Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2021 - 2 K 1259/19 = SIS 21 19 47 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung in der Republik Österreich, stellte
einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren
gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
i.V.m. §§ 59 ff. der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. der Vierten
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom
12.07.2017 (BGBl I 2017, 2360) - UStDV - für den Zeitraum
Januar bis Dezember 2017 (Vergütungszeitraum), der am
29.06.2018 bei dem Beklagten und Revisionskläger
(Bundeszentralamt für Steuern - BZSt - ) einging. Mit diesem
Antrag begehrte sie unter anderem die Vergütung von
Vorsteuerbeträgen, die in zwei Endrechnungen für an die
Klägerin erbrachte Leistungen ausgewiesen waren. In diesen
Endrechnungen wurden als Anzahlungen jeweils im
Vergütungszeitraum vor Ausführung der Leistungen
ausgestellte und von der Klägerin bezahlte Rechnungen und die
hierauf entfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Die von der
Klägerin beantragte Vergütung umfasste den Gesamtbetrag
der Vorsteuerbeträge aus den Endrechnungen
einschließlich der Vorsteuerbeträge aus den
Anzahlungsrechnungen. Die in der Anlage zum Vergütungsantrag
enthaltene Einzelaufstellung der Rechnungen führte nur Angaben
zu den beiden Endrechnungen auf. Auch reichte die Klägerin mit
dem Vergütungsantrag lediglich die Endrechnungen, nicht jedoch
die Anzahlungsrechnungen beim BZSt ein.
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In der Folge erließ das BZSt einen
Vergütungsbescheid, in dem es hinsichtlich der beiden
streitgegenständlichen Rechnungen eine Vergütung
ausschließlich für die Vorsteuerbeträge
gewährte, die auf die sich aus den Endrechnungen ergebenden
Restzahlungen entfielen, nicht jedoch für die bereits in den
Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge.
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Während des hiergegen gerichteten
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens reichte die
Klägerin im Januar 2019 Kopien der Anzahlungsrechnungen und
Zahlungsbelege bei dem BZSt ein. In der Folge erließ das BZSt
aus zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitigen Gründen
einen geänderten Vergütungsbescheid und wies den
Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Ein
Vorsteuerabzug sei lediglich in Höhe des Betrags möglich,
der auf die in den Endrechnungen ausgewiesenen Restzahlungen
entfalle. Gemäß Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 der Richtlinie
2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der
Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht
im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie
2008/9/EG) müsse der Vergütungsantrag diverse Angaben zu
jeder einzelnen Rechnung enthalten. Daraus folge, dass auch eine
Anzahlungsrechnung in der Anlage erfasst und Gegenstand des
Vergütungsantrags sein müsse, was vorliegend nicht der
Fall sei. Auf diese Verfahrensweise sei die Klägerin bereits
für frühere Vergütungszeiträume hingewiesen
worden.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Zwar müsse ein Vorsteuervergütungsantrag den besonderen
Formalien des Vergütungsverfahrens genügen. Gleichwohl
sei im Streitfall nach Würdigung der Gesamtumstände von
einer wirksamen Antragstellung der Klägerin auch in Bezug auf
die Anzahlungsrechnungen auszugehen. Aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) folge, dass die
Finanzverwaltung bei unzureichenden Angaben in einem
Vorsteuervergütungsantrag die fehlenden Informationen aus den
ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen habe. Soweit die
Rechnungen nicht mit dem Antrag eingereicht worden seien, die
Finanzverwaltung die Vorlage dieser Unterlagen jedoch für
erforderlich halte, sei sie grundsätzlich daran gehindert, den
Antrag allein unter Verweis auf fehlende Unterlagen abzulehnen, und
stattdessen gehalten, den Antragsteller aufzufordern, die
Rechnungsunterlagen nachzureichen.
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Daher sei es als ausreichend anzusehen,
dass die Klägerin mit der Vorlage der Anzahlungsrechnungen als
Ergänzung zu den mit dem Antrag eingereichten Endrechnungen
dem BZSt alle Informationen und Unterlagen vorgelegt habe, aus
denen die Berechtigung der Klägerin zum geltend gemachten
Vorsteuerabzug zweifelsfrei ersichtlich sei. Alle Rechnungen seien
im Streitzeitraum erstellt worden, so dass der Vorsteuerabzug
daraus auch nur mit dem Antrag für den hier maßgeblichen
Vergütungszeitraum habe geltend gemacht werden können.
