Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.02.2022 - 4 K
660/20 = SIS 23 02 01 aufgehoben.
Die Sache wird an das Thüringer
Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Strittig ist, in welchem Umfang der
Kläger und Revisionskläger (Kläger) vom Beklagten
und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) Auskunft nach Art. 15
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen kann.
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Der Kläger ist Vorstand einer AG
(Z-AG). Zudem war er an einer damit im Zusammenhang stehenden
atypisch stillen Gesellschaft (Z-atypisch still) beteiligt. Die
Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte unter
Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung „die
Überlassung von Ablichtungen aller gespeicherten
Informationen“ der Z-AG, worauf das FA
verschiedene Übersichten (Grunddaten, Bescheiddaten, eDaten)
mit Schreiben vom 08.05.2020 übersandte. Diesbezüglich
rügte die Prozessbevollmächtigte, dass nicht alle
gemäß Art. 15 DSGVO vorzulegenden Unterlagen zur
Verfügung gestellt worden seien, die bei der Finanzverwaltung
vorhanden seien. Das FA wertete dies als Antrag auf allumfassende
Akteneinsicht, der an Amtsstelle zugestimmt wurde. Hierauf
beantragte die Prozessbevollmächtigte Auskunft nach Art. 15
DSGVO bezüglich des Klägers. Das FA erklärte
diesbezüglich seine Bereitschaft zur Akteneinsicht zur
Erfüllung des Auskunftsbegehrens. Eine Übersendung aller
Akten wurde jedoch abgelehnt.
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Mit seiner zum Finanzgericht (FG) hiergegen
erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf
Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie auf
Zurverfügungstellung von Kopien seiner personenbezogenen Daten
nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO weiter. Mit Schriftsatz vom 21.07.2021
übersandte das FA während des Klageverfahrens dem
Kläger zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO
verschiedene Übersichten in Hinblick auf die Z-atypisch still.
Der Kläger beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, das FA
zu verurteilen, ihm Auskunft über diese personenbezogenen
Daten und auf folgende Informationen (Art. 15 Abs. 1 DSGVO) zu
geben:
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„die Verarbeitungszwecke;
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die Kategorien personenbezogener Daten, die
verarbeitet werden;
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die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten
offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere
bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen
Organisationen;
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falls möglich die geplante Dauer,
für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder,
falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die
Festlegung dieser Dauer;
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das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung
oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den
Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese
Verarbeitung;
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das Bestehen eines Beschwerderechts bei
einer Aufsichtsbehörde; wenn die personenbezogenen Daten nicht
bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren
Informationen über die Herkunft der Daten;
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das Bestehen einer automatisierten
Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in
diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über
die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten
Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene
Person.“
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Weiter beantragte der Kläger vor dem
FG, das FA zu verurteilen, ihm eine Kopie der personenbezogenen
Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu
stellen.
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Folgende Informationen wurden vom
Kläger ausdrücklich von dem Auskunftsverlangen
ausgenommen:
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„die dem Kläger aus einem
Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und dem Kläger
persönlich sowie aus Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und
einem der Steuerberater, Rechtsanwälte oder einer
entsprechenden Berufsassoziierung zusammengefunden haben;
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die nur deshalb bei dem Beklagten
gespeichert sind, weil diese aufgrund der gesetzlichen
Aufbewahrungsverpflichtung nicht gelöscht werden dürfen;
hiervon sind jedoch die Daten ausgenommen, die zu einer Festsetzung
eines noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraumes relevant
sind;
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die sachlich den Beschränkungen des
Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO unterfallen;
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die bereits mit der Übersendung in dem
Schriftsatz vom 21.07.2021, also Grunddatenübersicht,
Bescheiddatenübersicht, e-Datenübersicht, erteilt worden
sind;
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die Steuerbescheide, die den Kläger
persönlich betreffen;
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die Steuerbescheide, die die
Gesellschaft(en) betreffen, die der Kläger persönlich
vertritt.“
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Die Klage blieb ohne Erfolg (EFG 2022,
1347).
