Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 23.02.2023 - 5 K 191/19 = SIS 23 07 88 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob sich das Finanzgericht (FG) auf der Grundlage des Gutachtens
eines psychologischen Psychotherapeuten die Überzeugung bilden
durfte, dass in den Monaten Oktober 2016 bis Oktober 2017
(Streitzeitraum) eine zu einem Kindergeldanspruch führende
seelische Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlag.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist die Mutter einer am xx.08.1996 geborenen
Tochter (D). Im Juni 2015 schloss D die Schule mit dem Abitur ab
und jobbte in einer Bäckerei. Im September 2015 wurde bei D
wegen eines Tumors die Schilddrüse entfernt. Im Juli 2016
wurde bei ihr ein Tumor in der Brust diagnostiziert, der sich im
August 2016 als gutartig erwies und im April 2017 entfernt wurde;
die Untersuchung des entfernten Tumors bestätigte die
Gutartigkeit. D erzielte im Streitzeitraum monatliche
Einkünfte in Höhe von maximal 450 EUR.
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Am 04.03.2016 beantragte die Klägerin
Kindergeld für D. Sie legte eine Schulbescheinigung der H
Berufsfachschule (H) für einen voraussichtlichen Schulbesuch
von D im Zeitraum von April 2016 bis einschließlich März
2018 vor. Mit Bescheid vom xx.03.2016 setzte die Beklagte und
Revisionsklägerin (Familienkasse) Kindergeld für D ab
März 2016 fest.
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Mit Bescheid vom xx.02.2018 hob die
Familienkasse diese Festsetzung ab April 2018 auf und forderte die
Klägerin zur Vorlage von Unterlagen über den Abschluss
der Ausbildung auf. Die Klägerin teilte mit, ihre Tochter
bemühe sich um einen Ausbildungsplatz und werde im August 2018
an der Berufsfachschule S eine Ausbildung beginnen. Hierfür
legte sie eine Bestätigung vom 21.03.2018 vor, aus der ein
Schulbeginn am 16.08.2018 hervorging. Mit Bescheid vom xx.04.2018
setzte die Familienkasse Kindergeld ab April 2018 fest, da D sich
ernsthaft um eine Ausbildung bemühe beziehungsweise diese
mangels Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen könne.
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Mit Schreiben vom 16.05.2018 teilte die
Klägerin der Familienkasse mit, D habe die von ihr
ursprünglich geplante Ausbildung leider nicht beenden
können, da sie wegen einer Krebserkrankung mehrfach habe
operiert werden müssen und sich zweimal einer Radiotherapie
unterzogen habe. Nachdem zunächst Besserung eingetreten und D
zur Schule gegangen sei, sei erneut Krebs bei ihr diagnostiziert
worden. Sie, die Klägerin, habe leider vergessen, die
Familienkasse darüber zu informieren. Im weiteren Verlauf des
Verfahrens übersandte die Klägerin eine
„Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer
Behinderung“ vom xx.05.2018, in der die
Hausärztin angab, bei D liege keine Behinderung vor, sowie
eine weitere Stellungnahme vom xx.08.2018, in der sie auf dem
Formular „Ärztliche Bescheinigung zum möglichen
Umfang der Erwerbstätigkeit“ ankreuzte,
dass ihr eine Stellungnahme nicht möglich sei. Ferner legte
die Klägerin eine Schulbescheinigung der H über den
dortigen Schulbesuch von D im Zeitraum 01.04.2016 bis 30.09.2016
vor. Mit der von der Familienkasse vorgeschlagenen Begutachtung
durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit
erklärte sich die Klägerin zunächst nicht
einverstanden.
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Mit Bescheid vom xx.04.2019 hob die
Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds für D unter
anderem mangels Behinderungsnachweises für den Zeitraum
Oktober 2016 bis Februar 2018 sowie ab April 2018 auf und forderte
das Kindergeld bezüglich der Zeiträume von Oktober 2016
bis Februar 2018 sowie von April 2018 bis September 2018 in
Höhe von insgesamt 4.426 EUR zurück.
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Am xx.05.2019 legte die Klägerin
Einspruch ein und übersandte den Feststellungsbescheid des
Versorgungsamts Hamburg vom xx.02.2019, der für D einen Grad
der Behinderung von 50 ab dem xx.09.2018 feststellte und folgende
Gesundheitsstörungen berücksichtigte: Gewebeneubildung
der Schilddrüse in Heilungsbewährung („Teil GdB:
50“), „Struma nodosa
li“ („in die Gesamt-GdB-Bewertung mit
eingeflossen“). Nicht berücksichtigt
wurden Migräne (ärztlich „nicht bestätigt
beziehungsweise nur als Diagnose
aufgeführt“) und „Fibroadenom
li.“ (da es keinen Grad der Behinderung von
mindestens 10 bedinge).
