Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.01.2022 - 3 K
348/17 = SIS 22 09 11 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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I. Streitig ist die Anwendung des §
15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2009
(Streitjahr) geltenden Fassung (EStG).
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist seit dem 18.07.2007 als Kommanditist an der
A-GmbH & Co. KG i.L. (A-KG) beteiligt.
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Gesellschafter der A-KG waren im Streitjahr
die C-GmbH (Komplementärin), die D-GmbH (Kommanditistin), die
E-AG (Kommanditistin), die F-GmbH (Treuhandkommanditistin) sowie
eine Vielzahl weiterer Kommanditisten, unter anderem der
Kläger.
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Die A-KG ist im Jahr 2005 gegründet
worden und hat die Herstellung von und den Handel mit Biodiesel und
… sowie den Handel mit … zum Gesellschaftszweck. Es
handelt sich um einen geschlossenen Fonds, der von der E-AG, die
langjährige Erfahrung in der Konzeption und Verwaltung
geschlossener Fonds hat, initiiert wurde. Zur Umsetzung ihres
Gesellschaftszwecks errichtete die A-KG eine
Biodiesel-Produktionsanlage (Biodieselwerk).
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Am xx.xx.2005 legte die E-AG einen
Werbeprospekt für den streitgegenständlichen Fonds auf.
Danach sollte der wesentliche Teil des Werkes der A-KG in der
Herstellung von Biodiesel aus Raps bestehen. Gerade im Hinblick auf
den Einsatz von Biodiesel im Transportgewerbe ging die A-KG von
einem zukünftig erhöhten Bedarf aus (S. 3 f. des
Prospekts). In dem Beteiligungsangebot wurde dem Kapitalanleger die
Möglichkeit gegeben, sich mit einem Betrag von mindestens
20.000 EUR an der A-KG zu beteiligen. Das gesamte Kommanditkapital
betrug 19,2 Mio. EUR, wovon 17,3 Mio. EUR zur Beteiligung angeboten
wurden (S. 5 des Prospekts).
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Bezüglich der zu erwartenden
Umsatzerlöse und der daraus resultierenden Gewinne wurde den
potentiellen Anlegern für 2005/2006 ein steuerliches Ergebnis
in Höhe von ./. 3.071.000 EUR und für 2007 ein solches in
Höhe von ./. 902.000 EUR prognostiziert. Ab dem Kalenderjahr
2008 sollten dann steuerliche Ergebnisse im positiven Bereich
erwirtschaftet werden, so dass die Anleger bis zum Jahr 2020 einen
Totalüberschuss in Höhe von 155,6 % erwirtschaften
sollten.
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Zudem wurde im Prospekt auch zu den
steuerlichen Verhältnissen - unter anderem zu § 15b EStG
- Stellung genommen (Seiten 76 und 78). Die Anleger wurden darauf
hingewiesen, dass in der Anfangsphase ein kumuliertes negatives
steuerliches Ergebnis in Höhe von 3,973 Mio. EUR bei einem
eingesetzten Kapital von 17,3 Mio. EUR anfallen werde. Das
Verhältnis von Verlust in der Anfangsphase zu eingesetztem
Kapital betrage 22,97 % und liege somit über der in § 15b
Abs. 3 EStG enthaltenen 10 %-Grenze. Damit falle die Beteiligung
unter die Beschränkung des Entwurfs des § 15b EStG. Folge
für alle Anleger sei daher die fehlende Verlustverrechnung mit
anderen Einkunftsquellen. Die Anleger wurden ebenfalls darauf
hingewiesen, dass die Bundesregierung die Umsetzung des Gesetzes
zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen mit Wirkung zum 11.11.2005 angekündigt
habe und davon auszugehen sei, dass diese Vorschrift auch
endgültig umgesetzt werde.
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Tatsächlich erwirtschaftete die A-KG
aus ihrer Tätigkeit in den Jahren 2005 bis 2009
ausschließlich Verluste.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) stufte die A-KG aufgrund „modellhafter
Gestaltung“ als Gesellschaft im Sinne von
§ 15b Abs. 1 und 2 EStG ein und erließ für die
genannten Jahre Bescheide über die gesonderte und einheitliche
Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4
EStG für die beteiligten Gesellschafter.
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Die steigenden Produktionskosten sowie der
stetige Rückgang des Absatzes von Biodiesel mündeten
schließlich am xx.xx.2009 in der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-KG. Da der
Insolvenzverwalter im Zeitraum vom … bis zum 31.12.2009
bereits sämtliche Vermögensgegenstände der A-KG
veräußert hatte, wurde für die A-KG zum 31.12.2009
die Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG erklärt. Ein
Ausgleich der negativen Kapitalkonten der Kommanditisten (Anleger)
kam nicht mehr in Betracht. Das Insolvenzverfahren wurde mit
Beschluss vom xx.xx.2020 wieder aufgehoben. Die A-KG ist nach den
Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht vollbeendet, sondern
wird durch die aus dem Handelsregister ersichtlichen Liquidatoren
vertreten.
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Mit Bescheid für 2009 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren
Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG vom 30.12.2015 stellte das FA
für die Kommanditisten verrechenbare Verluste in Höhe von
insgesamt … EUR auf den 31.12.2009 fest. Die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009
wurde mit diesem Bescheid verbunden.
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Gegen diesen Bescheid legten sowohl der
Kläger als auch weitere Kommanditisten Einspruch ein, den das
FA mit Einspruchsentscheidung vom 01.08.2017 als unbegründet
zurückwies.
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Zur Begründung seiner hiergegen
gerichteten Klage trug der Kläger unter anderem Folgendes vor:
§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG sei nicht anwendbar, weil die A-KG
nicht die Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells
erfülle. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal „modellhafte
Gestaltung“ im Sinne des § 15b Abs. 2
Satz 1 EStG, das ein „vorgefertigtes
Konzept“ erfordere, noch erfüllt, weil
ein Anlegerprospekt erstellt worden sei; es fehle aber an der vom
Gesetzgeber vorgesehenen wertenden Betrachtung, dass dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustverrechnung
„geboten“ werden solle. Bei dem in Rede
stehenden Projekt handele es sich um ein Biodieselwerk, das
renditeorientiert aufgestellt und mit einer entsprechenden
Fremdfinanzierung durch Banken umgesetzt worden sei. Die
Gründe für die Insolvenz des Unternehmens seien zum einen
in der neu eingeführten Mineralölsteuer für
Biodieselkraftstoffe zu sehen, zum anderen hätten die
prognostizierten Umsätze nicht erreicht werden können.