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Am 01.09.2022 wurde dem Kläger
Akteneinsicht in die die Einspruchsverfahren der Z-AG betreffenden
Akten gewährt.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts (Art. 15 DSGVO) und
Verfahrensfehler. Das Auskunftsbegehren sei insbesondere auch auf
die Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten
gerichtet. Dieses sei bislang nicht - auch nicht teilweise -
erfolgt. Das Auflisten behördeninterner Vorgänge, deren
Inhalt sich nicht erschließe, stelle keine Auskunftserteilung
dar. Dem Auskunftsbegehren könne nicht der Einwand
unverhältnismäßigen Aufwands entgegengehalten
werden. Ferner sei sein Auskunftsbegehren auch nicht als exzessiv
zu bezeichnen. Zudem werde ein Anspruch auf Schadensersatz in
Höhe von 450 EUR wegen der angefallenen Kosten im Zusammenhang
mit der Akteneinsicht geltend gemacht. Dieser sei als Minus in dem
bereits geltend gemachten Auskunftsanspruch enthalten. Sein
Anspruch auf Datenschutz gehöre zu den geschützten
Menschenrechten und werde durch die Datenschutz-Grundverordnung
konkretisiert. In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
12.03.2024 - IX R 35/21 (zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BStBl II 2024, 682 = SIS 24 09 98) werde der Begriff der
„Unerlässlichkeit“ so ausgelegt,
als obliege die Darlegungslast dem Steuerpflichtigen. Der
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) formuliere das aber
so, dass der Auskunftsschuldner, wenn es für ihn
unerlässlich sei, um die Auskunft richtig und vollständig
erteilen zu können, die ganze Akte kopieren müsse. Die
Anforderung des BFH, der Antragsteller habe die
Unerlässlichkeit darzulegen, sei eine nicht in der
Datenschutz-Grundverordnung enthaltene weitere Voraussetzung. Das
vom BFH angenommene Regel-Ausnahme-Prinzip werde auch vom EuGH
nicht geteilt. Dem entspreche es, dass ein Antrag nach Art. 15
DSGVO vom Antragsteller nicht begründet werden müsse. In
jedem Auskunftsantrag sei konkludent enthalten, dass der
Antragsteller alle seine Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung
geltend machen wolle. Dies gelte auch für ihn, den
Kläger. Die vom BFH getroffene Unterscheidung zwischen
„Kopie der personenbezogenen Daten“ und
„Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten
verarbeitet sind“, sei nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen sei zur Erfüllung seines Auskunftsanspruchs
die Zurverfügungstellung von Kopien der Akten mit
Personendaten unerlässlich.
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9
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der
Klage mit der Maßgabe stattzugeben, dass darüber hinaus
keine Auskunft bezüglich der Informationen begehrt wird, die
sich bereits in Aktenbestandteilen befinden, welche über
die Einsichtnahme am 01.09.2022 bekanntgeworden
sind.
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Des Weiteren beantragt der
Kläger,
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das FA zu verurteilen, Schadensersatz in
Höhe von 450 EUR zu zahlen.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Dem Auskunftsbegehren sei bereits mit
Schreiben vom 08.05.2020 sowie vom 21.07.2021 nachgekommen worden.
Im Übrigen gehe aus Art. 15 DSGVO kein darüber
hinausgehender Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht
hervor. Die Ausführungen der Vorinstanz seien
zutreffend.
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II. Bezüglich des erstmalig im
Revisionsverfahren geltend gemachten Begehrens auf Schadensersatz
in Höhe von 450 EUR ist die Revision unzulässig.
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Der Antrag auf Schadensersatz stellt eine
Klageerweiterung dar, die im Revisionsverfahren unzulässig
ist, weil es dazu an einer Entscheidung des FG als dem Gegenstand
der revisionsgerichtlichen Nachprüfung fehlt (vgl. § 123
Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ; BFH-Urteile vom
26.11.1998 - IV R 66/97, BFH/NV 1999, 788 = SIS 98 57 43, unter I.
und vom 15.11.2022 - VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl
II 2023, 803 = SIS 23 09 12, Rz 41 ff.). Entgegen der
klägerischen Ansicht ist der Anspruch auf Schadensersatz nicht
als Minus im Auskunftsbegehren enthalten. Während das Begehren
nach Art. 15 DSGVO auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet ist,
ist der Antrag auf Schadensersatz auf die Kompensation eines
Schadens, mithin ein Aliud, gerichtet. Letzterer lässt,
ungeachtet der vorliegenden Einschränkung infolge der
Akteneinsicht, den Auskunftsanspruch unberührt.