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Im Juli 2019 teilte die Klägerin mit,
dass D zu einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der
Bundesagentur für Arbeit bereit sei, wenn diese notwendig sei.
Sie reichte eine Bescheinigung der Hausärztin vom xx.07.2019
ein, wonach bei D im Sommer 2015 ein bösartiger Tumor der
Schilddrüse entdeckt, die Schilddrüse im September 2015
entfernt und im Anschluss eine Radiotherapie durchgeführt
worden sei. Während dieser Therapie habe D an einer Depression
gelitten, die sich nach der Diagnose eines Brustdrüsentumors
verstärkt habe. Wegen der Depression sei D in
fachärztlicher Behandlung.
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Mit Einspruchsentscheidung vom xx.09.2019
wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet
zurück. Eine Behinderung sei nur für den Zeitraum ab
September 2018 nachgewiesen, nicht aber für die Zeit von
Oktober 2016 bis Februar 2018 und von April 2018 bis August 2018.
Insoweit sei auch die Ursächlichkeit einer (möglichen)
Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht
nachgewiesen; sonstige Berücksichtigungstatbestände
lägen nicht vor.
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Mit ihrer fristgemäß erhobenen
Klage machte die Klägerin geltend, D sei wegen einer
Depression unfähig gewesen, selbst für ihren Unterhalt zu
sorgen. Das FG holte eine schriftliche Stellungnahme der
Hausärztin ein. Nach Mitteilung der Klägerin, dass D sich
wegen der Depression nicht in fachärztliche Behandlung begeben
habe, holte das FG ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen
einer Behinderung und zur möglichen Ursächlichkeit einer
solchen für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ein (vgl.
den Beweisbeschluss des FG vom 07.03.2022). Dieses Gutachten
(„Psychologisch-psychotherapeutisches
Sachverständigengutachten“) erstellte der
Diplom-Psychologe A (Sachverständiger), der zugleich
psychologischer Psychotherapeut ist. Bezüglich der
Einzelheiten des Gutachtens vom xx.07.2022 wird auf die FG-Akte
verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung befragte
das FG den Sachverständigen. Nach Abtrennung des Verfahrens
hinsichtlich des Kindergelds für die Monate April 2018 bis
September 2019 gab das FG der Klage bezüglich des von der
Revision erfassten 13-monatigen Streitzeitraums statt und wies sie
im Übrigen ab (Kostenquote Klägerin 24 %, Familienkasse
76 %). Das Urteil ist in EFG 2023, 1007 = SIS 23 07 88
veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision rügt die
Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt einer
unzutreffenden Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG,
auf der das FG-Urteil beruhe. Für die Feststellung einer
Behinderung (auch einer seelischen Behinderung) sei eine
Begutachtung durch einen Arzt notwendig. Die Begutachtung durch
einen psychologischen Psychotherapeuten reiche als Nachweis allein
nicht aus.
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Die Familienkasse beantragt,
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das Urteil des FG Hamburg vom 23.02.2023 -
5 K 191/19 aufzuheben und die Klage auch abzuweisen, soweit das FG
den Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom
xx.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.09.2019 in
Bezug auf die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und
-rückforderung für Oktober 2016 bis Oktober 2017
aufgehoben hat,
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hilfsweise das Urteil in Bezug auf den
klagestattgebenden Teil aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung an das FG zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet. Das FG
durfte auf der Grundlage des von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass bei D im
Streitzeitraum eine seelische Behinderung vorlag, wegen der sie zum
Selbstunterhalt außerstande war. Das Urteil ist weder in
rechtsgrundsätzlicher Hinsicht (Möglichkeit der
Überzeugungsbildung aufgrund eines
psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens) rechtsfehlerhaft
noch ist es im Hinblick auf die konkrete Beweiswürdigung
revisionsrechtlich zu beanstanden.
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1. Die für die Entscheidung relevanten
Rechtsgrundsätze zum Begriff der seelischen Behinderung sowie
zur behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sind
bereits geklärt. Von ihnen ist das FG in zutreffender Weise
ausgegangen (zu den Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung
s. unten 2.).
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a) Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
besteht ein Kindergeldanspruch für ein Kind, das das 18.
Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass die
Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist,
sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs.
40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom
19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1
EStG, weiterhin die vorherige Altersgrenze (Vollendung des 27.
Lebensjahres) maßgeblich geblieben ist.
