Auf die Revision der Kläger werden das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.05.2022 - 12 K 1274/18 =
SIS 22 21 01 und die Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom
07.06.2019 sowie die gegenüber den Klägern und den
Beigeladenen ergangenen negativen Feststellungsbescheide des
Beklagten für 2001 bis 2007 vom 03.05.2018 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beigeladenen und der
Kläger sowie mit ihnen im Zusammenhang stehende andere
Besteuerungsgrundlagen der Beigeladenen und der Kläger
für 2001 bis 2007 gesondert und einheitlich unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts festzustellen.
Im Übrigen wird die Revision als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der
Kläger zu 1. zu 1,6 %, die Kläger zu 2., 4. und 5.
jeweils zu 1,9 %, der Kläger zu 3. zu 1,4 % und der Beklagte
sowie die Beigeladene zu 1. gemeinsam zu 91,3 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu 1. sind dieser von dem Kläger zu 1. zu 1,6 %,
den Klägern zu 2., 4. und 5. jeweils zu 1,9 % und dem
Kläger zu 3. zu 1,4 % zu erstatten und im Übrigen von ihr
selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu 2. bis 4. sind nicht erstattungsfähig.
1
|
I. Die Kläger und Revisionskläger
zu 1. bis 5. (Kläger) waren - ohne Vermögenseinlage - in
den von ihnen jeweils mit der Revision angegriffenen
Zeiträumen (Jahre 2001 bis 2007 [Streitjahre]) persönlich
haftende Gesellschafter der … KGaA (KGaA), die inzwischen
formwechselnd in die … AG (Beigeladene zu 1.) umgewandelt
wurde. Ihnen stand während ihrer Beteiligungszeit eine
gewinnabhängige Vergütung zu. Diese wurde unmittelbar von
ihrem Wohnsitz-Finanzamt im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung
als gewerbliche Einkünfte berücksichtigt.
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2
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Die KGaA erzielte während der
Beteiligungszeit der persönlich haftenden Gesellschafter unter
anderem Beteiligungseinkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre
geltenden Fassung (EStG).
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3
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Infolge eines Rechtsstreits eines
Gesellschafters mit seinem Wohnsitz-Finanzamt über die
Besteuerung der von der Beigeladenen zu 1. an ihn gezahlten
Vergütung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) gegenüber den Klägern am 03.05.2018
negative Feststellungsbescheide, nach denen für die
Streitjahre wegen fehlender gemeinschaftlicher Einkünfte eine
gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nicht vorzunehmen
sei. Die negativen Feststellungsbescheide enthielten den Hinweis
nach § 181 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der für
die Streitjahre geltenden Fassung (AO).
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4
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Gegen diese negativen
Feststellungsbescheide hat der Kläger zu 1. betreffend die
Jahre 2004 bis 2007 mit Zustimmung des FA Sprungklage erhoben. Die
Kläger zu 2., 4. und 5. erhoben nach erfolglosem Vorverfahren
Klage gegen die negativen Feststellungsbescheide für die Jahre
2001 bis 2007 und der Kläger zu 3. erhob Klage gegen die
negativen Feststellungsbescheide für die Jahre 2004, 2006 und
2007.
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5
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Die Vorinstanz verband die Klagen zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und lud die Beigeladene zu
1. für alle Streitjahre, den ehemaligen persönlich
haftenden Gesellschafter X (Beigeladener zu 2.) für das
Streitjahr 2001, den ehemaligen persönlich haftenden
Gesellschafter Y (Beigeladener zu 3.) für die Streitjahre 2001
und 2002 sowie den ehemaligen persönlich haftenden
Gesellschafter Z (Beigeladener zu 4.) für die Streitjahre 2001
bis 2003 „notwendig“ bei. Die Klagen
blieben erfolglos (Urteil des Finanzgerichts - FG - Köln vom
04.05.2022 - 12 K 1274/18, EFG 2023, 84 = SIS 22 21 01). Dagegen
wenden sich die Kläger mit der Revision.
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6
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Der Kläger zu 1. beantragt,
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das angefochtene Urteil des FG Köln
vom 04.05.2022 - 12 K 1274/18 aufzuheben sowie den Beklagten unter
Aufhebung der Bescheide über die Ablehnung der Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für 2004 bis 2007, jeweils vom
03.05.2018, zu verpflichten, mit Bezug auf die Beteiligung des
Klägers zu 1. als persönlich haftenden Gesellschafter der
damaligen … KGaA betreffend die Feststellungszeiträume
2004 bis 2007 geänderte Bescheide über die (einheitliche
und) gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §
180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a AO (i.V.m. § 181 Abs. 5
AO) mit dem Inhalt zu erlassen, dass
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|
a) die an die … KGaA unmittelbar
ausgeschütteten und dieser mittelbar über
Organgesellschaften beziehungsweise nachgeschalteten
Mitunternehmerschaften zugerechneten Dividenden, die keine
Schachteldividenden sind (einschließlich fiktiver Dividenden
nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - a.F.),
sowie die Veräußerungsgewinne/-verluste aus der
unmittelbaren und mittelbaren (durch Organgesellschaften
beziehungsweise durch nachgeschaltete Mitunternehmerschaften)
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die
beim Kläger zu 1. dem Halbeinkünfteverfahren nach §
3 Nr. 40 EStG unterliegen,
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|
b) entsprechend dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.05.2010 - I R 62/09 (BFHE 230, 18,
BFH/NV 2010, 1919 = SIS 10 22 48) die an die … KGaA
unmittelbar gezahlten und dieser mittelbar über
Organgesellschaften beziehungsweise nachgeschalteten
Mitunternehmerschaften zugerechneten DBA-Schachteldividenden
(einschließlich fiktiver Dividenden nach § 8a KStG a.F.)
