Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2020 - 6
K 20/18 = SIS 20 05 85 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft,
ist als Holdinggesellschaft alleinige Gesellschafterin der …
AG (AG) mit Sitz in X. Zwischen der Klägerin als
Organträgerin und der AG als Organgesellschaft bestand seit
2006 eine ertragsteuerrechtliche Organschaft.
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Die AG bezog im Jahr 2007 (Streitjahr)
über einen Investmentfonds Dividenden von in- und
ausländischen Kapitalgesellschaften. Der Fonds hatte als
Aktienfonds schwerpunktmäßig in Aktien von in- und
ausländischen Gesellschaften investiert, wobei es sich
ausschließlich um Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter
10 %) handelte. Die ausländischen Dividenden unterlagen in den
Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden
Kapitalgesellschaften (Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien,
Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen,
Portugal, Schweden, Großbritannien, USA) jeweils dem
Quellensteuerabzug. Mit den Ansässigkeitsstaaten bestanden im
Streitjahr jeweils Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(DBA).
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung im Organkreis änderte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) die zunächst
erklärungsgemäß ergangenen Bescheide über
Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag ab. In dem
geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer der AG
als Organgesellschaft erfasste das FA die ausländischen
Streubesitzdividenden (einschließlich der ausländischen
Quellensteuern in Höhe von … EUR als nichtabziehbare
Aufwendungen) bei der Ermittlung des
körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens gemäß
§ 15 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG). Bei der
Klägerin als Organträgerin wurden die Dividenden
gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG (zu 95
%) von der Körperschaftsteuer freigestellt.
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Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der
Klägerin berücksichtigte das FA im Bescheid über den
Gewerbesteuermessbetrag die ausländischen
Streubesitzdividenden, da weder die Kürzungsvorschrift des
§ 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) noch die des § 9 Nr. 7
bzw. 8 GewStG anwendbar waren. Darüber hinaus haben die
ausländischen Quellensteuern infolge der Hinzurechnung nach
§ 10 Nr. 2 KStG den Gewerbeertrag nicht verringert. Im
Ergebnis waren damit im streitgegenständlichen Bescheid
über den Gewerbesteuermessbetrag der Klägerin sowohl die
von der Organgesellschaft mittelbar über den Fonds bezogenen
Dividenden als auch die darauf entfallenden ausländischen
Quellensteuern im Gewerbeertrag des gewerbesteuerrechtlichen
Organkreises enthalten.
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Die nach erfolglosem Einspruch erhobene
Klage gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag der
Klägerin wurde vom Niedersächsischen Finanzgericht (FG)
mit Urteil vom 18.03.2020 - 6 K 20/18 (EFG 2020, 1009 = SIS 20 05 85) als unbegründet abgewiesen. Eine Rechtsgrundlage für
die von der Klägerin begehrte steuermindernde
Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern bei der
Ermittlung des der Klägerin zuzurechnenden Gewerbeertrags sei
nicht ersichtlich, insbesondere seien die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 34c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) i.V.m. § 4 des Investmentsteuergesetzes in der
für das Streitjahr geltenden Fassung (InvStG 2004) nicht
erfüllt.
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Die Klägerin macht mit ihrer Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt
(sinngemäß), das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 18.03.2020 aufzuheben und den Bescheid für 2007 über
den Gewerbesteuermessbetrag vom 23.12.2010 in Form der
Einspruchsentscheidung vom 14.12.2017 mit der Maßgabe zu
ändern, dass der Gewerbeertrag um … EUR gemindert
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten, ohne einen eigenen Antrag
zu stellen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat ohne
Rechtsfehler dahin erkannt, dass die ausländischen
Quellensteuern auf nach § 8b KStG bei der Einkommensermittlung
des Organträgers steuerfreie Dividenden bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags der Organgesellschaft nicht abgezogen werden
können.
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1. Das FG hat zunächst zutreffend dahin
erkannt, dass die Organschaft zwischen der Klägerin und der AG
dazu führt, dass der Klägerin im Streitjahr die
persönliche Gewerbesteuerpflicht der AG für die Dauer der
Organschaft zugerechnet wird und der Gewerbesteuermessbetrag
für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe - und
damit der AG - allein gegenüber der Klägerin als
Organträgerin festzusetzen ist.
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a) Der Gewerbesteuer unterliegt
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Im Inland
betrieben wird ein Gewerbebetrieb (außerhalb des
Schifffahrtsbereichs), soweit für ihn im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3
GewStG).