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b) Für die Frage, welche Anforderungen an
das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 EStG zu stellen sind, ist die Legaldefinition in § 2
Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX -
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) in
ihrer im jeweiligen Streitzeitraum geltenden Fassung
maßgeblich. Danach ist ein Mensch behindert, wenn seine
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht
und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (z.B. Senatsurteile vom 19.01.2017 - III R
44/14, HFR 2017, 412 = SIS 17 07 97, Rz 16 und vom 27.11.2019 - III
R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558 = SIS 20 07 77, Rz 19,
m.w.N.; vgl. dazu auch die Anmerkungen von Avvento in HFR 2017,
414; Selder in juris PraxisReport Steuerrecht 36/2020 Anm. 5 und
Wendl in HFR 2020, 816). Der Behinderungsbegriff des § 2 Abs.
1 SGB IX i.d.F. bis zum 31.12.2017 ist dreigliedrig und besteht
erstens aus einer für das Lebensalter untypischen
gesundheitlichen Situation, zweitens ihrer mit hoher
Wahrscheinlichkeit längeren Dauer von mehr als sechs Monaten
und drittens einer dadurch verursachten
Teilhabebeeinträchtigung; im Hinblick auf detailliertere
Erläuterungen hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf das Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R 44/17 (BFHE 267, 337,
BStBl II 2020, 558 = SIS 20 07 77, Rz 18 ff.) verwiesen (zur
Neufassung des § 2 Abs. 1 SGB IX mit Wirkung vom 01.01.2018
vgl. BT-Drucks. 18/9522 und Schaumberg/Seidel, Die
Sozialgerichtsbarkeit 2017, 572 und 618).
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Der Behinderungsbegriff lässt sich nicht
auf eine rein medizinische Frage reduzieren (Senatsurteil vom
27.11.2019 - III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558 = SIS 20 07 77, Rz 21). So bezieht sich zum Beispiel der Begriff der
seelischen Gesundheit nicht nur auf Krankheiten, sondern auch auf
psychisch-funktionale Fähigkeiten wie Persönlichkeit
(Selbstsicherheit und -vertrauen), psychische Energie, Antrieb,
Psychomotorik, Belastbarkeit und Emotionen (Senatsurteil vom
27.11.2019 - III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558 = SIS 20 07 77, Rz 23, m.w.N.).
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c) Seelisch behindert ist, wer infolge einer
seelischen Störung eine in diesem Sinne länger andauernde
Funktions- und Teilhabebeeinträchtigung aufweist. In Betracht
kommen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische
Störungen als Folge einer Krankheit oder Verletzung des
Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche
Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und
Persönlichkeitsstörungen (Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 18.06.2015 - VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40
= SIS 15 28 23, Rz 21; vgl. auch Senatsurteil vom 19.01.2017 - III
R 44/14, HFR 2017, 412 = SIS 17 07 97, Rz 17 ff.). Eine drohende,
aber noch nicht eingetretene seelische Behinderung erfüllt
(noch) nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R 44/17, BFHE 267,
337, BStBl II 2020, 558 = SIS 20 07 77, Rz 28).
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Für die Frage, ob die Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft infolge einer seelischen Störung
beeinträchtigt ist, kommt es auf deren Ausmaß und Grad
an. Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite,
Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur
Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Die
Prüfung einer Teilhabebeeinträchtigung hat aufgrund einer
umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds zu erfolgen, ihre
Feststellung bedarf einer auf entsprechende tatsächliche
Feststellungen gestützten Begründung. Neben medizinischem
ist gegebenenfalls auch der Sachverstand anderer Wissensgebiete
heranzuziehen, insbesondere sozialpädagogischer und
psychologischer Art. Sofern eine fachärztliche beziehungsweise
therapeutische Stellungnahme zum Vorliegen einer seelischen
Gesundheitsstörung Aussagen zur Frage der
Teilhabebeeinträchtigung enthält, sind diese bei der
Beurteilung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile
vom 19.01.2017 - III R 44/14, HFR 2017, 412 = SIS 17 07 97, Rz 20
und vom 27.11.2019 - III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558
= SIS 20 07 77, Rz 27; BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 31/14, BFHE
251, 147, BStBl II 2016, 40 = SIS 15 28 23, Rz 24).
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d) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt
voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss nach den
Gesamtumständen des Einzelfalls für die fehlende
Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein
(Senatsurteil vom 30.01.2024 - III R 42/22, BStBl II 2025, 16 = SIS 24 07 31, Rz 20, m.w.N.). Das in § 32 EStG ebenso wie der
Begriff der Behinderung gesetzlich nicht näher umschriebene
Außerstandesein zum Selbstunterhalt ist gegeben, wenn das
behinderte Kind seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die
Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines
Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen,
nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten
Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des
Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits.
