Auf die Revision der Kläger werden das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.03.2022 - 13 K
1398/20 E = SIS 22 07 26 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid
vom 18.03.2021 dahingehend geändert, dass die Einkünfte
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um … EUR
gemindert werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die verheirateten Kläger und
Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2018) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt.
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Von 2006 bis 2011 war der Kläger als
wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E und im
Jahr 2010 daneben als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Z-Institut
beschäftigt. Anschließend war er bis 2013 für die
… tätig. Nebenberuflich war er zudem von 2012 bis 2014
Lehrbeauftragter an der Universität A.
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In den Jahren 2006 bis 2014 verfasste der
Kläger insgesamt acht Publikationen zu … Themen, die in
Fachzeitschriften (zum Teil mehrfach und bis ins Jahr 2016)
erschienen. Aufgrund dieser Publikationen und einer Probevorlesung
erkannte die Universität A ihm 2016 die Habilitation für
das Fachgebiet … zu.
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Bereits im Jahr 2014 wurde der Kläger
zum Professor für … an der Hochschule S
berufen.
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Im Streitjahr erzielte der Kläger
hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
als Professor an der Hochschule S sowie Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit als Dozent und Berater. Zudem
erhielt er vom Y-Institut einen mit … EUR dotierten
Wissenschaftspreis für seine Habilitationsschriften.
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Im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) das Preisgeld bei den Einkünften des
Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit.
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Den Einspruch der Kläger wies das FA
als unbegründet zurück. Es änderte lediglich die
Besteuerungsgrundlagen insoweit, als es das Preisgeld den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zuordnete.
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Die dagegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) ab. Während des Klageverfahrens
erließ das FA einen Änderungsbescheid, in dem es das
Preisgeld der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) unterwarf.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
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das Urteil des FG Münster vom
16.03.2022 - 13 K 1398/20 E aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid vom 18.03.2021 dahingehend zu ändern,
dass die Einkünfte des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit um … EUR gemindert
werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht entschieden,
dass es sich bei dem Preisgeld um eine steuerbare Einnahme des
Klägers handelt.
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1. Das Preisgeld gehört insbesondere
nicht zu den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit.
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a) Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen
- auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG), die
„für“ eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden,
unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob
es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§
19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann
als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch
das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass
ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne)
Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine
Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist
vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit
Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und
sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn
sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der
individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 16.02.2022 - VI R 53/18 =
SIS 22 05 85, Rz 15, m.w.N.).
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b) Arbeitslohn kann dabei auch in der
Zuwendung eines Dritten bestehen, wenn sie ein Entgelt
„für“ eine Leistung bildet, die der
Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen
Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll
(Senatsurteil vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II
2017, 69 = SIS 16 22 87, Rz 21, m.w.N.). Dagegen liegt kein
Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer
Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem
Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsbeschluss vom 21.06.2022 -
VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87 = SIS 22 18 61, Rz 12,
m.w.N.).
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c) Ob eine Zuwendung durch das
Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu
beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen
Würdigung durch das FG; dies gilt auch für die Zuwendung
durch einen oder an einen Dritten. Denn ob der entsprechende
Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen
Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich
zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der
Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen
Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die
persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der
Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind
die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als
Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind
(Senatsbeschluss vom 26.06.2014 - VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl
II 2014, 864 = SIS 14 21 82, Rz 23, m.w.N.).
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d) Nach diesen Maßstäben hält
die vom FG im Streitfall vorgenommene Würdigung, dass es sich
bei dem Preisgeld um Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit handelt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
tatsächlichen Feststellungen des FG rechtfertigen es nicht,
das Preisgeld als dem Kläger vom Y-Institut für seine
Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt anzusehen.
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aa) Zwar hat das FG zunächst zutreffend
erkannt, dass auch ein Preis, der dem Arbeitnehmer nicht von seinem
Arbeitgeber, sondern von einem Dritten (hier dem Y-Institut)
verliehen wird, zu Arbeitslohn führen kann, wenn der Preis
„für“ (s)eine
Beschäftigung/Arbeitsleistung gewährt wird (vgl.
Senatsurteile vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II
2017, 69 = SIS 16 22 87, Rz 25 und vom 16.02.2022 - VI R 53/18 =
SIS 22 05 85, Rz 22).
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bb) Das FG hat das Preisgeld aber
rechtsfehlerhaft als Ertrag aus der Hochschullehrertätigkeit
des Klägers an der Hochschule S angesehen. Denn es hat
verkannt, dass der Wissenschaftspreis in keinerlei Zusammenhang mit
diesem Dienstverhältnis stand. Nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger
die Habilitationsschriften zum ganz überwiegenden Teil vor der
Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Der
preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wissenschaftliche
Forschungsleistung zugrunde. Diese gründet aber nicht auf der
Forschungstätigkeit des Klägers als Hochschullehrer
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Wissenschaftspreis und
Preisgeld stellen sich daher entgegen der Auffassung des FG nicht
als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar.
Das Y-Institut hat mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor
erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers
gewürdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenhängende
Preisgeld ist dem Kläger mithin nicht als Anerkennung für
dessen gegenüber der Hochschule S geleisteten Dienste
zugewandt worden.
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cc) Entgegen der Rechtsauffassung der
Vorinstanz ergibt sich ein hinreichender Veranlassungszusammenhang
zwischen der Vereinnahmung des Preisgeldes und der Tätigkeit
des Klägers als Hochschulprofessor auch nicht aus der mit der
Habilitation verbundenen Steigerung der wissenschaftlichen
Reputation und einer damit (möglicherweise) verbundenen
Förderlichkeit für die Hochschullehrertätigkeit.