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b) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten
Kapitalgesellschaften, die - wie im Streitfall -
Organgesellschaften im Sinne des § 14 KStG sind, als
Betriebsstätten des anderen Unternehmens (sogenannte
gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Ungeachtet dieser Fiktion
bilden die eingegliederten Kapitalgesellschaften (die
Organgesellschaften) und das andere Unternehmen (der
Organträger) nach der Rechtsprechung des Senats kein
einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige
Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren
Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sogenannte
gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie - ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17.12.2014 - I R 39/14, BFHE
248, 179, BStBl II 2015, 1052 = SIS 15 05 90, m.w.N.; Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.07.2024 - III R 41/22, BStBl II
2024, 772 = SIS 24 15 68; aus der Literatur z.B. Witt in
Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 7.136;
Schumacher, Die Gewerbesteuer im internationalen Steuerrecht, 2020,
S. 212 f.). Die Organschaft führt dazu, dass die
persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft(en)
für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet
wird. Deshalb ist der Gewerbesteuermessbetrag für die zum
Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe - das sind die
Gewerbebetriebe des Organträgers und der Organgesellschaft(en)
- allein gegenüber dem Organträger festzusetzen. Immerhin
ist auch anerkannt, dass im Rahmen der Zusammenfassung des
Gewerbeertrags im Organkreis
„Korrekturen“ vorzunehmen sind, die
„durch den Mechanismus der zunächst getrennten
Ermittlung der Gewerbeerträge
ausgelöst“ werden (Senatsurteil vom
17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052 = SIS 15 05 90, Rz 8 und 19; BFH-Urteil vom 11.07.2024 - III R 41/22, BStBl
II 2024, 772 = SIS 24 15 68, Rz 26; s.a. Witt in Prinz/Witt,
Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 7.137 f.; Schumacher, Die
Gewerbesteuer im internationalen Steuerrecht, 2020, S. 213).
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2. Unter Anwendung des § 15 Satz 1 Nr. 2
Satz 1 KStG im Rahmen der sogenannten gebrochenen oder
eingeschränkten Einheitstheorie hat das FG ebenfalls
rechtsfehlerfrei dahin erkannt, dass die von der AG über einen
Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und
ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang in die
gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) des
gewerbesteuerrechtlichen Organkreises eingehen.
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a) § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG bestimmt
abweichend von den allgemeinen Vorschriften und speziell für
den körperschaftsteuerrechtlichen Organkreis, dass § 8b
Abs. 1 bis 6 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist.
Die hiernach angeordnete sogenannte Bruttozurechnung bewirkt, dass
der Gewinn der Organgesellschaft selbständig und
ungeschmälert um darin enthaltene Bezüge nach § 8b
Abs. 1 KStG zu ermitteln und dem Organträger nach § 14
Abs. 1 Satz 1 (einleitender Satzteil) KStG zuzurechnen ist. Sodann
ist der „brutto“ zugerechnete Gewinn
beim Organträger den zuvor ausgeschlossenen allgemeinen
Vorschriften zu unterwerfen. Insbesondere sind bei einer
Kapitalgesellschaft als Organträgerin die im zugerechneten
Gewinn enthaltenen Bezüge, Dividenden und Gewinnanteile im
Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach § 8b Abs. 1 KStG
bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen.
Jedoch gelten 5 % von jenen Bezügen nach § 8b Abs. 5 Satz
1 KStG als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden dürfen.
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b) Über § 7 Satz 1 (i.V.m. § 2
Abs. 2 Satz 2) GewStG ist dies auch für die Ermittlung des
Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis von
Bedeutung. Denn danach ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den
dem Erhebungszeitraum (vgl. § 14 GewStG) entsprechenden
Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und
vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten
Beträge. Zu den mit Blick auf die Rechtsform der
Organgesellschaft hier allein einschlägigen Regelungen des
Körperschaftsteuergesetzes gehören auch die spezifischen
(und dabei insgesamt „einheitlichen“ -
s. Herlinghaus in Hüttemann/Schön,
Unternehmenssteuerrecht, 2024, Rz 7.103)
Gewinnermittlungsvorschriften für den
körperschaftsteuerrechtlichen Organkreis, damit auch § 15
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2014 - I R
39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052 = SIS 15 05 90, Rz 12 und
14, m.w.N.). Allerdings verändert sich für die Ermittlung
des Gewerbeertrags der Gegenstand der organschaftlichen Zurechnung
insoweit, als es nun um den für diese Gesellschaft ermittelten
Gewerbeertrag geht.