Der Umstand, dass die Anzahlungsrechnungen im Antrag selbst nicht
explizit erwähnt seien, stehe der Vorsteuervergütung
ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Klägerin erst
nach Ablauf der Antragsfrist die Anzahlungsrechnungen in Kopie beim
BZSt eingereicht habe. Denn dem BZSt lagen jedenfalls aufgrund der
vorgelegten Rechnungen alle Informationen vor, um eine Entscheidung
darüber treffen zu können, ob die materiellen
Anforderungen für einen Vorsteuerabzug beziehungsweise eine
Erstattung gegeben seien. Die vorliegende Konstellation, in der
Anzahlungsrechnungen, die zwar nicht im Antrag selbst explizit
aufgeführt seien, auf die jedoch in den Endrechnungen, die im
Antrag aufgelistet seien, Bezug genommen werde, sei mit den vom
EuGH entschiedenen Fallkonstellationen der Nachreichung von
für die Vorsteuervergütung erforderlichen Informationen
im Sinne von Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG einerseits und der
Ergänzung oder Korrektur von Rechnungen andererseits
vergleichbar. Es handele sich im Übrigen auch nicht um eine
unzulässige Zusammenfassung von mehreren Rechnungen in einer
Antragsposition, denn es seien nicht etwa Rechnungen zu
verschiedenen Umsätzen schlicht aus Gründen etwa der
Praktikabilität oder Ähnlichem unter einer
Antragsposition zusammengefasst worden. Vielmehr handele es sich um
inhaltlich zusammengehörende Rechnungen.
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Hiergegen wendet sich das BZSt mit seiner
auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das
FG verkenne, dass es in Bezug auf die streitigen
Anzahlungsrechnungen an einer wirksamen Antragstellung fehle,
worüber auch das Prinzip der Mehrwertsteuerneutralität
nicht hinweghelfen könne. Der Vergütungsantrag gelte nur
dann als im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV
eingereicht, wenn der Unternehmer alle Angaben gemacht habe, die in
den Art. 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG gefordert
würden. Als eigenständige Rechnungen im Sinne des §
14 UStG müssten die - insbesondere unter Berücksichtigung
des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 2008/9/EG - geforderten Angaben auch separat für
jede Anzahlungsrechnung in der Anlage zum Vergütungsantrag
aufgeführt werden. Dies sei für die eindeutige und
einmalige Identifizierbarkeit der aus einer Anzahlungsrechnung
geltend gemachten Vorsteuer und damit für eine insoweit
wirksame Antragstellung unerlässlich.
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Auch die Tatsache, dass die Klägerin
die Anzahlungsrechnungen nachträglich, jedoch erst nach Ablauf
der Antragsfrist vorgelegt habe, rechtfertige kein anderes
Ergebnis. Es sei zwar nicht erforderlich, die Rechnungen selbst
innerhalb der Antragsfrist und zusammen mit dem
Vergütungsantrag einzureichen. Umgekehrt stelle die
bloße Einreichung von Rechnungen ohne deren Aufnahme in die
Anlage zum Vergütungsantrag keine wirksame Antragstellung dar.
Soweit der EuGH auf die in Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG
enthaltene Monatsfrist zur Ergänzung von Informationen
abgestellt habe, liege ein derartiger Fall hier nicht vor, da die
Endrechnungen keiner Berichtigung oder Ergänzung bedurft
hätten. Dass eine Rechnung auch nach Ablauf der gesetzlichen
Antragsfrist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV unter
Berücksichtigung des Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG noch
nachgereicht werden könne, ändere nichts daran, dass sie
dennoch innerhalb der Antragsfrist in der Anlage zum Antrag
aufgeführt und dadurch zum Gegenstand des
Vergütungsantrags werden müsse. Bei (vollständigem)
Fehlen von in der Positionsliste geforderten Mindestangaben, wie
Name und Anschrift des Rechnungsausstellers oder Datum und Nummer
der Rechnung, liege ein unvollständiger und damit unwirksamer
Antrag vor. Die vom FG als verpflichtend angesehene weitergehende
Prüfung, ob eine Vergütung der Vorsteuer möglich sei
oder ob weitere Informationen zu dieser Prüfung einzuholen
seien, könne erst dann relevant werden, wenn eine
Antragsposition den Mindestanforderungen von § 61 Abs. 1 Satz
2 UStDV i.V.m. Art. 8 und 9 der Richtlinie 2008/9/EG genüge.
Die Gefahr einer Mehrfachvergütung könne nicht ohne
Weiteres ausgeschlossen werden. Insoweit sei beispielhaft darauf zu
verweisen, dass zu den Anzahlungsrechnungen kein Datensatz
vorhanden sei und somit eine doppelte Antragstellung nicht
unmittelbar auffallen würde.