Allein die Förderlichkeit einer Habilitation für das
berufliche Fortkommen des Habilitanden vermag den erforderlichen
Veranlassungszusammenhang von Preisgeld und individuellem
Dienstverhältnis nicht zu begründen. Hierfür ist
vielmehr erforderlich, dass der Vorteil mit Rücksicht auf das
individuelle Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich
als Vorteil für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Daran fehlt es, wie
ausgeführt, hier. Die Frage nach der Berufsnützlichkeit
einer einnahmebegründenden Tätigkeit stellt sich insoweit
nicht.
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dd) Schließlich bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass das Preisgeld dem Kläger
für seine vorherige Tätigkeit als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an der Universität E, als wissenschaftlicher
Mitarbeiter des Z-Instituts, als Mitarbeiter der … oder als
nebenberuflich tätiger Lehrbeauftragter an der
Universität A zugewandt worden ist. Davon sind zu Recht auch
das FA und das FG nicht ausgegangen.
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2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist
das Preisgeld auch nicht als Betriebseinnahme bei den
Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG anzusetzen.
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a) Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an
§ 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld
oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine
Zuwendung ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur
äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher
Zusammenhang gegeben ist. Für die Beurteilung des
Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche
Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind
nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der
maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für
betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass
der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch
dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme
hat. Betriebseinnahmen können somit auch vorliegen, wenn der
Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen
erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter
Rechtsanspruch erfüllt noch eine in der Vergangenheit
erbrachte Leistung vergütet werden soll. Erforderlich ist nur
ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahme zum Betrieb (vgl. Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.11.2016 - VIII R 41/14 = SIS 17 14 12, Rz 16 f. und vom 28.09.2022 - VIII R 39/19, BFHE 278, 221 =
SIS 23 00 86, Rz 16; BFH-Beschluss vom 13.08.2024 - VIII B 59/23 =
SIS 24 13 85, Rz 8). Deshalb können auch betriebsbezogene
Preise und damit solche, die untrennbar mit der betrieblichen
Tätigkeit verbunden sind, den Betriebseinnahmen zuzurechnen
sein (BFH-Urteil vom 14.03.1989 - I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl
II 1989, 650 = SIS 89 14 16, Rz 12).
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b) Im Streitfall besteht ein solcher
tatsächlicher und wirtschaftlicher
(Veranlassungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen
Tätigkeit des Klägers als Dozent und Berater nach den den
Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
nicht. Denn danach wurde der Kläger mit dem Wissenschaftspreis
nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und
Beratungstätigkeit, sondern für seine
Habilitationsschriften ausgezeichnet. Er hat das Preisgeld folglich
nicht aus auf sein Unternehmen bezogenen Gründen (als
Betriebsinhaber) vereinnahmt. Vielmehr sollte der Preis ausweislich
der Förderrichtlinien des Y-Instituts der
Wissenschaftsförderung dienen und wies damit keinen Bezug zur
betrieblichen Tätigkeit des Klägers auf. Dem steht nicht
entgegen, dass die Habilitation wegen der thematischen Nähe
und der mit ihr einhergehenden Reputation sowohl für die
Beratungs- als auch die nebenberufliche Dozententätigkeit des
Klägers förderlich gewesen sein mag. Denn die
Betriebsförderlichkeit der Habilitation allein kann den
wirtschaftlichen Betriebsbezug des Preisgeldes - entgegen der
Auffassung des FG - nicht herstellen und damit dessen Ansatz als
betrieblich veranlasste Einnahme nicht rechtfertigen.
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3. Das Preisgeld ist schließlich auch
nicht als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3
EStG zu besteuern.
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a) Gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1
EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu
den Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG
gehören, zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen
Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher
Gegenstände.
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aa) Eine (sonstige) Leistung im Sinne des
§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen,
das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine
Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung; vgl. nur
BFH-Urteile vom 13.03.2018 - IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II
2018, 531 = SIS 18 09 67, Rz 12 und vom 10.11.2020 - IX R 32/19,
BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169 = SIS 21 02 86, Rz 29).
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bb) Ein synallagmatisches Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen
Austauschvertrags ist nicht erforderlich. Entscheidend ist
vielmehr, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des
Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist (z.B.
BFH-Urteile vom 13.03.2018 - IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II
2018, 531 = SIS 18 09 67, Rz 13 und vom 10.11.2020 - IX R 32/19,
BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169 = SIS 21 02 86, Rz 30). Dies ist
in erster Linie aus der (objektivierten) Perspektive des Leistenden
zu beurteilen. Denn die Leistung muss „um des Entgelts
willen“ erbracht werden (BFH-Urteile vom
16.06.2015 - IX R 26/14, BFHE 250, 362, BStBl II 2015, 1019 = SIS 15 23 07, Rz 11 und vom 13.03.2018 - IX R 18/17, BFHE 261, 264,
BStBl II 2018, 531 = SIS 18 09 67, Rz 14).
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b) In Anwendung dieser Grundsätze kann
die Auszahlung des Preisgeldes an den Kläger auch keine
Einnahme des Klägers aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr.
3 Satz 1 EStG begründen. Aufgrund der bindenden Feststellungen
des FG ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die
Habilitationsschriften „um des Wissenschaftspreises
willen“ verfasst hat. Dieser wurde ihm
vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken
(Wissenschaftsförderung) verliehen. Der Wissenschaftspreis
stellt daher vorliegend kein leistungsbezogenes Entgelt für
die vom Kläger angefertigten Habilitationsschriften dar.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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