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III. Im Übrigen ist die Revision
zulässig und begründet und führt gemäß
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat zwar zu
Recht entschieden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein
Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden und vom FA
verarbeiteten personenbezogenen Daten zusteht (dazu unter 1.).
Rechtsfehlerhaft ist das FG jedoch davon ausgegangen, das FA
könne der Auskunftserteilung entgegenhalten, dass diese mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei
(dazu unter 2.) und das Auskunftsbegehren exzessiv sei (dazu unter
3.). Die Sache ist nicht spruchreif, da es an den für eine
abschließende Überprüfung erforderlichen
Feststellungen fehlt, ob der Auskunftsanspruch bereits erfüllt
worden und daher untergegangen ist (dazu unter 4.).
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1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein
Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem FA
zu.
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a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
des Klägers durch das FA unterliegt den Vorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung.
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aa) Als Verordnung der Europäischen Union
gilt die Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 288 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer Umsetzung in
nationales Recht bedarf.
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bb) Sachlich gilt die
Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die
ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind
oder gespeichert werden sollen. Der Begriff der Verarbeitung
bezeichnet nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe
automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede
solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das
Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich
oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen
oder die Vernichtung. Zu den jedenfalls teilweise automatisiert
verarbeiteten Daten gehören auch die vom FA in den Papierakten
befindlichen personenbezogenen Daten des Klägers, da diese der
Durchführung des zumindest teilweise digitalisierten
Besteuerungsverfahrens dienen. Vor diesem Hintergrund unterfallen
auch sämtliche in E-Mails, Besprechungsprotokollen und
sonstigen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten des
Klägers - wie im Ergebnis auch das FG erkannt hat - dem
sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (vgl.
Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 682 = SIS 24 09 98,
Rz 15 ff.).
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cc) Eine Einschränkung des
Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung durch die in
Art. 2 Abs. 2 sowie Abs. 3 DSGVO geregelten
Ausnahmetatbestände liegt nicht vor. Da dies zwischen den
Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren
Erläuterungen ab.
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b) Dem Kläger als betroffener Person im
Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO steht nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1
DSGVO das Recht auf Auskunft gegenüber dem FA als
Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO über die vom
FA verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie
über die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten
Informationen dem Grunde nach zu.
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c) Zudem hat der Kläger dem Grunde nach
gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO Anspruch auf
Übersendung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die
Gegenstand der Verarbeitung sind.
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aa) Die Vorschrift gewährt generell
keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen
Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung
von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Durch die
Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DSGVO nicht
dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes
Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im
Übrigen bezieht sich der Begriff
„Kopie“ nicht auf ein Dokument als
solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es
enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie
muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand
der Verarbeitung sind (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier
médical) vom 26.10.2023 - C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 72;
Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 -
C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 32; Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R
35/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024,
682 = SIS 24 09 98, Rz 27).
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bb) Nur wenn die Zurverfügungstellung
einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die
wirksame Ausübung der ihr durch die
Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen,
wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu
berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO
ein Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar
von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken
zur Verfügung gestellt zu erhalten (vgl. EuGH-Urteile FT
(Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 - C-307/22,
EU:C:2023:811, Rz 75; Österreichische Datenschutzbehörde
vom 04.05.2023 - C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 41 und Rz 45). Dies
wurde jedoch im Klageverfahren nicht beantragt. Vielmehr ist der
die Gerichte bindende Antrag auf die Zurverfügungstellung
einer Kopie der Daten gerichtet. Hierüber kann der Senat auch
im Revisionsverfahren nicht hinausgehen.
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d) Wie auch das FG zutreffend erkannt hat,
rechtfertigen unzureichende Soll-Angaben im Sinne von § 32c
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) keine Ablehnung des
Auskunftsbegehrens im Sinne von Art. 15 DSGVO.
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Nach dieser Vorschrift soll die betroffene
Person in dem Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO
die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt
werden soll, näher bezeichnen. Eine Rechtsfolge, insbesondere
ein Untergang des Auskunftsanspruchs oder ein Recht, diesen zu
verweigern, sieht die Regelung allerdings nicht vor. Vor dem
Hintergrund des Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DSGVO wäre dies
jedoch für die Annahme einer entsprechenden Rechtsfolge
erforderlich. Nach dieser Vorschrift muss jede Norm, die unter
anderem das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO beschränkt,
zumindest den Umfang der vorgenommenen Beschränkung
regeln.
