Rechnung vom 23.09.2016 für Pflasterung und
Vergrößerung der Terrasse in Höhe von 2.800 EUR;
Rechnung vom 25.10.2016 für Pflasterung in Höhe von 3.000
EUR) zusätzliche Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG sind, die in einem gesonderten Bescheid zu erfassen sind.
Diese Leistungen sind nicht nach § 3 Nr. 1 GrEStG von der
Grunderwerbsteuer befreit.
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aa) Es handelt sich hierbei um eine
Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, die der
Kläger als Erwerber des Grundstücks dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten
Gegenleistung zusätzlich gewährt hat. Mit notariell
beurkundetem Vertrag vom …02.2016 hat der Kläger einen
Grundstückserwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG mit noch
zu errichtendem Gebäude verwirklicht. Diesem Vertrag zeitlich
nachgelagert hat der Kläger der Veräußerin für
Arbeiten an dem Erwerbsgegenstand weitere (Gegen-)Leistungen
gewährt.
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bb) Diese zusätzlichen Leistungen standen
in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Das FA - dessen Ansicht sich das FG
angeschlossen hat - hat den rechtlichen Zusammenhang der
zusätzlichen Leistungen mit dem Erwerbsgeschäft
überwiegend darauf gestützt, dass nach der vertraglichen
Regelung die BLB nur insoweit gelten sollte, als nichts anderes
vereinbart wurde. Vorliegend wurde die sich für die
Veräußerin aus dem Erwerbsgeschäft ergebende
Bauleistung durch die in Rechnung gestellten Leistungen
konkretisiert, verändert oder beispielsweise durch qualitativ
höherwertige Materialien - etwa bei den Rollläden -
ersetzt, wofür der Kläger jeweils eine nachträgliche
zusätzliche Gegenleistung gewährte. Soweit die
Leistungspflicht des Veräußerers beispielsweise
hinsichtlich der Fliesen oder Bodenbeläge erweitert wurde,
blieben die Regelungen des Erwerbsgeschäfts - ähnlich
eines Rahmenvertrags - bestehen. Ein gänzlich neuer und
unabhängig vom Erwerbsgeschäft geschlossener Vertrag
für die in Rechnung gestellten Leistungen liegt nicht vor.
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35
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cc) Die übrigen Leistungen sind auch
steuerpflichtig, insbesondere nicht nach § 3 Nr. 1 GrEStG
steuerfrei. Es kann dahinstehen, ob einzelne Vereinbarungen (auf
die einzelne Rechnungslegung kommt es nicht an) die Freigrenze des
§ 3 Nr. 1 GrEStG überschritten haben. § 3 Nr. 1
GrEStG findet auf zusätzliche Leistungen im Sinne von § 9
Abs. 2 Nr. 1 GrEStG keine Anwendung. Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist
der Erwerb eines Grundstücks von der Besteuerung ausgenommen,
wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert
(§ 8 GrEStG) 2.500 EUR nicht übersteigt. § 3 Nr. 1
GrEStG findet seinem Wortlaut nach nur auf Grundstückserwerbe
- also Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG - und
nicht generell auf alle Erwerbsvorgänge Anwendung
(Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz,
21. Aufl., § 3 Rz 75). Der Steuertatbestand nach § 9 Abs.
2 Nr. 1 GrEStG stellt keinen solchen Erwerb eines Grundstücks
dar, sondern setzt einen solchen vielmehr voraus. Auch der Sinn und
Zweck der Norm gebietet keine Erweiterung auf zusätzliche
Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Mit der
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GrEStG sollen
Bagatellfälle von der Steuer ausgenommen bleiben. Da § 9
Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bereits einen Erwerbsvorgang nach § 1
GrEStG voraussetzt, der die Bagatellgrenze überschritten hat,
ist kein Grund ersichtlich, nicht auch sämtliche
Gegenleistungen für diesen Erwerbsvorgang zu erfassen.
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36
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dd) Soweit die von dem Kläger
übernommenen und von der Veräußerin in Rechnung
gestellten Beträge zusätzliche Leistungen nach § 9
Abs. 2 Nr. 1 GrEStG darstellen, sind diese zusätzlich
gewährten Gegenleistungen nicht durch Änderung desjenigen
Bescheides zu erfassen, durch den die Steuer für den
ursprünglichen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG
festgesetzt worden ist. Denn mit Erfüllung der Voraussetzungen
des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG entsteht ein neuer
Grunderwerbsteueranspruch gemäß § 38 der
Abgabenordnung, der in einem selbständigen Bescheid
festzusetzen ist. Der Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG
allein kann den Tatbestand für die neue Steuer nicht
ausfüllen, weil die nachträgliche Leistung auf
Umständen beruht, die erst nach Abschluss des Erwerbsvorgangs
eingetreten sind (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom
03.04.1951 - II 152/50 S, BFHE 55, 261, BStBl III 1951, 100
= SIS 51 00 51; vgl.