Diese Prüfung hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen
(Senatsurteile vom 20.04.2023 - III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II
2023, 911 = SIS 23 09 10, Rz 15 und vom 10.07.2024 - III R 2/23,
BStBl II 2024, 908 = SIS 24 17 18, Rz 18 f., m.w.N.).
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2. Entgegen der Auffassung der Familienkasse
ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das FG als das für die
tatrichterliche Würdigung zuständige Gericht die
Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung im
Sinne des § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 EStG auf der Grundlage eines retrospektiven
Sachverständigengutachtens eines psychologischen
Psychotherapeuten bildet, ohne hierzu eine ergänzende
ärztliche Stellungnahme einzuholen.
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a) Ob eine Behinderung gegeben ist, hat das FG
aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des
Einzelfalls festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R
31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40 = SIS 15 28 23, Rz 25). Es
hat sich eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob
bei einem Kind eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 EStG vorlag und ob es aufgrund dieser Behinderung im
streitigen Zeitraum außerstande war, sich selbst zu
unterhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2017 - III B 179/16,
BFH/NV 2018, 350 = SIS 17 24 71, Rz 9). Gemäß § 96
Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheidet das
Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung (vgl. zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung und zum sogenannten formalisierten
Nachweisverlangen BFH-Urteil vom 14.12.2022 - X R 10/21, BFHE 279,
159, BStBl II 2023, 807 = SIS 23 09 06). Die für die
Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)
gegebenenfalls notwendige Zuziehung eines Sachverständigen und
ebenso dessen Auswahl stehen im pflichtgemäßen Ermessen
des Gerichts (§ 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der
Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschluss vom 05.10.2018 - IX B
48/18, BFH/NV 2019, 39 = SIS 18 17 76, Rz 4). Maßgebliches Kriterium
für die Sachverständigenauswahl ist die Sachkunde des
Sachverständigen in Bezug auf die Beweisfrage (Krumm in
Tipke/Kruse, § 82 FGO Rz 61 mit Verweis auf Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 18.11.2008 - VI ZR 198/07, NJW 2009, 1209,
Rz 18; vgl. BFH-Urteil vom 28.02.2023 - VII R 21/20, BFH/NV 2023,
866 = SIS 23 08 19, Rz 34). Soweit sich eine Behinderung nicht
feststellen lässt, geht der fehlende Nachweis nach den Regeln
der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des
Kindergeldberechtigten (vgl. Senatsurteile vom 19.11.2008 - III R
105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 = SIS 09 06 82, unter
II.1.c und vom 19.01.2017 - III R 44/14, HFR 2017, 412 = SIS 17 07 97, Rz 27).
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b) Die Art und Weise, wie eine Behinderung
festzustellen ist, wird in § 32 EStG - anders als in §
35a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und
Jugendhilfe) bei den Voraussetzungen der Eingliederungshilfe
für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder
drohender seelischer Behinderung - nicht gesetzlich geregelt. Der
Nachweis der Behinderung kann im Kindergeldrecht durch Vorlage
eines Schwerbehindertenausweises, durch einen Feststellungsbescheid
gemäß § 152 SGB IX (§ 69 SGB IX a.F.) oder
durch einen Rentenbescheid erbracht werden, aber auch in anderer
Form wie durch Vorlage einer Bescheinigung beziehungsweise eines
Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen
Gutachtens (Senatsurteil vom 09.02.2012 - III R 47/08, BFH/NV 2012,
939 = SIS 12 13 06, Rz 16; BFH-Urteile vom 16.04.2002 - VIII R
62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738 = SIS 02 09 38 und vom
21.10.2015 - XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190 = SIS 16 00 33, Rz 27;
ebenso A 19.2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz - DA-KG - Stand 2017, BStBl I 2017, 1007,
vgl. auch A 19.2 DA-KG Stand 2024, BStBl I 2024, 736 = SIS 24 09 78). Im Regelfall soll das FG zur Erfüllung seiner
Sachaufklärungspflicht ein ärztliches Gutachten einholen
oder entsprechende Erkenntnisse durch Einvernahme der behandelnden
Ärzte als Zeugen gewinnen (Senatsurteil vom 09.02.2012 - III R
47/08, BFH/NV 2012, 939 = SIS 12 13 06, Rz 16). Primär
entscheidend für die Auswahl des vom FG hinzuziehenden
Sachverständigen ist dessen Fachkompetenz für die sich im
konkreten Fall stellende Beweisfrage.
