Die Revision der Klägerin wird
hinsichtlich des Bescheids zur gesonderten Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum
31.12.2013 sowie der Bescheide zur gesonderten Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 und auf
den 31.12.2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Im Übrigen wird auf die Revision der
Klägerin das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom
19.07.2022 - 1 K 1489/20 = SIS 23 01 96 aufgehoben und es wird die
Sache an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
steuerliche Behandlung von Gewinn- und Umsatztantiemen, die der
alleinvertretungsberechtigte Vorstand (zugleich ein
Minderheitsaktionär) einer AG als Vorstandsvergütung
erhalten hat.
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2
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Unternehmensgegenstand der im Jahr 2001
ursprünglich unter einer anderen Firma gegründeten
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer AG,
war in den Jahren 2012 bis 2016 (Streitjahre) die Verwaltung und
Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die
Veräußerung von Grundbesitz, sowie die Vorbereitung und
Durchführung von Bauvorhaben. Alleinvertretungsberechtigter
Vorstand (in den Streitjahren zugleich zu 1/3 als Aktionär an
der Klägerin beteiligt) war durchgehend K; dieser war von den
Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs befreit. Dem Aufsichtsrat gehörten in den
Streitjahren der Vorsitzende P, der stellvertretende Vorsitzende D
und F an; P und F waren zudem als Aktionäre zu je einem
Drittel an der Klägerin beteiligt.
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Nach der Satzung der Klägerin
bedürfen Beschlüsse im Aufsichtsrat und im Vorstand der
einfachen Mehrheit.
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4
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Zwischen der Klägerin und K bestand
ein Vorstands-Anstellungsvertrag, der unter anderem vorsah, dass K
gewinn- und umsatzabhängige Zahlungen erhalten sollte. Im
Einzelnen war folgendes bestimmt:
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„Die Vergütung des Vorstands [K]
berechnet sich aus dem erwirtschafteten Jahresgewinn vor Abzug der
Kosten des Vorstands.
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Vom Gewinn vor Abzug Kosten Vorstand bis
EUR 250.000: 40 %
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Vom Gewinn vor Abzug Kosten Vorstand
über EUR 250.000: 10 %
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mindestens jedoch EUR 50.000 in 12 gleichen
Monatsbeträgen (Fixum).
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Zusätzlich erhält [K] eine
Umsatzprovision in Höhe von 1 % aus dem jeweiligen
Verkaufsumsatz aus Immobilienverkäufen, unabhängig davon,
ob die Verkäufe nur überwacht oder selbst bewirkt
werden.“
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Im Zuge einer Außenprüfung
änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
unter anderem die Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre. Das FA qualifizierte
hierbei die an K gezahlten Vergütungen insgesamt
(Umsatztantieme [nach Abzug des Fixums]) beziehungsweise teilweise
(Gewinntantieme) als verdeckte Gewinnausschüttungen
(vGA).
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6
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) Nürnberg ging in seinem Urteil vom
19.07.2022 - 1 K 1489/20 (EFG 2023, 504 = SIS 23 01 96) unter
anderem davon aus, das FA habe die Umsatztantieme zu Recht als vGA
qualifiziert. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) hierzu entwickelten
Rechtsgrundsätze beanspruchten auch Geltung für den
Minderheitsaktionär einer AG.
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7
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Mit ihrer Revision verfolgt die
Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die
wesentlichen Unterschiede zwischen einer GmbH und einer AG, die bei
der Vereinbarung der Vorstandsvergütung von einem mit fremden
Dritten besetzten Aufsichtsrat vertreten werde, vom FG nicht
zutreffend gewürdigt worden seien.
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8
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz
und der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2020 die
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für
die Jahre 2012 bis 2016 sowie die Bescheide über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2013 sowie des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2013 und zum
31.12.2014, jeweils vom 24.09.2019, dahingehend zu ändern,
dass mit Ausnahme eines Betrages von 6.950 EUR im Jahr 2014 keine
vGA im Hinblick auf das Gehalt des Vorstands angesetzt
werden.
