I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
2. Ist der Begriff „ohne weitere
industrielle Bearbeitung“ in Art. 5 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011
über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf
Tabakwaren dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden,
die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden
können, darunter zu subsumieren sind?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur
Entscheidung über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
1
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I. Die Firma B, ansässig in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, mischt unverarbeitete
Tabakblätter der Sorte Flue Cured Virginia. Anschließend
entrippt und verpackt sie diese in Pakete verschiedener
Größen. Sie belieferte unter anderem die C-GmbH in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) mit sieben Kartons je 175
kg, insgesamt 1.225 kg, Flue Clured Virginia
„Scraps“, die vom Zollfahndungsamt (ZFA)
am 07.02.2017 sichergestellt wurden. Die Waren befanden sich in
einem vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), dem
Prokuristen der C-GmbH, gefahrenen Kleintransporter. Sie waren
für ein anderes in Deutschland ansässiges Unternehmen,
die D-Firma, bestimmt, die daraus Wasserpfeifentabak herstellen
wollte.
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2
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Das ZFA leitete daraufhin gegen den
Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung ein. Dieser gab bei seiner Vernehmung an, dass
es sich nicht um Rauch-, sondern um Rohtabak handele, der in
Deutschland zu Wasserpfeifentabak hätte verarbeitet werden
sollen.
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3
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Im Ermittlungsverfahren sagte die
Betreiberin der D-Firma aus, ein sehr kleiner Teil des an sie
gelieferten Tabaks werde mit einem Gartenhäcksler
weiterzerkleinert. Danach werde der Tabak in Wasser mit Zucker und
Glycerin aufgekocht. Nach dem Abkühlen werde die Tabakmischung
mit Molasse, Glycerin und Aromastoffen versetzt, verpackt und mit
einer Steuerbanderole versehen.
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4
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Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Bundesfinanzverwaltung begutachtete eine Probe aus der
sichergestellten Ware und kam zu dem Ergebnis, es handele sich um
sogenannte Scraps. Die Tabakblattstücke seien weder
aromatisiert noch weiterbearbeitet worden. Es handele sich um
Tabakblattstücke, die als Nebenprodukte üblicherweise
beim Dreschen von Rohtabakblättern anfielen. Die Proben
enthielten neben den gedroschenen Tabakblattteilen keine
Verunreinigungen, keine gröberen Blattrippen und keine
Kleinst- oder Staubpartikel, die eine unmittelbare Raucheignung
ausschlössen. Die Größe und die
unregelmäßige Struktur der Blattteile stünden der
Raucheignung ebenfalls nicht entgegen. Eine Verwendung in einer
Pfeife oder als Einlage für selbstgedrehte Zigaretten sei
„nicht ausgeschlossen“. Es handele sich
zwar nicht um eine in der Tabakindustrie übliche
Rauch-Mischung, aber aufgrund der objektiv vorliegenden
Eigenschaften und der geplanten weiteren Verarbeitung könne
festgestellt werden, dass die Mischung ohne weitere industrielle
Be- und Verarbeitung zum Rauchen geeignet sei. Denn die Tabakwaren
hätten zur Herstellung des Wasserpfeifentabaks unmittelbar als
Einlagetabak verwendet werden können, der lediglich mit
Wasser, Glycerin und Zucker aufgekocht und mit der für
Wasserpfeifentabak üblichen aromatisierten Mischung vermischt
werden müsse. Lediglich ein geringer Anteil werde mittels
eines Gartenhäckslers weiterzerkleinert. Die weiteren
Verarbeitungsschritte zur Herstellung von Wasserpfeifentabak
könnten in jedem Privathaushalt durch den Endverbraucher
selbst durchgeführt werden, wofür es im Internet
entsprechende Anleitungen gebe. Dem stehe nicht entgegen, dass es
sich vorliegend um eine größere Menge handele.
Zolltarifrechtlich seien Scraps als Tabakabfall (Erläuterungen
zur Kombinierten Nomenklatur - ErlKN - 10.0 zu Position - Pos. -
2401) anzusprechen; die zolltarifrechtliche Einreihung sei jedoch
nicht maßgeblich für die tabaksteuerrechtliche
Einordnung.
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5
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Hauptzollamt - HZA - ) setzte daraufhin gegenüber dem
Kläger und der C-GmbH als Gesamtschuldner … EUR
Tabaksteuer fest.
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6
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Im hiergegen gerichteten
Einspruchsverfahren legte der Kläger ein Gutachten vor, das zu
dem Ergebnis kam, es handele sich um Rohtabak der Sorte Virginia
von hoher Qualität. Der Tabak sei nicht geschnitten, sondern
gedroschen und entrippt worden
(„Scraps“). Er enthalte weder Rippen
noch Verunreinigungen oder Bruch und könne zu Pfeifentabak,
Wasserpfeifentabak, Feinschnitt oder Zigarettentabak
weiterverarbeitet werden. Die einfachste Bearbeitung sei das
Befeuchten und Schneiden des Tabaks. Erst durch einen einfachen
Herstellungsprozess entstehe aus dem Rohtabak ein steuerpflichtiges
Gut.
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7
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Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beauftragte ebenfalls einen
Sachverständigen, der feststellte, der Wassergehalt habe bei
durchschnittlich 6,9 % gelegen, was für Rohtabak typisch sei.
Aufgrund der chemischen und visuellen Prüfung der Proben
handele es sich um Rohtabak, der sich ohne weitere industrielle
Bearbeitung nicht zum Rauchen eigne.