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c) Infolgedessen schließt der Grundsatz,
dass der Nachweis einer Behinderung im Regelfall eine
ärztliche Begutachtung voraussetzt, nicht aus, dass dieser
Nachweis in bestimmten Fällen auch ohne eine solche erbracht
werden kann (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 11.12.2013 - 8 K
173/13 (Kg) = SIS 14 05 52,
juris-Rz 12). Eine solche, sachlich gerechtfertigte Ausnahme
besteht bei der - im Streitfall erfolgten - Feststellung einer
seelischen Behinderung. In einem solchen Fall kann das Gutachten
eines psychologischen Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen
auf dem zu begutachtenden Gebiet als einem ärztlichen
Gutachten gleichwertig anerkannt werden.
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Dies belegt auch die gesetzliche Regelung des
§ 35a SGB VIII. Den Anspruch auf Eingliederungshilfe nach
dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, wenn erstens ihre
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand
abweicht, und zweitens aus diesem Grund ihre Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB
VIII; zu dem bei dieser Norm genügenden Drohen einer
seelischen Behinderung s.a. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
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Im Gegensatz zu § 17 SGB IX, in dessen
Abs. 1 Satz 1 der Auftrag an „einen geeigneten
Sachverständigen“ ohne nähere
Konkretisierung geregelt ist, wird in § 35a Abs. 1a SGB VIII
im Einzelnen aufgelistet, bei welchen sachkundigen Personen der
Jugendhilfeträger die Stellungnahme hinsichtlich der
Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das
Lebensalter typischen Zustand einzuholen hat (vgl. von
Koppenfels-Spies in Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB
VIII, § 35a Rz 31 ff.). Im Gesetz genannt werden hier
Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie (§ 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VIII), Kinder-
und Jugendpsychotherapeuten (so die im Streitzeitraum anwendbare
Nr. 2 a.F.; inzwischen nennt die Nr. 2 Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychotherapeuten mit einer
Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen)
sowie Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten, die
über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer
Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen (Nr. 3).
Die gutachterliche Stellungnahme der in § 35a Abs. 1a Satz 1
Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Personen ist auf der Grundlage der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu
erstellen; darzulegen ist dabei auch, ob die Abweichung
Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht (§ 35a Abs.
1a Satz 2 und 3 SGB VIII).
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§ 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII beruht auf
der Wertung des Gesetzgebers, dass nicht nur Ärzte für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Nr. 1), sondern
ebenso auch Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Nr. 2 a.F.) sowie
Ärzte und psychologische Psychotherapeuten mit besonderer
Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und
Jugendlichen (Nr. 3) die notwendige Expertise haben, um
Stellungnahmen zum Vorliegen seelischer Störungen und
Behinderungen abgeben zu können. In den Sätzen 2 und 3
des § 35 Abs. 1a SGB VIII kommt außerdem die Annahme des
Gesetzgebers zum Ausdruck, dass auch die in Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3
genannten nichtärztlichen Fachpersonen befähigt sind,
seelische Gesundheitsstörungen auf der Grundlage der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten zu beschreiben und
zu bewerten (vgl. zur Heranziehung der ICD-10 bei der Feststellung
einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R
44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558 = SIS 20 07 77, Rz 25; zu
Begriff und Tätigkeit eines Arztes vgl. Hahn, Medizinrecht
2024, 1).
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d) Aus der gesetzlichen Gleichstellung in
§ 35a SGB VIII ist auch im Hinblick auf § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX abzuleiten, dass mit
Blick auf die maßgebliche Fachkompetenz keine Veranlassung
besteht, den Kreis der für die Begutachtung von seelischen
Störungen und Behinderungen geeigneten Sachverständigen
auf Ärzte zu beschränken. Im Anwendungsbereich des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellen sich insoweit in Bezug auf
schon während der Minderjährigkeit des Kindes
eingetretene seelische Störungen und Behinderungen identische,
im Übrigen vergleichbare Fragen. Ein Grund, die
grundsätzliche Eignung einschlägig sachkundiger Personen
anders als in § 35a SGB VIII zu beurteilen, besteht somit
nicht. Das Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten kann
daher als Grundlage für die richterliche
Überzeugungsbildung geeignet sein, dass eine seelische
Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Gemeinsame
Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
e.V. nach § 26 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
für die Durchführung von Begutachtungen möglichst
nach einheitlichen Grundsätzen, 2023, sowie die im November
2023 veröffentlichte Richtlinie des Medizinischen Dienstes
Bund nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V,
Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation).
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3. Nach diesen Maßstäben durfte das
FG auf der Grundlage des nicht von einem Arzt erstellten
Sachverständigengutachtens eine bei D vorliegende seelische
Behinderung bejahen, die im Streitzeitraum dazu führte, dass
sie außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Die
tatrichterliche Würdigung des Gutachtens und der Aussage des
als Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut in
hinreichender Weise qualifizierten Sachverständigen hält
revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
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32
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a) Das FG hat entschieden, dass die damals 20
beziehungsweise 21 Jahre alte D im Streitzeitraum gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG seelisch behindert und
behinderungsbedingt außerstande zum Selbstunterhalt war. Es
stützt diese Überzeugung vor allem auf die schriftlichen
und mündlichen Ausführungen des
Sachverständigen.