und
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c) die an die … KGaA unmittelbar
ausgekehrten und dieser mittelbar über Organgesellschaften
beziehungsweise nachgeschalteten Mitunternehmerschaften
zugerechneten nicht steuerbaren Einlagenrückgewähre im
Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG,
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|
(einheitlich und) gesondert festzustellen
sind, wie sie jeweils unter Anwendung des im jeweiligen
Feststellungszeitraum geltenden „allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels“ (dieser
methodisch ermittelt als Prozentsatz für das jeweilige
Feststellungsjahr, berechnet als rechnerisches Verhältnis des
erhaltenen [individuellen] Gewinnanteils des Klägers zu 1. zum
Gesamtgewinn der KGaA [vor Vergütungen der persönlich
haftenden Gesellschafter]) rechnerisch anteilig (jeweils methodisch
ermittelt durch Multiplikation der jeweiligen Dividenden,
Veräußerungsgewinne et cetera mit dem vorstehenden
Prozentsatz) auf den Kläger zu 1. entfallen und diesem
über seinen Gewinnanteil steuerlich anteilig zuzurechnen sind,
mit der Folge, dass diese Feststellungsbeträge dementsprechend
bei den „Einkünften aus
Gewerbebetrieb“ des Klägers zu 1. nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu
berücksichtigen sind (§ 182 Abs. 1 AO),
|
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|
hilfsweise (im Falle der Ablehnung des
vorstehenden Antrags) das angefochtene Urteil des FG Köln vom
04.05.2022 - 12 K 1274/18 aufzuheben und zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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7
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Der Kläger zu 2. beantragt,
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das angefochtene Urteil des FG Köln
vom 04.05.2022 - 12 K 1274/18 aufzuheben sowie den Beklagten unter
Aufhebung der Bescheide über die Ablehnung der Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für 2001 bis 2007, jeweils vom
03.05.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2019,
zu verpflichten, mit Bezug auf die Beteiligung des Klägers zu
2. als persönlich haftenden Gesellschafter der damaligen
… KGaA betreffend die Feststellungszeiträume 2001 bis
2007 geänderte Bescheide über die (einheitliche und)
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a AO (i.V.m. § 181 Abs. 5 AO)
mit dem Inhalt zu erlassen, dass
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|
|
|
a) die an die … KGaA unmittelbar
ausgeschütteten und dieser mittelbar über
Organgesellschaften beziehungsweise nachgeschalteten
Mitunternehmerschaften zugerechneten Dividenden, die keine
Schachteldividenden sind (einschließlich fiktiver Dividenden
nach § 8a KStG a.F.), sowie die
Veräußerungsgewinne/-verluste aus der unmittelbaren und
mittelbaren (durch Organgesellschaften beziehungsweise durch
nachgeschaltete Mitunternehmerschaften) Veräußerung von
Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die beim Kläger zu 2. dem
Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG
unterliegen,
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|
b) entsprechend dem BFH-Urteil vom
19.05.2010 - I R 62/09 (BFHE 230, 18, BFH/NV 2010, 1919 = SIS 10 22 48) die an die … KGaA unmittelbar gezahlten und dieser
mittelbar über Organgesellschaften beziehungsweise
nachgeschalteten Mitunternehmerschaften zugerechneten
DBA-Schachteldividenden (einschließlich fiktiver Dividenden
nach § 8a KStG a.F.) und
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c) die an die … KGaA unmittelbar
ausgekehrten und dieser mittelbar über Organgesellschaften
beziehungsweise nachgeschalteten Mitunternehmerschaften
zugerechneten nicht steuerbaren Einlagenrückgewähre im
Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG,
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|
|
(einheitlich und) gesondert festzustellen
sind, wie sie jeweils unter Anwendung des im jeweiligen
Feststellungszeitraum geltenden „allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels“ (dieser
methodisch ermittelt als Prozentsatz für das jeweilige
Feststellungsjahr, berechnet als rechnerisches Verhältnis des
erhaltenen [individuellen] Gewinnanteils des Klägers zu 2. zum
Gesamtgewinn der KGaA [vor Vergütungen der persönlich
haftenden Gesellschafter]) rechnerisch anteilig (jeweils methodisch
ermittelt durch Multiplikation der jeweiligen Dividenden,
Veräußerungsgewinne et cetera mit dem vorstehenden
Prozentsatz) auf den Kläger zu 2. entfallen und diesem
über seinen Gewinnanteil steuerlich anteilig zuzurechnen sind,
mit der Folge, dass diese Feststellungsbeträge dementsprechend
bei den „Einkünften aus
Gewerbebetrieb“ des Klägers zu 2. nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu
berücksichtigen sind (§ 182 Abs. 1 AO),
|
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hilfsweise (im Falle der Ablehnung des
vorstehenden Antrags) das angefochtene Urteil des FG Köln vom
04.05.2022 - 12 K 1274/18 aufzuheben und zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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8
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Der Kläger zu 3. beantragt,
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|
das angefochtene Urteil des FG Köln
vom 04.05.2022 - 12 K 1274/18 aufzuheben sowie den Beklagten unter
Aufhebung der Bescheide über die Ablehnung der Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für 2004, 2006 und 2007, jeweils
vom 03.05.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
07.06.2019, zu verpflichten, mit Bezug auf die Beteiligung des
Klägers zu 3. als persönlich haftenden Gesellschafter der
damaligen … KGaA betreffend die Feststellungszeiträume
2004, 2006 und 2007 geänderte Bescheide über die
(einheitliche und) gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2
Buchst. a AO (i.V.m. § 181 Abs. 5 AO) mit dem Inhalt zu
erlassen, dass
|
|
|
|
a) die an die … KGaA unmittelbar
ausgeschütteten und dieser mittelbar über
Organgesellschaften beziehungsweise nachgeschalteten
Mitunternehmerschaften zugerechneten Dividenden, die keine
Schachteldividenden sind (einschließlich fiktiver Dividenden
nach § 8a KStG a.F.), sowie die
Veräußerungsgewinne/-verluste aus der unmittelbaren und
mittelbaren (durch Organgesellschaften beziehungsweise durch
nachgeschaltete Mitunternehmerschaften) Veräußerung von
Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die beim Kläger zu 3. dem
Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG
unterliegen,
|
|
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|
b) entsprechend dem BFH-Urteil vom
19.05.2010 - I R 62/09 (BFHE 230, 18, BFH/NV 2010, 1919 = SIS 10 22 48) die an die … KGaA unmittelbar gezahlten und dieser
mittelbar über Organgesellschaften beziehungsweise
nachgeschalteten Mitunternehmerschaften zugerechneten
DBA-Schachteldividenden (einschließlich fiktiver Dividenden