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2. Rechtsfehlerhaft gelangt das FG jedoch zu
dem Ergebnis, dass der Auskunftsanspruch wegen
unverhältnismäßigen Aufwands nicht bestehe.
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a) Ungeachtet dessen, dass es an
Feststellungen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand
der Finanzbehörde fehlt, ergibt sich eine entsprechende
Einschränkung des Auskunftsanspruchs nicht aus der
Datenschutz-Grundverordnung.
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aa) Zwar muss der Verantwortliche nach Art. 14
Abs. 5 Buchst. b Alternative 2 DSGVO seiner Verpflichtung nach der
Datenschutz-Grundverordnung nicht nachkommen, wenn dies mit einem
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Informationspflicht im Sinne
von Art. 14 DSGVO.
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Auch scheidet eine analoge Anwendung von Art.
14 Abs. 5 Buchst. b Alternative 2 DSGVO auf ein Auskunftsbegehren
aus (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 - 6 C
10.21, BVerwGE 177, 211 = SIS 23 06 41, Rz 36; Starke, Zeitschrift
für Datenschutz - ZD - 2024, 63, 66; Schreiber/Brinke, Recht
Digital 2023, 232, 235; Kuznik, NVwZ 2023, 297, 303; Korch/Chatard,
ZD 2022, 482, 484; Waldkirch, recht und schaden - r+s - 2021, 317,
319; Schulte/Welge, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA -
2019, 1110, 1114; vgl. Benkert, NJW Spezial 2022, 306, 307;
Krämer/Burghoff, ZD 2022, 428, 431; Lembke/Fischels, NZA 2022,
513, 516; König, Computer und Recht - CR - 2019, 295,
298; a.A. BeckOK
DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 49. Ed. 01.08.2024, DS-GVO Art. 15 Rz
99.3; Härting, CR 2019, 219, 223). Es fehlt bereits an
einer hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
Während Art. 14 DSGVO die Informationspflicht, wenn die
personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben
wurden, regelt, beinhaltet Art. 15 DSGVO das Auskunftsrecht der
betroffenen Person über die Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten.
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Ergänzend zu diesen Vorschriften
enthält Art. 12 DSGVO zusätzliche Modalitäten unter
anderem für die Ausübung dieser Rechte. Der Einwand
unverhältnismäßigen Aufwands ist hierin nicht
geregelt. Das Auskunftsrecht steht nicht unter dem allgemeinen
Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit in Hinblick auf
die Anstrengungen, die der Verantwortliche unternehmen muss, um dem
Antrag der betroffenen Person nachzukommen (Leitlinien des
Europäischen Datenschutzausschusses 01/2022 zu den Rechten der
betroffenen Person - Auskunftsrecht, Version 2.1, S. 5).
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32
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Zudem besteht auch keine vergleichbare
Interessenlage zwischen der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO
und der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO. Während Art. 14
DSGVO dem Verantwortlichen eine Verpflichtung zur Information der
betroffenen Person über die erhobenen personenbezogenen Daten
auferlegt, besteht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nur auf
Antrag der betroffenen Person.
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Der Auskunftsanspruch ist zudem insbesondere
darauf gerichtet, Kenntnis über die jeweils verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erlangen, während nach Art. 14
DSGVO keine Verpflichtung besteht, die betroffene Person
darüber zu informieren, welche konkreten personenbezogenen
Daten über sie erhoben wurden. So beschränkt sich nach
Art. 14 Abs. 1 Buchst. d DSGVO die Informationspflicht auf die
Kategorien personenbezogener Daten.