Unabhängig davon seien die Verluste aus dem steuerlichen
Sonderbetriebsvermögen bereits dem Grunde nach nicht von
§ 15b EStG erfasst, zumal sie im Streitfall insbesondere aus
Nachrangdarlehen resultierten, die diverse Anleger der A-KG
aufgrund deren schlechter wirtschaftlicher Situation im Jahr 2008
gewährt hätten. Zudem sei § 15b EStG aufgrund der
vorliegenden Definitivwirkung der Verluste verfassungskonform
dahingehend auszulegen, dass im Jahr des Eintritts der
Definitivwirkung sowohl der laufende Verlust dieses Jahres als auch
die zum 31.12. des Vorjahres festgestellten verrechenbaren Verluste
im Sinne des § 15b Abs. 4 EStG dem horizontalen und vertikalen
Verlustausgleich in den Grenzen des § 15a EStG zugänglich
gemacht werden müssten. Sofern eine verfassungskonforme
Auslegung nicht möglich sei, verstoße § 15b EStG
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG).
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Das FG wies die Klage nach Beiladung der
A-KG (vertreten durch ihre Liquidatoren) und der Kommanditisten,
die im Streitjahr an der A-KG beteiligt waren, mit Urteil vom
25.01.2022 - 3 K 348/17 als unbegründet ab. Die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 15b EStG seien erfüllt.
Der Kläger habe sich an einem Steuerstundungsmodell im Sinne
des § 15b Abs. 1 EStG beteiligt. Entgegen der Ansicht des
Klägers sei eine einschränkende Auslegung des § 15b
EStG dergestalt, dass lediglich verrechenbare Verluste im Fall des
Definitivwerdens als abzugsfähig zu behandeln seien, nicht
möglich. § 15b EStG sei auch im Fall von
Definitivverlusten nicht verfassungswidrig. Schließlich
fielen auch die Sonderbetriebsausgaben des Klägers unter
§ 15b EStG.
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Dagegen richtet sich die Revision des
Klägers, mit der eine Verletzung von Bundesrecht (§ 15b
EStG) gerügt wird.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern
vom 25.01.2022 - 3 K 348/17 sowie den Bescheid für 2009
über die gesonderte und einheitliche Feststellung des
verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG vom 30.12.2015
und die Einspruchsentscheidung vom 01.08.2017 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Beigeladenen haben, soweit sie
vertreten waren, keinen Antrag gestellt und sich zur Sache auch
nicht geäußert.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Gegenstand des Rechtsstreits
ist allein die gesonderte und einheitliche Feststellung des
verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG (dazu unter
1.). Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger
klagebefugt (dazu unter 2.). Das FG hat die Voraussetzungen des
§ 15b Abs. 1 EStG ohne Rechtsfehler bejaht (dazu unter 3.).
Der erkennende Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt,
dass die Norm verfassungswidrig ist; eine Aussetzung des Verfahrens
und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §
80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) waren daher nicht geboten (dazu
unter 4.). Ebenso wenig bedarf es einer verfassungskonformen
Auslegung des § 15b EStG (dazu unter 5.).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
allein die gesonderte und einheitliche Feststellung des
verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG, nicht die
Gewinnfeststellung. Der Verlustfeststellungsbescheid nach §
15b Abs. 4 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung im
Sinne der § 179 Abs. 1 und Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung sind zwei eigenständige
Verwaltungsakte, die nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG verbunden
werden können. Diese können selbständig angefochten
werden und in Bestandskraft erwachsen (Urteile des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 06.06.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019,
513 = SIS 19 11 22, Rz 15; vom 25.03.2021 - VIII R 16/18, BFHE 272,
474, BStBl II 2021, 814 = SIS 21 14 50, Rz 14). Hier hat der
Kläger nur den erstgenannten Bescheid und damit den für
ihn festgestellten verrechenbaren Verlust angefochten.
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2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere
ist der Kläger nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt.
Bei der Verlustfeststellung nach § 15b Abs. 4 EStG handelt es
sich um eine Frage, die ihn persönlich angeht (vgl.
BFH-Urteile vom 06.06.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II
2019, 513 = SIS 19 11 22, Rz 19; vom 25.03.2021 - VIII R 16/18,
BFHE 272, 474, BStBl II 2021, 814 = SIS 21 14 50, Rz 15;
Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 48 Rz
23).
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Hingegen sind die übrigen Kommanditisten
nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO zur Klage gegen die allein
den Verlust des Klägers betreffende Feststellung befugt; das
FG hat sie rechtsfehlerhaft nach § 60 Abs. 3 FGO beigeladen.
Die Beiladung von nicht klagenden Gesellschaftern, für die
nicht ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden sind,
kommt nicht in Betracht, wenn - wie hier - neben der Gesellschaft
(§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) oder unter deren notwendiger Beiladung
nur einer oder einzelne Gesellschafter gegen einen
Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG klagen;
denn dann sind die übrigen Gesellschafter von den für die
klagenden Gesellschafter festgestellten Verlusten nicht im Sinne
von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO betroffen (BFH-Urteil vom 06.06.2019
- IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513 = SIS 19 11 22, Rz
19; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.03.2021 - VIII R 16/18, BFHE 272,
474, BStBl II 2021, 814 = SIS 21 14 50, Rz 15). Auch wenn die
Beiladung im Gesetz keine Grundlage findet, ist der
(rechtskräftige) Beiladungsbeschluss allerdings nicht
aufzuheben; ein vom FG zu Unrecht Beigeladener bleibt am
Revisionsverfahren beteiligt (vgl. nur BFH-Urteil vom 14.12.2022 -
X R 9/20, BFHE 279, 491, BStBl II 2024, 227 = SIS 23 10 77, Rz
21).
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3. Die Klage ist aber unbegründet. Das FG
hat § 15b EStG zu Recht zur Anwendung gebracht (dazu unter a
bis d). Dies gilt auch für die Sonderbetriebsausgaben des
Klägers (dazu unter e).
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a) Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG
dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem
Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb
noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen
werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben
Einkunftsquelle erzielt (§ 15b Abs. 1 Satz 2 EStG).
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aa) Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des
§ 15b Abs. 1 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften
Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte
erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der
Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten
Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der
Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen
Einkünften zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG).
Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen
Einkünfte beruhen (§ 15b Abs. 2 Satz 3 EStG). Ob in der
Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer
wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden
Einzelfallumstände zu ermitteln (BFH-Urteile vom 06.02.2014 -
IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465 = SIS 14 08 52, Rz
15; vom 06.06.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513 =
SIS 19 11 22, Rz 26).
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26
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Gemäß § 15b Abs. 3 EStG ist
§ 15b Abs. 1 EStG nur anzuwenden, wenn innerhalb der
Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten
Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch
aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten
Eigenkapitals 10 % übersteigt.
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Die Frage, ob die Einkunftsquelle als
Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 EStG einzuordnen ist, ist anleger- beziehungsweise
gesellschafterbezogen zu prüfen (BFH-Urteile vom 06.06.2019 -
IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513 = SIS 19 11 22, Rz 24;
vom 25.03.2021 - VIII R 16/18, BFHE 272, 474, BStBl II 2021, 814 =
SIS 21 14 50, Rz 15).