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9
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist hinsichtlich des
Bescheids zur gesonderten Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2013 sowie
der Bescheide zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 und auf den 31.12.2014
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ), da es sich insoweit um nicht
mit Erfolg anfechtbare Folgebescheide handelt (dazu 1.). Im
Übrigen ist die Revision begründet und führt zur
Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Soweit die Vorinstanz die den
Zahlungen der Umsatztantiemen zugrunde liegende Vereinbarung als
nicht fremdüblich qualifiziert hat, kann die Entscheidung
keinen Bestand haben, da sie auf einer unvollständigen
Würdigung aller für den Fremdvergleich maßgeblichen
Gesichtspunkte beruht (dazu 2. und 3.). Am gleichen Mangel leidet
auch die Entscheidung des FG zur Gewinntantieme (dazu 4.).
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1. Dem Bescheid zur gesonderten Feststellung
des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum
31.12.2013 kommt aufgrund der Regelungen des § 10d Abs. 4 Satz
4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre
geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre
geltenden Fassung (KStG) die Wirkung eines Folgebescheids zu. Die
vorgenannten Vorschriften ordnen die entsprechende Anwendung des
§ 351 Abs. 2 der Abgabenordnung an, wonach Entscheidungen in
einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids,
nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden
können. Einsprüche und Klagen gegen Folgebescheide, die
auf Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide gestützt
werden, sind daher unbegründet (Senatsurteil vom 15.03.2021 -
I R 1/18, BB 2021, 2337 = SIS 21 14 02). Für die Bescheide
über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 und auf den 31.12.2014 gilt
aufgrund der Regelung in § 35b Abs. 2 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden
Fassung (GewStG) nichts anderes.
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2. a) Unter einer vGA im Sinne des § 8
Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine
Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu
verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1
KStG (für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG)
auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen
Ausschüttung steht. Für den größten Teil der
entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters
einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte
(ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 16.03.1967
- I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93).
Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem
begünstigten Gesellschafter einen Bezug im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002 - I R 2/02, BFHE
200, 197, BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05; vom 08.09.2010 - I R
6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00;
Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 16/18, BFHE 274, 36, BStBl II
2022, 119 = SIS 21 19 34; Senatsurteil vom 22.05.2024 - I R 2/21,
BFH/NV 2024, 1337 = SIS 24 14 34).
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13
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b) Diese Maßstäbe gelten im
Grundsatz auch im Verhältnis einer AG zu ihren
Aktionären, insbesondere gelten sie für die
steuerrechtliche Beurteilung von Vergütungsvereinbarungen mit
Vorstandsmitgliedern, die zugleich Aktionäre sind (vgl.
Senatsurteile vom 15.12.1971 - I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II
1972, 436 = SIS 72 02 54; vom 15.12.1971 - I R 5/69, BFHE 104, 524,
BStBl II 1972, 438 = SIS 72 02 55; vom 18.12.2002 - I R 93/01,
BFH/NV 2003, 946 = SIS 03 33 53). Allerdings können die
Rechtsregeln, die im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen
Behandlung von Vereinbarungen mit
Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH entwickelt
wurden, nicht uneingeschränkt auf den Bereich der AG
übertragen werden. Insbesondere kann eine Vereinbarung mit
einem Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsmitglied der AG
ist, nicht ohne Weiteres mit der Vereinbarung einer GmbH
gegenüber ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer gleichgesetzt werden. Dem
stehen die strukturellen Unterschiede in den
Entscheidungsstrukturen zwischen einer AG und einer GmbH entgegen,
die im Bereich der Veranlassungsprüfung Wirkkraft haben (so im
Ansatz auch Oppenländer, Verdeckte Gewinnausschüttung,
2004, S. 49 f.). So wird die AG gemäß § 112 des
Aktiengesetzes (AktG) bei Rechtsgeschäften mit ihren
Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten, wodurch eine
Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gewährleistet ist
als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden
Gesellschafter. Denn gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG
hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des
einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen,
Provisionen und andere) dafür zu sorgen, dass diese in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die
übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
übersteigen. Gleichwohl kann im Einzelfall eine vertragliche
Gestaltung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihrem
Vorstandsmitglied, das zugleich Mehrheitsaktionär ist,
einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf
einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen
ausgerichtet sein. In einem solchen Fall liegt auch bei einer AG
eine vGA vor (Senatsurteile vom 15.12.1971 - I R 76/68, BFHE 104,
530, BStBl II 1972, 436 = SIS 72 02 54; vom 15.12.1971 - I R 5/69,
BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438 = SIS 72 02 55; vom 18.12.2002 -
I R 93/01, BFH/NV 2003, 946 = SIS 03 33 53).