nach § 8a KStG a.F.) und
|
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|
|
c) die an die … KGaA unmittelbar
ausgekehrten und dieser mittelbar über Organgesellschaften
beziehungsweise nachgeschalteten Mitunternehmerschaften
zugerechneten nicht steuerbaren Einlagenrückgewähre im
Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG,
|
|
|
|
(einheitlich und) gesondert festzustellen
sind, wie sie jeweils unter Anwendung des im jeweiligen
Feststellungszeitraum geltenden „allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels“ (dieser
methodisch ermittelt als Prozentsatz für das jeweilige
Feststellungsjahr, berechnet als rechnerisches Verhältnis des
erhaltenen [individuellen] Gewinnanteils des Klägers zu 3. zum
Gesamtgewinn der KGaA [vor Vergütungen der persönlich
haftenden Gesellschafter]) rechnerisch anteilig (jeweils methodisch
ermittelt durch Multiplikation der jeweiligen Dividenden,
Veräußerungsgewinne et cetera mit dem vorstehenden
Prozentsatz) auf den Kläger zu 3. entfallen und diesem
über seinen Gewinnanteil steuerlich anteilig zuzurechnen sind,
mit der Folge, dass diese Feststellungsbeträge dementsprechend
bei den „Einkünften aus
Gewerbebetrieb“ des Klägers zu 3. nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu
berücksichtigen sind (§ 182 Abs. 1 AO),
|
|
|
|
hilfsweise (im Falle der Ablehnung des
vorstehenden Antrags) das angefochtene Urteil des FG Köln vom
04.05.2022 - 12 K 1274/18 aufzuheben und zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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9
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Der Kläger zu 4. beantragt,
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das angefochtene Urteil des FG Köln
vom 04.05.2022 - 12 K 1274/18 aufzuheben sowie den Beklagten unter
Aufhebung der Bescheide über die Ablehnung der Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für 2001 bis 2007, jeweils vom
03.05.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2019,
zu verpflichten, mit Bezug auf die Beteiligung des Klägers zu
4. als persönlich haftenden Gesellschafter der damaligen
… KGaA betreffend die Feststellungszeiträume 2001 bis
2007 geänderte Bescheide über die (einheitliche und)
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 181 Abs. 5 AO mit dem
Inhalt zu erlassen, dass
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|
|
a) entsprechend dem BFH-Urteil vom
01.06.2022 - I R 44/18 (BFH/NV 2022, 1365 = SIS 22 17 04) die an
… KGaA unmittelbar ausgeschütteten und dieser mittelbar
über Organgesellschaften beziehungsweise nachgeschalteten
Mitunternehmerschaften zugerechneten Dividenden, die keine
Schachteldividenden sind (einschließlich fiktiver Dividenden
nach § 8a KStG a.F.)‚ sowie die
Veräußerungsgewinne/-verluste aus der unmittelbaren und
mittelbaren (durch Organgesellschaften beziehungsweise durch
nachgeschaltete Mitunternehmerschaften) Veräußerung von
Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die beim Kläger zu 4. dem
Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG
unterliegen,
|
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|
b) entsprechend dem BFH-Urteil vom
19.05.2010 - I R 62/09 (BFHE 230, 18, BFH/NV 2010, 1919 = SIS 10 22 48) die an … KGaA unmittelbar gezahlten und dieser mittelbar
über Organgesellschaften beziehungsweise nachgeschalteten
Mitunternehmerschaften zugerechneten DBA-Schachteldividenden
(einschließlich fiktiver Dividenden nach § 8a KStG a.F.)
und
|
|
|
|
c) die an … KGaA unmittelbar
ausgekehrten und dieser mittelbar über Organgesellschaften
beziehungsweise nachgeschalteten Mitunternehmerschaften
zugerechneten nichtsteuerbaren Einlagenrückgewähre im
Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG,
|
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|
|
(einheitlich und) gesondert festzustellen
sind, wie sie unter Anwendung des im jeweiligen
Feststellungszeitraum für den Kläger zu 4. geltenden
Gewinnanteils als Vomhundertsatz
(„Gewinnverteilungsschlüssel“) aus
dem ihm zugewiesenen Gewinn
(„phG-Gewinn“) zum um die Summe der den
sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern
zugewiesenen phG-Gewinne rechnerisch erhöhten
Jahresüberschusses der … KGaA
(„Gesamtgewinn“)‚ (dieser
Vomhundertsatz/Gewinnverteilungsschlüssel) bezogen auf die
jeweiligen Dividenden, Veräußerungsgewinne,
DBA-Schachteldividenden, nicht steuerbaren
Einlagenrückgewähre et cetera (gemäß
vorstehend a) bis c))‚ die dem Kläger zu 4. steuerlich
zuzurechnen und dementsprechend bei den „Einkünften aus
Gewerbebetrieb“ des Klägers zu 4. nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu
berücksichtigen sind (§ 182 Abs. 1 AO),
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hilfsweise (im Falle der Ablehnung des
vorstehenden Antrags) das angefochtene Urteil des FG Köln vom
04.05.2022 - 12 K 1274/18 aufzuheben und zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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10
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Der Kläger zu 5. beantragt,
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das angefochtene Urteil des FG Köln
vom 04.05.2022 - 12 K 1274/18 aufzuheben sowie den Beklagten unter
Aufhebung der Bescheide über die Ablehnung der Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für 2001 bis 2007, jeweils vom
03.05.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2019,
zu verpflichten, mit Bezug auf die Beteiligung des Klägers zu
5. als persönlich haftenden Gesellschafter der damaligen
… KGaA betreffend die Feststellungszeiträume 2001 bis
2007 geänderte Bescheide über die (einheitliche und)
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 181 Abs. 5 AO mit dem
Inhalt zu erlassen, dass
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a) entsprechend dem BFH-Urteil vom
01.06.2022 - I R 44/18 (BFH/NV 2022, 1365 = SIS 22 17 04) die an
… KGaA unmittelbar ausgeschütteten und dieser mittelbar
über Organgesellschaften beziehungsweise nachgeschalteten
Mitunternehmerschaften zugerechneten Dividenden, die keine
Schachteldividenden sind (einschließlich fiktiver Dividenden
nach § 8a KStG a.F.)‚ sowie die
Veräußerungsgewinne/-verluste aus der unmittelbaren und
mittelbaren (durch Organgesellschaften beziehungsweise durch
nachgeschaltete Mitunternehmerschaften) Veräußerung von
Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die beim Kläger zu 5. dem
Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG
unterliegen,
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b) entsprechend dem BFH-Urteil vom
19.05.2010 - I R 62/09 (BFHE 230, 18, BFH/NV 2010, 1919 = SIS 10 22 48) die an … KGaA unmittelbar gezahlten und dieser mittelbar
über Organgesellschaften beziehungsweise nachgeschalteten
Mitunternehmerschaften zugerechneten DBA-Schachteldividenden
(einschließlich fiktiver Dividenden nach § 8a KStG a.F.)