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bb) Der nach § 15b Abs. 1 EStG nicht
ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert
festzustellen (§ 15b Abs. 4 Satz 1 EStG). Dabei ist von dem
verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen (§ 15b Abs. 4
Satz 2 EStG).
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Nach § 15b Abs. 4 Satz 3 EStG kann der
Feststellungsbescheid zwar nur insoweit angegriffen werden, als
sich der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren
Verlust des Vorjahres verändert hat. Das bedeutet allerdings
nicht, dass die Frage, ob eine Beteiligung an einem
Steuerstundungsmodell vorliegt, nur im ersten Jahr der Beteiligung
geprüft werden kann. Liegen im ersten Jahr der Beteiligung die
Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells vor, gilt dies zwar
denklogisch im Grundsatz auch für die Folgezeit der
Beteiligung. Gleichwohl handelt es sich bei der Einordnung der
Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell nicht um eine
verfahrensrechtlich abgrenzbare, eigenständige -
selbständig in Bestandskraft erwachsende - Feststellung
(BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II
2019, 513 = SIS 19 11 22, Rz 25; s.a. BFH-Urteil vom 16.03.2023 -
VIII R 10/19, BFHE 280, 152, BStBl II 2023, 817 = SIS 23 10 49, Rz
20 f., zum „Erstjahr“). Das spricht
dafür, dass nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung
(§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. nur BFH-Urteil vom 14.07.2016 - IV R
19/13 = SIS 16 23 39, Rz 28) auch in einem späteren Jahr
geprüft werden kann, ob im Jahr der Beteiligung die
Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells vorlagen. Ob dies im
Anwendungsbereich des § 15b EStG auch dann gilt, wenn für
ein Beteiligungsjahr bereits ein materiell bestandskräftiger
Bescheid vorliegt, kann im Streitfall dahinstehen. Denn zwischen
den Beteiligten ist nicht streitig, dass auch für die Vorjahre
noch keine materiell bestandskräftigen Feststellungsbescheide
für den Kläger vorliegen.
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b) § 15b EStG wurde durch das Gesetz zur
Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3683, BStBl I
2006, 80) in das Gesetz eingefügt und sollte die
Attraktivität sogenannter Steuerstundungsmodelle durch eine
Verlustverrechnungsbeschränkung einschränken, indem die
entsprechenden Verluste nur noch mit späteren positiven
Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden
dürfen (BT-Drucks. 16/107, S. 4). Bei den angesprochenen
Steuerstundungsmodellen handelt es sich nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers insbesondere, aber nicht nur, um geschlossene Fonds in
Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der
Anfangsphase hohe Verluste zuweisen. Dabei gehe es vielfach um
betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die ohne die
damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt
würden. In vielen Fällen würden die von den
Anbietern vorhergesagten Gewinne, die zur Begründung der
notwendigen Einkunftserzielungsabsicht erforderlich seien, nicht
annähernd erreicht, so dass die Investition bei
Außerachtlassung steuerlicher Effekte nur zu Verlusten
führe. Ein Lösungsansatz gegen derartige Gestaltungen sei
deshalb die Einführung einer
Verlustverrechnungsbeschränkung (vgl. BT-Drucks. 16/107, S.
6). Die angesprochene Zielsetzung verfolgte zwar bereits die
Vorgängervorschrift des § 2b EStG a.F., sie brachte aber
nicht den erhofften Erfolg, weil die Steuerstundungsmodelle den
dortigen gesetzlichen Vorgaben angepasst worden waren (BFH-Urteil
vom 06.02.2014 - IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465 =
SIS 14 08 52, Rz 14).
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c) aa) Für die Annahme einer modellhaften
Gestaltung im Sinne des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach
§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG ein „vorgefertigtes
Konzept“ erforderlich. Dieses
Investitionskonzept muss sowohl bezogen auf den
Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre
Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung
durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein. Es wird
typischerweise, wenn auch nicht zwingend, mittels eines
Anlegerprospekts oder aber in ähnlicher Form vertrieben.
Charakteristisch ist die Passivität des Investors bei der
Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung. Bei
der Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft kann es als
Indiz für das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells angesehen
werden, dass der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige
Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die
Geschäftsführung anstrebt (BFH-Urteile vom 06.02.2014 -
IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465 = SIS 14 08 52, Rz 16
ff., m.w.N.; vom 06.06.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II
2019, 513 = SIS 19 11 22, Rz 27; vom 25.03.2021 - VIII R 16/18,
BFHE 272, 474, BStBl II 2021, 814 = SIS 21 14 50, Rz 21).
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bb) Nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2
Satz 1 EStG ist es zur Annahme eines Steuerstundungsmodells
außerdem erforderlich, dass aufgrund der modellhaften
Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte
erzielt werden sollen. Das ist nach § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG
der Fall, wenn dem
Steuerpflichtigen aufgrund des vorgefertigten Konzepts die
Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase
der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu
verrechnen. Dazu muss der Initiator das vorgefertigte Konzept
auf die Erzielung negativer Einkünfte ausrichten, so dass der
wirtschaftliche Erfolg des Konzepts auf entsprechenden
Steuervorteilen aufbaut; im Vordergrund stehen muss die Erzielung
negativer Einkünfte allerdings nicht. Nicht erforderlich ist
es auch, dass der Anbieter im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den
entsprechenden Steuervorteilen positiv wirbt (BFH-Urteile vom
06.02.2014 - IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465 = SIS 14 08 52, Rz 23 ff.; vom 06.06.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl
II 2019, 513 = SIS 19 11 22, Rz 28). Soweit durch die -
gegebenenfalls sogar ausdrücklich den potentiellen Anlegern
angekündigte - Ausübung steuerlicher Wahlrechte Verluste
generiert werden, kann dies ein Indiz dafür sein, dass das
vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte
ausgerichtet ist. Weiterhin ist für die Anwendung des §
15b EStG nicht Voraussetzung, dass es sich um eine
betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvolle Investition
handelt; ein derartiger Lenkungszweck kommt im Gesetz nicht zum
Ausdruck (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147,
BStBl II 2019, 513 = SIS 19 11 22, Rz 28).
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d) Nach diesen rechtlichen
Maßstäben ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen,
dass die Verluste des Klägers aus seiner Beteiligung an der
A-KG nach Maßgabe des § 15b Abs. 1 EStG als Verluste im
Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen.
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aa) Die Würdigung des FG, bei der A-KG
handele es sich um ein Steuerstundungsmodell, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(1) Nach den nicht mit zulässigen
Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG, die den
Senat nach § 118 Abs. 2 FGO binden, liegt der Beteiligung des
Klägers an der A-KG ein vorgefertigtes Konzept in Gestalt des
Emissionsprospekts und damit eine modellhafte Gestaltung zugrunde.