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8
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Das FG urteilte, die Tabak-Scraps
unterlägen nicht der Tabaksteuer, weil es sich nicht um
Rauchtabak nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes in
der im Streitfall geltenden Fassung (TabStG) handele, sondern um
nicht steuerpflichtigen Rohtabak. Die Tabak-Scraps seien weder
unmittelbar zum Rauchen in einer Pfeife geeignet noch hätte
die Eignung zum Rauchen durch einen einfachen nichtindustriellen
Bearbeitungsvorgang hergestellt werden können. Nicht jeder
zerkleinerte Rohtabak sei per se zum Rauchen geeignet. Bei der
Beurteilung sei entscheidend, ob sich der Tabak, gegebenenfalls
nach einer weiteren nichtindustriellen Bearbeitung, unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte zum Rauchen, das
heißt zum menschlichen Konsum eigne.
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9
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Gegen das Urteil des FG wehrt sich das HZA
mit seiner Revision.
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10
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II. Der Senat setzt das bei ihm anhängige
Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit -
i.V.m. - § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß
Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vor:
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11
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1. Ist der Begriff „Tabak, der sich
(…) zum Rauchen eignet“ in Art. 5 Abs.
1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011
über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf
Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2011,
Nr. L 176, 24) - Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL) - dahingehend
auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben
ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?
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12
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2. Ist der Begriff „ohne weitere
industrielle Bearbeitung“ in Art. 5 Abs. 1
Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere
Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt
werden können, darunter zu subsumieren sind?
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13
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III. Für die Lösung des Streitfalls
kommt es nach Auffassung des Senats auf die Vorschriften der
Tabaksteuerrichtlinie an. Bei deren Auslegung bestehen Zweifel, die
für den Streitfall entscheidungserheblich sind.
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Anzuwendendes Unionsrecht:
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15
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Erwägungsgrund 2 TabStRL:
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Die Steuervorschriften der Union für
Tabakwaren sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes
und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gemäß
Artikel 168 AEUV gewährleisten, und zwar unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass Tabakwaren schwere
gesundheitliche Schäden verursachen können und dass die
Union dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation
zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist. Rechnung
getragen werden sollte der jeweiligen Situation bei den einzelnen
Tabakwaren.
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Erwägungsgrund 8 TabStRL:
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Im Interesse einer einheitlichen und gerechten
Besteuerung ist eine Definition von Zigaretten, Zigarren,
Zigarillos und anderem Rauchtabak jeweils dahin gehend festzulegen,
dass Tabakstränge, die aufgrund ihrer Länge als zwei
Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich
als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden, dass eine bestimmte
Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette
ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird,
dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak
für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt,
verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird, und
dass Tabakabfälle eindeutig definiert sind.
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(…)
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Art. 2 TabStRL:
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(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie
umfasst der Begriff „Tabakwaren“:
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a) Zigaretten;
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b) Zigarren und Zigarillos;
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c) Rauchtabak:
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i) Feinschnitttabak für selbstgedrehte
Zigaretten,
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ii) anderen Rauchtabak.
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(…)
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Art. 3 TabStRL:
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(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie
umfasst der Begriff „Zigaretten“:
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a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum
Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 4
Absatz 1 sind;
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b) Tabakstränge, die durch einen
einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine
Zigarettenpapierhülse geschoben werden;
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c) Tabakstränge, die durch einen
einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem
Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
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(…)
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Art. 4 TabStRL:
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(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie
umfassen die Begriffe „Zigarren“ und
„Zigarillos“ - falls sie sich als solche
zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der
normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür
bestimmt sind:
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(…)
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Art. 5 TabStRL:
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(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie
umfasst der Begriff „Rauchtabak“:
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a) geschnittenen oder anders zerkleinerten,
gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere
industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
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b) zum Einzelverkauf aufgemachte und zum
Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Artikel 3 und
Artikel 4 Absatz 1 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels
gelten als Tabakabfälle Überreste von Tabakblättern
und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von
Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
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(…)
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ErlKN zu Pos. 2401 („Tabak,
unverarbeitet; Tabakabfälle“):
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(…)
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Anzuwendendes nationales
Recht:
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24
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§ 1 TabStG in der - im Streitfall
geltenden - Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung von
Verbrauchsteuergesetzen vom 21.12.2010 (Bundesgesetzblatt I 2010,
2221):
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(1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der
Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel
Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der
Abgabenordnung.
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(2) Tabakwaren sind
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1. Zigarren oder Zigarillos:
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(…)
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2. Zigaretten:
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(…)
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b) Tabakstränge, die durch einen
einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine
Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder
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c) Tabakstränge, die durch einen
einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem
Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden;
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3. Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak):
geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in
Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle
Bearbeitung zum Rauchen eignet.
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(…)
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(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn
sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht
sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1
oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als Tabakabfälle
im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von
Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung
von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von
Tabakwaren anfallen.
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(…)
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25
|
IV. Bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 1
Buchst. a TabStRL bestehen Zweifel.
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26
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1. Tabakwaren unterliegen nach § 1 Abs. 1
Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes der Tabaksteuer. Zu den
Tabakwaren gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG Rauchtabak
in der Form von Feinschnitt und Pfeifentabak. Rauchtabak liegt vor,
wenn es sich einerseits um geschnittenen oder anders zerkleinerten
oder gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak handelt, der sich
andererseits ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen
eignet. Im Streitfall kommt es darauf an, ob es sich bei der
sichergestellten Ware um steuerpflichtigen Rauchtabak im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG oder um nicht steuerpflichtigen
Rohtabak handelt.