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33
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Dieser hat in seinem
psychologisch-psychotherapeutischen Gutachten vom xx.07.2022
festgestellt, dass es sich bei D um eine zum Untersuchungszeitpunkt
25-jährige Probandin handele, die „aktuell mit Ausnahme
von niederfrequent erlebten Panikanfällen nicht unter einer
psychischen Erkrankung“ leide. Im Zuge der
gutachterlichen Untersuchung hätten sich aber deutliche
Hinweise darauf ergeben, dass in der Vergangenheit eine depressive
Störung mittelgradigen Ausmaßes bestanden habe, die sich
aus einer Anpassungsstörung in Bezug auf eine ärztlich
übermittelte Diagnose eines gutartigen Tumors in der Brust
herausgebildet habe. Zu seinem methodischen Vorgehen weist der
Sachverständige vorab darauf hin, dass ihm zwar keine
psychiatrischen oder psychotherapeutischen Befundberichte
vorgelegen hätten und infolgedessen nur ein retrospektiver
Rückschluss („anhand des aktuellen psychopathologischen
Befundes sowie der Anamnese und Selbstauskünfte der
Probandin“) möglich sei. Er
erläutert aber, weshalb die Überprüfung der
Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit nach seiner Auffassung
dennoch „ohne manifeste Zweifel an der Qualität der
Informationen durchgeführt“ werden
konnte.
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Der Sachverständige gelangt in seinem
Gutachten zum Ergebnis, dass D zwischen Juli 2016 und Oktober 2017
unter einer psychischen Störung gelitten habe, die von dem
für das Lebensalter typischen Zustand abgewichen sei und die
Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10
erfüllt habe (vgl. die Angabe „ICD
F32.1Z“ bei der Hauptdiagnose). Diese habe
sich aus einer nicht psychiatrisch oder psychotherapeutisch
behandelten Anpassungsstörung herausgebildet (irrationale und
phobische Verarbeitung der im Raum stehenden Möglichkeit einer
Brustoperation nach bereits früherer Krebserkrankung). Die Art
der psychischen Erkrankung könne als Neurose bezeichnet
werden. Ab November 2017 könne das Vorliegen einer psychischen
Erkrankung nicht nachgewiesen werden.
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b) Das FG hat festgestellt, dass der
Gutachter, der ihm ausweislich eines Aktenvermerks von der
Ärztekammer empfohlen worden war, nach seinen theoretischen
Kenntnissen und praktischen Berufserfahrungen in Kliniken die
für die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse aufweise (Urteil
S. 14 ff. mit Ausführungen zu dem im Jahr 2019 reformierten
Psychotherapeutengesetz - PsychThG - und zur Qualifikation eines
psychologischen Psychotherapeuten; vgl. § 26 PsychThG zum
Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen sowie zur
gutachterlichen Tätigkeit Aßhauer, Der medizinische
Sachverständige 2024, 211). Die Tätigkeit des
Sachverständigen als Leitender Psychologe entspreche
derjenigen eines Psychiatrieoberarztes (Aufgabe: Fach- und
Dienstaufsicht über die Stationsärzte und -psychologen,
keine Fachaufsicht nur bezüglich der den Ärzten
vorbehaltenen Medikationen und Unterbringungen).
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c) Das FG hat das Gutachten des
Sachverständigen gewürdigt und sich dessen
Ausführungen angeschlossen (s. dazu in den
Entscheidungsgründen unter II.1.a aa (2) zum Vorliegen einer
Behinderung im Zeitraum Oktober 2016 bis Oktober 2017 sowie unter
II.1.a bb (2) zur erheblichen Mitursächlichkeit für die
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt). Auf der Grundlage des
Gutachtens und der Aussage des Sachverständigen hat sich das
FG die Überzeugung gebildet, dass D im gesamten Streitzeitraum
(aber nicht darüber hinaus) nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG zu berücksichtigen sei.
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Der gesundheitliche Zustand von D sei von dem
für ihr Lebensalter typischen Zustand aufgrund einer
psychischen Störung (Neurose, mittelgradige depressive
Episode) abgewichen, die sich aus einer unbehandelt gebliebenen
psychischen Anpassungsstörung entwickelt habe (Ursache:
Diagnose des Brustdrüsentumors nach vorheriger Entfernung der
Schilddrüse, Erwartung, dass auch die Brust entfernt werden
müsse, irrationale und phobische Informationsverarbeitung).