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Das BZSt beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Durch die Erfassung der Endrechnung sei von
Anfang an der gesamte strittige Vergütungsbetrag beantragt
worden. Ob dieser materiell rechtmäßig zu erstattende
Betrag nun in einer Zeile oder in mehreren Zeilen des Antrags
aufgeführt sei, noch dazu bei eindeutig
zusammengehörenden Anzahlungs- und Endrechnungen, stelle eine
rein formale Anforderung dar, die unter Berücksichtigung des
Prinzips der Mehrwertsteuerneutralität nicht zur Ablehnung des
Antrags führen dürfe. Soweit das BZSt auf die Gefahr von
Doppelvergütungen abstelle, sei zu berücksichtigen, dass
selbst bei Beantragung von Anzahlungs- und Endrechnungen in
mehreren Zeilen ein genauer Abgleich der Rechnungsdokumente
unerlässlich sei, um sicherzustellen, dass Vorsteuer nicht in
beiden Zeilen mehrfach beantragt werde. Der Kontrollaufwand
für den vorliegenden Fall dürfte daher nicht höher
sein, als bei der vom BZSt geforderten Beantragung in mehreren
Zeilen. Auch sei zu beachten, dass im Streitfall alle Anzahlungs-
und Endrechnungen in demselben Erstattungszeitraum ausgestellt
worden seien. In dieser besonderen Konstellation erscheine eine
wirksame Kontrolle problemlos möglich.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin
erkannt, dass die Vorsteuervergütung für den
Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2017 in der von der
Klägerin - zuletzt - begehrten Höhe festzusetzen ist.
Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch
die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben
Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf
Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die
Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des §
61 Abs. 1 Satz 2 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag zwar
lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die
Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber
den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.
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1. Nach § 18 Abs. 9 UStG, der die Art.
170 f. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in nationales Recht
umsetzt, kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung die Vergütung
der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer,
abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG,
in einem besonderen Verfahren regeln. Das BMF hat von dieser
Verordnungsermächtigung in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch
gemacht.
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a) Gemäß § 59 Satz 1 Nr. 1
Alternative 1 UStDV ist die Vergütung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige
Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4
UStG nach den §§ 60 bis 61a UStDV durchzuführen,
wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5
UStG ausgeführt hat.
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b) Der Vergütungsantrag gilt - neben
weiteren Voraussetzungen - nur dann als vorgelegt, wenn der
Unternehmer alle Angaben gemacht hat, die in den Art. 8 und 9 Abs.
1 der Richtlinie 2008/9/EG in der jeweils geltenden Fassung
gefordert werden (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV). Die
Vergütung ist nach § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV binnen neun
Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen.
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Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschriften
ist Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG, nach dem
der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der
Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30.09. des
auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen muss
und nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller alle in den
Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben
gemacht hat.
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c) Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG
sind für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede
Rechnung oder jedes Einfuhrdokument verschiedene Angaben zu machen,
zu denen unter anderem der Name und die vollständige Anschrift
des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Art. 8 Abs. 2 Buchst.
a der Richtlinie 2008/9/EG), das Datum und die Nummer der Rechnung
oder des Einfuhrdokuments (Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie
2008/9/EG), die Steuerbemessungsgrundlage und der
Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der
Erstattung (Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2008/9/EG) sowie
die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen
aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Art. 9
der Richtlinie 2008/9/EG (Art. 8 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie
2008/9/EG) gehören.
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d) Gemäß § 18 Abs. 9 Satz 2
Nr. 4 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem
Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege als
eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das
Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR,
bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250
EUR beträgt.
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Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 10 der
Richtlinie 2008/9/EG. Danach kann der Mitgliedstaat der Erstattung
unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Art. 20 der
Richtlinie 2008/9/EG verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit
dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der
Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die
Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem
Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR oder den Gegenwert in der
jeweiligen Landeswährung beläuft; bei einer Rechnung
über Kraftstoff beträgt dieser Schwellenwert 250 EUR oder
den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung.