Zudem ist den Anlegern die Möglichkeit der Verlustverrechnung
geboten worden, da sich aus der im Emissionsprospekt abgedruckten
Prognoserechnung für die Anfangsjahre 2005/2006 und 2007
kumulierte Verluste für alle Anleger in Höhe von
insgesamt 3,973 Mio. EUR ergeben, die konzeptionell zum
großen Teil durch die Inanspruchnahme der degressiven
Absetzung für Abnutzung als steuerliches Wahlrecht
mitverursacht worden sind. Hierin hat die Vorinstanz - in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats
(BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II
2019, 513 = SIS 19 11 22, Rz 28) - ein Indiz dafür gesehen,
dass das Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte
ausgerichtet ist. Daher durfte das FG auf der Grundlage seiner
Feststellungen und in Übereinstimmung mit dem
Emissionsprospekt davon ausgehen, dass - ungeachtet der
Beschreibung der A-KG als renditeorientierter Fonds - ein
Steuerstundungsmodell vorliegt (unter 2.1. der
Entscheidungsgründe). Es ist nicht ersichtlich, dass das FG
Einzelumstände des Streitfalls nicht in die anzustellende
„wertende Gesamtbetrachtung“ einbezogen
haben könnte.
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(2) Das vorgenannte Ergebnis beruht nicht auf
einem Verstoß des FG gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze, weshalb der erkennende Senat an die
Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG gebunden ist.
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bb) Diesem Ergebnis steht - entgegen der
Ansicht des Klägers - nicht entgegen, dass es sich bei dem
Biodieselwerk um eine - wie der Kläger vorträgt -
betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition gehandelt hat,
für die auch eine Investitionszulage gewährt worden ist.
Ebenso wenig hilft der - in der mündlichen Verhandlung
erfolgte - Hinweis des Klägers, die E-AG als Fondsinitiatorin
habe stets nur „Renditefonds“ aufgelegt.
Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber mit § 15b EStG keine
„übliche(n) unternehmerische(n)
Aktivitäten“ erfassen wollte (BT-Drucks.
16/107, S. 6, linke Spalte). Wie der erkennende Senat aber bereits
entschieden hat, setzt § 15b Abs. 1 EStG nicht voraus, dass
sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich
nicht oder wenig sinnvoll darstellt. Zudem setzt sich der
Gesetzgeber mit § 15b EStG nicht in Widerspruch zu von ihm
geschaffenen Lenkungsvorschriften. Die Norm will nicht verhindern,
dass solche Lenkungsvorschriften von Einzelinvestoren genutzt
werden, sondern nur, dass die Nutzung dieser
Fördermöglichkeiten konzeptionell aufgearbeitet und einer
Vielzahl von Steuerpflichtigen angeboten wird (BFH-Urteil vom
06.06.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513 = SIS 19 11 22, Rz 28, m.w.N.; Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 15b
Rz 2).
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Ebenso wenig spricht gegen ein
Steuerstundungsmodell, dass die Fondsinitiatorin selbst im
Emissionsprospekt von einer Anwendbarkeit des § 15b EStG
ausgegangen ist. Dies lässt die zuvor dargelegten Merkmale
eines solchen Modells nicht entfallen (im Ergebnis gleicher Ansicht
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2015 - 6 K 6215/12 = SIS 16 03 79, Rz 29, aus anderen Gründen - Klage unzulässig -
aufgehoben durch BFH-Urteil vom 20.12.2018 - IV R 2/16, BFHE 264,
102, BStBl II 2019, 526 = SIS 19 09 54). Es bleibt dabei, dass den
Anlegern die Möglichkeit der Verlustverrechnung geboten worden
ist. Im Übrigen setzt § 15b Abs. 2 EStG nicht voraus,
dass der Anleger das vorgefertigte Konzept kennt oder dieses
Auslöser für seine Investitionsentscheidung gewesen ist
(vgl. BFH-Urteil vom 06.02.2014 - IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl
II 2014, 465 = SIS 14 08 52, Rz 25).
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cc) Die Anwendung des § 15b Abs. 1 EStG
ist - wie das FG zu Recht angenommen hat - nicht durch § 15b
Abs. 3 EStG ausgeschlossen. Die 10 %-Grenze (Verhältnis der
Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten
und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals) ist im
Streitfall überschritten worden. Dies ist zwischen den
Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren
Erläuterung.
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dd) Ferner steht der Anwendung des § 15b
Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 EStG nicht entgegen, dass die nicht
ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der A-KG und
der nachfolgenden Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren
Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden
können.
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(1) In der Rechtsprechung und Literatur wird
zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass nach § 15b Abs.
1 EStG nicht ausgleichsfähige Verluste ausgleichsfähig
werden, sofern sie ansonsten nicht mehr genutzt werden
könnten. Im Fall sogenannter Definitiveffekte
(Aufgabe/Veräußerung der Einkunftsquelle) sei die Norm
teleologisch zu reduzieren, da ihre Anwendung über den
Normzweck der Bekämpfung unangemessener Steuerstundungsmodelle
deutlich hinausgehen würde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
08.12.2015 - 6 K 6215/12 = SIS 16 03 79, Rz 34 ff., aus anderen
Gründen - Klage unzulässig - aufgehoben durch BFH-Urteil
vom 20.12.2018 - IV R 2/16, BFHE 264, 102, BStBl II 2019, 526 = SIS 19 09 54; Strahl in Strahl, Ertragsteuern, Verlustnutzung bei
Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern, Rz 21; Seer in
Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15b Rz 19; BeckOK
EStG/Levedag, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 15b Rz 133 f.). Der
Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG und der Verlustvortrag
nach § 10d EStG seien dann eröffnet.
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(2) Dem kann sich der erkennende Senat jedoch
nicht anschließen (gleicher Ansicht FG Hamburg, Urteil vom
20.02.2020 - 2 K 293/15, rechtskräftig, Rz 16 ff.;
offengelassen durch FG Münster, Urteil vom 21.02.2020 - 4 K
794/19 F = SIS 19 22 53, Rz 37). Zwar stünde der Wortlaut der
Norm einer derartigen Einschränkung nicht per se entgegen (so
auch Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15b Rz 19).
Indes hat der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite der Norm
(§ 15b Abs. 1 EStG) keine Differenzierung vorgesehen. Es kommt
auch nicht in Betracht, den Begriff
„Verluste“ so auszulegen, dass
Definitiveffekte ein Anwendungshindernis darstellen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der „Untergang von
Verlustvorträgen“ in entsprechenden
Sachsituationen vom gesetzgeberischen Willen gedeckt ist. Die
Möglichkeit einer teleologischen Reduktion der Norm ist damit
nicht eröffnet. Insofern besteht nach Ansicht des erkennenden
Senats eine vergleichbare Situation wie bei der Mindestbesteuerung
(vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246,
27, BStBl II 2014, 1016 = SIS 14 22 37, Rz 41; ähnlich FG
Hamburg, Urteil vom 20.02.2020 - 2 K 293/15 = SIS 19 22 43,
rechtskräftig, Rz 19).