BFH-Urteil vom 26.04.2006 - II R 3/05, BFHE 213, 239, BStBl II
2006, 604 = SIS 06 25 17, m.w.N.).
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37
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c) Jedoch ist das FG zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Hausanschlusskosten (Rechnung vom 31.03.2016
für Trinkwasseranschluss in Höhe von 1.313 EUR; Rechnung
vom 27.06.2016 für RW- und SW-Anschluss in Höhe von 2.000
EUR; Rechnung vom 08.11.2016 für Neuanschluss von Strom und
Gas EWE in Höhe von 2.453,01 EUR) zusätzliche Leistungen
im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sind.
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aa) Die Auslegung von Verträgen und
Willenserklärungen gehört zum Bereich der
tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH
gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den
Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt, das heißt
jedenfalls möglich ist (BFH-Urteil vom 05.12.2019 - II R
37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236 = SIS 20 02 45, Rz 15).
Die Bindung an die vom FG getroffenen Feststellungen entfällt,
wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und
begründete Revisionsrügen vorgebracht wurden (BFH-Urteil
vom 30.01.2019 - II R 26/17, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733 = SIS 19 06 69, Rz 31, m.w.N.).
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39
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu
Unrecht entschieden, dass die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2
Nr. 1 GrEStG im Hinblick auf die von der Veräußerin in
Rechnung gestellten und von dem Kläger übernommenen
Hausanschlusskosten (Rechnung vom 31.03.2016 für
Trinkwasseranschluss in Höhe von 1.313 EUR; Rechnung vom
27.06.2016 für RW- und SW-Anschluss in Höhe von 2.000
EUR; Rechnung vom 08.11.2016 für Neuanschluss von Strom und
Gas EWE in Höhe von 2.453,01 EUR) vorliegen. Die Verpflichtung
des Klägers zur Übernahme dieser Kosten erfolgte nach den
bindenden Feststellungen des FG bereits im notariell beurkundeten
Vertrag vom 29.02.2016. Nach Nr. 19 BLB verpflichtete sich die
Veräußerin, die Anträge auf den Bauherrn direkt zu
stellen, so dass der Kläger die Kosten zu tragen hatte.
Leistungen, zu denen sich der Erwerber bereits bei Abschluss eines
Grundstückskaufvertrags zusätzlich verpflichtet,
gehören zu den übernommenen sonstigen Leistungen im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Der Zeitpunkt der Rechnungslegung
der konkreten Beträge oder der Zeitpunkt der Zahlung der
Gegenleistung ist für die Einordnung einer Gegenleistung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG oder nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
unerheblich.
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cc) Der Senat kann offen lassen, ob die
Hausanschlusskosten als Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG in dem den ursprünglichen Grundstückserwerb
betreffenden Grunderwerbsteuerbescheid zu erfassen wären oder
ob es sich gegebenenfalls um nicht der Grunderwerbsteuer
unterliegende eigennützige Erwerberleistungen handelt.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.02.2019, dem der Erwerbstatbestand
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG aufgrund einer neben der beim
Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zugrunde liegt. Die
Hausanschlusskosten sind keine zusätzlichen Leistungen im
Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, die in dem
streitgegenständlichen gesonderten Bescheid vom 19.02.2019 zu
erfassen sind.
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dd) Offen bleiben kann auch, ob es sich bei
der Weitergabe der Kosten an den Kläger um eine Übernahme
einer Zahlungsverpflichtung des Veräußerers handelt, wie
das FG in Übereinstimmung mit dem FA meint. Eine solche
Übernahme einer entstandenen Zahlungsverpflichtung des
Veräußerers im Vertrag über den Erwerb des
Grundstücks wäre ebenfalls als sonstige Leistung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG im ursprünglichen Bescheid zu
erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2014 - II R 12/13, BFHE 246,
211, BStBl II 2014, 857 = SIS 14 25 68, Rz 12).
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3. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann in
der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Die Klage ist teilweise begründet, soweit in dem Bescheid vom
19.02.2019 die Leistungen für die Hausanschlusskosten
(Rechnung vom 31.03.2016 für Trinkwasseranschluss in Höhe
von 1.313 EUR; Rechnung vom 27.06.2016 für RW- und
SW-Anschluss in Höhe von 2.000 EUR; Rechnung vom 08.11.2016
für Neuanschluss von Strom und Gas EWE in Höhe von
2.453,01 EUR) der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG unterworfen wurden. Im Übrigen ist die Klage
unbegründet und abzuweisen. Die Berechnung der Steuer wird dem
FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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4. Da die Revision des Klägers Erfolg hat
und das FG-Urteil aufzuheben ist, kann die Kostenentscheidung des
FG keinen Bestand haben. Der Senat hat über die Kosten des
gesamten Rechtsstreits nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu
entscheiden. Danach sind die Kosten auf Grundlage des jeweiligen
Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu
verteilen.
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