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34
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bb) Auch ergibt sich eine entsprechende
Einschränkung des Auskunftsrechts bei
unverhältnismäßigem Aufwand der Auskunftserteilung
nicht aus Art. 15 Abs. 4 DSGVO (a.A. Starke, ZD 2024, 63, 66). Nach
Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie im Sinne
von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht die Rechte und Freiheiten
anderer Personen beeinträchtigen. Art. 15 Abs. 4 DSGVO
schränkt den Auskunftsanspruch nur in Hinblick auf die Rechte
Dritter, nicht hingegen in Bezug auf die Belange des
Verantwortlichen, insbesondere in Bezug auf den mit dem Schutz der
Rechte Dritter verbundenen Aufwand, ein (vgl. EuGH-Urteil FT
(Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 - C-307/22,
EU:C:2023:811, Rz 63, 67; a.A. Kamlah in Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG,
4. Aufl., Art. 15 DSGVO Rz 20; Schwartmann/Klein/Peisker in
Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl.,
Art. 15 DSGVO Rz 68).
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35
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cc) Auch kann ein entsprechender Einwand nicht
aus Erwägungsgrund 63 Satz 7 DSGVO abgeleitet werden. Nach
diesem sollte der Verantwortliche verlangen können, dass die
betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder
welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen
bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt, wenn er eine große
Menge von Informationen über die betroffene Person
verarbeitet. Aus den Erwägungsgründen kann jedoch kein
allgemeiner Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einer
Einschränkung der Rechte und Pflichten nach der
Datenschutz-Grundverordnung führt. Es entspricht der
Rechtsprechung des EuGH, dass Erwägungsgründe rechtlich
nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können,
um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen,
noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem
Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. EuGH-Urteil Hauptzollamt
Bremen gegen J. E. Tyson Parketthandel GmbH hanse j. vom 02.04.2009
- C-134/08, EU:C:2009:229 = SIS 09 14 94, Rz 16). So verhält
es sich vorliegend. Die Einbeziehung des Erwägungsgrundes 63
Satz 7 DSGVO würde dazu führen, dass die Rechte aus Art.
15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 DSGVO ohne ausdrückliche Regelung
eingeschränkt würden, obwohl eine solche nach Art. 23
Abs. 2 Buchst. c DSGVO erforderlich ist. Die
Erwägungsgründe ersetzen diese nicht, da sie nach den
oben genannten Grundsätzen rechtlich nicht verbindlich
sind.
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36
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b) Eine Einschränkung des
Auskunftsanspruchs bei unverhältnismäßigem Aufwand
für die Auskunftserteilung ergibt sich ferner nicht aus den
Vorschriften des nationalen Rechts.
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Gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO
ist der Einwand eines unverhältnismäßigen Aufwands
nur zu berücksichtigen, wenn die personenbezogenen Daten nur
deshalb gespeichert werden, weil sie aufgrund gesetzlicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen
(§ 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AO) oder wenn die
personenbezogenen Daten ausschließlich Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen (§ 32c
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO). Weiter ist erforderlich, dass eine
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist (§ 32c
Abs. 1 Nr. 3 AO).
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38
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Wie der Senat bereits entschieden hat, fehlt
es bereits an einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht der
Finanzbehörden (Senatsurteil vom 07.05.2024 - IX R 21/22 = SIS 24 10 77, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Leitsatz
Nr. 3 und Rz 33). Im Übrigen wurde weder vorgetragen noch
durch das FG festgestellt, dass das FA die personenbezogenen Daten
des Klägers ausschließlich zur Datensicherung oder
Datenschutzkontrolle verarbeitet und eine Verarbeitung zu anderen
Zwecken durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen ausgeschlossen ist. Letztlich ist dies auch
fernliegend, da Aufgabe der Finanzbehörden die Festsetzung und
Erhebung von Steuern ist.
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39
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aa) Soweit die Auskunft nach § 32c Abs. 3
AO nur erteilt wird, soweit die betroffene Person Angaben macht,
die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die
Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer
Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten
Informationsinteresse steht, kann dieser Einwand nicht einem
Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO entgegengehalten werden. Denn
§ 32c Abs. 3 AO gilt nur, sofern die personenbezogenen Daten
weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateisystemen
gespeichert sind (BT-Drucks. 18/12611, S. 88). Mithin liegt die
Einschränkung außerhalb des Anwendungsbereichs der
Datenschutz-Grundverordnung.
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40
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bb) Auch kann dem Auskunftsanspruch nicht die
Regelung des § 275 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) oder der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke
entgegengehalten werden, dass der Schuldner eine Leistung
verweigern kann, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter
Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote
von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem
Leistungsinteresse des Gläubigers steht (so auch Starke, ZD
2024, 63, 66; König, CR 2019, 295, 298; vgl. Waldkirch, r+s
2021, 317, 319; a.A. Gola/Heckmann/Franck, DS-GVO, 3. Aufl., Art.