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27
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2. Dass der streitgegenständliche Tabak
vorliegend „anders zerkleinert“ ist, ist
zwischen den Beteiligten unstreitig.
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28
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3. Unklar ist aber, ob er sich ohne weitere
industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Eine gesetzliche
Definition fehlt hierfür, obwohl die Einordnung als Rauchtabak
von den beiden Voraussetzungen „zum Rauchen
geeignet“ und „ohne weitere industrielle
Bearbeitung“ abhängt. Die Komponente der
nicht-„industriellen Bearbeitung“ ist
dabei nur zu prüfen, wenn die Ware nicht bereits zum Rauchen
geeignet ist. Die Einordnung einer Ware als Rauchtabak und damit
als Steuergegenstand wird maßgeblich durch das Unionsrecht
mitbestimmt, bei dessen Auslegung das vorlegende Gericht Zweifel
hat.
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29
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a) Grundlage des geltenden deutschen
Tabaksteuerrechts ist die Tabaksteuerrichtlinie. Der deutsche
Gesetzgeber hat die Definition von Rauchtabak wörtlich aus
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL übernommen. Eine
ausdrückliche Bestimmung der beiden Voraussetzungen
„ohne weitere industrielle Bearbeitung“
und „zum Rauchen geeignet“ fehlt aber
auch im Unionsrecht.
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30
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b) Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
TabStRL ist insbesondere der Gesundheitsschutz des Endverbrauchers,
sodass der Konsum eines tabakhaltigen Produkts besteuert werden
soll. Dies könnte dafür sprechen, den Begriff der
Tabakware weit auszulegen.
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31
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aa) Die Vereinheitlichung der Tabakbesteuerung
sollte verschiedenen Zwecken dienen. Nach dem Erwägungsgrund 2
TabStRL sollten die Steuervorschriften der Union für
Tabakwaren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und
gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten,
und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Tabakwaren
schwere gesundheitliche Schäden verursachen können und
dass die Union dem Rahmenübereinkommen der
Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums
beigetreten ist.
|
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32
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bb) Dementsprechend ist die Tabaksteuer eine
Fabrikatsteuer, die ein zu konsumierendes Endprodukt besteuert, und
nicht den Rohstoff oder im Produktionsprozess entstehende
Zwischenprodukte. Denn die Gesundheitsgefahren entstehen erst durch
den Verbrauch. Auch der Begriff Tabakwaren und die Aufzählung
dieser Tabakwaren in der Tabaksteuerrichtlinie weisen darauf hin,
dass es für die Besteuerung auf die Abgrenzung zwischen
Rohstoff und Waren ankommt.
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33
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c) Bis 2018 wurden getrocknete, zerkleinerte,
teilweise entrippte Teile von Tabakblättern (sogenannte
strips), getrocknete Tabakblätter, bei denen die Mittelrippe
entfernt wurde (sogenannte hand-strips) und - hier
streitgegenständlich - kleine, getrocknete Fragmente von
Tabakblättern (sogenannte scraps) allgemein als Rohmaterialien
für die Tabakproduktion und nicht als Steuergegenstand
angesehen. Für deren Beförderung musste kein
Steueraussetzungsverfahren im elektronischen
Verbrauchsteueraussetzungsverfahren EMCS (Excise Movement and
Control System) eröffnet werden. Auch eine
Steuererklärung musste für sie nicht abgegeben
werden.
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34
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d) Die deutsche Zollverwaltung geht seit dem
EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277 =
SIS 17 06 54 allerdings davon aus, dass für die Qualifizierung
eines Tabakprodukts als Rauchtabak im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Buchst. a TabStRL nicht auf die vorgesehene weitere Bearbeitung des
Tabaks abzustellen ist, sondern darauf, ob der Tabak zum Zeitpunkt
der Sicherstellung durch leicht durchführbare Vorgänge,
die im Wesentlichen keine industrielle Bearbeitung darstellen,
rauchfertig gemacht werden kann (Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 29.04.2019 - III B 4 - V 1203/0:002, juris-DOK
2019/0364329, Abs. 3).
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35
|
Unerheblich ist nach Auffassung des
vorlegenden Gerichts, ob es sich um lebensmittelrechtlich
zulässige oder besonders gesundheitsgefährdende
Tabakerzeugnisse handelt, da Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL
diesbezüglich keine Einschränkungen macht.
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36
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e) Den bereits vorliegenden
EuGH-Entscheidungen zur Tabaksteuerrichtlinie lässt sich keine
klare Definition von Rauchtabak in Abgrenzung zum Rohtabak
entnehmen, da sie sich auf den jeweiligen Einzelfall beziehen.
Klargestellt hat der EuGH allerdings, dass der Begriff des
„Rauchtabaks“ nicht eng auszulegen ist
(EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277 =
SIS 17 06 54, Rz 24).
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37
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Der EuGH hat in seinen bisherigen
Entscheidungen den Schwerpunkt teilweise auf die Eignung des Tabaks
zum Rauchen und teilweise auf die Herstellung dieser Eignung durch
eine nichtindustrielle Verarbeitung gelegt.