und
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c) die an … KGaA unmittelbar
ausgekehrten und dieser mittelbar über Organgesellschaften
beziehungsweise nachgeschalteten Mitunternehmerschaften
zugerechneten nichtsteuerbaren Einlagenrückgewähre im
Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG,
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(einheitlich und) gesondert festzustellen
sind, wie sie unter Anwendung des im jeweiligen
Feststellungszeitraum für den Kläger zu 5. geltenden
Gewinnanteils als Vomhundertsatz
(„Gewinnverteilungsschlüssel“) aus
dem ihm zugewiesenen Gewinn
(„phG-Gewinn“) zum um die Summe der den
sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern
zugewiesenen phG-Gewinne rechnerisch erhöhten
Jahresüberschusses der … KGaA
(„Gesamtgewinn“)‚ (dieser
Vomhundertsatz/Gewinnverteilungsschlüssel) bezogen auf die
jeweiligen Dividenden, Veräußerungsgewinne,
DBA-Schachteldividenden, nicht steuerbaren
Einlagenrückgewähre et cetera (gemäß
vorstehend a) bis c))‚ die dem Kläger zu 5. (anteilig)
steuerlich zuzurechnen und dementsprechend bei den
„Einkünften aus Gewerbebetrieb“ des
Klägers zu 5. nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
gewinnmindernd zu berücksichtigen sind (§ 182 Abs. 1
AO),
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hilfsweise (im Falle der Ablehnung des
vorstehenden Antrags) das angefochtene Urteil des FG Köln vom
04.05.2022 - 12 K 1274/18 aufzuheben und zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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11
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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12
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Die Beigeladene zu 1. beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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13
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II. 1. Die Kläger sind hinsichtlich der
ihnen gegenüber ergangenen negativen Feststellungsbescheide
des FA, durch die bindend festgestellt wird, dass keine
gemeinschaftlichen Einkünfte vorliegen, persönlich
klagebefugt (s. allgemein BFH-Beschluss vom 05.07.2002 - IV B
42/02, BFH/NV 2002, 1447 = SIS 02 97 98, Rz 43, m.w.N.; s.a.
Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 42/14, BFH/NV 2016, 164 = SIS 16 00 21, Rz 19; Senatsbeschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, BFH/NV
2018, 515 = SIS 18 02 01, Rz 14; weitere Nachweise bei Brandis in
Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz 28). Da dies nicht in Streit steht,
sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
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|
14
|
2. Das FG hat die Beigeladenen zu 1. bis 4.
nach Maßgabe des § 60 Abs. 3 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Recht
„notwendig“ beigeladen. Nach dieser
Regelung sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem
streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen
kann. Streiten die Beteiligten - wie im vorliegenden Verfahren -
darüber, ob mehrere den Tatbestand der Einkunftserzielung
gemeinsam verwirklichen, ist die Beiladung aller angeblich
Beteiligten entsprechend ihrer Klagebefugnis nach § 48 FGO (s.
zu II.1.) erforderlich (z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.07.2002 -
IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447 = SIS 02 97 98; vom 29.09.2006 - IV R
2/05, BFH/NV 2007, 91 = SIS 06 48 57; BFH-Urteile vom 07.11.2006 -
VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906 = SIS 07 61 73; vom 19.01.2017 - IV R
5/16, BFH/NV 2017, 755 = SIS 17 08 04; vom 28.11.2019 - IV R 43/16,
BFH/NV 2020, 511 = SIS 20 03 06; weitere Nachweise bei Brandis in
Tipke/Kruse, § 60 FGO Rz 41). Im Streitfall sind dies die KGaA
und alle ihre persönlich haftenden Gesellschafter der
jeweiligen Streitjahre, da die Kläger eine gesonderte und
einheitliche Feststellung der Einkünfte sowie der mit ihnen im
Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen für die KGaA und
alle ihre persönlich haftenden Gesellschafter der Streitjahre
begehren.
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15
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3. Die Revision ist begründet, soweit die
Kläger die Aufhebung der angefochtenen negativen
Feststellungsbescheide (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) und die
Neubescheidung im Sinne einer gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Kläger
und die Beigeladenen (§ 101 Satz 2 FGO) beantragt haben.
Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und sind, da die
Sache spruchreif ist, die negativen Feststellungsbescheide für
2001 bis 2007 vom 03.05.2018 und die Einspruchsentscheidungen vom
07.06.2019 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beigeladenen und der
Kläger, soweit diese nicht Kommanditaktionäre sind, vor
Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG und des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie deren Verteilung auf die Beigeladene
zu 1. (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und auf
ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) in den Streitjahren gemäß
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich
festzustellen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Ebenso sind in
den Streitjahren, wie bei einer Mitunternehmerschaft,
Feststellungen zu den mit diesen Einkünften im Zusammenhang
stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen der Beigeladenen und der
Kläger zu treffen.
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a) Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
werden einkommensteuerpflichtige und
körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte gesondert und
einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen
steuerlich zuzurechnen sind. Einkünfte, an denen im Sinne von
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO mehrere beteiligt sind, liegen
vor, wenn mehrere Personen „gemeinsam“
den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE
263, 112, BStBl II 2019, 239 = SIS 18 22 41, Rz 30). Die KGaA und
ein persönlich haftender Gesellschafter, soweit er nicht auch
Kommanditaktionär ist, erzielen gemeinsam gewerbliche
Einkünfte in diesem Sinne, weil die KGaA als hybride
Gesellschaft im Hinblick auf ihren persönlich haftenden
Gesellschafter für Zwecke der Ertragsbesteuerung transparent
behandelt wird (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2015 - 3 K
308/14, EFG 2015, 1682 = SIS 15 19 96; Drüen/van Heek, DStR
2012, 541, 547; Falter in Wachter [Hrsg.], Festschrift für
Sebastian Spiegelberger zum 70. Geburtstag, Vertragsgestaltung im
Zivil- und Steuerrecht, 2009, S. 113, 114 ff.; Hageböke, Die
Unternehmensbesteuerung 2015, 295 und Der Konzern 2017, 28 und in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 9 Rz 185
ff., 192; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15 Rz
403; Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, Rz 136; Wissenschaftlicher
Beirat Steuern Ernst & Young GmbH, DB 2014, 147; Brandis in
Tipke/Kruse, § 180 AO Rz 17; von Wedelstädt in
Kühn/v.Wedelstädt, 22. Aufl., AO, § 180 Rz 9; Witt
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 74 und Drüen in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 KStG Rz 35; wohl auch Kusterer,
DStR 2008, 484; Riotte/Dümichen/Engel in
Schütz/Bürgers/Riotte, Die KGaA, 2004, § 9 Rz 7 ff.;
Märtens in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 9 Rz 15b;
Desens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15
Rz D17 [jedenfalls analoge Anwendung]; a.A. FG München, Urteil
vom 16.01.2003 - 7 K 5340/01, EFG 2003, 670 = SIS 03 21 54;
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 12.04.2011 - 5 K 136/07,
EFG 2011, 2038 = SIS 11 24 91; Kopec/Schade, FR 2017, 811, 817 f.;
Geitmann/Richter, eKommAO ab VZ 2020, § 9 Rz 23
(Aktualisierung v. 01.02.2023); Frotscher in
Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 180 AO Rz 32;
Klein/Ratschow, AO, 17. Aufl., § 180 Rz 6;
Brandis/Heuermann/Bode, § 15 EStG Rz 563;
Brandis/Heuermann/Brandl, § 9 KStG, Rz 30; Hoppe, Die
Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien zwischen
Trennungs- und Transparenzprinzip, 2014, S. 80; dazu wiederum
abweichend [gemeinsame Einkünfte des persönlich haftenden
Gesellschafters mit den Kommanditaktionären bejahend]
Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 180 AO Rz 176,
und [Feststellung nur bei Vorhandensein mehrerer persönlich
haftender Gesellschafter bejahend] Kunz in Gosch, AO § 180 Rz
32; Koenig/Gercke, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 180 Rz 16).