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c) Auf dieser Grundlage hat das FG zutreffend
die von der AG (als Organgesellschaft) über einen
Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und
ausländischen Kapitalgesellschaften im Streitjahr in vollem
Umfang in die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage
(Gewerbeertrag) einbezogen. Hinzurechnungs- oder
Kürzungstatbestände nach §§ 8 und 9 GewStG
waren nicht erfüllt, was zwischen den Beteiligten nicht im
Streit steht und keiner weiteren Ausführungen bedarf.
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3. Das FG hat den Abzug der ausländischen
Quellensteuern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im
gewerbesteuerrechtlichen Organkreis rechtsfehlerfrei versagt.
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a) Der nach § 7 Satz 1 GewStG ermittelte
Gewerbeertrag (s. zu II.2.b) entspricht auf der ersten
Ermittlungsstufe (vor den gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen
und Kürzungen) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der
Bemessung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zugrunde zu
legen ist. § 7 Satz 1 GewStG verbindet nach der Rechtsprechung
des Senats die Ermittlung des Gewerbeertrags mit der Ermittlung des
körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns und bestätigt
insofern den Gleichlauf beider Rechtskreise (Senatsurteil vom
17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052 = SIS 15 05 90, m.w.N.). Eine rechtliche Bindungswirkung besteht allerdings
nicht (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom
15.03.2017 - I R 41/16, BFHE 258, 246 = SIS 17 15 90, m.w.N.;
ebenso z.B. H 7.1 Abs. 1 „Eigenständige Ermittlung des
Gewerbeertrags“ der
Gewerbesteuer-Hinweise).
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b) Für den Streitfall bedeutet dies, dass
die ausländischen Quellensteuern, die bei der
Einkommensermittlung der AG hinzugerechnet worden sind (§ 10
Nr. 2 KStG; s. insoweit Senatsurteil vom 16.05.1990 - I R 80/87,
BFHE 160, 551, BStBl II 1990, 920 = SIS 90 18 58, unter II.2.),
auch in den Gewerbeertrag des gewerbesteuerrechtlichen Organkreises
zu übernehmen sind. Ein Antrag auf Abzug der
ausländischen Quellensteuern bei der Ermittlung des Gewinns
aus Gewerbebetrieb für Zwecke der Körperschaftsteuer war
weder von der AG (als Organgesellschaft) noch von der Klägerin
(als Organträgerin - s. insoweit § 19 Abs. 1 KStG und zum
Umstand, dass zu den dort angeführten „besonderen
Tarifvorschriften“ auch der Abzug nach §
34c Abs. 2 EStG zählt, z.B. Brandis/Heuermann/Rode, § 19
KStG Rz 15) gestellt worden. Der Antrag auf Abzug der
ausländischen Quellensteuern war ausdrücklich auf den
Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
beschränkt (s. Schreiben vom 29.10.2010, Bl. 5 der
Einspruchsakte). Dem von der Klägerin begehrten Abzug nach
§ 34c Abs. 2 EStG (ausschließlich) bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags steht aber bereits die Bezugnahme von § 7
Satz 1 GewStG auf den „Gewinn aus
Gewerbebetrieb“ entgegen, wodurch für die
Ermittlung des Gewerbeertrags an die Ermittlung des
körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns angeknüpft wird. Um
den Gleichlauf beider Rechtskreise sicherzustellen, bleibt deshalb
kein Raum für einen spezifisch gewerbesteuerlichen Abzug
ausländischer Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (wohl
ähnlich Weiss/Brühl, Internationale Steuer-Rundschau -
ISR - 2020, 225). Etwas anderes lässt sich weder unmittelbar
aus dem Gewerbesteuergesetz noch im Hinblick auf den besonderen
Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer aus der Vorschrift des
§ 34c Abs. 2 EStG selbst entnehmen.
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c) Ein Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG
ausschließlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der AG
(mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden
Gewerbeertrag) ist nicht möglich.