15 Rz 51).
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41
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3. Rechtsfehlerhaft kommt das FG ferner zu dem
Ergebnis, dass das Auskunftsbegehren aufgrund eines exzessiven
Antrags im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 DSGVO
ausgeschlossen sei.
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a) Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann bei
offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von
häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer
betroffenen Person der Verantwortliche entweder ein angemessenes
Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die
Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der
beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs.
5 Satz 2 Buchst. a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags
tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO). Der
Verantwortliche hat gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO
den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder
exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Nach der
Rechtsprechung des EuGH beziehen sich die beiden Gründe, bei
denen der Verantwortliche dem Begehren des Betroffenen nach Art. 12
Abs. 5 Satz 2 DSGVO nicht nachkommen muss, auf Fälle des
Rechtsmissbrauchs (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier
médical) vom 26.10.2023 - C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 31).
Ist der Antrag exzessiv, kann in diesem nicht zugleich als Weniger
ein statthafter Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien
personenbezogener Daten erblickt werden. Dies ergibt sich eindeutig
aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO. Verlangt der
Verantwortliche nicht ein angemessenes Entgelt, braucht er bei
einer Verweigerung aufgrund eines exzessiven Antrags nicht
tätig zu werden (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R
35/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024,
682 = SIS 24 09 98, Rz 32). Ferner bedarf es für die
Geltendmachung des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO auf
Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten keiner
Begründung (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier médical)
vom 26.10.2023 - C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 38).
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b) Diesen Maßstäben genügen
die Ausführungen des FG zu Art. 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 DSGVO
nicht.
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Rechtsfehlerhaft nimmt das FG eine Ausnahme
von der dem FA für die Annahme eines exzessiven Antrags
obliegenden Nachweispflicht an, da sich die zur
Unbegründetheit des Antrags führenden Umstände
bereits aus dem Antrag ergeben sollen und damit offensichtlich
seien. Andernfalls liefe die Nachweispflicht des Art. 12 Abs. 5
Satz 3 DSGVO ins Leere. Das FG verkennt, dass das
Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO nur
besteht, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv
ist. Zwar verwendet das FG den Begriff offensichtlich, dieser meint
jedoch dasselbe wie offenkundig.
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Im Übrigen kann ein Auskunftsbegehren
nicht bereits als exzessiv gelten, wenn die betroffene Person
Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne - wie
vorliegend - dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise
zeitlicher Hinsicht (weitestgehend) zu beschränken. Nach Art.
15 Abs. 1 DSGVO besteht ein Anspruch auf Auskunft über
sämtliche personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche
verarbeitet. Nur so wird dem Zweck des Art. 15 DSGVO hinreichend
Rechnung getragen, es der betroffenen Person durch die Wahrnehmung
des Auskunftsrechts in angemessenen Abständen zu
ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren
Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl.
Erwägungsgrund 63 Satz 1 DSGVO). Dem stünde es entgegen,
wenn der Verantwortliche die Auskunft verweigern könnte, wenn
die betroffene Person ihr Auskunftsrecht unbeschränkt geltend
macht.
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Ferner kann auch ein Exzess des Antrags nicht
damit begründet werden, dass das FA dem Kläger die
Möglichkeit zur Akteneinsicht angeboten hat. Die
Möglichkeit zur Akteneinsicht erweist sich als ein Aliud im
Vergleich zu dem Begehren auf Zurverfügungstellung einer Kopie
der personenbezogenen Daten. Während das Recht auf
Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in
die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO
nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte
Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und
nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die
Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet.
Zudem betrifft das Recht auf Akteneinsicht einen Einblick in die
Originalakte zu erhalten, während Art. 15 DSGVO auf die
Erteilung von Auskünften und die Zurverfügungstellung von
Kopien gerichtet ist.
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Auch kann es für die Annahme eines
Exzesses nicht darauf ankommen, dass der Kläger nach der
Überzeugung des FG mit seinem Auskunftsbegehren andere Zwecke
verfolge als die, denen die Datenschutz-Grundverordnung dient.