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c) Die in der - Mehrheitsaktionäre
betreffenden - Senatsrechtsprechung herausgestellten Besonderheiten
sind auch dann zu beachten, wenn es um die Beurteilung von
Vereinbarungen zwischen der AG und einem Vorstandsmitglied geht,
das „lediglich“ Minderheitsaktionär
ist. In dieser Konstellation ist eine Beherrschungssituation nicht
gegeben. Insbesondere verfügt der Minderheitsaktionär
nicht über die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
erforderliche Mehrheit in der Hauptversammlung (vgl. die Satzung
der Klägerin sowie § 101 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1
AktG; s.a. Grundmann in Hirte/Mülbert/Roth,
Großkommentar AktG, 5. Aufl., § 133 Rz 105) und hat
folglich nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, ihm genehme und
seinen Wünschen geneigte Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern
zu wählen (vgl. Senatsurteil vom 15.12.1971 - I R 5/69, BFHE
104, 524, BStBl II 1972, 438 = SIS 72 02 55). Darüber hinaus
sind auch die Einflussmöglichkeiten des
Minderheitsaktionärs geringer als die
Einflussmöglichkeiten des Minderheitsgesellschafters einer
GmbH. Dies folgt insbesondere aus der Stellung des Aufsichtsrats
einer AG nach § 112 AktG und hat zur Konsequenz, dass auch
eine Vereinbarung mit dem zum Vorstand bestimmten
Minderheitsaktionär dem materiellen Fremdvergleich nur dann
nicht genügt, wenn die Umstände des Einzelfalles
eindeutig ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den
Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat (vgl. zu
Beherrschungssituationen Senatsurteil vom 18.12.2002 - I R 93/01,
BFH/NV 2003, 946 = SIS 03 33 53; Brandis/Heuermann/Rengers, §
8 KStG Rz 118; s.a. Janssen/Rehfeld, Verdeckte
Gewinnausschüttungen, 13. Aufl., Rz 466). Eine einseitige
Ausrichtung an Interessen des Vorstandsmitglieds dürfte bei
einem Aufsichtsrat, der mit Personen besetzt ist, die dem Vorstand
nicht nahestehen (s. zur Abgrenzung die Fallsituation im Urteil des
FG Düsseldorf vom 24.04.2024 - 7 K 113/21 K,G, EFG 2024, 1227
= SIS 25 00 76 [dazu Dörnhaus, EFG 2024, 1232] betreffend den
Fall eines Mehrheitsaktionärs [94 %] und einem mit
Familienangehörigen besetzten Aufsichtsrat, anhängige
Nichtzulassungsbeschwerde I B 15/24), nur ausnahmsweise in Betracht
kommen. Denn wirtschaftlich betrachtet stehen sich in einer solchen
Konstellation Personen gegenüber, die sich fremd sind und die
typischerweise unterschiedliche Interessen verfolgen.
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d) Die Gesamtwürdigung der für den
Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte obliegt im gerichtlichen
Verfahren in erster Linie dem FG. Dessen Wertung kann im
Revisionsverfahren daher nur daraufhin überprüft werden,
ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder
ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze
verstößt. Ist beides nicht der Fall, ist der BFH als
Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO auch dann
an die Beurteilung des FG gebunden, wenn eine abweichende
Würdigung des Veranlassungszusammenhangs gleichermaßen
möglich oder nahe liegend ist (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. Senatsurteile vom 23.07.2003 - I R 80/02, BFHE 203, 114,
BStBl II 2003, 926 = SIS 03 47 13; vom 06.04.2005 - I R 15/04, BFHE
210, 14, BStBl II 2006, 196 = SIS 05 36 33; vom 19.10.2005 - I R
40/04, BFH/NV 2006, 822 = SIS 06 16 00; vom 09.12.2010 - I R 28/09,
BFH/NV 2011, 850 = SIS 11 12 94).