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aa) Das FG hat eine auf einen Abzug
ausländischer Steuern (§ 34c Abs. 2 EStG) gerichtete
Antragsbefugnis im Grundsatz der AG (Organgesellschaft)
zugestanden, da die Rechtsfolge
(„Abzug“) die „Ermittlung der
…“ (im Satzzusammenhang gelesen:
„ausländischen“)
„Einkünfte“ betrifft, die
Gegenstand des „Gewinn(s) aus
Gewerbebetrieb“ (§ 7 Satz 1 GewStG) sind
(„Ebene der Einkünfteermittlung mit Wirkung auf die
gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage“ -
so Schumacher, Die Gewerbesteuer im internationalen Steuerrecht,
2020, S. 197; im Ergebnis ebenso z.B. Brandis/Heuermann/Pohl,
§ 26 KStG Rz 105; Pohl, BB 2017, 1825, 1826; Pohl in
Micker/Pohl/Oppel, Kompendium Internationales Steuerrecht, 2022, Rz
1379); insoweit ist die Rechtslage gegenüber dem im
Senatsurteil vom 16.05.1990 - I R 80/87 (BFHE 160, 551, BStBl II
1990, 920 = SIS 90 18 58) maßgeblichen Streitzeitraum (Abzug
zur Ermittlung des „Gesamtbetrags der
Einkünfte“) geändert, was auch die
Existenz des § 8 Nr. 12 GewStG erklärt (z.B. BT-Drucks.
12/1108, S. 69; Badetz in Hallerbach/Nacke/Rehfeld,
Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl., § 7 Rz 94; Keß in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 12 Rz 4;
Valta/Lemm in Desens/Tappe, GewStG, § 8 Rz 2171;
Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 720; Pitzal in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG,
2. Aufl., § 8 Rz 1, 5; Güroff in Glanegger/Güroff,
GewStG, 11. Aufl., § 8 Nr. 12 Rz 2; Schmitz-Herscheidt, EFG
2020, 1011, 1012) und zugleich die Änderung von Nr. 3 in R 7.1
(4) Satz 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien („kein Abzug von
§ 34c EStG“) durch die Finanzverwaltung
(abweichend aber wohl Weiss/Brühl, ISR 2020, 225, 227
[Ermittlung der Einkünfte sei nicht gewerbesteuerrechtlicher
Natur; der Gewinn aus Gewerbebetrieb sei eine Größe, die
erst nach der Einkünfteermittlung feststehe], anders aber
BeckOK GewStG/Weiss, § 7 Rz 253.4 [12. Ed. 01.12.2024]).
Allerdings hat das FG im angefochtenen Urteil die Anwendung des
§ 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
ausgeschlossen, weil die Regelung im untrennbaren Zusammenhang mit
Absatz 1 der Norm stehe und damit nur für die
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer gelte (Hinweis auf das
Urteil desselben Senats vom 16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200
= SIS 15 29 67 [rechtskräftig nach Zurückweisung einer
Nichtzulassungsbeschwerde, s. Senatsbeschluss vom 31.08.2016 - I B
102/15, nicht veröffentlicht]). „Unabhängig
davon“ sei § 34c Abs. 2 EStG aber auch
aus dem Grunde nicht anwendbar, dass die Voraussetzungen in der
Person der Klägerin als Organträgerin erfüllt sein
müssten, woran es aber mit Blick auf die (dortige)
Steuerbefreiung durch § 8b Abs. 1 KStG fehle.
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bb) Die Rechtsfrage, welcher Rechtsperson im
Organkreis die Befugnis zusteht, den in (§ 4 Abs. 2 Satz 4
InvStG 2004 i.V.m.) § 34c Abs. 2 EStG angeführten
„Antrag“ zu stellen (s. insoweit
abweichend von der Auffassung des FG z.B. Oberfinanzdirektion
Frankfurt/Main vom 15.01.2018, DB 2018, 347 = SIS 18 00 78; BeckOK
EStG/Rasch, § 34c Rz 67 [20. Ed. 01.11.2024]; Claudy, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2017, 621, 623; jedenfalls gegen
eine Kombination von Anrechnung beim Organträger einerseits
und Abzugsantrag bei der Organgesellschaft andererseits Micker, ISR
2021, 428, 433 und wohl auch Weiss/Brühl, ISR 2020, 225, 227),
kann offen bleiben, da die Abzugsvoraussetzungen nicht nur in der
Fallkonstellation der „unverbundenen
Kapitalgesellschaft“ (Situation im Urteil des
Niedersächsischen FG vom 16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015,
2200 = SIS 15 29 67), sondern auch in der
streitgegenständlichen Situation der Organschaft bei einem
Antrag der Organgesellschaft zum Abzug im Rahmen der
gewerbesteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht erfüllt
sind (insoweit ist der im Urteil des Niedersächsischen FG vom
16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200 = SIS 15 29 67, Rz 169 als
nicht rechtserheblich beschiedene Klägervortrag einer
ungerechtfertigten Bevorteilung von Organschaften tatsächlich
ohne Substanz).