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43
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Dafür spricht auch die
Gesetzesbegründung. Zur Wirkungsweise der
Verlustverrechnungsbeschränkung hat der Gesetzgeber
erläutert, dass die anfänglichen Verluste nicht
endgültig „verloren“ gingen,
sondern „zeitlich gestreckt“
berücksichtigt würden, „soweit für die
Investition ein Totalüberschuss erzielt
wird“ (BT-Drucks. 16/107, S. 6, rechte
Spalte). Damit hat er bereits in Rechnung gestellt, dass es im Fall
eines Definitivverlustes (Ausbleiben eines Totalüberschusses)
zur (teilweisen) Nichtberücksichtigung der Verluste kommen
kann. Dementsprechend haben auch die Koalitionsfraktionen im Rahmen
der Erörterungen des Finanzausschusses darauf hingewiesen,
dass es in nicht wenigen Fällen endgültig bei Verlusten
bleibe, weil zu optimistische Modellannahmen oder andere
Entwicklungen dazu führten, dass die in Aussicht genommenen
Renditen nicht erzielt würden (Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/254, S. 4, linke Spalte).
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44
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Zudem lässt sich § 15b EStG kein
Anhaltspunkt dafür entnehmen, nach welchen
Differenzierungskriterien die Norm reduziert werden könnte.
Allein der Umstand, dass ein Definitiveffekt eintritt, stellt keine
ausreichende Rechtfertigung für eine Einschränkung der
Rechtsfolge dar. Auch insofern besteht nach Ansicht des Senats eine
vergleichbare Situation wie bei der Mindestbesteuerung
(BFH-Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27,
BStBl II 2014, 1016 = SIS 14 22 37, Rz 42).
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e) Ferner ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dass auch der (negative) Sonderbetriebsgewinn
(Sonderbetriebsverlust) des Klägers - und damit dessen
Sonderbetriebsausgaben - von der Verlustausgleichsbeschränkung
des § 15b Abs. 1 EStG erfasst werden.
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46
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aa) Wie der erkennende Senat bereits mit
Urteil vom 06.06.2019 - IV R 7/16 (BFHE 265, 147, BStBl II 2019,
513 = SIS 19 11 22, Rz 24) entschieden hat, ist auch der
Sonderbetriebsvermögensbereich des jeweiligen Gesellschafters
in die Würdigung einzubeziehen, ob die Einkunftsquelle dem
Grunde nach als Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 EStG anzusehen ist. Dementsprechend unterliegt
das Ergebnis dieses Vermögensbereichs ebenso wie der Anteil am
Gesamthandsverlust als Teil der Einkunftsquelle den
Beschränkungen des § 15b Abs. 1 EStG (Schmidt/Wacker,
EStG, 43. Aufl., § 15b Rz 35; Kaeser in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff - KSM -, EStG, § 15b Rz C 20;
Brandis/Heuermann/Hohmann, § 15b EStG Rz 73). Es wäre
nicht folgerichtig, insofern zwischen Tatbestand und Rechtsfolge
des § 15b EStG zu differenzieren.
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47
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Davon geht auch die Begründung des
Gesetzentwurfs aus, wenn sie darauf hinweist, dass die
Einkunftsquelle eventuell im Zusammenhang mit dem
Steuerstundungsmodell vorhandenes Sonderbetriebsvermögen
umfasst (BT-Drucks. 16/107, S. 6, linke Spalte). Der nachfolgende
Hinweis des Gesetzgebers, bei der Prüfung der Voraussetzungen
(eines Steuerstundungsmodells) seien die Verluste aus dem
Sonderbetriebsvermögen miteinzubeziehen, soweit dieses
Bestandteil des Modells ist, bezieht sich nach dem Verständnis
des Senats in erster Linie auf die Voraussetzungen des § 15b
Abs. 2 EStG.
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48
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Dem steht nicht entgegen, dass
Sonderbetriebsausgaben regelmäßig keine
„modellhaften Verluste“ darstellen, das
heißt nicht konzipiert beziehungsweise geplant sind (so aber
Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15b Rz 53a). Zwar
setzt das Tatbestandsmerkmal des Steuerstundungsmodells eine
modellhafte Gestaltung voraus (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Die
Rechtsfolgen des § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG betreffen jedoch -
ohne Einschränkung - „Verluste im Zusammenhang mit einem
Steuerstundungsmodell“, das heißt
sämtliche Einkünfte des Mitunternehmers im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Schmidt/Wacker, EStG, 43.
Aufl., § 15b Rz 35) und damit - wie im Streitfall - auch
Verluste aus der Gewährung von Nachrangdarlehen. Dem Zweck des
§ 15b EStG, die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen
durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung
einzuschränken, würde es nicht entsprechen, (nicht
„prospektierte“) Sonderbetriebsausgaben
vom Anwendungsbereich der stark typisierenden Norm auszunehmen.
Dies könnte zudem vom Gesetzgeber nicht gewollte
Gestaltungsoptionen eröffnen.
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49
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bb) Dem kann - entgegen dem Vorbringen des
Klägers in der mündlichen Verhandlung - nicht
entgegengehalten werden, dass es bei (individuellen)
Sonderbetriebsausgaben wie im Streitfall typischerweise an der
„Passivität des Investors“ (vgl.
BFH-Urteil vom 06.02.2014 - IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II
2014, 465 = SIS 14 08 52, Rz 20) fehlt. Das Merkmal der
„Passivität“ bezieht sich auf die
Entwicklung der Geschäftsidee und die Vertragsgestaltung. Der
Anfall nachträglichen Finanzierungsbedarfs, den die Anleger
durch Gesellschafterdarlehen auffangen, steht ihrer
„Passivität“ in der
Konzeptionierungsphase nicht zwingend entgegen.
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50
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cc) Ebenso wenig überzeugt der Hinweis
des Klägers auf § 15a EStG. Wenngleich das
Sonderbetriebsvermögen bei der Ermittlung des Kapitalkontos
außer Ansatz bleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur
BFH-Urteil vom 18.05.2017 - IV R 36/14, BFHE 258, 135, BStBl II
2017, 905 = SIS 17 11 79, Rz 18), ergeben sich daraus keine
Rückschlüsse für die Behandlung von Verlusten im
Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen. § 15a EStG ist im
Anwendungsbereich des § 15b EStG gerade nicht anzuwenden
(§ 15b Abs. 1 Satz 3 EStG). Abgesehen davon verfolgen §
15a und § 15b EStG im Hinblick auf die Frage der
Nicht-/Erfassung des Sonderbetriebsvermögensbereichs
unterschiedliche Ziele. So bezweckt § 15a EStG die Angleichung
des Verlustausgleichs des Kommanditisten an seinen Haftungsumfang.