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17
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aa) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung
besteht zwar zwischen der KGaA und ihrem persönlich haftenden
Gesellschafter keine Mitunternehmerschaft, jedoch wird der
persönlich haftende Gesellschafter wie ein Mitunternehmer
behandelt; insoweit beruht die Ertragsbesteuerung des
persönlich haftenden Gesellschafters auf einer transparenten
Betrachtungsweise (s. z.B. Senatsurteil vom 04.05.1965 - I 186/64
U, BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418 = SIS 65 02 40; BFH-Urteil vom
21.06.1989 - X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36, unter 2.a; Senatsurteile vom 15.03.2017 - I R 41/16, BFHE
258, 246 = SIS 17 15 90, Rz 26; vom 01.06.2022 - I R 44/18, BFHE
277, 263 = SIS 22 17 04, Rz 19). Die transparente Betrachtungsweise
hat der BFH bereits in zahlreichen Entscheidungen insbesondere mit
der gesellschaftsrechtlichen Stellung der persönlich haftenden
Gesellschafter (s. BFH-Urteil vom 21.06.1989 - X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II
1989, 881 = SIS 89 19 36, unter 2.c und Senatsurteil vom 15.03.2017
- I R 41/16, BFHE 258, 246 = SIS 17 15 90, Rz 28), mit dem engen
systematischen Zusammenhang des für Mitunternehmer geltenden
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem für persönlich
haftende Gesellschafter einer KGaA geltenden § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 EStG (s. BFH-Urteil vom 21.06.1989 - X R 14/88, BFHE 157,
382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36, unter 2.e; Senatsurteile
vom 15.03.2017 - I R 41/16, BFHE 258, 246 = SIS 17 15 90, Rz 26 und
vom 01.06.2022 - I R 44/18, BFHE 277, 263 = SIS 22 17 04, Rz 16),
mit der Regelung in § 16 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 und 3 EStG (s.
BFH-Urteil vom 21.06.1989 - X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II
1989, 881 = SIS 89 19 36, unter 2.e und Senatsurteil vom 15.03.2017
- I R 41/16, BFHE 258, 246 = SIS 17 15 90, Rz 29), in § 35
Abs. 2 Satz 1 EStG (s. Senatsurteil vom 24.01.2024 - I R 54/20,
BFH/NV 2024, 827 = SIS 24 07 28, Rz 15 f.) und in § 50d Abs.
11 EStG (s. Senatsurteile vom 01.06.2022 - I R 44/18, BFHE 277, 263
= SIS 22 17 04, Rz 25 und vom 07.02.2024 - I R 8/19, BFH/NV 2024,
759 = SIS 24 07 58, Rz 53) sowie mit der konsequenten Umsetzung des
Halbeinkünfteverfahrens (s. Senatsurteile vom 01.06.2022 - I R
44/18, BFHE 277, 263 = SIS 22 17 04, Rz 23 und 30 und vom 07.02.2024 - I R 8/19,
BFH/NV 2024, 759 = SIS 24 07 58, Rz 56) begründet.
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bb) Aus dieser transparenten Betrachtungsweise
folgt, dass der Handelsbilanzgewinn als gemeinsame Einkunftsquelle
der KGaA und ihres persönlich haftenden Gesellschafters
steuerrechtlich in einen der Körperschaftsteuer unterliegenden
Teil, der von der KGaA zu versteuern ist (Anwendung von § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und einen der transparenten Sphäre
des persönlich haftenden Gesellschafters zuzuordnenden Teil
(Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) aufgespalten
wird, der beim persönlich haftenden Gesellschafter -
abhängig von seiner Rechtsform - der Einkommen- oder der
Körperschaftsteuer unterliegt (Senatsurteil vom 01.06.2022 - I R 44/18, BFHE
277, 263 = SIS 22 17 04, Rz 19 und 21).
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19
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cc) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO setzt
keine Mitunternehmerschaft voraus, erfordert vielmehr eine
Beteiligung mehrerer Personen an gemeinsamen Einkünften sowie
deren steuerrechtliche Zurechnung zu verschiedenen Personen (s.
z.B. BFH-Urteil vom 19.02.1981 - IV R 152/76, BFHE 133, 180, BStBl II
1981, 602 = SIS 81 19 13, unter II.1.b). Diese Voraussetzungen
erfüllt ein persönlich haftender Gesellschafter im
Verhältnis zur KGaA, obwohl er steuerlich lediglich
„wie“ ein Mitunternehmer zu behandeln
ist. Nach der Systematik des § 15 Abs. 1 EStG ist von einer
weitgehenden Gleichstellung des persönlich haftenden
Gesellschafters mit einem Mitunternehmer auszugehen, soweit dem
nicht besondere gesetzgeberische Grundentscheidungen entgegenstehen
(s. Senatsurteile vom 07.09.2016 - I R 57/14, BFHE 255, 427 = SIS 16 27 86, Rz 14 ff. und vom 01.06.2022 - I R 44/18, BFHE 277, 263 =
SIS 22 17 04, Rz 15 sowie BFH-Beschluss vom 16.04.2010 - IV B 94/09, BFH/NV 2010, 1272 =
SIS 10 18 26, Rz 27).