Die Erkrankung sei bis Oktober 2017 erhalten geblieben. D sei
seelisch behindert gewesen, da sie infolge der seelischen
Störung und deren Breite, Tiefe und Dauer in ihrer
Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft unter
Berücksichtigung des sozialen Umfelds beeinträchtigt
gewesen sei (Bezugnahme auf einzelne Aspekte des Gutachtens). Die
prognostisch zu erwartende Dauer der Funktionsbeeinträchtigung
habe mehr als sechs Monate betragen.
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d) Das FG durfte die Überzeugung vom
Vorliegen einer seelischen Behinderung im Streitzeitraum auf das
Gutachten und die Aussage des Sachverständigen stützen.
Auch die tatrichterliche Beweiswürdigung ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und für den
erkennenden Senat deshalb bindend.
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aa) Die Frage, ob eine Behinderung im Sinne
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorlag, hat das FG ebenso
wie die Frage der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum
Selbstunterhalt als Tatsacheninstanz aufgrund der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die
Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere auch die
Beweiswürdigung des FG binden den BFH als Revisionsgericht
nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande
gekommen sind und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder
Denkgesetze verstoßen. Die Bindung an die rechtsfehlerfreie
Beweiswürdigung des FG besteht auch dann, wenn eine andere
Beweiswürdigung gleichermaßen möglich oder gar
naheliegend ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2008 - VIII R 28/07,
BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842 = SIS 08 27 46, unter II.3.b bb
(3) und vom 28.05.2013 - XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409 = SIS 13 21 99, Rz 15; Senatsurteile vom 16.04.2015 - III R 6/14, BFH/NV 2015,
1237 = SIS 15 16 56, Rz 16 und vom 19.01.2017 - III R 44/14, HFR
2017, 412 = SIS 17 07 97, Rz 22).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die
Beweiswürdigung des FG im vorliegenden Fall für den
erkennenden Senat bindend. Das FG durfte sich auf das
sorgfältig erstellte Sachverständigengutachten
stützen und hat dies mit einer sehr gut nachvollziehbaren
Begründung getan. Der Sachverständige, der nach den nicht
zu beanstandenden Feststellungen des FG sowohl über die auf
dem zu begutachtenden Gebiet erforderliche Fachkunde als auch
über die nötige Berufserfahrung verfügt, vermittelte
dem Gericht das für die Entscheidung notwendige Fachwissen.
Aus dem Gutachten und der ergänzenden Aussage in der
mündlichen Verhandlung konnte das FG im Rahmen seiner
Gesamtwürdigung ohne einen Verstoß gegen allgemeine
Erfahrungssätze oder Denkgesetze die Überzeugung
ableiten, dass eine seelische Behinderung der D vorlag, die im
Streitzeitraum für ihre Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
in erheblicher Weise mitursächlich war. Während das FG in
tatsächlicher Hinsicht von der Fachkompetenz des
Sachverständigen profitierte, hat es die sich stellenden
Rechtsfragen in der gebotenen Weise selbst beantwortet (vgl.
Senatsurteil vom 19.01.2017 - III R 44/14, HFR 2017, 412 = SIS 17 07 97, Rz 21).
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cc) Soweit die Familienkasse einwendet, dass
das FG weder die Dauer der Erkrankung noch die eingeschränkte
Leistungsfähigkeit der D nachvollziehbar begründet habe
und dass der Verweis auf das Gutachten insofern nicht genüge,
als der Sachverständige hinsichtlich der Dauer ohne Bezug zum
konkreten Fall nur auf den allgemein zu erwartenden Verlauf
verwiesen und auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit nur
vage Aussagen getroffen habe, greifen diese Einwände nicht
durch.
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Der Sachverständige hat in seinem
Gutachten unter 7. (Zusammenfassung und Beurteilung der
Leistungsfähigkeit) die Leidensgeschichte der D in den Blick
genommen. Er hat dabei auf das Ende ihres sozialen und beruflichen
Rückzugs ungefähr im Herbst 2017 verwiesen
(Wiederaufnahme eines bereits zuvor ausgeübten Nebenjobs in
einer Bäckerei), bevor er sich zum Zeitraum
äußerte, in dem die depressive Episode vorlag (Operation
im April 2017, „ein halbes Jahr nach der Operation ...
Arbeitsversuch in Form eines
Aushilfsjobs“).