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38
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aa) In der Entscheidung Eko-Tabak hat sich der
EuGH zu dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL verwendeten Begriff
„industrielle Bearbeitung“
geäußert und ihn dahingehend konkretisiert, dass der
Begriff die üblicherweise in großem Maßstab anhand
eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von
Rohstoffen in materielle Güter bezeichnet (EuGH-Urteil
Eko-Tabak vom 06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277 = SIS 17 06 54,
Rz 30). Demgegenüber stellten leicht durchführbare
Vorgänge, die die Eignung einer unfertigen Tabakware zum
Rauchen herbeiführen sollten - zum Beispiel indem ein
Tabakstrang einfach in eine Zigarettenpapierhülse geschoben
werde -, im Wesentlichen keine „industrielle
Bearbeitung“ dar (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom
06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277, Rz 31). Unter diesen
Umständen seien Tabakwaren, die rauchfertig seien oder durch
nichtindustrielle Mittel leicht rauchfertig gemacht werden
könnten, als ohne weitere „industrielle
Bearbeitung“ zum Rauchen geeignet anzusehen
(EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277, Rz
32). Bei den Tabakwaren im Urteil Eko-Tabak handelte es sich - wie
hier - nicht um Wasserpfeifentabak selbst, sondern um ein
Vorprodukt. Dieses war allerdings bereits in Form einer Vermischung
mit Glycerin und kontrolliertem Feuchthalten bearbeitet, aber noch
nicht zerschnitten beziehungsweise zerkleinert. Zudem war es
für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt (EuGH-Urteil
Eko-Tabak vom 06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277, Rz 8). Der EuGH
hat auf diese Vorbearbeitung (Vermischung mit Glycerin und
kontrolliertes Feuchthalten) abgestellt und die anschließende
Zerkleinerung als einfachen Prozess, der auch nichtindustriell
erfolgen könnte, angesehen (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom
06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277, Rz 33).
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39
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Zur Frage, wann eine Ware „zum Rauchen
geeignet“ ist, äußerte sich der
EuGH in dieser Entscheidung nicht. Da der EuGH vielmehr
geprüft hat, ob eine industrielle Bearbeitung vorlag, kann der
Tabak ohne eine weitere Bearbeitung noch nicht zum Rauchen geeignet
gewesen sein.
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40
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bb) In einer neueren Entscheidung nimmt der
EuGH eine Eignung zum Rauchen an, wenn das Erhitzen und Verbrennen
der Tabakstoffe „Rauch zum Einatmen
erzeugen“ (EuGH-Urteil Skonis ir kvapas vom
16.09.2020 - C-674/19, EU:C:2020:710 = SIS 20 12 34, Rz 34, 38
folgende - ff. - ). Im dortigen Fall ging es - was zwischen den
Parteien unstreitig war - um Wasserpfeifentabak, der arteigen nicht
nur aus Tabak, sondern auch aus Zucker, Glycerin et cetera bestand.
Die Raucheignung war im dortigen Fall nicht streitig und aus Sicht
des EuGH nicht problematisch.
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41
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f) Der Wortlaut „zum Rauchen
geeignet“ deutet darauf hin, dass neben der
reinen Möglichkeit, ein Produkt zu rauchen, mehr hinzukommen
muss, damit aus Tabak Rauchtabak wird. Semantisch ist der Begriff
„zum Rauchen geeignet“ nicht identisch
mit dem Begriff der „Rauchbarkeit“. Im
allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „sich
eignen“, für einen Einsatz oder eine
Funktion benötigte Eigenschaften oder Fähigkeiten zu
besitzen. Dies weist insofern auf eine gewisse Subjektivität
hin, als es sich bei der Eignung einer Sache oftmals nach der
Meinung der betroffenen Mehrheit richtet, wann ein bestimmtes
Merkmal einen hinreichenden Grad erreicht hat, dass die Sache als
tauglich für etwas angesehen wird. Allerdings werden in Art. 5
Abs. 1 Buchst. a TabStRL - anders als in Art. 4 Abs. 1 TabStRL
für Zigarren und Zigarillos - neben der Raucheignung die
„normalen Verbrauchererwartungen“ nicht
ausdrücklich angesprochen. Der europäische Gesetzgeber
hat also in der Tabaksteuerrichtlinie durchaus eine subjektive
Tatbestandskomponente bedacht, diese aber nur bei Zigarren und
Zigarillos als Tatbestandsvoraussetzung normiert.
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42
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In der englischen Fassung von Art. 5 Abs. 1
Buchst. a TabStRL heißt es: „(…) is capable of
being smoked without further industrial
processing“, in der französischen:
„(…) qui est susceptible d’être
fumé sans transformation industrielle
ultérieure“. Die englische Fassung
scheint damit weiter als die deutsche und die französische
Fassung zu sein. Denn sie stellt auf die bloße
Möglichkeit, etwas zu rauchen, ab.
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43
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g) Der Vergleich zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b
TabStRL deutet darauf hin, dass die Einordnung von Tabak als
Rauchtabak nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL allein anhand
objektiver Kriterien vorzunehmen ist.
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44
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Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b TabStRL sind
Tabakabfälle Rauchtabak, wenn sie für den Einzelverkauf
aufgemacht und zum Rauchen geeignet sind (soweit sie nicht
Zigaretten nach Art. 3 TabStRL oder Zigarren oder Zigarillos nach
Art. 4 Abs. 1 TabStRL sind). Anders als in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
TabStRL wird für die Einordnung von Tabakabfällen als
Rauchtabak also neben der Raucheignung darauf abgestellt, ob sie
für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Denn die Tabakprodukte
nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL sind im Vergleich zu
Tabakabfällen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b TabStRL
höherwertiger, weshalb bei Tabak unter Buchst. a auf die
Aufmachung zum Einzelverkauf verzichtet werden kann, während
bei Tabakabfällen jedenfalls durch die Aufmachung für den
Einzelverkauf verdeutlicht wird, dass es sich um einen
Steuergegenstand handelt. In der Tabaksteuerrichtlinie wird also
bewusst zwischen Tabakwaren und Tabakabfällen
unterschieden.