Daher kommt eine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei
der Feststellung der Höhe des Kapitalkontos im Sinne von
§ 15a EStG nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung,
vgl. BFH-Urteil vom 14.05.1991 - VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl
II 1992, 167 = SIS 91 19 17, unter 2.b [Rz 33]). Demgegenüber
will § 15b EStG die Attraktivität von
Steuerstundungsmodellen durch eine
Verlustverrechnungsbeschränkung einschränken, indem die
entsprechenden Verluste - nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG
„Verluste im Zusammenhang mit einem
Steuerstundungsmodell“ - nur noch mit
späteren positiven Einkünften aus derselben
Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen. Anders als für
§ 15a EStG steht dementsprechend der Zweck des § 15b EStG
einer Erfassung des Sonderbetriebsvermögensbereichs nicht
entgegen.
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51
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4. Der erkennende Senat ist nicht zu der
Überzeugung gelangt, dass § 15b Abs. 1 bis 3 und Abs. 4
EStG nach der vorstehend erläuterten Auslegung
verfassungswidrig ist. Die Aussetzung des Verfahrens und die
Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG waren daher nicht
geboten.
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52
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für
ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche
Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine
Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen,
vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird
(BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1 = SIS 24 01 44, Rz 139, m.w.N.; BFH-Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20,
BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351 = SIS 23 01 68, Rz 62).
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53
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aa) Zwar ist es grundsätzlich Sache des
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er
dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich
gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht
treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür,
unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz
verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in
Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und
Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten
Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch
Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß
der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG-Beschluss vom
28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1 = SIS 24 01 44, Rz 140,
m.w.N.; BFH-Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20, BFHE 279, 403,
BStBl II 2023, 351 = SIS 23 01 68, Rz 62).
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54
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bb) Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann
verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der
Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund
für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung
nicht finden lässt. Willkür des Gesetzgebers kann zwar
nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren
Lösungen nicht die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es
genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt
die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung
in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der
Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung
der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar
ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung fehlt. Willkür in diesem Sinne kann erst
festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung
evident ist (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE
168, 1 = SIS 24 01 44, Rz 141, m.w.N.; BFH-Urteil vom 17.01.2023 -
IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351 = SIS 23 01 68, Rz
63).
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55
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Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann
sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die
Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken
kann. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen
Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche
Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen
verfügbar sind (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13,
BVerfGE 168, 1 = SIS 24 01 44, Rz 142, m.w.N.; BFH-Urteil vom
17.01.2023 - IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351 = SIS 23 01 68, Rz 64).
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56
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cc) Art. 3 Abs. 1 GG bindet den
Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der
gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit auszurichten. Dies gilt insbesondere im
Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des
jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist. Im Interesse
verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss
darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher
Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale
Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die
Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der
Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot
genügen muss (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13,
BVerfGE 168, 1 = SIS 24 01 44, Rz 143, m.w.N.; BFH-Urteil vom
17.01.2023 - IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351 = SIS 23 01 68, Rz 65 f.).
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57
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Der Grundsatz der gleichen Zuteilung
steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der
Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit
Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des
Steuerschuldners sicherstellt. Unter dem Gebot möglichst
gleichmäßiger Belastung der betroffenen
Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen
Ausgangstatbestands folgerichtig im Sinne von belastungsgleich
erfolgen (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE
168, 1 = SIS 24 01 44, Rz 144, m.w.N.; BFH-Urteil vom 17.01.2023 -
IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351 = SIS 23 01 68, Rz
66).
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58
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dd) Der rein fiskalische Zweck staatlicher
Einnahmenerhöhung oder Haushaltskonsolidierung ist nach
ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht als
Rechtfertigungsgrund für Ausnahmen von einer
belastungsgleichen Ausgestaltung des steuerlichen
Ausgangstatbestands anzuerkennen (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 -
2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1 = SIS 24 01 44, Rz 147, m.w.N.;
BFH-Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II
2023, 351 = SIS 23 01 68, Rz 67). Ein solcher Grund kann dagegen in
der Verfolgung von Förderungs- oder Lenkungszwecken liegen.
Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert,
außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus
Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Er darf nicht nur durch
Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare
Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend
Einfluss nehmen (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13,
BVerfGE 168, 1 = SIS 24 01 44, Rz 148 f., m.w.N.; BFH-Urteil vom
17.01.2023 - IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351 = SIS 23 01 68, Rz 67).
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59
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Als besondere sachliche Gründe kommen
neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken
auch die Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen sowie
Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht
(BVerfG-Beschluss vom 22.07.1970 - 1 BvR 285/66, 1 BvR 445/67, 1
BvR 192/69, BVerfGE 29, 104 = SIS 70 03 61, unter C.I.2.e [Rz 46];
BFH-Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE 271, 399,
BStBl II 2021, 562 = SIS 21 08 94, Rz 37).
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60
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In der Entscheidung darüber, welche
Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden
sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Förderungs- und
Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende
Gründe für steuerliche Be- und Entlastungen zu liefern,
wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender
Bestimmtheit tatbestandlich vorbezeichnet sind oder das angestrebte
Förderungs- und Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren
gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (BVerfG-Beschluss vom
28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1 = SIS 24 01 44, Rz 150,
m.w.N.; BFH-Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20, BFHE 279, 403,
BStBl II 2023, 351 = SIS 23 01 68, Rz 68).
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61
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ee) Der Gesetzgeber darf insbesondere
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen
treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich
verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu
verstoßen. Dabei darf der Gesetzgeber jedoch keinen
atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss
realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde
legen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE
168, 1 = SIS 24 01 44, Rz 152, m.w.N.).
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62
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b) In Anwendung dieser Maßstäbe
verstößt die Verlustausgleichs- und
-abzugsbeschränkung im Zusammenhang mit einem
Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 EStG
auch im Fall sogenannter definitiver Verluste nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG (gleicher Ansicht FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2020 - 2 K
293/15 = SIS 19 22 43, rechtskräftig, Rz 22 ff.;
Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 15b Rz 14; Ronig in
Bordewin/Brandt, § 15b EStG Rz 70; Kaligin in Lademann, EStG,
§ 15b EStG Rz 18d; anderer Auffassung Schmidt/Seeger, EStG,
41. Aufl., § 15b Rz 6; Kaeser in KSM, EStG, § 15b Rz C 8;
Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15b Rz 19; wohl auch
Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 15b EStG Rz
6).