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2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV von der Klägerin auch
hinsichtlich der Vorsteuerbeträge gewahrt wurde, die in den
Anzahlungsrechnungen ausgewiesen und in den Endrechnungen in Abzug
gebracht wurden.
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a) Bei einer Endrechnung, in der nach §
14 Abs. 5 Satz 2 UStG die vor Ausführung der Lieferung oder
sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie
entfallenden Steuerbeträge abzusetzen sind, ergibt sich der
Vorsteuerabzug nur aus der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer, die
nach Abzug der bereits in den Anzahlungsrechnungen enthaltenen
Umsatzsteuer verbleibt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
05.09.2019 - V R 38/17, BFHE 266, 425, BStBl II 2022, 696 = SIS 19 18 31, Rz 19; vgl. auch BFH-Urteil vom 11.04.2002 - V R 26/01, BFHE
198, 238, BStBl II 2004, 317 = SIS 02 08 69, unter II.1.b).
Demgemäß gilt der Vergütungsantrag hinsichtlich des
Vorsteuerbetrags, der in einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen ist,
nur dann nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV als vorgelegt,
wenn der Antrag auch für die Anzahlungsrechnung die in §
61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV geforderten Angaben enthält, da
diese Angaben für „jede“ Rechnung
zu machen sind (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG).
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b) In Fällen, in denen sowohl die
Anzahlungsrechnung und deren Zahlung als auch die nach der
Ausführung der Leistung erteilte Endrechnung denselben
Vergütungszeitraum betreffen, kann der Antrag aber auch dann
die nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG erforderlichen
Angaben enthalten, wenn der Antrag - wie im Streitfall - lediglich
Angaben zu der Endrechnung, in der die in der Anzahlungsrechnung
ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug gebracht wurde, enthält,
die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der
Vorsteuerbeträge einschließlich der sich aus den
Anzahlungsrechnungen ergebenden Vorsteuerbeträge - und nicht
nur den Restbetrag aus der Endrechnung - umfasst.
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aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug - und damit
auch der Erstattungsanspruch - ist integraler Bestandteil des
Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht
eingeschränkt werden (z.B. EuGH-Urteil Sea Chefs Cruise
Services vom 02.05.2019 - C-133/18, EU:C:2019:354 = SIS 19 05 96,
Rz 36). Insoweit bleiben die Angaben des Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 2008/9/EG - trotz ihrer Bedeutung für das
ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems -
formelle Voraussetzungen, die unter bestimmten Umständen
gemäß den Grundsätzen der Neutralität und der
Verhältnismäßigkeit der Anwendung der materiellen
Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung den Vorrang
einräumen müssen (vgl. EuGH-Urteil Bundeszentralamt
für Steuern vom 17.12.2020 - C-346/19, EU:C:2020:1050 = SIS 20 20 97, Rz 44 zu der nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie
2008/9/EG anzugebenden Nummer der Rechnung). Anderes gilt jedoch,
wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den
sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen
Anforderungen erfüllt wurden (EuGH-Urteil
Kommission/Deutschland vom 18.11.2020 - C-371/19, EU:C:2020:936 =
SIS 20 19 55, Rz 81 und 88).
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bb) Die Klägerin ist nach § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG auch hinsichtlich des in den
Anzahlungsrechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags zum
Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2019 - V R
38/17, BFHE 266, 425, BStBl II 2022, 696 = SIS 19 18 31, Rz 19). Da
nach den - den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) -
Feststellungen des FG alle Zahlungen im Vergütungszeitraum
erfolgten, sind insoweit die materiellen Voraussetzungen des von
der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Antrag
geltend gemachten Vergütungsanspruchs erfüllt. Da hiervon
auch die Beteiligten ausgehen, sieht der Senat insoweit von
weiteren Ausführungen ab.
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cc) Der sichere Nachweis des Bestehens des
Anspruchs auf Vergütung der Vorsteuerbeträge aus den
Anzahlungsrechnungen wurde im Streitfall durch die Besonderheiten
der Antragstellung nicht verhindert.
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(1) Zwar hat die Klägerin innerhalb der
Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV keine ausdrücklich die
Anzahlungsrechnungen betreffenden Angaben gemacht, das heißt,
der Vergütungsantrag enthielt insbesondere nicht
eigenständig - wie jedoch grundsätzlich nach Art. 8 Abs.