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Nicht entscheidungserheblich ist im Streitfall
zunächst die Frage, ob der Abzug (§ 34c Abs. 2 EStG)
schon daran scheitert, dass aus dem Normzusammenhang von Abs. 1 und
Abs. 2 („Statt der Anrechnung (Absatz
1)“) - wie vom FG - abgeleitet wird, dass die
jeweilige ausländische (dividendenbezogene) Quellensteuer zwar
als eine „der deutschen Einkommensteuer entsprechende
Steuer“ (im Streitfall über § 26
Abs. 1 Satz 1 KStG: Körperschaftsteuer) anzusehen ist, nicht
aber als eine der deutschen Gewerbesteuer entsprechende Steuer
qualifiziert und der Zweck der Steuerermäßigung bei
ausländischen Einkünften (§ 34c EStG als unilaterale
Anrechnungsmethode, z.B. Schaumburg/Schaumburg, Internationales
Steuerrecht, 5. Aufl., Rz 18.3) nur darin liegt, die
wirtschaftliche Doppelbelastung mit gleichartigen Ertragsteuern zu
vermeiden. Denn es wird auch vertreten, dass einbehaltene
ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge in
entsprechender Anwendung von § 34c EStG und § 26 KStG auf
die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden könne
(was wohl auch den Abzug im Sinne des § 34c Abs. 2 EStG
ermöglichen würde), sofern das entsprechende Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung deren Anrechnung auf
inländische Steuern vom Einkommen vorsieht (Hessisches FG,
Urteil vom 26.08.2020 - 8 K 1860/16, EFG 2021, 779 = SIS 21 03 05
[rechtskräftig wegen unzulässiger Revision, s.
Senatsbeschluss vom 08.02.2022 - I R 8/21, HFR 2022, 745 = SIS 22 09 32]). Ebenfalls kann die Frage offenbleiben, ob ein
tatsächlicher Abzug bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach
Maßgabe des § 8 Nr. 12 GewStG, der in einigen
Fällen die Hinzurechnung anordnet (s. nur Tappe in
Desens/Tappe, GewStG, § 1 Rz 55 und Valta/Lemm, ebenda, §
8 Rz 2177), faktisch ohne Wirkung bliebe (so für die streitige
Situation wohl Schmitz-Herscheidt, EFG 2020, 1011, 1012; abweichend
aber Weiss/Brühl, ISR 2020, 225, 228; je nach
Zulässigkeit einer „organkreisweiten
Betrachtung“ differenzierend Micker, ISR 2021,
428, 429).
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Der Abzug scheitert allerdings, was das FG
auch zutreffend erkannt hat (dem FG insoweit zustimmend das
Hessische FG im Urteil vom 26.08.2020 - 8 K 1860/16, EFG 2021, 779
= SIS 21 03 05, Rz 54 f.; ablehnend Spek/Schumacher, Ubg 2021, 340,
343 f.), aus dem Grund, dass es im Organkreis zu einer
ertragsteuerlichen Steuerfreistellung kommt (Anwendung von §
8b Abs. 1 KStG auf der Grundlage des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1
KStG) und seit der im Streitjahr geltenden Fassung des § 34c
Abs. 2 EStG (durch Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006, BGBl I
2006, 2878, BStBl I 2007, 28) ausdrücklich geregelt ist, dass
der antragsbezogene Abzug einer ausländischen Steuer nur
stattfindet, wenn die ausländische Steuer auf
ausländische Einkünfte entfällt, die nicht
steuerfrei sind. Insoweit ist zu beachten, dass gerade infolge des
„Mechanismus“ (Senatsurteil vom
17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052 = SIS 15 05 90, Rz 19) der oben beschriebenen sogenannten gebrochenen oder
eingeschränkten Einheitstheorie und wegen der
gewerbesteuerrechtlichen Relevanz des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1
KStG die Tatbestandsmerkmale der Steuerermäßigung
„organschaftsübergreifend“ gelesen
werden müssen, um dem Zweck der Regelung (Vermeidung einer
Doppelbesteuerung durch unilaterale Steuerermäßigung,
die nicht in Betracht kommt, wenn keine zur ausländischen
Quellensteuer vergleichbare inländische Steuer anfällt)
gerecht zu werden. Für die Auffassung, in dem durch § 34c
Abs. 2 EStG (und dem dortigen Verständnis des objektiven
Sachbereichs einer
„Steuertarifermäßigung“)
geprägten Zusammenhang auf die gewerbesteuerliche Belastung
(wohl mit Blick auf die Gewerbesteuerlast der Organträgerin)
abzustellen (so o.V., Recht der Finanzinstrumente 2020, 237; evtl.