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43
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Bei der Begründung der Kausalität
der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum
Selbstunterhalt (behinderungsbedingt eingeschränkte
Fähigkeit zur Teilnahme am Arbeitsmarkt) hat das FG im Rahmen
der Gesamtwürdigung die konkreten vom Sachverständigen im
Gutachten beschriebenen und in der mündlichen Verhandlung
erläuterten Auswirkungen der Behinderung angeführt und die
geminderte Leistungsfähigkeit den Anforderungen des
Arbeitsmarktes gegenübergestellt. Hiervon ausgehend hat das FG
klar und verständlich seine Überzeugung dargelegt, dass D
schon die Befassung mit der Frage, ob und welche Beschäftigung
oder Ausbildung sie aufnehmen könnte, und erst recht eine
Übernahme von Arbeitstätigkeiten von mehr als 15 Stunden
pro Woche im Streitzeitraum nicht möglich gewesen sei. Weshalb
die Familienkasse hier zusätzliche medizinische Diagnosen
vermisst, erschließt sich nicht, zumal sie weder die
Qualifikation des Sachverständigen noch die dessen Gutachten
zugrundeliegende Methodik beanstandet.
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44
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dd) Entgegen der Auffassung der Familienkasse
musste das FG in Anbetracht des fundierten
psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens und der
Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung keine zusätzliche Stellungnahme eines Arztes
einholen. Insbesondere war es nicht gehalten, die zuvor bereits
schriftlich befragte Hausärztin um eine weitere Stellungnahme
zu ersuchen oder sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu
vernehmen. Vielmehr war aus den für das FG wenig
aufschlussreichen schriftlichen Auskünften ersichtlich, dass
die Hausärztin weder aus eigener Anschauung und Expertise noch
anhand ihrer Dokumentation weiterführende Angaben zu den
entscheidungserheblichen Fragen zu machen vermochte.
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45
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e) Unabhängig davon, ob die Familienkasse
einen Verfahrensfehler des FG in Gestalt eines Verstoßes
gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens oder einer
Sachaufklärungspflichtverletzung rügen wollte oder
sinngemäß gerügt hat, ist ein solcher
Verfahrensfehler aus den dargelegten Gründen jedenfalls nicht
gegeben. Insbesondere musste das FG nicht der Anregung der
Familienkasse nachkommen, eine zusätzliche medizinische
Begutachtung durchzuführen, sondern durfte seine
Überzeugung von der im Streitzeitraum gegebenen seelischen
Behinderung auf das in der mündlichen Verhandlung
erläuterte psychologisch-psychotherapeutische Gutachten des
Sachverständigen stützen.
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46
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f) Das FG hat im Urteil zwar keine
ausdrückliche Würdigung zu den Einkünften und
Bezügen sowie zum Bedarf der D im Streitzeitraum vorgenommen.
Nach den getroffenen Feststellungen ist jedoch unzweifelhaft, dass
D außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Dies steht
zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Ein Grund für
die Aufhebung und Zurückverweisung an das FG ist im Hinblick
darauf nicht gegeben.
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47
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4. Die im Urteil des FG getroffene
Kostenentscheidung ist schließlich ebenfalls nicht zu
beanstanden. Die diesbezügliche Rüge der Familienkasse
ist zwar zulässig, insbesondere steht ihr § 145 FGO nicht
entgegen (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2012 - III R 70/11, BFHE 239,
116, BStBl II 2013, 544 = SIS 12 30 59, Rz 34 f.; BFH-Urteil vom
11.02.2015 - I R 5/13, BFHE 250, 172, BStBl II 2016, 353 = SIS 15 14 97, Rz 19). Im Rahmen der den Streitzeitraum betreffenden
Klagestattgabe bestand nach den Feststellungen des FG aber keine
Rechtfertigung dafür, die Verfahrenskosten gemäß
§ 137 Satz 1 oder 2 FGO ganz oder teilweise der Klägerin
auch insoweit aufzuerlegen, als sie nach dem FG-Urteil
obsiegte.
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48
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Die Klägerin hatte der Familienkasse noch
vor der Einspruchsentscheidung vom xx.09.2019 mit Schreiben vom
23.07.2019 mitgeteilt, dass D zur Begutachtung durch den
Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit bereit
sei, falls diese notwendig sei. Gleichzeitig hatte sie das Attest
der Hausärztin vom xx.07.2019 vorgelegt, wonach D während
der Radiotherapie nach der Entfernung der Schilddrüse an einer
Depression gelitten habe, die sich nach der Diagnose eines
Brustdrüsentumors verstärkt habe. Im Anschluss daran
erließ die Familienkasse ohne weitere Ermittlungen die
Einspruchsentscheidung. Vor diesem Hintergrund ist der
Klägerin weder ein verspätetes Vorbringen (§ 137
Satz 1 FGO) noch ein Verschulden an der Kostenentstehung (§
137 Satz 2 FGO) anzulasten.
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49
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5. Die Kostenentscheidung für das
Revisionsverfahren folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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