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20
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Solche - entgegenstehenden -
Grundentscheidungen enthält § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO nicht. Im Gegenteil spricht dessen Sinn und Zweck gerade
für die Durchführung eines gesonderten und einheitlichen
Feststellungsverfahrens auf Ebene der KGaA und ihrer
persönlich haftenden Gesellschafter (ebenso z.B. Hageböke
in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 9 Rz
191a; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz 17; Krumm in
Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15 Rz 403). Denn der Zweck
der gesonderten und einheitlichen Feststellung liegt im
Wesentlichen in der Sicherstellung einer einheitlichen
Rechtsanwendung und der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens
(s. z.B. Senatsurteil vom 05.11.1992 - I R 38/92, BFHE 169, 376, BStBl II
1993, 177 = SIS 93 04 89). Diesen Zweck erfüllt eine
gesonderte und einheitliche Feststellung für und gegen die
persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA und die KGaA, da
eine bindende Entscheidung über die erzielten Einkünfte
durch das sachnahe Betriebsstätten-Finanzamt erreicht wird (s.
insbesondere Falter in Wachter [Hrsg.], Festschrift für
Sebastian Spiegelberger zum 70. Geburtstag, Vertragsgestaltung im
Zivil- und Steuerrecht, 2009, S. 117). Ferner wird durch eine
gesonderte und einheitliche Feststellung die einheitliche
Rechtsanwendung für alle persönlich haftenden
Gesellschafter und die KGaA gewährleistet. Bei einer
gesonderten Ermittlung des nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
vom persönlich haftenden Gesellschafter zu versteuernden
Gewinnanteils durch die jeweiligen Wohnsitz-Finanzämter der
persönlich haftenden Gesellschafter und des bei der
Besteuerung der KGaA nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG
abzuziehenden Gewinnanteils durch das
Betriebsstätten-Finanzamt der KGaA besteht die Gefahr, dass
die verschiedenen Finanzämter zu einander widersprechenden
Sachergebnissen kommen. Im Übrigen wären Änderungen
des Gewinns der KGaA infolge einer Außenprüfung, wenn
man ein Feststellungserfordernis verneinen würde, im Falle der
Bestandskraft der Steuerfestsetzung der persönlich haftenden
Gesellschafter für diese in der Praxis verfahrensrechtlich
häufig nicht mehr umsetzbar, wohingegen die Durchführung
eines Feststellungsverfahrens Korrekturen der Steuerbescheide der
persönlich haftenden Gesellschafter gemäß §
175 Abs. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 AO ermöglicht (s. Falter
in Wachter [Hrsg.], Festschrift für Sebastian Spiegelberger
zum 70. Geburtstag, Vertragsgestaltung im Zivil- und Steuerrecht,
2009, S. 118; s.a. Desens/Blischke in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz D17).
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21
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dd) Die Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO auf die Einkünfte der KGaA und ihrer
persönlich haftenden Gesellschafter verstößt nicht
gegen § 179 Abs. 1 AO. Danach ist eine gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nur möglich, soweit dies in einem
Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
Dementsprechend kann die danach erforderliche Rechtsgrundlage nicht
durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder
vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden (s.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02,
BFHE 209, 399, BStBl
II 2005, 679 = SIS 05 31 02; Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R
42/19, BFHE 280, 487, BStBl II 2024, 381 = SIS 23 16 35). Die
Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung
für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter
hat in § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO aber - wie dargelegt -
eine ausreichende Rechtsgrundlage (die
„Feststellungsklarheit“ bezweifelnd z.B.
Krebbers-van Heek, Die mitunternehmerische Besteuerung der
Komplementäre der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2016, S.
264 f.; dieselben in Mössner/Oellerich/Valta,
Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl. § 9 Rz 116). Die unter
II.3.a cc niedergelegten Überlegungen zur
Zweckmäßigkeit haben insofern lediglich Relevanz
für die Frage, wie die widerstreitenden Besteuerungsprinzipien
bei hybriden Gesellschaftsformen wie der KGaA aufzulösen sind,
das heißt, ob die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
enthaltene Grundentscheidung des Gesetzgebers, einen
persönlich haftenden Gesellschafter wie einen Mitunternehmer
transparent zu besteuern, bei der Subsumtion unter § 180 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. a AO zu beachten ist.
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ee) Eine gesonderte und einheitliche
Feststellung des Gewinns der KGaA und eines persönlich
haftenden Gesellschafters ist auch dann erforderlich, wenn dieser
nicht vermögensmäßig an der KGaA beteiligt ist.
Denn aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG folgt, dass die
transparente Behandlung des persönlich haftenden
Gesellschafters und das Vorliegen einer gemeinsamen Einkunftsquelle
nicht von einer durch ihn erbrachten Sondereinlage abhängt,
sondern zum Beispiel auch durch eine Tätigkeitsvergütung
ausgelöst wird (Senatsurteil vom 24.01.2024 - I R 54/20,
BFH/NV 2024, 827 = SIS 24 07 28, Rz 19). Im Übrigen wird auch
bei einem atypisch stillen Gesellschafter ungeachtet fehlender
dinglicher Beteiligung an den stillen Reserven und dem
Geschäftswert eine gesonderte und einheitliche Feststellung
für ihn und den Inhaber des Handelsgewerbes durchgeführt
(s. z.B. BFH-Urteil vom 12.02.2015 - IV R 48/11, BFH/NV 2015, 1075
= SIS 15 15 10, m.w.N.; Senatsurteil vom 19.02.2020 - I R 38/17,
BFH/NV 2021, 1 = SIS 20 15 43, Rz 25 f.).
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b) Die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Einkünften sowie der mit ihnen im
Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen hat für
persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA entsprechend den
Vorgaben für die Feststellung bei Mitunternehmern einer
Personengesellschaft zu erfolgen. Dementsprechend sind neben den
gemeinsamen Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie deren
Verteilung auf die KGaA und ihre persönlich haftenden
Gesellschafter auch die mit diesen Gewinnanteilen im Zusammenhang
stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen.
Zu diesen Besteuerungsgrundlagen gehört auch die Feststellung,
ob und in welcher Höhe in den Einkünften aus
Gewerbebetrieb Bestandteile enthalten sind, die unter § 3 Nr.
40, § 3c Abs. 2 EStG oder unter § 8b KStG fallen (s.