ebenfalls Prinz/Otto, DB 2017, 1988,
1989[“systemwidrige
Regelungslücke“]) und damit die Belastung
sowohl mit ausländischer Quellensteuer als auch der
Gewerbesteuer (s. Micker, ISR 2021, 428, 429) mit Blick auf die
Gewerbesteuer auszuschließen, besteht keine ausreichend
belastbare Rechtsgrundlage (a.A. wohl Schumacher, Die Gewerbesteuer
im internationalen Steuerrecht, 2020, S. 206 ff.).
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4. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt
im Streitfall nicht vor. Der Senat kann bereits keine
Schlechterstellung des streitgegenständlichen
grenzüberschreitenden Sachverhalts zu einem gedachten
Inlandssachverhalt erkennen. In- und ausländische Dividenden
aus Streubesitz sind im Gewerbeertrag enthalten und gehen in die
Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein (s.a. den Fall des
Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - H
Lebensversicherung vom 22.06.2023 - C-258/22, EU:C:2023:506 = SIS 23 11 46; vorgehend Vorlagebeschluss des Senats vom 23.11.2021 - I
R 5/18, BFHE 275, 219 = SIS 22 05 61). Eine im Inland erhobene
Kapitalertragsteuer ist für den Gewerbeertrag irrelevant, da
ein Steuerabzug gesetzlich nicht zugestanden wird. § 36 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 EStG sieht lediglich die Möglichkeit einer
Anrechnung von durch Steuerabzug erhobener Einkommensteuer auf die
Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer vor. Hieran
ändert sich im Streitfall auch nichts durch die
ertragsteuerrechtliche Organschaft zwischen der AG und der
Klägerin.
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Nicht zuletzt wird zu berücksichtigen
sein, dass es nach der EuGH-Rechtsprechung im Ausgangspunkt Sache
jedes Mitgliedstaats ist, sein System der Besteuerung von
Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die
auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare
Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu
bestimmen (EuGH-Urteil Société Générale
vom 25.02.2021 - C-403/19, EU:C:2021:136 = SIS 21 04 36, Rz 26).
Daraus folgt zum einen, dass Dividenden, die von einer in einem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem
anderen Mitgliedstaat ansässigen Anteilseigner
ausgeschüttet werden, Gegenstand einer rechtlichen
Doppelbesteuerung sein können, wenn sich beide Mitgliedstaaten
dafür entscheiden, ihre Besteuerungsbefugnis auszuüben
und die Dividenden beim Anteilseigner zu besteuern (EuGH-Urteil
Société Générale vom 25.02.2021 -
C-403/19, EU:C:2021:136 = SIS 21 04 36, Rz 27). Zum anderen stellen
die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der
Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben
können, keine nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union verbotenen Beschränkungen dar, sofern
eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (EuGH-Urteil
Société Générale vom 25.02.2021 -
C-403/19, EU:C:2021:136 = SIS 21 04 36, Rz 28). Und der Umstand,
dass sowohl der Ursprungsmitgliedstaat der Dividenden als auch der
Wohnsitzmitgliedstaat des Anteilseigners die Dividenden besteuern
können, bedeutet nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, dass
der Wohnsitzmitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet wäre,
Vorkehrungen gegen die Nachteile zu treffen, die sich aus der
Ausübung der auf diese Weise zwischen den beiden
Mitgliedstaaten aufgeteilten Befugnis ergeben könnten
(EuGH-Urteil Société Générale vom
25.02.2021 - C-403/19, EU:C:2021:136 = SIS 21 04 36, Rz 29; s.a.
EuGH-Urteil Kerckhaert und Morres vom 14.11.2006 - C-513/04,
EU:C:2006:713 = SIS 06 47 56; Niedersächsisches FG, Urteil vom
16.07.2015 - 6 K 196/13, EFG 2015, 2200 = SIS 15 29 67, Rz 173
ff.).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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