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63
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Es liegt zwar eine Ungleichbehandlung im Sinne
des Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass bei einer Personengesellschaft,
deren Unternehmensgegenstand im Betrieb eines
Steuerstundungsmodells liegt (vgl. § 15b Abs. 4 Satz 4 EStG),
Verluste selbst in Definitivsituationen weder mit Einkünften
aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen
Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG
abgezogen werden dürfen, wohingegen bei Personengesellschaften
(beziehungsweise ihren Gesellschaftern), die nicht im Zusammenhang
mit einem Steuerstundungsmodell stehende Verluste erzielen, ein
Verlustausgleich und -abzug regelmäßig eröffnet
ist.
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64
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Diese Ungleichbehandlung ist aber
gerechtfertigt. Ein hinreichender sachlicher Grund für die
Differenzierung liegt in den mit § 15b Abs. 1 bis 3 und Abs. 4
EStG verfolgten Lenkungszwecken sowie der beabsichtigten
Missbrauchsvermeidung (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2020 - 2
K 293/15 = SIS 19 22 43, rechtskräftig, Rz 27;
Brandis/Heuermann/Hohmann, § 15b EStG Rz 53; vgl. auch
KKB/Beck, § 15b EStG, 7. Aufl., Rz 73; dazu unter aa). §
15b EStG ist im Hinblick auf das Differenzierungsziel und das
Ausmaß der Ungleichbehandlung auch angemessen (dazu unter
bb). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist nicht angezeigt
(dazu unter cc).
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aa) § 15b EStG soll die
Attraktivität von Steuerstundungsmodellen, denen vielfach
betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen zugrunde
liegen, einschränken (BT-Drucks. 16/107, S. 4). Hierzu
heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass
immer mehr Steuerpflichtige versuchten, durch die Zeichnung von
Steuerstundungsmodellen (insbesondere Medienfonds, New Energy
Fonds, Schiffsbeteiligungen, Wertpapierhandelsfonds) ihre
Steuerbelastung zu reduzieren. Es handele sich dabei um
geschlossene Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren
Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuwiesen. Dies
führe jährlich zu erheblichen Steuerausfällen.
Vielfach handele es sich um betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle
Investitionen, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile
nicht getätigt würden. In vielen Fällen würden
die von den Anbietern vorhergesagten späteren Gewinne nicht
annähernd erreicht, so dass diese Investitionen bei
Außerachtlassung der steuerlichen Effekte insgesamt nur zu
Verlusten führten. § 15b EStG betreffe vorrangig
gewerblich tätige geschlossene Fonds, die bisher mit hohen
Verlustzuweisungsquoten Anleger zum Beitritt bewogen hätten,
aber auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten
einzelner Steuerpflichtiger außerhalb einer Gesellschaft oder
Gemeinschaft (BT-Drucks. 16/107, S. 6). Durch die
Verlustverrechnungsbeschränkung werde ein Anreiz zu mehr
Rentabilität gesetzt und die Förderung
volkswirtschaftlich fragwürdiger Steuersparmodelle beendet
(BT-Drucks. 16/107, S. 4).
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Dieser Lenkungszweck stellt einen sachlichen
Grund für die Ungleichbehandlung dar. Zudem soll § 15b
EStG entsprechenden Gestaltungen entgegenwirken. Es handelt sich um
einen speziellen Missbrauchstatbestand (vgl. BFH-Urteil vom
07.05.2019 - VIII R 29/15, BStBl II 2019, 751 = SIS 19 10 36, Rz
35; Brandis/Heuermann/Hohmann, § 15b EStG Rz 16; anderer
Auffassung Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Aufl., Kap. 8 Rz
66). Auch dies stellt einen Sachgrund dar, der eine
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.
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bb) § 15b EStG ist im Hinblick auf das
Differenzierungsziel und das Ausmaß der Ungleichbehandlung
auch angemessen.
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(1) Die Regelung ist im Hinblick auf das von
ihr verfolgte Ziel, die Attraktivität von
Steuerstundungsmodellen einzuschränken, um damit einen Anreiz
zu mehr Rentabilität zu setzen und die Förderung
volkswirtschaftlich fragwürdiger Steuersparmodelle zu beenden,
geeignet. Die zeitliche Streckung der Verlustnutzung aufgrund des
Konzepts einer Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung, die
für sich gesehen - ungeachtet dadurch ausgelöster Zins-
und Liquiditätsnachteile - keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnet (so zu § 15b EStG z.B. HHR/Hallerbach,
§ 15b EStG Rz 6; KKB/Beck, § 15b EStG, 7. Aufl., Rz 34;
BFH-Urteil vom 17.01.2017 - VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II
2017, 700 = SIS 17 07 87, Rz 25; vgl. auch BFH-Vorlagebeschluss vom
26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 = SIS 14 22 37, zur Verfassungsmäßigkeit der sogenannten
Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten; BFH-Urteil vom 28.04.2016
- IV R 20/13, BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739 = SIS 16 12 49, Rz
12, zur Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG), führt, ebenso wie die Möglichkeit eines
Definitivverlustes, dazu, dass - wie vom Gesetzgeber bezweckt -
Steuerstundungsmodelle, denen vielfach betriebswirtschaftlich wenig
sinnvolle Investitionen zugrunde liegen, für Steuerpflichtige
unattraktiver werden.
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(2) Die Regelung ist im Hinblick auf das mit
ihr verfolgte Ziel auch erforderlich und angemessen. Dies gilt
nicht nur für die Fälle, in denen es durch die Regelung
lediglich zu einer zeitlichen Streckung der Verlustnutzung kommt,
sondern auch für Definitivsituationen, in denen die Regelung
dazu führt, dass die erlittenen Verluste endgültig nicht
ausgleichs- und abzugsfähig werden. Anderenfalls bestünde
für den Steuerpflichtigen ein - vom Gesetzgeber nicht
gewollter - Anreiz, die Definitivsituation durch die
Veräußerung seiner Beteiligung bewusst
herbeizuführen, um die Verluste nutzbar zu machen (vgl. auch
FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2020 - 2 K 293/15 = SIS 19 22 43,
rechtskräftig, Rz 20). Dass auch definitive Verluste unter die
Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung fallen, ist zudem von der
Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Die Rechtsfolgen des
§ 15b Abs. 1 EStG sind Teil einer generalisierenden,
typisierenden und pauschalierenden Regelung. Die mit einer solchen
Regelung unvermeidlich verbundenen Härten - etwa im Fall
definitiv werdender Verluste - sind auch vor dem Hintergrund des
allgemeinen Gleichheitssatzes hinzunehmen. Dementsprechend werden
auch Fallkonstellationen erfasst, bei denen es aufgrund
unvorhergesehener Ereignisse niemals zu Gewinnen kommt und die
Einkunftsquelle nach einer Phase ausschließlicher Verluste
untergeht. Ungeachtet dessen führen gerade
Steuerstundungsmodelle, die ohne die steuerrechtlichen Vorteile
keine Rendite erwarten lassen, in vielen Fällen zu einem
Totalverlust des Investments (BT-Drucks. 16/107, S. 6).