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Bei seiner Gesamtwürdigung hat das FG
alle für den Fremdvergleich maßgeblichen Umstände
zu berücksichtigen. Deshalb ist die Gesamtwürdigung
materiell-rechtlich fehlerhaft und für das Revisionsgericht
nicht bindend, wenn die Tatsacheninstanz die maßgeblichen
Umstände nicht vollständig oder ihrer Bedeutung
entsprechend in ihre Überzeugungsbildung einbezieht (vgl.
Senatsurteil vom 19.10.2005 - I R 40/04, BFH/NV 2006, 822 = SIS 06 16 00; s. - zu vergleichbaren Zusammenhängen - auch
BFH-Urteile vom 12.05.2009 - IX R 46/08, BFHE 225, 112, BStBl II
2011, 24 = SIS 09 20 91; vom 18.06.2015 - VI R 77/12, BFHE 250,
132, BStBl II 2015, 903 = SIS 15 21 20; vom 04.10.2016 - IX R 8/16,
BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273 = SIS 16 26 07; vom 21.06.2017 -
V R 4/17, BFHE 259, 146, BStBl II 2018, 370 = SIS 17 20 09).
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3. Nach diesen Maßstäben kann das
FG-Urteil, soweit dort (bei „nicht überhöhter
Gesamtausstattung“) die gezahlten
Umsatztantiemen in voller Höhe als vGA qualifiziert wurden,
keinen Bestand haben. Die Würdigung der Vorinstanz ist
unvollständig.
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a) Das FG hat sich bei seiner Würdigung
nicht mit der Frage befasst, ob sich der Aufsichtsrat, der von K
nicht beherrscht war, einseitig an den Interessen des von den
Tantiemezahlungen begünstigten Aktionärs (K) orientiert
hat. Vielmehr ist das FG im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen, dass bei Vereinbarungen der AG mit dem
Minderheitsaktionär-Vorstand letztlich nur die
„normalen“ - zu GmbH-Gesellschaftern
entwickelten - vGA-Grundsätze anzuwenden seien. Wenn es
für die betreffende vGA-Komponente nicht auf eine
Beherrschungssituation in einer (GmbH-)Gesellschafterversammlung
ankomme, müssten diese Grundsätze gleichlaufend für
den Minderheitsaktionär gelten, wenn der Beschluss im
Aufsichtsrat getroffen werde.
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Grundsätzlich relativiert aber erst eine
Beherrschungssituation im Aufsichtsrat die Rolle des Aufsichtsrats
als eines zur Wahrung der Interessen der AG verpflichteten Gremiums
und lässt eine einseitige Interessenwahrnehmung zugunsten des
begünstigten Vorstandsmitglieds als naheliegend erscheinen.
Aus einer fehlenden Beherrschungssituation folgt zwar nicht, dass
eine vGA-Prüfung beziehungsweise ein materieller
Fremdvergleich bei Vergütungsvereinbarungen mit dem
Minderheitsaktionär-Vorstand grundsätzlich unterbleiben
kann (so aber Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz
254; eventuell auch Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz
566, 568). Denn der Grund für die Fremdvergleichsprüfung
liegt in dem - auch im Streitfall - gegebenen
Beteiligungsverhältnis, das zur Beantwortung der Frage
nötigt, ob die zwischen dem Gesellschafter und der
Kapitalgesellschaft geschlossene Vereinbarung ihre Veranlassung im
Gesellschaftsverhältnis oder in der betrieblichen Sphäre
hat (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 287, 292).
Allerdings nähern sich durch die
„Unabhängigkeit“ des Aufsichtsrats
die Verhältnisse denen an, wie sie zwischen fremden Dritten
bestehen. Und Vereinbarungen zwischen fremden Dritten werden im
Ertragsteuerrecht im Grundsatz ohne Fremdvergleichsprüfung der
Besteuerung zugrunde gelegt. Dass die Vereinbarung zwischen der
Kapitalgesellschaft und einem Minderheitsaktionär-Vorstand
unter maßgeblicher Beteiligung eines
„unabhängigen“ Aufsichtsrats
zustande gekommen ist, macht somit wegen der gegebenen
Beteiligungssituation die Fremdvergleichsprüfung zwar nicht
entbehrlich, jedoch stellt die
„Unabhängigkeit“ des Aufsichtsrats
ein sehr starkes Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer
einseitigen Interessenwahrnehmung und damit für die
Fremdüblichkeit der Vergütungsvereinbarung dar (so im
Ergebnis auch Kohlhepp, Verdeckte Gewinnausschüttung, 2008, S.