2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG erforderlich - das Datum und
die Nummer dieser Rechnungen. Hingegen lagen - was zwischen den
Beteiligten unstreitig ist - in Bezug auf die Endrechnungen
sämtliche von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG
geforderten Angaben vor. Im Hinblick darauf, dass sowohl die
Anzahlungsrechnung und deren Zahlung als auch die nach der
Ausführung der Leistung erteilte Endrechnung denselben
Vergütungszeitraum betrafen, enthielt der den Gesamtbetrag der
Vorsteuerbeträge umfassende Antrag der Klägerin damit
zugleich in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen die sonstigen in
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben, das
heißt insbesondere den Namen und die vollständige
Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Art. 8 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG) und die Art der erworbenen
Gegenstände und Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 2 Buchst. h der
Richtlinie 2008/9/EG).
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(2) Da hiermit - vergleichbar dem Fall
fehlerhafter Angaben zur Nummer der Rechnung im Sinne des Art. 8
Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG im Vergütungsantrag
(vgl. EuGH-Urteil Bundeszentralamt für Steuern vom 17.12.2020
- C-346/19, EU:C:2020:1050 = SIS 20 20 97, Rz 51) - sämtliche
Angaben vorlagen, die für die Feststellung erforderlich sind,
dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, erfordern
die Grundsätze der Neutralität und der
Verhältnismäßigkeit, dass das BZSt den Antrag auch
hinsichtlich der in den Anzahlungsrechnungen enthaltenen
Umsatzsteuer im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der
Richtlinie 2008/9/EG - und damit auch im Sinne des § 61 Abs. 1
Satz 2 UStDV - als „vorgelegt“
betrachtet und die in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG
eingeräumte Befugnis ausübt, zusätzliche
Informationen anzufordern.
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(3) Damit wird zugleich dem Grundsatz der
guten Verwaltung Rechnung getragen. Dieser verlangt von einer
Verwaltungsbehörde bei der Durchführung von Unionsrecht -
und damit auch im Rahmen der Durchführung des in der
Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen
Vorsteuervergütungsverfahrens (z.B. EuGH-Urteil
Slovenské Energetické Strojárne vom 16.05.2024
- C-746/22, EU:C:2024:403 = SIS 24 09 23, Rz 50) -, bei
Ausübung der ihr obliegenden Kontrollpflichten eine
sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller
relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, so dass sie sicherstellt,
dass sie bei Erlass ihrer Entscheidung insoweit über
möglichst vollständige und verlässliche
Informationen verfügt (z.B. EuGH-Urteil Agrobet CZ vom
14.05.2020 - C-446/18, EU:C:2020:369 = SIS 20 06 89, Rz 44).
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Daher ist im
Vorsteuervergütungsverfahren, im Rahmen dessen dem
Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab Eingang des
Erstattungsantrags mitzuteilen ist, ob die Erstattung gewährt
oder der Erstattungsantrag abgewiesen wird (Art. 19 Abs. 2 der
Richtlinie 2008/9/EG), in Fällen, in denen der in den dem
Erstattungsantrag beigefügten Rechnungen ausgewiesene Betrag
die beantragte Erstattung übersteigt, der Antragsteller
aufzufordern, einen Berichtigungsantrag zu stellen, der als zum
Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Antrags
eingereicht gilt (EuGH-Urteil CHEP Equipment Pooling vom 21.10.2021
- C-396/20, EU:C:2021:867 = SIS 21 17 24, Rz 49 und 53).
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Ergibt sich - wie im Streitfall - der zur
Vergütung gestellte Steuerbetrag aus dem Gesamtbetrag einer
Endrechnung, in der Steuerbeträge aus im selben
Erstattungszeitraum erteilten Anzahlungsrechnungen abgesetzt
wurden, und umfasst die beantragte Erstattung den Gesamtbetrag der
Steuerbeträge, folgt aus der vorstehenden Rechtsprechung -
gleichsam spiegelbildlich -, dass der Antrag - bei Anwendung von
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG und § 61 Abs. 1 Satz 2
UStDV - auch als Antrag in Bezug auf die in den
Anzahlungsrechnungen ausgewiesene gesetzlich geschuldete Steuer
anzusehen ist, der zudem auch insoweit als fristgerecht gestellt
gilt.