Soweit es der betroffenen Person freisteht, Auskunft nach Art. 15
DSGVO auch ohne eine Begründung ihres Begehrens zu verlangen,
kann ein exzessiver Antrag nicht deshalb angenommen werden, dass
die betroffene Person mit ihrem Auskunftsbegehren andere Zwecke als
die der Datenschutz-Grundverordnung verfolgt (vgl. EuGH-Urteil FT
(Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 - C-307/22,
EU:C:2023:811, Rz 51 f.). Vielmehr wäre es
widersprüchlich, wenn ein Verweigerungsrecht entstünde,
weil die betroffene Person ihr Auskunftsersuchen nicht hinsichtlich
der Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft begehrt
wird, näher präzisiert.
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Ferner kann auch kein exzessiver Antrag allein
deswegen angenommen werden, dass der Kläger in seinem
Auskunftsersuchen die Art der personenbezogenen Daten, über
die Auskunft erteilt werden soll, nicht näher bezeichnet hat.
Soweit § 32c Abs. 2 AO eine entsprechende Vorgabe
enthält, handelt es sich hierbei um eine bloße
Sollvorschrift, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an
das FG zurückzuverweisen.
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a) Es fehlt bereits an der Feststellung eines
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens beziehungsweise an
Feststellungen zum diesbezüglichen Vorbringen des FA vor dem
Hintergrund der ihm obliegenden Darlegungslast eines offenkundig
unbegründeten oder exzessiven Antrags (vgl. Senatsurteil vom
12.03.2024 - IX R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BStBl II 2024, 682 = SIS 24 09 98, Rz 31).
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b) Das FG hat auf Grundlage seiner
Rechtsauffassung, dass ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO
nicht besteht, nicht geprüft, ob der nach den oben genannten
Grundsätzen dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch
aufgrund Erfüllung bereits erloschen ist.
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aa) Ein Auskunftsanspruch ist
grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des
Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft
im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die
Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die - gegebenenfalls
konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die
Auskunft vollständig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs
- BGH - vom 03.09.2020 - III ZR 136/18, Rz 43, m.w.N. sowie vom
15.06.2021 - VI ZR 576/19 = SIS 22 04 13, Rz 19). Die Annahme eines
derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte
Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten
Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es
beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer
bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht
erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei
hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft
verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine
Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH-Urteil vom 15.06.2021 -
VI ZR 576/19 = SIS 22 04 13, Rz 20, m.w.N.).
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Hat der Auskunftsschuldner - zumindest
konkludent - erklärt, die Auskunft vollständig und
zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als
erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der
Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel
nimmt der Senat - vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur
eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und
Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 BGB
- dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall
führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum
Erlöschen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftsberechtigte
kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung
unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner
verlangen.
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bb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe
fehlt es an Feststellungen, inwieweit das Auskunftsbegehren des
Klägers bereits erfüllt wurde. Diese wird das FG im
zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
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(1) Soweit das FA vorträgt, dass es dem
Auskunftsbegehren bereits mit Schreiben vom 08.05.2020 sowie vom
21.07.2021 nachgekommen sei, wird das FG insbesondere zu
überprüfen haben, inwiefern mit diesen Schreiben dem
Kläger bezüglich der ihn betreffenden, durch das FA
verarbeiteten personenbezogenen Daten Auskunft erteilt wurde und
inwiefern aus diesen die zumindest konkludente Erklärung
hervorgeht, dass die erteilte Auskunft vollständig sei.
Insbesondere hinsichtlich des Schreibens vom 08.05.2020 erwachsen
dem Senat hieran - ohne Bindungswirkung für das FG - deshalb
Zweifel, da der Kläger erst anschließend mit Schreiben
vom 25.11.2020 einen eigenen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
stellte. Entsprechendes gilt für das im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Schreiben vom 21.07.2021,
soweit damit die Auskunft bezüglich der Z-atypisch still
erteilt worden sein soll. Zudem besteht für das FA im zweiten
Rechtszug die Möglichkeit, die Auskunft gegebenenfalls
nachzuholen und die Vollständigkeit der Auskunftserteilung zu
erklären.