45, wonach bei Handlungen eines mit unabhängigen Personen
besetzten Aufsichtsrats Besonderheiten gelten müssen; s.a.
Kohlhepp, DB 2023, 2968, 2974; Binnewies/Ruske, Die
Aktiengesellschaft 2023, 159, 160; in der Tendenz auch Tiedchen,
EFG 2023, 507).
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b) Die Zeugenaussagen der
Aufsichtsratsmitglieder P und F wurden vom FG - in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - zum Zwecke der
Auslegung der streitgegenständlichen
Vergütungsvereinbarung herangezogen. Die Zeugenaussagen, deren
protokollierter oder durch konkrete Bezugnahme auf die Akten
einbezogener Inhalt zu den tatsächlichen Feststellungen im
Sinne des § 118 Abs. 2 FGO gehört (vgl. allgemein
Senatsurteil vom 23.01.1985 - I R 30/81, BFHE 143, 117, BStBl II
1985, 305 = SIS 85 09 42), wurden indessen bei der Prüfung, ob
die vereinbarten Umsatztantiemen dem materiellen Fremdvergleich
genügen, vom FG nicht gewürdigt.
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21
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Das FG hat die Umsatztantieme-Vereinbarung auf
der Grundlage der zur GmbH ergangenen Senatsrechtsprechung im
Wesentlichen deshalb nicht anerkannt, weil die Tantieme nicht
zeitlich und höhenmäßig begrenzt gewesen sei. In
seine Würdigung hat das FG indes nicht die
übereinstimmenden Zeugenaussagen von P und F einbezogen, dass
sie die Umsatztantieme als angemessen betrachtet haben. K als
Vorstand sei gehalten gewesen, jedes Immobilienprojekt vorab mit
detaillierten Kalkulationen dem Aufsichtsrat zur Genehmigung zu
unterbreiten. Nur rentable Projekte seien umgesetzt worden. Bei der
Rentabilitätsbeurteilung sei klar gewesen, dass eine 1%ige
Umsatzprämie an K zu zahlen sei.
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22
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Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung eine
Begrenzung der Umsatztantieme verlangt, beruht dies auf der
Überlegung, dass solche Tantiemen die Gefahr einer
Gewinnabsaugung beziehungsweise „einer die Rendite
vernachlässigenden Umsatzsteigerung“ in
sich bergen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.02.1999 - I R
105-107/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321 = SIS 99 09 23).
Solche Risiken bestehen aber nicht, wenn in einem besonders
gelagerten Einzelfall die Gewinnträchtigkeit beziehungsweise
Rentabilität der Geschäftstätigkeit - unter
Berücksichtigung von zu zahlenden Umsatztantiemen - nach der
üblichen betrieblichen Praxis von einem mit unabhängigen
Personen besetzten Aufsichtsrat vorab kontrolliert und damit
sichergestellt wird. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall auf
Grundlage der Zeugenaussagen von P und F erfüllt sind,
hätte das FG in seine Würdigung einbeziehen
müssen.
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23
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c) Der Senat hat in seiner bisherigen
Rechtsprechung Umsatztantiemen in GmbH-Strukturen in der Regel als
vGA gewürdigt (vgl. Senatsurteil vom 19.02.1999 - I R
105-107/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321 = SIS 99 09 23;
Senatsbeschluss vom 12.10.2010 - I B 70/10, BFH/NV 2011, 301 = SIS 11 01 28; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1273;
Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 685; jeweils m.w.N.).
Dies besagt aber nicht, dass diese Vergütungsform bei
Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH generell als
vGA anzusehen ist. Eine solche liegt vielmehr dann nicht vor, wenn
im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die die
Gewährung einer umsatzabhängigen Vergütung
ausnahmsweise als sachgerecht erscheinen lassen. Die vom Senat
bereits anerkannten „Ausnahmen“
(Senatsurteile vom 20.09.1995 - I R 130/94, BFH/NV 1996, 508 = SIS 96 07 18, zur Aufbauphase des Unternehmens; vom 28.06.2006 - I R
108/05, BFH/NV 2007, 107 = SIS 06 48 71, zu einem
ausschließlich für den Vertrieb zuständigen
Geschäftsführer) sind nicht abschließend.