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45
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h) Anhaltspunkte für die Abgrenzung von
Roh- und Rauchtabak könnten sich aus dem Zolltarifrecht
ergeben. In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
wird eine konkrete Prüfmethode zur Unterscheidung von Rauch-
und Rohtabak, die auch bei der Einreihung erforderlich ist,
beschrieben.
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46
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aa) Nach ErlKN 22.0 zu Pos. 2403 ist für
die Abgrenzung zwischen Pos. 2401 der Kombinierten Nomenklatur - KN
- (Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle) und Pos. 2403 KN
(anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete
Tabakersatzstoffe; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak;
Tabakauszüge und Tabaksoßen) ein Rauchtest vorgesehen
(Anlage A, ErlKN 19.0 ff. zu Pos. 2403). Nach diesem Rauchtest
spielen subjektive Anforderungen wie der Genuss der Tabakwaren oder
das Geschmackserlebnis keine Rolle; der Test stellt
maßgeblich auf das Anzünden und Glimmen der Probe in
einer Zigarette oder Pfeife ab und die anschließende
Möglichkeit, daran ziehen zu können.
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47
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bb) Der Zolltarif - und damit auch der dort
vorgesehene Rauchtest - und das Verbrauchsteuerrecht verfolgen aber
unterschiedliche Ziele: Während der Rauchtest des Zolltarifs
ein harmonisiertes Verfahren zur Unterscheidung verarbeiteten
Tabaks der Pos. 2403 KN und unverarbeiteten Tabaks der Pos. 2401 KN
ermöglichen soll, stellt das Verbrauchsteuerrecht auf das zu
konsumierende Endprodukt als Gegenstand der Besteuerung ab. Letzten
Endes geht es zwar auch bei der Tabaksteuerrichtlinie um die Frage,
ob ein unverarbeitetes Rohprodukt vorliegt oder ein zum Rauchen
geeignetes (bearbeitetes) Produkt. Anders als in anderen
Verbrauchsteuergebieten werden die Steuergegenstände in der
Tabaksteuerrichtlinie aber nicht durch einen Verweis auf die
Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur bestimmt. Die für
Zwecke der zolltariflichen Einreihung entscheidenden Kriterien und
die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur lassen sich
deshalb nicht unmittelbar auf das Tabaksteuerrecht übertragen,
auch wenn die zolltarifrechtlichen und tabaksteuerrechtlichen
Bestimmungen hinsichtlich der Abgrenzung von Roh- und Rauchtabak
nahezu gleichlautend sind.
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48
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i) Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei der
Beurteilung der Raucheignung subjektive Aspekte wie die
Verbrauchererwartung berücksichtigt werden können.
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49
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Dies zeigt bereits Art. 4 Abs. 1 TabStRL
für Zigarren und Zigarillos, der neben der Raucheignung unter
anderem auf die „normalen
Verbrauchererwartungen“ abstellt. Das Merkmal
der Verkehrsanschauung ist bislang aber in der Rechtsprechung des
EuGH nicht thematisiert worden.
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Auch anderen Rechtsakten des
Verbrauchsteuerrechts sind subjektive Merkmale nicht fremd.
Beispielsweise regelt Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des
Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom (ABlEU 2003, Nr. L 283, 51) -
Energiesteuerrichtlinie - den Steuersatz für zum Verbrauch als
Heiz- oder Kraftstoff bestimmte andere Energieerzeugnisse als
diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag
festgelegt wurde; diese werden je nach Verwendung zu dem für
einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz
besteuert.
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4. Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung
zu, dass sich die Eignung zum Rauchen nicht an der
Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise, also der Konsumenten des
Tabaks, orientiert, sondern die Raucheignung allein anhand objektiv
feststellbarer Merkmale der Ware zu bestimmen ist. Dabei ist zu
bedenken, dass die Wege zum Verbraucher durch die in den letzten
Jahren neu aufgekommenen Vertriebswege, insbesondere über das
Internet, vielfältiger und die Produkte für die Endkunden
damit einfacher zugänglich geworden sind.
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a) Ohne Berücksichtigung einer
subjektiven Komponente in der Begriffsbestimmung wären zwar im
Ergebnis viele bislang als Rohtabak eingestufte Waren als
„Rauchtabak“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Buchst. a TabStRL anzusehen. Denn bereits entrippte
Tabakblätter können schon nach einfacher Bearbeitung
geraucht werden.
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b) Das spricht jedoch nach Auffassung des
vorlegenden Gerichts nicht gegen die Einordnung des
streitgegenständlichen Tabaks als Rauchtabak, weil sich die
Gewohnheiten der Konsumenten im Gebiet der Union nach Inkrafttreten
der Tabaksteuerrichtlinie am 01.01.2011 erheblich geändert
haben und sich Wasserpfeifentabak in Europa zunehmend verbreitet
hat. Folglich wurde er in der Tabaksteuerrichtlinie noch nicht als
Steuergegenstand definiert. Deshalb erscheint es - auch im Hinblick
auf den von der Tabaksteuerrichtlinie beabsichtigten
Gesundheitsschutz - angebracht, im Hinblick auf diesen in Europa
neuartigen Konsum eines Tabakprodukts das bisherige
Verständnis von Rauchtabak im Rahmen der
Auslegungsmöglichkeiten kritisch zu hinterfragen.