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cc) Eine strengere Bindung des Gesetzgebers
ist nicht angezeigt. Die Ungleichbehandlung durch § 15b EStG
wirkt sich nicht auf die Ausübung grundrechtlich
geschützter Freiheiten aus. Zudem sind die Merkmale, an die
die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den
Einzelnen verfügbar. Er muss nicht in ein
Steuerstundungsmodell investieren, sondern kann - wie vom
Gesetzgeber gewünscht - ein anderes Investment ins Auge
fassen. Es handelt sich um freie beziehungsweise beliebige
Einkommensverwendung, nicht um zwangsläufigen,
pflichtbestimmten Aufwand (ähnlich Lindberg in
Frotscher/Geurts, EStG, § 15b Rz 12; vgl. dazu
BVerfG-Beschluss vom 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00,
BVerfGE 107, 27 = SIS 03 19 40, Rz 56, zur doppelten
Haushaltsführung). Dem wagnisbehafteten Investment wohnt zudem
- wie dargestellt - gerade auch das Risiko inne, dass es zu einem
Totalverlust kommen kann.
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c) Der Vortrag des Klägers führt zu
keinem anderen Ergebnis.
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aa) Nach Ansicht des Klägers ergibt sich
aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15b EStG, dass
der Gesetzgeber nur solche Fonds erfassen wollte, die konzeptionell
auf hohe Verluste angelegt sind und deren Attraktivität
für die Anleger vor allem auf der anfänglichen
Verlustzuweisung basiert. Demgegenüber führe die
tatsächliche Ausgestaltung des § 15b EStG im Ergebnis
dazu, dass alle geschlossenen Fonds, die gesetzlich zwingend einen
Prospekt auflegen müssten, bei Anlaufverlusten von mehr als 10
% des Eigenkapitals pauschal in den Anwendungsbereich des §
15b EStG fielen. Die Regelung könne damit den angestrebten
Lenkungszweck weder realisieren, noch erscheine die Differenzierung
unter den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit
geeignet, erforderlich und angemessen, den Lenkungszweck zu
verwirklichen.
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Dem kann sich der Senat nicht
anschließen. Wie dargelegt, will der Gesetzgeber mit §
15b EStG die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen, denen
vielfach betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen
zugrunde liegen, einschränken. Erfasst werden sollen vorrangig
gewerblich tätige geschlossene Fonds (insbesondere
Medienfonds, New Energy Fonds, Schiffsbeteiligungen,
Wertpapierhandelsfonds), die bisher mit hohen
Verlustzuweisungsquoten Anleger zum Beitritt bewogen haben, aber
auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner
Steuerpflichtiger außerhalb einer Gesellschaft oder
Gemeinschaft (BT-Drucks. 16/107, S. 6). § 15b EStG will danach
nicht nur solche Fonds erfassen, die konzeptionell auf hohe
Verluste in der Anfangszeit angelegt sind, sondern generell
modellhafte Anlage- und Investitionsmöglichkeiten, mittels
derer einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geboten werden
soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit
übrigen Einkünften zu verrechnen.
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Vor diesem Hintergrund hat der erkennende
Senat auch im Hinblick auf die 10 %-Grenze des § 15b Abs. 3
EStG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es
handelt sich um eine
„Nichtaufgriffsgrenze“, die auf das
Verhältnis der prognostizierten Anfangsverluste zum
aufzubringenden Kapital abstellt. Sie knüpft an die
entsprechende „Nichtaufgriffsgrenze“ im
Anwendungsschreiben zu § 2b EStG a.F. (Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 22.08.2001, BStBl I 2001, 588 =
SIS 01 11 91, Rz 4) an. § 15b Abs. 3 EStG ist der Sache nach
eine Bagatellregelung, die zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirkt
(vgl. Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15b Rz 54).
Sie greift steuersystematisch erst dann ein, wenn die unter den
Gesichtspunkten der Verhaltenslenkung und Missbrauchsvermeidung
gerechtfertigten Voraussetzungen für ein Steuerstundungsmodell
im Sinne des § 15b Abs. 2 EStG vorliegen. Die Norm ist von der
Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt und unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu
beanstanden.
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bb) Der Senat kann offenlassen, wie der
Streitfall im Anwendungsbereich des § 2b EStG a.F. zu
beurteilen gewesen wäre. Es mag sein, dass die
Finanzverwaltung (mangels Überschreitung der im
Verwaltungswege aufgestellten 50 %-Grenze) keine Beteiligung an
einer Verlustzuweisungsgesellschaft oder einem ähnlichen
Modell angenommen hätte. Dies hindert den Gesetzgeber aber
nicht, unter Beachtung der Vorgaben des verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutzes eine „schärfere“
Nachfolgeregelung aufzustellen.
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cc) Der Streitfall unterscheidet sich auch von
der Situation, die dem BFH-Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 - I R
59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 = SIS 14 22 37) zugrunde
liegt. Der I. Senat des BFH sieht den Kernbereich einer
Ausgleichsfähigkeit von Verlusten verletzt, wenn der
Mindestbesteuerung auf der Grundlage eines inneren
Sachzusammenhangs beziehungsweise einer Ursachenidentität
zwischen Verlust und Gewinn im Einzelfall
(„konkret“) die Wirkung zukommt, den
Verlustabzug gänzlich auszuschließen und eine
leistungsfähigkeitswidrige Substanzbesteuerung auszulösen
(Rz 30 f.: „bilanzsteuerrechtliche
Umkehreffekte“). Wenngleich sich die Verluste
auch im Streitfall als definitiv darstellen, besteht kein innerer
Sachzusammenhang und keine Ursachenidentität zwischen den
Verlusten aus dem Steuerstundungsmodell und entsprechenden Gewinnen
(ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2020 - 2 K 293/15 = SIS 19 22 43, rechtskräftig, Rz 29). Es kann schlicht nicht mehr
zu Gewinnen im Zusammenhang mit dem Steuerstundungsmodell kommen.
Daher bedarf es auf der Rechtsfolgenseite keiner Differenzierung
nach Verlustursachen beziehungsweise Gewinnzusammenhängen.
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5. Vor dem Hintergrund des unter 4. gefundenen
Ergebnisses kommt eine verfassungskonforme Auslegung des § 15b
EStG nicht in Betracht (im Ergebnis ebenso Kaligin in Lademann,
EStG, § 15b EStG Rz 18d: eindeutiger Wortlaut; anderer
Auffassung Kaeser in KSM, EStG, § 15b Rz C 8; Seer in
Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15b Rz 19).
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. Die Beigeladenen haben keine
Sachanträge gestellt oder das Verfahren anderweitig wesentlich
gefördert.
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