BFH-Urteil vom 25.07.2019 - IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl II
2020, 142 = SIS 19 13 99, Rz 14). Dem FA steht es dabei
grundsätzlich frei, ob es die steuerpflichtigen Einkünfte
als Nettobetrag oder die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2
EStG beziehungsweise § 8b KStG fallenden Einkünfte brutto
feststellt, solange im letztgenannten Fall für den
Empfänger des Feststellungsbescheids erkennbar ist, dass zur
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ein weiterer
Rechenschritt erforderlich ist (s. BFH-Urteil vom 25.07.2019 - IV R
47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142 = SIS 19 13 99; weitere
Nachweise bei Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz 56). Diese
Grundsätze gelten auch für etwaige weitere
festzustellende andere Besteuerungsgrundlagen, die mit den
Gewinnanteilen von persönlich haftenden Gesellschaftern im
Zusammenhang stehen, wie die Feststellung der nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der
Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte (s. insoweit
§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO und ein „kombinierter
Feststellungsbescheid“ nach Maßgabe z.B.
des Senatsurteils vom 02.12.2015 - I R 13/14, BFHE 253, 5, BStBl II
2016, 927 = SIS 16 07 50, Rz 10) oder eine fehlende Steuerbarkeit
wegen der Einordnung von Ausschüttungen als
Einlagenrückgewähr.
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4. Soweit die von den Klägern gestellten
Haupt- und Hilfsanträge über die begehrte Neubescheidung
hinausgehen, ist die Revision unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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a) Das in den Hauptanträgen enthaltene
Begehren, der Senat solle Vorgaben zum Inhalt der zu erlassenden
positiven Feststellungsbescheide im Hinblick auf die Anwendung von
§ 3 Nr. 40 EStG sowie einer Nichtbesteuerung von
Gewinnbestandteilen aufgrund abkommensrechtlicher
Schachtelprivilegien oder als Einlagenrückgewähr machen,
die für die Beteiligten verbindlich sind, kann nicht Teil der
(Neu-)Bescheidung im Sinne des § 101 Satz 2 FGO sein. Vielmehr
handelt es sich um zusätzliche Feststellungsbegehren im Sinne
des § 41 FGO, denn diese Anträge zielen auf die
Klärung von für eine Neubescheidungsklage nicht
entscheidungserheblichen Rechtsfragen ab. Im Rahmen einer
Neubescheidungsklage ist ausschließlich zu klären, ob
die Ablehnung des Erlasses des Bescheids durch die Behörde
rechtmäßig ist oder nicht. Welchen konkreten Inhalt der
gegebenenfalls zu erlassende Bescheid zu haben hat, ist eine davon
zu trennende Folgefrage.
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26
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der
Auffassung der Kläger nicht daraus, dass § 101 Satz 2 FGO
als Rechtsfolge einer nicht spruchreifen Verpflichtungsklage eine
Neubescheidung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts“ vorsieht. Diese Rechtsfolgeregelung
ermöglicht keine Erweiterung des Prüfungsumfangs einer
Neubescheidungsklage auf Rechtsfragen, die möglicherweise bei
der Durchführung der späteren Neubescheidung relevant
werden könnten. Denn gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3
FGO hat das Gericht nur die Gründe anzugeben, die für die
richterliche Überzeugung leitend sind. Nur diese tragenden
Ausführungen bilden die vom FA bei der Neubescheidung nach
§ 101 Satz 2 FGO zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts
(ebenso Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2023 - 1 A 4449/19, juris, Rz 14).
Die Kläger haben es nicht in der Hand, das Gericht in der
Entscheidungsfindung auf die Prüfung bestimmter rechtlicher
Erwägungen festzulegen (ebenso Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2006 - 6 B 47.06, NVwZ 2007,
104, Rz 13).
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27
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b) Die im Hauptantrag mit dem
Neubescheidungsbegehren verbundenen Feststellungsanträge sind
gemäß § 41 Abs. 2 FGO unzulässig. Die
Kläger können die Klärung der gestellten
Rechtsfragen gegebenenfalls durch eine Gestaltungsklage erreichen,
indem sie nach Erlass der positiven Feststellungsbescheide diese
anfechten, soweit sie ihrer Ansicht nach inhaltlich unzutreffend
sein sollten. Eine vorherige Einflussnahme darauf, wie das FA die
Besteuerungsgrundlagen konkret festzustellen hat, ist vor Erlass
der Feststellungsbescheide gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch
BFH-Urteil vom 17.10.2023 - VII R 19/20, BStBl II 2024, 619 = SIS 24 09 54, Rz 28).
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28
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c) Wegen der teilweisen Erfolglosigkeit der
Hauptanträge ist auch über die hilfsweise von den
Klägern erhobenen Anträge zu entscheiden. Hierbei handelt
es sich um die ursprünglich im Klageverfahren als
Hauptanträge geltend gemachten Verpflichtungsanträge im
Sinne des § 101 Satz 1 FGO, die im Revisionsverfahren
lediglich wegen der fehlenden Feststellungen zur Höhe der
festzustellenden Besteuerungsgrundlagen auf die Aufhebung der
Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache reduziert
wurden.
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Im Wege der Auslegung ergibt sich, dass die
Kläger eine Entscheidung über die bedingt gestellten
Hilfsanträge für den Fall der Erfolglosigkeit auch
bereits dann begehren, wenn die Hauptanträge zwar mit dem
Neubescheidungsbegehren Erfolg haben, jedoch die mit diesem
Begehren verbundenen Feststellungsanträge erfolglos bleiben.
Das ergibt sich schon aus der schriftsätzlich durch die
Kläger mitgeteilten Absicht, mittels der gestellten
Anträge auch alle zwischen den Beteiligten bisher nicht
geklärten Folgefragen betreffend die konkrete Höhe der
festzustellenden Einkünfte und der mit ihnen im Zusammenhang
stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen verbindlich klären zu
lassen, ohne später nach ihrem Erlass gegebenenfalls ein
gesondertes Klageverfahren gegen die
„positiven“ Feststellungsbescheide
anstrengen zu müssen. Es folgt im Übrigen daraus, dass
der Hilfsantrag bei einem anderen Verständnis nie erfolgreich
sein könnte, denn die Neubescheidungsklage stellt ein
„Minus“ zur Verpflichtungsklage dar und
ist stets in ihr enthalten. Im Falle der Erfolglosigkeit einer
Neubescheidungsklage ist daher auch stets eine darüber
hinausgehende Verpflichtungsklage erfolglos.