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(2) Ergänzend weist der Senat darauf hin,
dass durch die Gewährung der Akteneinsicht am 01.09.2022 der
Auskunftsanspruch nicht erfüllt worden ist. Zwar steht die
Form der Auskunft nach Art. 15 DSGVO gemäß § 32d
Abs. 1 AO im Ermessen des FA. Dies gilt jedoch nur, soweit Art. 12
bis 15 DSGVO keine diesbezüglichen Regelungen enthalten. So
regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO, dass die Auskunft nach Art. 15 DSGVO
durch Zurverfügungstellung einer Kopie zu erfüllen ist
(vgl. EuGH-Urteile FT (Copies du dossier médical) vom
26.10.2023 - C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 72; Österreichische
Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 - C-487/21, EU:C:2023:369,
Rz 32). Die Gewährung der Akteneinsicht steht dem nicht
gleich. Es handelt sich hierbei vielmehr um ein Aliud (dazu unter
III.3.b).
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(3) Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass
das FA zumindest konkludent erklärt hat, gegenüber dem
Kläger das Auskunftsbegehren erfüllt zu haben, wird es zu
ermitteln haben, inwiefern Grund zu der Annahme bestehen
könnte, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt erteilt worden sei. Das FG wird hierbei zu
berücksichtigen haben, dass dies nicht bereits bei einem
pauschalen Vorbringen des Betroffenen „ins Blaue
hinein“, die Auskunft sei unvollständig,
der Fall ist. Andernfalls könnte der Auskunftsberechtigte auch
aus sachfremden Motiven die grundsätzliche
Erfüllungswirkung der Vollständigkeitserklärung
aushebeln. Vielmehr muss der Auskunftsberechtigte substantiierte
Gründe vortragen, die zu der Annahme führen, dass die
erteilte Auskunft unvollständig ist.
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(4) Sollte das FG zu dem Ergebnis gelangen,
dass das FA bislang bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
nicht - zumindest konkludent - erklärt hat, das
Auskunftsbegehren des Klägers vollständig erfüllt zu
haben oder dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, wird es das FA
verpflichten, die begehrte Auskunft zu erteilen.
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5. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267
Abs. 3 AEUV bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die
Rechtslage ist aus den jeweils genannten Gründen eindeutig
(„acte clair“, Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19.07.2011 - 1 BvR
1916/09, BVerfGE 129, 78 = SIS 12 00 97, unter C.I.2.e und vom
04.03.2021 - 2 BvR 1161/19 = SIS 21 05 21, Rz 55; EuGH-Urteil
Srl CILFIT und Lanificio
di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom
06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise
bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer
Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel
offenlässt („acte
éclairé“, BVerfG-Beschluss vom
04.03.2021 - 2 BvR 1161/19 = SIS 21 05 21, Rz 55; EuGH-Urteil Srl
CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della
Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 14).
Insbesondere hat der erkennende Senat vor dem Hintergrund des
eindeutigen Wortlauts des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alternative 2
DSGVO sowie des Art. 15 Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO keine Zweifel, dass
dem Begehren auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO
nicht der Einwand eines mit der Auskunftserteilung verbundenen
unverhältnismäßigen Aufwands entgegengehalten
werden kann. Auch soweit sich eine entsprechende Aussage in
Erwägungsgrund 63 Satz 7 DSGVO findet, hat der erkennende
Senat vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Hauptzollamt Bremen
gegen J. E. Tyson Parketthandel GmbH hanse j. vom 02.04.2009 -
C-134/08, EU:C:2009:229 = SIS 09 14 94 keine Zweifel, dass hieraus
kein allgemeiner, für die Anwendung des Art. 15 DSGVO
gültiger Rechtssatz abgeleitet werden kann. Durch die
Rechtsprechung des EuGH ist zudem geklärt, dass die
Gründe zur Verweigerung eines Auskunftsbegehrens nach Art. 12
Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten voraussetzen (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier médical) vom
26.10.2023 - C-307/22, EU:C:2023:811) und dass das Begehren auf
Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten keiner
Begründung bedarf (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier
médical) vom 26.10.2023 - C-307/22, EU:C:2023:811, Rz
38).
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6. Da die Revision, soweit sie zulässig
ist, bereits aus materiellen Gründen Erfolg hat, kann es
dahinstehen bleiben, inwiefern die gerügten Verfahrensfehler
vorliegen.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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