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Dazu kommt, dass ein derartiger Tabak,
für den es noch vor Jahren zumindest im Geltungsbereich der
Tabaksteuerrichtlinie kaum Verwendung als Rauchware gab, nunmehr
zum Rauchen verwendet wird und auch durch den Konsumenten selbst zu
einem rauchbaren Produkt verarbeitet werden kann. Denn beim Rauchen
einer Wasserpfeife steht nicht der Genuss des Tabakgeschmacks im
Vordergrund wie beim Rauchen einer Pfeife, sondern der Geschmack
der beigegebenen Aromastoffe. Deshalb sind die Erwartungen an die
Qualität von Wasserpfeifentabak im Vergleich zu anderen
Konsumarten erheblich reduziert. Würde einem solchen Tabak die
Raucheignung abgesprochen werden, allein weil er auch durch eine
industrielle Verarbeitung zu Wasserpfeifentabak werden könnte,
würde ein Großteil solcher Tabakwaren nicht mit
Tabaksteuer belegt werden und der von der Tabaksteuerrichtlinie
beabsichtigte Gesundheitsschutz nicht mehr durchgreifen.
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c) Ferner setzt die Einordnung als Rauchtabak
nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL keine Aufmachung des Tabaks
für den Einzelverkauf voraus. Dies spricht dafür, dass es
auf eine Präsentation oder Vorbereitung für den
Endverbraucher nicht ankommt, sondern auf eine objektive
Raucheignung abzustellen ist. Zudem hat sich der Online-Handel seit
dem Erlass der Tabaksteuerrichtlinie derart verändert, dass
die Aufmachung zum Einzelverkauf nicht der ausschließliche
Weg ist, um ein Produkt an den Endverbraucher zu bringen. Eine
Aufmachung für den Einzelverkauf ist daher lediglich ein Indiz
dafür, dass keine weitere industrielle Verarbeitung
erforderlich ist. Die Berücksichtigung anderer Umstände
wie die tatsächlich erfolgende Bearbeitung derartiger Ware
durch den Endverbraucher wird aber dadurch nicht
ausgeschlossen.
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d) Zudem könnten sich die Gepflogenheiten
innerhalb des Verbrauchsteuergebiets im Sinne der - im Zeitpunkt
der Sicherstellung des Tabaks im vorliegenden Streitfall noch
geltenden - Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008
über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung
der Richtlinie 92/12/EWG (ABlEU 2009, Nr. L 9, 12) -
Verbrauchsteuersystemrichtlinie - unterscheiden, sodass die
Harmonisierung der Tabakbesteuerung durch die Berücksichtigung
lokaler Gepflogenheiten beeinträchtigt sein könnte (zur
Harmonisierung vergleiche - vgl. - EuGH-Urteil Imperial Tobacco
Bulgaria vom 09.06.2022 - C-55/21, EU:C:2022:459 = SIS 22 09 53, Rz
38). Bei Berücksichtigung der Verkehrsanschauung der
Tabakkonsumenten erscheint es daher nicht ausgeschlossen, dass die
Mitgliedstaaten die streitgegenständlichen Scraps
unterschiedlich behandeln und die Besteuerung in der Union
uneinheitlich erfolgt. Das widerspräche dem
Erwägungsgrund 2 TabStRL, nach dem die Steuervorschriften der
Union für Tabakwaren das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarktes gewährleisten sollen. Nach dem
Erwägungsgrund 8 TabStRL besteht zudem ein Interesse an einer
einheitlichen und gerechten Besteuerung.
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e) Darüber hinaus spricht auch die
englische Sprachfassung der Tabaksteuerrichtlinie (siehe oben)
dafür, dass der Richtliniengeber subjektive Merkmale bei der
Einordnung als Rauchtabak nicht für ausschlaggebend gehalten
hat. Denn in der englischen Sprachfassung von Art. 5 Abs. 1 Buchst.
a TabStRL („is capable of being smoked“)
wird auf eine objektive Eignung zum Rauchen abgestellt.
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f) Gegen die Berücksichtigung subjektiver
Komponenten wie die Verkehrsauffassung möglicher
Endverbraucher oder die Bestimmung der Verwendung durch den
Verkäufer bei der Beurteilung, ob es sich um steuerpflichtigen
Rauchtabak handelt, sprechen zudem tatsächliche
Schwierigkeiten bei der Prüfung einer solchen Komponente. Eine
solche je nach den Umständen des Einzelfalls variierende
Einschätzung würde die Anwendung der
Tabaksteuerrichtlinie und dementsprechend auch des deutschen
Tabaksteuergesetzes für die Zollverwaltung erheblich
erschweren. Subjektive Kriterien wie Geschmack oder
Verträglichkeit machen eine klare, möglichst
zweifelsfreie Bestimmung des Steuergegenstandes für die Frage
der Steuerbarkeit quasi unmöglich.
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g) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts
kommt es schließlich nicht darauf an, dass der Tabak einen
ersten Trocknungsprozess durchlaufen hat und anschließend
kontrolliert feucht gehalten werden muss (so Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 01.04.2020 - 1 StR 5/20 = SIS 21 11 60).
Soweit der EuGH in der Rechtssache Eko-Tabak hierzu
Ausführungen gemacht hat (vgl. Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017
- C-638/15, EU:C:2017:277 = SIS 17 06 54, Rz 25, 30 ff.; ebenso
EuGH-Urteil Skonis ir kvapas vom 16.09.2020 - C-674/19,
EU:C:2020:710 = SIS 20 12 34, Rz 36, 39; ferner Ebner, HFR 2021,
721), handelte es sich insoweit wohl lediglich um eine Beschreibung
des dem Urteil Eko-Tabak zugrundeliegenden Tabakmaterials. Denn die
Feuchtigkeitszugabe kann auch nachträglich ohne industrielle
Verarbeitung erfolgen.