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30
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d) Die Streitsache ist jedoch nicht
entsprechend den von den Klägern gestellten Hilfsanträgen
an das FG zurückzuverweisen, damit dieses das FA nach
Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, einen Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung mit konkret
bezifferten, vom FG der Höhe nach ermittelten
Besteuerungsgrundlagen zu erlassen, denn im finanzgerichtlichen
Verfahren gegen einen negativen Feststellungsbescheid, der aus
formellen Gründen abgelehnt wird, ist die rechtliche
Prüfung auf die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung
beschränkt. Es ist Sache des FA, im Rahmen der Neubescheidung
die Einkünfte der Höhe nach festzustellen und den
Beteiligten des Feststellungsverfahrens zuzuordnen (BFH-Urteile vom
07.04.1987 - IX R
103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707 = SIS 87 18 07; vom
20.04.2004 - VIII R
13/03, BFH/NV 2004, 1253 = SIS 04 32 71; vom 02.06.2005 - III R 66/04, BFHE
210, 265, BStBl II 2006, 184 = SIS 05 41 69 und vom 24.02.2010 - III R 73/07,
BFH/NV 2010, 1429 =
SIS 10 21 15, Rz 12). Lehnt das FA aber bereits den Erlass eines
Bescheids aus formellen Gründen ab, fehlt es an einer
abänderbaren Sachentscheidung (s. BFH-Urteil vom 02.06.2005 -
III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184 = SIS 05 41 69).
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31
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1, 3, 5, § 136 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 4 FGO.
Die Verteilung der gesamten Verfahrenskosten ergibt sich aus dem
Umfang, in dem die Klage- und Revisionsanträge erfolgreich
waren. Dem Klagebegehren wird dabei ein Wert von insgesamt …
EUR zugemessen. Da das Neubescheidungsbegehren vollständig im
Verpflichtungsbegehren aufgeht, wurde insoweit von einer Addition
des Werts von Haupt- und Hilfsantrag abgesehen (§ 45 Abs. 1
Satz 3 des Gerichtskostengesetzes; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, Vor
§§ 135 bis 149 FGO Rz 103). Für die beantragte
Verpflichtung zum Erlass von Bescheiden über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für
die Streitjahre legt der Senat 25 % des zu verteilenden Gewinns der
Streitjahre zu Grunde (… EUR), da insoweit im Rahmen der
subjektiven Klagehäufung mit teilweise identischen Begehren
der weitestgehende Antrag maßgeblich ist (s. Brandis in
Tipke/Kruse, Vor §§ 135 bis 149 FGO Rz 104). Insoweit
nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 136 Abs. 1
Satz 3 FGO für die Ermittlung der Kostenquote ein
vollständiges Obsiegen der Kläger an. Der Umstand, dass
die Kläger insoweit unterlegen sind, als anstelle des im
erstinstanzlichen Verfahren beantragten Verpflichtungsurteils ein
Neubescheidungsurteil ergangen ist, ist in Fällen, in denen
wegen fehlender Verpflichtung zur Herbeiführung der
Spruchreife lediglich eine Neubescheidung ausgesprochen werden
kann, bei der Ermittlung der von den Klägern zu tragenden
Kosten nicht zu berücksichtigen (s. BFH-Urteile vom 02.06.2005
- III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184 = SIS 05 41 69 und
vom 24.02.2010 - III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429 = SIS 10 21 15).
Für die erfolglosen Feststellungsanträge ist der Wert
nach dem hinter diesen Anträgen stehenden wirtschaftlichen
Interesse zu bemessen, mithin nach dem Umfang, zu dem die
Kläger zu 1. bis 5. jeweils die Feststellung der
Steuerfreiheit/fehlenden Steuerbarkeit von Einkünften
begehren. Dieser Wert wurde nach der typisierenden
einkommensteuerlichen Bedeutung für die
Feststellungsbeteiligten mit 25 % der streitigen Einkünfte
bemessen (s. allgemein BFH-Beschlüsse vom 27.04.2020 - IX E
7/20, BFH/NV 2020, 903 = SIS 20 09 31; vom 22.01.2015 - IV S 17/14,
juris; vom 18.04.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835 = SIS 18 08 57;
s. zur Abgrenzung auch Senatsbeschluss vom 27.10.2023 - I E 4/23,
BFH/NV 2024, 189 = SIS 23 20 78, m.w.N.).
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Der Beigeladenen zu 1. waren die Kosten des
gesamten Verfahrens gemeinsam mit dem FA gemäß §
135 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 FGO zu 91,3 % aufzuerlegen, da sie
insoweit mit dem von ihr gestellten Sachantrag unterlegen ist. Auch
wenn die Beigeladene zu 1. - wie das FA - lediglich einen Antrag
auf Zurückweisung der Revision gestellt hat, kann in diesem
Antrag jedenfalls im vorliegenden Verfahren kein bloßer
Formalantrag gesehen werden, da sie als notwendig Beigeladene und
unmittelbar Betroffene ihre Rechtsauffassung, ein
Feststellungsverfahren sei für sie und ihre persönlich
haftenden Gesellschafter nicht durchzuführen, unter aktiver
Nutzung ihrer Verfahrensstellung in gleicher Weise wie das FA
durchzusetzen versucht hat (s. dazu z.B. Böwing-Schmalenbrock
in Gosch, FGO § 135 Rz 83; Brandis in Tipke/Kruse, § 135
FGO Rz 19; Lemaire, eKommFGO ab VZ 2017, § 135 Rz 28
(Aktualisierung v. 10.11.2021); Morsch in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 135 FGO Rz 61 f.;
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 135
Rz 18; dazu je nach Fallkonstellation möglicherweise a.A.
BFH-Urteile vom 23.01.1985 - II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II
1985, 368 = SIS 85 09 44 und vom 11.11.2010 - IV R 17/08, BFHE 232,
28, BStBl II 2011, 716 = SIS 11 02 26). Dass die Beigeladene zu 1.
lediglich einen Antrag auf Zurückweisung der Revision stellen
konnte, wie ihn auch das FA gestellt hat, ist der prozessualen
Situation geschuldet, dass sowohl das FA als auch die Vorinstanz
sich der von der Beigeladenen zu 1. vertretenen unzutreffenden
Rechtsauffassung angeschlossen hatten. Hätte bereits das FA
die Auffassung des Senats vertreten, hätte die Beigeladene zu
1. zur Klärung der streitigen Rechtsfrage hingegen ein
gerichtliches Verfahren mit eigenem Kostenrisiko führen
müssen.
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Vor diesem Hintergrund entspricht es
allerdings auch der Billigkeit, den Klägern gemäß
§ 139 Abs. 4 FGO entsprechend des Umfangs ihres jeweiligen
Unterliegens die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
zu 1. aufzuerlegen (s. allgemein BFH-Urteil vom 14.07.2022 - III R
40/20, BFH/NV 2022, 1310 = SIS 22 17 93), weil die Beigeladene zu
1. durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko getragen und sie
das Verfahren schriftsätzlich umfangreich gefördert hat
(vgl. allgemein BFH-Urteil vom 29.03.2012 - IV R 18/08, BFH/NV
2012, 1095 = SIS 12 15 51).
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