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(4) Abweichendes folgt nicht aus § 60
Satz 4 UStDV. Zwar können danach Unternehmer, die einen
Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den
letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt haben, für das
betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag
stellen, in welchem ausschließlich abziehbare
Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den
gestellten Vergütungsanträgen nicht enthalten sind
(sogenannter „fünfter Antrag“, vgl.
BR-Drucks. 535/14, S. 16). Auch können Anzahlungsrechnungen,
die dasselbe Kalenderjahr wie die Endrechnung betreffen, zum
Gegenstand eines solchen - weiteren - Antrags gemacht werden. Da
für diesen jedoch ebenfalls die Frist des § 61 Abs. 2
Satz 1 UStDV maßgeblich ist, kann ein Antragsteller, der erst
durch die (Teil-)Ablehnung des auf die Endrechnung bezogenen
Antrags über die Erforderlichkeit eines weiteren Antrags in
Kenntnis gesetzt würde, hierauf nicht verwiesen werden.
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3. Dies zu Grunde gelegt, hat das FG der Klage
zu Recht stattgegeben. Da - Gegenteiliges ist weder vorgebracht,
festgestellt noch ersichtlich - die weiteren Voraussetzungen
für eine Vorsteuervergütung vorliegen, ist der von der
Klägerin im besonderen Verfahren gemäß § 18
Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geltend gemachte
Anspruch auf Erstattung auch hinsichtlich der
streitgegenständlichen Vorsteuerbeträge aus den
Anzahlungsrechnungen begründet.
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a) Es ist - wovon auch das FG ausgegangen ist
- für die Beurteilung der Frage, ob die Frist des § 61
Abs. 2 Satz 1 UStDV eingehalten wurde, unerheblich, dass dem
Vergütungsantrag die Anzahlungsrechnungen nicht beigefügt
wurden.
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aa) Da Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der
Richtlinie 2008/9/EG ausdrücklich vorsieht, dass „[der]
Erstattungsantrag (…) nur dann als vorgelegt [gilt], wenn
der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten
Angaben gemacht hat“, folgt daraus, dass der
Umstand, dass ein Antragsteller unter Verstoß gegen die vom
Mitgliedstaat gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG
insoweit auferlegte Pflicht seinem Erstattungsantrag keine Kopie
der Rechnung beigefügt hat, nicht dazu führen kann, dass
der Erstattungsantrag als nicht vorgelegt angesehen wird
(EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 18.11.2020 - C-371/19,
EU:C:2020:936 = SIS 20 19 55, Rz 87).
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bb) Daher muss der Antrag im Streitfall ebenso
in Bezug auf die in Anzahlungsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer
als „vorgelegt“ und diese damit als
Gegenstand des Vergütungsantrags anzusehen sein, wenn dem
Vergütungsantrag lediglich die Kopie der Endrechnung
beigefügt wurde; darf ein Antrag schon nicht bei einem
gänzlichen Fehlen einer nach § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4
UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV beizufügenden
Rechnung abgelehnt werden, muss dies erst recht im Streitfall
gelten, in dem dem Antrag eine Endrechnung beigefügt wurde,
aus der die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer
hervorgeht.
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b) Schließlich steht es dem
Klageanspruch nicht entgegen, dass gegebenenfalls Rückfragen
seitens des BZSt erforderlich waren, um über den
Vorsteuervergütungsantrag abschließend entscheiden zu
können. Soweit die Klägerin erst nach Ablauf der
Antragsfrist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die
Anzahlungsrechnungen vorgelegt hat und Angaben zu deren Zahlung
gemacht hat, handelt es sich um eine sowohl unabhängig von den
Formvorschriften als auch unabhängig von der Antragsfrist noch
mögliche Ergänzung der Antragsangaben.
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4. Ein Vorabentscheidungsersuchen
gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den
Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982 - 283/81,
EU:C:1982:335, Rz 21; Consorzio Italian Management und Catania
Multiservizi vom 06.10.2021 - C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 66).
Insbesondere bestehen für den Senat keine Zweifel an der
Auslegung des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie
2008/9/EG, beruht diese doch lediglich auf der Anwendung der in den
EuGH-Urteilen Bundeszentralamt für Steuern vom 17.12.2020 -
C-346/19, EU:C:2020:1050 = SIS 20 20 97 und Kommission/Deutschland
vom 18.11.2020 - C-371/19, EU:C:2020:936 = SIS 20 19 55
aufgestellten Grundsätze auf den Einzelfall.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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