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h) Bei der Begriffsbestimmung nach allein
objektiven Kriterien mag Rauchtabak sehr weit verstanden werden.
Für Art. 5 Abs. 1 Buchst. b TabStRL gäbe es dann nur
einen begrenzten eigenständigen Anwendungsbereich,
nämlich in dem Fall, dass der Tabak nicht zu
Wasserpfeifentabak weiterverarbeitet werden kann. Diese
Begriffsbestimmung von „Rauchtabak“
führt jedoch nicht zu einer Aufgabe der Differenzierung
verschiedener Tabakmaterialien, insbesondere im Verhältnis zum
Tabakabfall. Denn der Begriff des
„Tabakabfalls“ stellt ein eigenes
Tatbestandsmerkmal dar, das gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst.
b TabStRL neben der Raucheignung und der Aufmachung zum
Einzelverkauf zu prüfen ist. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b
TabStRL sind mithin am Begriff „Abfall“
zu differenzieren, denn die Raucheignung setzen beide Vorschriften
voraus. Im Streitfall ist das FG ausdrücklich davon
ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Tabakmaterialien
kein Tabakabfall waren. Dies war zwischen den Parteien
unstreitig.
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5. Zudem ist aus Sicht des vorlegenden
Gerichts unklar, ob es sich bei der nachfolgenden Bearbeitung zu
Wasserpfeifentabak um einen nichtindustriellen Vorgang handelt,
aufgrund dessen die Raucheignung hergestellt wird. Dabei ist aus
Sicht des vorlegenden Gerichts darauf abzustellen, ob der Tabak zum
Zeitpunkt der Sicherstellung durch leicht durchführbare
Vorgänge, die keine industrielle Bearbeitung darstellen,
rauchfertig gemacht werden könnte.
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a) Nach dem EuGH-Urteil Eko-Tabak vom
06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277 = SIS 17 06 54, Rz 30
bezeichnet der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL verwendete
Begriff „industrielle Bearbeitung“ die
üblicherweise in großem Maßstab anhand eines
standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen
in materielle Güter. Standardisierung bedeutet,
Verfahrensweisen, Typen, Maße oder Strukturen zu
vereinheitlichen, um auf diese Weise Grundformen zu schaffen. Durch
die individuelle Herstellung eines Produkts durch einen einzelnen
Verbraucher ist jedoch eine Vereinheitlichung von
Fertigungsverfahren grundsätzlich genauso wenig möglich
wie eine Bearbeitung in großem Maßstab.
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Demgegenüber stellen nach dem Urteil
Eko-Tabak leicht durchführbare Vorgänge, die die Eignung
einer unfertigen Tabakware zum Rauchen herbeiführen sollten -
zum Beispiel indem ein Tabakstrang einfach in eine
Zigarettenpapierhülse geschoben werde -, im Wesentlichen keine
„industrielle Bearbeitung“ dar
(EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277 =
SIS 17 06 54, Rz 31). Unter diesen Umständen seien Tabakwaren,
die rauchfertig seien oder durch nichtindustrielle Mittel leicht
rauchfertig gemacht werden könnten, als ohne weitere
„industrielle Bearbeitung“ zum Rauchen
geeignet anzusehen (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017 -
C-638/15, EU:C:2017:277 = SIS 17 06 54, Rz 32; ebenso EuGH-Urteil
Skonis ir kvapas vom 16.09.2020 - C-674/19, EU:C:2020:710 = SIS 20 12 34, Rz 39; ähnlich EuGH-Urteil f6 Cigarettenfabrik vom
14.03.2024 - C-336/22, EU:C:2024:226 = SIS 24 04 64, Rz 33). Der
EuGH scheint also bei der Einordnung eines Bearbeitungsverfahrens
als nichtindustriell auch darauf abzustellen, ob es sich um einen
einfachen oder leicht durchführbaren Vorgang handelt
(EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277 =
SIS 17 06 54, Rz 31; ebenso EuGH-Urteil Skonis ir kvapas vom
16.09.2020 - C-674/19, EU:C:2020:710 = SIS 20 12 34, Rz 39).
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b) Nach Ansicht des Generalanwalts N. Wahl in
seinen Schlussanträgen im Eko-Tabak-Fall ist die Frage, ob der
fragliche Tabak mit nichtindustriellen Mitteln unschwer
verbrauchsfertig gemacht werden kann, aus einer funktionalen
Perspektive zu betrachten. Insoweit stelle es keine industrielle
Bearbeitung dar, wenn Raucher, ohne hierzu notwendigerweise
über vorherige Fähigkeiten zu verfügen, zum eigenen
Verbrauch geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder
in Platten gepressten Tabak in ein rauchfertiges Erzeugnis
umwandelten (Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom
15.12.2016 - C-638/15, EU:C:2016:962, Rz 39).
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6. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts folgt
aus diesen Grundsätzen, dass im Streitfall keine industrielle
Verarbeitung erforderlich ist, damit der Tabak zum Rauchen geeignet
ist. Die Bearbeitung von Tabak nach Anleitungen aus dem Internet
erreicht nicht den Grad einer Standardisierung.