Entscheidend ist das Vorliegen besonderer betriebsbezogener
Gründe im Einzelfall (Senatsbeschluss vom 09.06.2004 - I B
10/04, BFH/NV 2004, 1424 = SIS 04 36 18, zu Umsatztantiemen
für einen AG-Vorstand, der 35 % der Aktien hielt).
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24
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Neben der Angemessenheitsbeurteilung durch den
- nicht von K beherrschten - Aufsichtsrat hätte das FG
insoweit noch weitere Einzelfallumstände in seine
Würdigung einbeziehen müssen. Hierzu gehört, dass
der Aufsichtsrat mit Personen besetzt war, die offenbar über
erhebliche Erfahrung im Wirtschaftsleben verfügt haben (zu
diesem Gesichtspunkt z.B. Senatsbeschluss vom 09.06.2004 - I B
10/04, BFH/NV 2004, 1424 = SIS 04 36 18). Die
Aufsichtsratsmitglieder P und F waren zu je einem Drittel selbst an
der Klägerin beteiligt und hatten prima facie kein Interesse
daran, Gewinne verdeckt und damit disquotal an K
auszuschütten. Bei dem nicht an der Klägerin beteiligten
Aufsichtsratsmitglied D spricht auf der Grundlage der bisherigen
tatrichterlichen Feststellungen nichts dafür, dass dieser
einseitig K habe begünstigen wollen.
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4. Die steuerrechtliche Beurteilung der
Gewinntantieme durch das FG kann ebenfalls keinen Bestand haben.
Auch insoweit hat das FG die zu GmbH-Konstellationen entwickelten
Rechtsgrundsätze auf den Streitfall übertragen, ohne die
Strukturunterschiede zwischen AG und GmbH zu berücksichtigen.
Zur Klärung der Frage, ob der Aufsichtsrat sich einseitig an
den Interessen des K orientiert oder auf einen gerechten Ausgleich
der beiderseitigen Interessen abgezielt hat, hätte das FG
sowohl die Strukturunterschiede als auch die Zeugenaussagen von P
und F in seine Würdigung einbeziehen müssen.
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Zwar hat der BFH in seiner zu GmbH-Strukturen
ergangenen Rechtsprechung bei der Vereinbarung und Bemessung von
Gewinntantiemen die Nichtberücksichtigung erwirtschafteter
Verluste als regelmäßig fremdunübliches Verhalten
angesehen (Senatsurteil vom 18.09.2007 - I R 73/06, BFHE 219, 72,
BStBl II 2008, 314 = SIS 08 08 31, m.w.N.; Senatsbeschluss vom
04.05.2011 - I B 93/10, BFH/NV 2011, 1920 = SIS 11 33 59). Jedoch
wäre bei der Einzelfallwürdigung in AG-Strukturen wie der
vorliegenden zu berücksichtigen, dass etwa der Zeuge F in
seiner schriftlichen Stellungnahme die Überlegungen für
die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung ausführlich
dargelegt hat. Danach habe der Aufsichtsrat eine „noch
weitergehende Verlustverrechnung bei der Ermittlung der
gewinnabhängigen Tantieme“ nicht als
notwendig angesehen, weil K in einem wirtschaftlich schlechten Jahr
lediglich ein Fixum von 50.000 EUR zugestanden habe. Dass das FG
diese 50.000 EUR als „echtes“, dem K
auch in Verlustjahren zustehendes Fixum interpretiert hat, ist
angesichts des Wortlauts der vertraglichen Regelung nicht zu
beanstanden.
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5. Da das FG maßgebliche Beweisanzeichen
bei seiner Gesamtwürdigung außer Acht gelassen hat, ist
die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das
Revisionsgericht kann die Durchführung des Fremdvergleichs,
die eine Würdigung aller Beweisanzeichen erfordert, nicht
selbst vornehmen. Das FG hat daher im zweiten Rechtsgang die Sache
insgesamt erneut zu beurteilen.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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