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a) Im Streitfall legen zwar die Menge und die
Verpackungsgrößen des Tabaks nahe, dass die D-Firma im
großen - und damit wohl industriellen - Maßstab
Wasserpfeifentabak herstellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Bearbeitung nicht nach einem standardisierten
Verfahren hätte erfolgen sollen.
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Allerdings ist, wie bereits zuvor dargelegt,
nach Meinung des vorlegenden Gerichts nicht auf die konkret
beabsichtigte Weiterverarbeitung durch die D-Firma abzustellen,
sondern darauf, ob der Endverbraucher diesen Prozess zu Hause
durchführen könnte. Denn aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs.
1 Buchst. a TabStRL folgt, dass für die Qualifikation als
Rauchtabak nicht allein auf die im konkreten Einzelfall geplante
Weiterverarbeitung abzustellen ist, sondern auch andere
Weiterverarbeitungsmöglichkeiten berücksichtigt werden
müssen. Im Internet finden sich Anweisungen dafür, wie
man Wasserpfeifentabak als Endverbraucher gewissermaßen
„mit Hausmitteln“ herstellen könnte
(zum Beispiel
https://www.smokestars.de/blog/shisha-tabak-selber-machen-so-funktioniert-es;
https://mixtobacco.com/shisha-magazin/shisha-tabak-selber-machen;
https://www.shishadampf.de/blog/shisha-tabak-selber-machen-so-wird-er-richtig-gut).
Danach läge wohl - entsprechend dem Eko-Tabak-Fall des EuGH,
Urteil vom 06.04.2017 - C-638/15, EU:C:2017:277 = SIS 17 06 54 -
keine industrielle Bearbeitung vor, weil eine Bearbeitung zu Hause
durch den jeweiligen Endverbraucher nicht nach einem
standardisierten Verfahren abläuft.
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b) Zwar stellt sich aus Sicht des vorlegenden
Gerichts der Herstellungsprozess von Wasserpfeifentabak aus Scraps
nicht als einfach oder leicht durchführbar dar, weil mehrere
Verarbeitungsschritte - Zerkleinern des Tabaks, Hinzufügen von
Glycerin, Molasse und Aromastoffen, Aufkochen und so weiter -
erforderlich sind, um das Endprodukt herzustellen. Diese
Bearbeitung ist somit deutlich komplexer als der beispielhaft vom
EuGH genannte leicht durchführbare Vorgang des Einführens
eines Tabakstrangs in eine Zigarettenpapierhülse. Da diese
Verarbeitungsschritte jedoch von den Konsumenten von
Wasserpfeifentabak zu Hause und damit ohne eine Standardisierung
durchgeführt werden können, geht der vorlegende Senat
davon aus, dass die Scraps ohne weitere industrielle Bearbeitung
zum Rauchen geeignet sind.
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Für dieses Ergebnis spricht auch der
unterschiedliche Gesetzeswortlaut für Rauchtabak einerseits
und für Tabakstränge für Zigaretten, in dem auf eine
leicht durchführbare Verarbeitung abgestellt wird,
andererseits. In Art. 5
Abs. 1 Buchst. a TabStRL heißt es für Rauchtabak
„ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen
eignet“, während es in Art. 3 Abs. 1
TabStRL hinsichtlich Zigaretten heißt „b)
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen
Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden; [oder]
c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen
Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt
werden“. Die ersten EuGH-Entscheidungen zum
Steuergegenstand der vor der Tabaksteuerrichtlinie geltenden
Richtlinien betrafen Tabakstränge, die dann als Zigaretten
galten, wenn sie durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang
fertiggestellt werden konnten (so EuGH-Urteil West Single Packs vom
10.11.2005 - C-197/04, EU:C:2005:672 = SIS 06 01 98); bereits diese
Vorgängerrichtlinien forderten explizit einen einfachen
nichtindustriellen Vorgang (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der
Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27.11.1995 über die anderen
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1995, Nr. L 291, 40).
Dementsprechend war für den EuGH eine einfache Handhabung zur
Herstellung einer Zigarette maßgeblich. Anders ist es beim
Rauchtabak, bei dem sich die Norm nicht zur Schwierigkeit der
Herstellung äußert, sondern ausschließlich auf
eine industrielle Bearbeitung, also ein standardisiertes Verfahren,
abstellt.
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Auch aufgrund des Erwägungsgrundes 2, des
Gesundheitsschutzes, den die Tabaksteuerrichtlinie bezweckt, sieht
das vorlegende Gericht in der Verarbeitung der
streitgegenständlichen Scraps zu Wasserpfeifentabak eine
nichtindustrielle Verarbeitung. Wenn solcher Tabak an
Endverbraucher veräußert wird, die diesen Tabak nach
einer entsprechenden Bearbeitung zu Hause rauchen, kann allein der
Umstand, dass solche Bearbeitungsmethoden weitaus komplizierter
sind als die bisher vom EuGH als einfach beurteilten Bearbeitungen,
zu keiner anderen Einschätzung führen. Maßgeblich
ist, ob der Endverbraucher das Herstellungsverfahren mit
Hausmitteln für kleine Mengen nachahmen kann.
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c) Im Ergebnis reicht damit nach Auffassung
des vorlegenden Gerichts der Umstand, dass derartiger Tabak von den
Konsumenten aufgrund einer konkreten Anleitung - zum Beispiel aus
dem Internet - in einem mehrstufigen Verfahren in
Wasserpfeifentabak transformiert werden kann und wird, nach Art. 5
Abs. 1 Buchst. a TabStRL aus, um den Ausgangsstoff als Rauchtabak
einzustufen.
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